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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 13 W 49/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Eine Unterwerfungserklärung kann nicht ohne weiteres als Schuldanerkenntnis gewertet werden; daher ist grundsätzlich, unabhängig von der Unterwerfungserklärung, im Rahmen des § 91a ZPO zu prüfen, ob der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet war. Ergibt sich aus den gesamten Umständen allerdings, dass der Beweggrund für die Unterwerfungserklärung die Vermeidung einer Beweisaufnahme war, so ist es unbillig, die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung gegeneinander aufzuheben.
13 W 49/07

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K., den Richter am Oberlandesgericht W. und den Richter am Landgericht B. am 30. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 EUR

Gründe:

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten dem Beklagten auferlegt, weil dieser bei streitigem Fortgang des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

1. Soweit sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die Bescheinigung vom 24. November 2005, auf der der streitgegenständliche Siegelaufdruck enthalten ist, rühre von ihm her, zeigt er Rechtsfehler des Landgerichts damit nicht auf.

Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass über die Behauptung der Klägerin, die Unterschrift auf der Bescheinigung vom 24. November 2005 stamme von dem Beklagten, ein Schriftsachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, wenn der Rechtsstreit nicht von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Dennoch war das Landgericht nicht gehindert, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu unterstellen, dass die entsprechende Behauptung der Klägerin zutreffend ist. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass der Beklagte im Laufe des Verfahrens sich mit einem Vertragsstrafeversprechen zur Unterlassung verpflichtet hat, einen Siegelaufdruck, wie er auf der Bescheinigung vom 24. November 2005 enthalten ist, zu verwenden.

Insoweit verkennt der Senat nicht, dass eine Unterwerfungserklärung nicht ohne weiteres als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann und die Abgabe einer solchen Erklärung daher grundsätzlich allein nicht ausreicht, die Kosten des Rechtsstreits dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1986 - 13 W 36/86; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 1988 - 6 W 102/88). Jedoch kann es auch in einem solchen Fall gerechtfertigt sein, die Kosten des Rechtsstreits dem Schuldner aufzuerlegen. Dies kommt dann in Betracht, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Beweggrund für die Unterwerfungserklärung die Verhinderung einer Beweisaufnahme gewesen ist (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 19 W 47/93; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 a Rdnr. 23).

So liegt es hier. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Beklagten sprachen gewichtige Indizien gegen die Richtigkeit von dessen Behauptung, die Bescheinigung vom 24. November 2005 nicht unterzeichnet zu haben. Als Grund für die Abgabe seiner Unterlassungserklärung kam danach bei lebensnaher Betrachtung nur noch in Betracht, die Beweisaufnahme verhindern zu wollen.

Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stimmt die Unterschrift auf der Bescheinigung vom 24. November 2005 nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mit den Unterschriften des Beklagten auf den Schriftstücken vom 25. März 1993, 29. Juli 1993 und 24. Mai 2002 überein. Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Bescheinigung für die M. I. Vertriebs GmbH auf einem Schriftstück gefertigt ist, dessen Briefkopf die T. and L. Steuerberatungs Gesellschaft mbH in G. aufweist. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung aber unstreitig der Beklagte. Da der Beklagte nicht behauptet hat, dass auch der Briefkopf der Bescheinigung vom 24. November 2005 gefälscht gewesen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die T. and L. Steuerberatungs Gesellschaft mbH von der M. I. Vertriebs GmbH mit der Erstellung der Bescheinigung beauftragt worden ist. In dem Fall hätte es dem Beklagten als Geschäftsführer der L. Steuerberatungs Gesellschaft mbH aber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen darzulegen, welcher seiner damaligen Mitarbeiter, wenn nicht er, diesen Auftrag bearbeitet hat. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan.

2. Ist damit im Rahmen von § 91 a ZPO davon auszugehen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Siegelaufdruck auf der Bescheinigung vom 24. November 2005 verwendet hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG, Rdnr. 1.33). Entgegen der Auffassung des Beklagten in der Beschwerdebegründung kann das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr nicht deswegen verneint werden, weil der Beklagte seiner Behauptung nach außergerichtlich nicht zur Unterlassung aufgefordert worden ist. Insoweit kann es dahinstehen, ob die von der Klägerin nachgewiesene Zustellung des Abmahnschreibens vom 18. April 2006 gemäß der Behauptung des Beklagten nicht an dessen Wohnsitz erfolgt ist. Denn bei der Abmahnung handelt es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Klageverfahren (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 12 UWG Rdnr. 1.7). Auswirkungen hätte eine fehlende Abmahnung seitens der Klägerin lediglich insofern haben können, als der Klägerin in diesem Fall ggf. entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits hätten auferlegt werden können. Das wäre jedoch nur dann möglich gewesen, wenn der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung sofort i. S. v. § 93 ZPO abgegeben hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sich der Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 28. November 2006 gegen die Klage mit dem Antrag verteidigt, die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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