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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 13 U 64/00
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 34 Abs. 2
Eine Steuerberatungsgesellschaft unterhält eine weitere Beratungsstelle i. S. d. § 34 Abs. 2 StBerG, die durch einen Steuerberater zu leiten ist, bereits dann, wenn sie nur den Eindruck erweckt, an ihrem handelsrechtlichen Sitz steuerberatende Leistungen zu erbringen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 64/00 10 O 138/99 LG Hildesheim

Verkündet am 26. Oktober 2000

#######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter der Mitwirkung der Richter #######, ############## und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 1. Februar 2000 - 10 O 138/99 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zuständigkeitsbereich der Klägerin eine weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG zu unterhalten, solange diese nicht von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer 20.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Die Klägerin kann gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verlangen, dass die Klägerin keine weitere Beratungsstelle in ############## unterhält, solange diese nicht von einem Steuerberater geleitet wird, der personenverschieden von ihrem Geschäftsführer ist.

Wie zwischen den Parteien entsprechend der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung in Literatur unumstritten ist, darf gemäß § 34 Abs. 2 StBerG eine weitere Beratungsstelle nicht von der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters bzw. der Steuerberatungsgesellschaft aus geleitet werden. Vielmehr ist die zusätzliche Beratungsstelle immer von einem anderen Steuerberater als dem Praxisinhaber zu leiten (vgl. OVG Lüneburg StB 1980, 163, LG Hamburg DStRE 1998, 377, BFH DStRE 1996, 604, Behre, Steuerberatungsgesetz, 3. Auflage 1995, § 34 Rd.-Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).

Da ########### ca. 50 km von #######, der beruflichen Niederlassung des Geschäftsführers der Klägerin mit eigener Praxis entfernt liegt und damit grundsätzlich die Erreichbarkeit der Beratungsstelle der Klägerin in ####### durch den Kläger in seiner Eigenschaft als selbständiger Steuerberater in einer angemessenen Zeit sichergestellt werden kann (vgl. BFH a. a. O.) kommt es für die Frage unzulässigen Unterhaltens einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG entscheidend darauf an, ob die Klägerin an ihrem handelsregisterlichen Sitz in ####### steuerberatende Tätigkeit anbietet oder ausübt. Findet hingegen in ####### keine nach außen erkennbare steuerberatende Tätigkeit statt, sondern befindet sich dort lediglich ihr handelsregisterlicher und verwaltungstechnischer Sitz, ist die Beratungsstelle in ############# lediglich als einzige Beratungsstelle der Klägerin anzusehen, sodass diese von der eigenen Praxis des Geschäftsführers der Klägerin aus geleitet werden kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin gegebenenfalls nach den Vorschriften des Handelsrechts und des GmbH-Gesetzes gehalten sein kann, ihren Sitz an den Ort der entsprechend ihrer Behauptung einzigen Beratungsstelle in ####### zu verlegen, denn vorliegend ist allein die steuerrechtliche Relevanz des Handels der Beklagten zu beurteilen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte an ihrem Sitz in ########### tatsächlich steuerberatende Leistungen erbringt, oder - entsprechend ihrem Vorbringen - dort nur Verwaltungsgeschäfte erledigt werden. Nach ihrem eigenen Verhalten im Geschäftsverkehr erweckt die Beklagte nach außen zumindest den Eindruck, dass sie in ####### eine ständige Einrichtung unterhält, von der aus steuerberatende Leistungen angeboten und erbracht werden. Durch einige der von der Beklagten verwendeten unterschiedlichen Geschäftspapiere wird dem steuerberatungsleistungen nachsuchenden Mandanten suggeriert, er könne in ##############, ################## derartige Leistungen erlangen. So verwendet die Klägerin Briefbögen auf denen entweder im Kopf angegeben wird '######################################## #######, ##############, #####################, Tel. #####################, Fax ##########', oder in denen zwar im Kopf als Beratungsstelle ##############, ############## ausgewiesen wird, jedoch in der Fußzeile unter dem für den Mandanten nicht sonderlich aussagekräftigen Hinweis auf den Verwaltungssitz zusätzlich Anschrift und Telefonnummer in ############## mitgeteilt werden.

Erweckt die Beklagte mithin nach außen für den interessierten Leser des Geschäftspapiers den Eindruck, steuerrechtliche Beratung an ihrem Sitz zu erbringen, folgt daraus, dass die Beratungsstelle in ############## eine weitere Beratungsstelle darstellt, für die ein eigener Leiter vorhanden sein muss. Da dies unstreitig nicht der Fall ist, war der Klage auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 StBerG stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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