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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 13 U 132/99
Rechtsgebiete: UrhG, UWG, BGB


Vorschriften:

UrhG § 2
UrhG § 97 Abs. 1
UWG § 1
UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 18
UWG § 19
UWG § 20
BGB § 812
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
1. Zur Abgrenzung der Akquisition zum Abschluss eines Architektenvertrags

2. Zum urheber- und wettbewerbsrechtlichen Schutz von Architektenplanleistungen


hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ##############, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Landgericht ############## auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 1999 - 18 O 159/98 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer für die Klägerin: 49.407,74 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 49.407,74 DM zu. Die Angriffe der Berufung vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

1. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine vertraglichen Honoraransprüche für die von ihr erbrachten Architektenleistungen zu. Es ist unstreitig nicht zum Abschluss eines Architekten- oder Bauvertrages gekommen. Die Klägerin ist für den Beklagten lediglich im Rahmen eines Akquisitionsversuchs tätig geworden.

2. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Beklagten. Zwar haben sich die Parteien in vorvertraglichen Verhandlungen befunden, die bereits einen Grad erreicht hatten, der der Klägerin Veranlassung geben durfte, auf einen endgültigen Vertragsschluss hoffen zu können. Die Klägerin hatte erhebliche Vorleistungen erbracht. Über die Planleistungen hinaus hatte sie auf ihre Kosten auch einen Unternehmensberater eingeschaltet, der das Konzept des Beklagten überprüfen sollte. Aus einem derart verdichteten vorvertraglichen Verhältnis können für die Parteien Schutz- und Obhutspflichten erwachsen. So liegt es aufgrund der intensiven vorvertraglichen Verhandlungen der Parteien nahe, dass der Beklagte im Rahmen der ihm derart obliegenden Schutz- und Obhutspflichten Rücksichten auf die schützenswerten Belange der Klägerin zu nehmen hatte. Diese hätte er möglicherweise verletzt, wenn er die ihm vorvertraglich und unentgeltlich zur Verfügung gestellten Entwurfsplanungen selbst umgesetzt hätte und sonst anfallende Planungskosten sich erspart hätte. So liegt es hier jedoch nicht. Die Klägerin hat für die von ihr zu beweisende Behauptung, der Kläger habe die ihm überreichten Unterlagen der Firma ############## GmbH zur Verfügung gestellt, keinen Beweis angetreten und ist insofern beweisfällig geblieben. Ein Anscheinsbeweis für den behaupteten Geschehensablauf streitet für die Klägerin nicht. Der Beklagte hat den behaupteten Geschehensablauf in Abrede genommen und hat nachvollziehbar dargetan, dass er die zur Ausführung gelangten Planungsunterlagen von den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin ####### und #######, die zwischenzeitlich für die ############## GmbH tätig waren, erhalten hat. Dem ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegengetreten, was zu ihren Lasten geht.

Soweit die Klägerin behauptet, dass der Beklagte Leistungen von der ############## GmbH entgegen genommen hat, die nahezu identisch mit den von ihr, der Klägerin, bereits erbrachten sind, ist eine Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten nicht zu erkennen. Die Rücksichtnahmepflicht des Beklagten geht nicht soweit, dass er einen Vertrag mit einem Dritten nicht abschließen darf, weil er erkennt, dass die Planungen große Übereinstimmungen aufweisen. Derartiges Verhalten des Umworbenen stellt sich im vorliegenden Fall als Realisierung des Wettbewerbsrisikos der Klägerin dar. Denn die Klägerin trägt das Risiko, dass sie trotz ihrer weitgehenden Leistungen, die sie bereits im Rahmen ihrer Akquisition erbringt, den Auftrag nicht erlangt und ohne Honorar bleibt. Nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss ist der Beklagte nicht gehalten, einen ihm günstigen Vertragsschluss abzulehnen, um die Honorarerwartung der Klägerin zu schützen.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Abbruchs der Vertragsverhandlungen kein Schadensersatzanspruch zu. Denn grundsätzlich sind die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat. Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat, wobei an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 276 Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bei Aufnahme der vorvertraglichen Verhandlungen ihr klar gemacht hat, dass sie die Aufwendungen bis zu einem etwaigen Vertragsschluss kostenlos zu erbringen habe. Darüber hinaus hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch verdeutlicht, dass im Falle des Abschlusses des Bauvertrages mit einem Mitbewerber, eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat sich auf dieses Verfahren bei den vorvertraglichen Verhandlungen eingelassen. Wenn der Beklagte sodann den Bauvertrag mit einem Mitbewerber abschließt, der das Bauvorhaben günstiger und in anderer Bauweise (Stein auf Stein) anbietet, so liegt ein nachvollziehbarer Grund vor, den Vertrag mit der Klägerin nicht abzuschließen. Auch insoweit hat sich lediglich das wirtschaftliche Risiko im Rahmen der Akquisition der Klägerin verwirklicht. Schützenswertes Vertrauen hat der Beklagte nicht verletzt.

3. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Zwar können Planleistungen eines Architekten urheberrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pläne der Klägerin urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen. Urheberrechtlicher Schutz kommt insofern zum einen im Hinblick auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG normierten Schutz von Werken der Baukunst, zum andern als Darstellung technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Betracht. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist bei Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen eine eigenpersönliche, geistige, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Werk muss mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht worden sein und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreichen, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, wobei nicht auf einen höheren oder geringeren Kunstwert abzustellen ist oder darauf, ob das Bauwerk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (BGHZ 24, 55, 63; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535). Wann ein Bauwerk gleichzeitig als Kunstwerk im Sinne des UrhG anzusehen ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden und ist eine Frage des Einzelfalls. Zu verlangen ist eine gewisse Gestaltungshöhe, die die Individualität, die "Handschrift" des Architekten als eigenpersönliche Leistung in Planung und Bauwerk Gestalt gewinnen lässt (Locher, Privates Baurecht, 5. Aufl., Rn. 357). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit bei der Planung eines Bauwerks wird erst dann erreicht, wenn ein bedeutendes Überragen der Durchschnittsgestaltertätigkeit durch eine eigenschöpferische Prägung gegeben ist. Das Können eines Durchschnittsgestalters, das rein Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung liegen außerhalb jeder geistig-ästhetischen Schutzfähigkeit (von Gamm, Baurecht 1982, 97, 102). An die Anforderungen, die ein Bauwerk als schöpferisch eigentümlich kennzeichnen und ihm mithin den Rang einer persönlichen geistigen Schöpfung geben, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Schleswig GRUR 1980, 1072; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 1943). Ein Urheberrechtsschutz entfällt deshalb für reine Zweckbauten, weil der Architekt bei deren Planung seine eigenschöpferische Gestaltungskraft und seine künstlerische Individualität regelmäßig nicht entfalten kann. Vielmehr müssen besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk sein eigenschöpferisches Gepräge geben, die sich von den üblichen, funktional geprägten vergleichbaren Bauwerken unterscheiden (OLG Karlsruhe ebd.).

Den Planleistungen der Klägerin kommt ein solch urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Aufgrund der vorgelegten Planzeichnungen sowie der zu den Akten gereichten Ablichtung eines Werbeprospekts der Klägerin (Anlage H 15, Bl. 44 d. A.) ist der Senat auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Lage, die Gestaltungshöhe der Entwürfe zu bewerten. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Pläne einen alltäglichen Zweckbau wiedergeben, der sich weder hinsichtlich der äußeren und inneren Gestaltung noch der Raumaufteilung oder Ausstattung vom bei derartigen Gebäuden allgemein Üblichen abhebt. Die Konstruktion ohne Stützen und die sog. Lichtstraße im First sind funktionsbedingte Elemente, denen eine gestalterische Qualität zwar nicht abzusprechen ist und dem Gebäude ein durchaus individuelles Gepräge geben; gleichwohl handelt es sich lediglich um konstruktive und funktionelle Maßnahmen, bei denen die technisch fachliche Lösung im Vordergrund steht. Lichtstrassen sind bei Gewerbebauten ein gängiges Konstruktionsmittel, um eine bessere und kostengünstigere Beleuchtung des Rauminnern zu gewährleisten. Auch die sonstige Gestaltung der Entwürfe lässt ein bedeutendes Überragen der Durchschnittsgestaltertätigkeit nicht erkennen. Nicht jede konstruktive Lösung, die über die technische Lösung hinaus auch gewissen ästhetischen Anforderungen genügt, stellt schon eine schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht im Einzelnen dargetan, welche gestalterischen Elemente in der Planung, das Werk zu einer eigenpersönlichen schöpferischen Leistung machen.

4. Die Klägerin hat auch gemäß § 1 UWG keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremder Arbeitsleistung, weil dieser insoweit nicht anspruchsverpflichtet ist. Die Vorschrift setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Dieses liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rn. 216). Ein solches Wettbewerbsverhältnis liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte ist nicht Mitbewerber auf dem Gebiet der Planung und Erstellung von Großbäckereien. Es besteht zwischen den Parteien mangels Gleichheit des Kundenkreises kein Wettbewerbsverhältnis.

5. Der Klägerin steht ferner kein Schadensersatzanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19 UWG gegen den Beklagten zu. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Täter ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft oder gesichert hat. Ein solches Verhalten kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die dem von der Klägerin übersandten Planungsunterlagen stellten bereits keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar. Ein Solches wäre nur anzunehmen, wenn die Geheimhaltung der Pläne dem Willen der Klägerin entsprach und dieser Umstand für ihre Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung war(Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 17 UWG Rdn. 2). Vorliegend ist bereits kein Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ersichtlich. Die Pläne hat sie aus eigenem Antrieb dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Ein Geheimhaltungswille ist dabei nicht zutage getreten. Ein Geheimhaltungswille war auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Die Parteien standen lediglich in vorvertraglichen Verhandlungen. Der Beklagte hatte deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich noch nicht an die Klägerin gebunden fühle, diese vielmehr ihre Leistungen ohne Entgelt anbieten könne. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie im Zuge dieser Verhandlungssituation auf ein Geheimhaltungsinteresse hingewiesen hat, das auch in objektiver Hinsicht nicht erkennbar ist.

6. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 18 i. V. m. § 19 UWG kommt nicht in Betracht. § 18 UWG setzt voraus, dass dem Beklagten Vorlagen "anvertraut" worden sind. Anvertraut in diesem Sinne sind Vorlagen, die vertraglich oder außervertraglich mit der ausdrücklichen oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung überlassen sind, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten (Baumbach/Hefermehl a. a. O., § 18 UWG Rn. 4). Die Klägerin hat - wie ausgeführt - nicht dargetan, dass dem Beklagten die Planungsunterlagen unter dem Vorbehalt ausgehändigt worden sind, diese geheimzuhalten. Hier fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse ist nach außen hin auch nicht erkennbar gewesen. Die Parteien befanden sich in vorvertraglichen Verhandlungen, in denen der Beklagte deutlich gemacht hatte, dass er trotz der Gespräche mit der Klägerin nicht in jedem Fall mit dieser den Bauvertrag schließen werde. In einer solchen Situation liegt es nahe, dass der Beklagte auch andere Angebote einholt und bereits vorliegende Entwürfe etwa anderen Mitbewerbern der Klägerin zur Verfügung stellt, um Vergleichsangebote einzuholen. Wird in diesem Stand der Vertragsverhandlungen, der dem Bereich der Akquisition zuzurechnen ist, von der Klägerin kein besonderes Geheimhaltungsinteresse angedeutet, kann ein solches Geheimhaltungsinteresse auch nicht aus den Umständen gefolgert werden.

7. Die Klägerin kann auch nicht aus § 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 17, 18, 19 UWG Schadensersatzansprüche herleiten. Voraussetzung für eine derartige Haftung des Beklagten ist, dass dieser aus Eigennutz zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 UWG zu verleiten gesucht oder das Erbieten eines Anderen zu einem solchen Vergehen angenommen hat. Hierzu fehlt es an jedem Vortrag der Klägerin. Der Beklagte hatte die maßgeblichen Planungsunterlagen bereits seit Januar 1996 in Händen. Wie bereits ausgeführt, stellten diese Unterlagen kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe den Geheimnisverrat ihrer ehemaligen Mitarbeiter ############## und ####### ausgenutzt, ergibt sich nichts anderes. Ein Geheimnisverrat nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses fällt nicht unter § 20 UWG. Dieser ist vielmehr nur dann verletzt, wenn der Wille des Abwerbenden darauf gerichtet ist, dass der Beschäftigte den Verrat während der rechtlichen Dauer des alten Beschäftigungsverhältnisses begeht (Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 20 UWG Rn. 3). Tatsachen hierfür hat die Klägerin nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ihre ehemaligen Mitarbeiter dazu aufgefordert hat, ihre Beschäftigung unter Vertragsbruch aufzulösen, sind nicht ersichtlich.

8. Aufwendungsersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Die Anfertigung der Planungsunterlagen im Zuge der Akquisition stellt kein Geschäft des Beklagten, sondern ein Eigengeschäft der Klägerin dar. Es ging der Klägerin allein darum, durch eine umfassende Planung, die Gunst des Beklagten zu gewinnen und den Auftrag für die endgültige Planung und den Bau der Großbäckerei zu erlangen. Dies stellt jedoch ein Eigengeschäft der Klägerin dar.

9. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 18 UWG ist nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 18 UWG, wie bereits dargelegt, nicht vorliegen.

10. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB. Sie hat eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Kläger etwa mit ihren ehemaligen Mitarbeitern ####### und ########### kollusiv zu ihrem Nachteil zusammengewirkt hat. Es fehlt an Vortrag dazu, dass der Beklagte etwa die ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin veranlasst hat, um mit deren Hilfe sein Bauvorhaben kostengünstiger durchzuführen. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Angebot auf Abschluss eines Bauvortrages der ############# GmbH angenommen und dabei erkannt hat, dass diese einen mit den Planungen der Klägerin weitgehend übereinstimmenden Entwurf zugrunde legt, stellt ohne Vortrag weiterer Umstände noch keinen Sachverhalt dar, der als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gewertet werden kann. Insbesondere ist ein planmäßiges Zusammenwirken zur Vereitelung von Honorarerwartungen der Klägerin nicht dargetan.

Auch soweit die Klägerin andeutet, dass der Beklagte ihre ehemaligen Mitarbeiter zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst hat, fehlt es an konkretem Vortrag.

11. Schließlich stehen der Klägerin auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall, 812 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Fall BGB) zu. Die Klägerin verfolgte zwar mit den Planungsleistungen den Zweck, letztlich auch hierfür eine Vergütung vom Beklagten zu erlangen. Das war indessen nicht der "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts (gemeinsam) bezweckte Erfolg", sondern nur eine einseitige Chance der Klägerin. Stellt man darauf ab, dass die Klägerin dem Beklagten die Planung als Leistung erbracht hat, gab es hierfür einen rechtlichen Grund (Akquisition). Wollte man schließlich darauf abheben, ob sich der Beklagte die Planungen der Klägerin durch einen Eingriff zunutze gemacht hat, fehlt es an ausreichendem Vortrag dazu, dass der Beklagte die Unterlagen der Fa. ############ GmbH zur Verfügung gestellt hat (s. o. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 546, 713 ZPO.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2000 hat den Senat nicht veranlasst, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Ende der Entscheidung

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