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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 11 W 87/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66
GKG § 68
Eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist unzulässig.

Das nächsthöhere Gericht als Beschwerdegericht i.S. des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist - nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der Bundesgerichtshof.


11 W 87/05

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 15. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 30. September 2005 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hannover vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde begehren die Beklagten eine Heraufsetzung des Streitwerts eines durch Vergleich im landgerichtlichen Berufungsverfahrens beendeten Mietrechtsstreits.

Die klagende Vermieterin hatte ursprünglich den Wert des Rechtsstreits, mit dem sie den Abbau einer Parabolantenne durch die beklagten Mieter begehrte, in der Klage mit 3.000 EUR angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat dieses den Streitwert nach Anhörung der ohne Parteien anwesenden Parteienvertreter auf 2.100 EUR festgesetzt.

Das gegen das amtsgerichtliche Urteil angestrengte Berufungsverfahren endete durch Vergleich, in welchem die Kosten des Rechtsstreits so verteilt wurden, dass die Kosten erster Instanz die Klägerin zu zahlen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.

Das Landgericht hat den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt; es hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2005 ausgeführt, dass es den Aufwand für das Entfernen der nicht fest montierten Antenne auf bis zu 100 EUR schätze; das allgemeine Interesse der Beklagten an einem Satellitenempfang könne allenfalls mit den für Montage und Anschluss der Antenne auf dem Dach erforderlichen Kosten berücksichtigt werden, die sich auf eine Größenordnung von ca. 500 EUR beliefen. Deutlich höhere Kosten hierfür hätten die Beklagten lediglich behauptet, nicht aber belegt.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beklagten haben nichts dafür aufgezeigt, warum eine Höherfestsetzung des Wertes angesichts des durch Anträge und Sachvortrag bestimmten Gegenstands des Rechtsstreits angemessen wäre. Der allein zur Begründung der Beschwerde angeführte Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend einen Gegenstandswert von 2.100 EUR angegeben haben, ist für sich genommen ohne Belang für die zutreffende Schätzung des durch den Klageantrag vorgegebenen und begrenzten Gegenstand des Rechtsstreits.

Angesichts des Vorstehenden kann für den Streitfall offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt zulässig wäre. Es bestehen zum einen Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beklagten, in deren Namen die Beschwerde bisher erhoben ist, sind durch die angegriffene vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht erklärt, den Rechtsbehelf in eigenem Namen (§ 32 RVG) erhoben zu haben.

Ob eine Streitwertbeschwerde gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht überhaupt eröffnet ist, erscheint dem Senat ebenfalls zweifelhaft; er hätte die Frage, wäre es auf sie angekommen, eher verneint. Zwar wollte der Gesetzgeber möglicherweise eine solche Beschwerdemöglichkeit eröffnen vgl. BAnz v. 24. April 2004, S. 99 ff; tatsächlich ist dies jedoch nicht gelungen. Beschwerdegericht ist in den Fällen der Beschwerde nach dem GKG das nächsthöhere Gericht (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Als nächsthöheres Gericht wird dasjenige Gericht angesehen, das im Instanzenzug in der Hauptsache als nächstes zur Entscheidung berufen wäre (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 66 Rn 42). Im Streitfall wäre dies - allerdings nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der Bundesgerichtshof, denn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache gegen Berufungsentscheidungen der Landgerichte zum Oberlandesgericht ist nicht eröffnet.

Mithin ist das Oberlandesgericht nicht zuständiges Beschwerdegericht. Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof als nächsthöherem Gericht, ist durch § 66 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen, weshalb sie ebenfalls unzulässig wäre. Mithin stellte sich der Rechtsbehelf insgesamt als unzulässig dar.

III.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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