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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 12 W 3/01
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2 a.F.
ZSEG § 15 Abs. 2
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG beginnt im Fall des § 1836 u. BGB a.F. mit der Beendigung der Tätigkeit des Betreuers.
Beschluss

12 W 3/01 4 T 140/00 LG Bückeburg 52 XVII B 16 AG Bückeburg

In der Betreuungssache

betreffend Frau ##############

Betroffene,

Beteiligte:

1. Rechtsanwalt ####### Betreuer, #######

2. #######

wegen Festsetzung der Betreuervergütung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 13. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Landeskasse hat dem Betreuer die in dem Verfahren über die weitere sofortige Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 950,- DM festgesetzt.

Gründe

Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit dem Wirkungskreis 'ärztliche Heilmaßnahmen und Bestimmung des Aufenthaltes'. Seit November 1990 ist der jetzige Betreuer bestellt. Mit einem am 10. Oktober 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 9. Oktober 2000 hat der Betreuer beantragt, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2000 Aufwendungsersatz gemäß § 1836 a BGB zuzubilligen. Die Betroffene verfüge weder über Einkünfte noch über Vermögen. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat das Amtsgericht dem Betreuer ein aus der Landeskasse zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 zuerkannt. Den weitergehenden Antrag für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1998 hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die Ansprüche seien nach § 1825 a Abs. 4 BGB verjährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2000 aufgehoben, soweit dem Betreuer Aufwendungsersatz bzw. Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1998 versagt worden ist. Das Verfahren ist zur Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Betreuers für den genannten Zeitraum an das Amtsgericht - Rechtspfleger - zurückverwiesen worden. Der Entschädigungsanspruch des Betreuers sei nicht verjährt. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen am 20. Dezember 2000 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, welche am 22. Dezember 2000 beim Landgericht Bückeburg einging. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde begehrt der Bezirksrevisor, dass die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beschwerde des Betreuer gegen die teilweise Versagung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch das Amtsgericht zurückgewiesen wird.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, § 56 g Abs. 5 FGG.. Der Bezirksrevisor begehrt mit seinem Rechtsbehelf die Feststellung, dass eine Inanspruchnahme der Staatskasse nicht in Betracht komme (BGH FamRZ 1996, 1545). Die sofortige weitere Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Anspruch des Betreuers auf eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 nicht erloschen ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann der Betreuer nach §§ 1836 a BGBin der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung und 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB für jede Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, jährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 15fachen des Betrages beanspruchen, der von einem Zeugen als Höchstbetrag pro Stunde gefordert werden kann. Der Anspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn die Betreute mittellos ist.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG, der nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 a Satz 4 a.F., 1835 Abs. 4 BGB sinngemäß anzuwenden ist, erloschen. Die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG, wonach Entschädigungsansprüche, die nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit verlangt werden, erlöschen, beginnt bei Betreuungsverfahren erst mit der Beendigung des Amtes des Betreuers (BayObLG, FamRZ 1997, 580; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 315; OLG Köln, FamRZ 2001, 189).

Für die mit der sofortigen weiteren Beschwerde geltend gemachte Auffassung, wonach die dreimonatige Ausschlussfrist jeweils nach einem Jahr zu laufen beginnt, ausgehend von der Bestellung des Betreuers (so LG Hannover, NdsRpfl. 1995, 211; LG Würzburg, Rpfleger 1995, 504), gibt es im Gesetz keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus der Regelung des § 1836 a Satz 3 BGB a.F. ergibt sich lediglich, dass die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen ist, nicht aber, dass sie der Betreuer jährlich fordern muss (so zutreffend LG Osnabrück, NdsRpfl. 1995, 211). Der Erlöschenstatbestand des § 15 Abs. 2 ZSEG stellt auch nicht auf die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches, sondern auf die Beendigung der Zuziehung des Zeugen ab. Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist, dass mit Abschluss des Verfahrens auch alsbald sämtliche Kosten abgerechnet werden können. Für die von dem Bezirksrevisor geltend gemachten Erwägungen, nur bei einer jährlichen Abrechnung sei für die Landeskasse die finanzielle Belastung kalkulierbar und es müsse zeitnah geprüft werden, ob gegen den Betreuten Rückgriff genommen werden könne, finden sich im Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung keine Anhaltspunkte.

Die Entscheidung des Landgerichts ist somit zu Recht ergangen. Das Amtsgericht wird nach Maßgabe der landgerichtlichen Entscheidung zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe dem Betreuer ein Entschädigungsanspruch gegen die Landeskasse zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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