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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 14 U 106/07
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 7 Abs. 1
StVO § 7 Abs. 5
1. Nähert sich ein Fahrzeugführer bei einer 2 oder mehrspurigen Straße einer auf seiner Fahrspur langsam fahrenden oder stehenden Fahrzeugschlange, so hat er bei einem Fahrstreifenwechsel zum Zweck des Überholens ebenso die Vorschrift des § 7 StVO zu beachten wie ein PKW-Fahrer, der mit seinem Wagen aus der Fahrzeugschlange heraus auf den linken Fahrstreifen wechseln will.

2. In einer derartigen Verkehrssituation ist sorgfältig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob gegenüber dem vorderen, aus der Fahrzeugschlange ausscherenden PKW-Fahrer ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Nichtbeachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO spricht.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht erfüllt, wenn der Überholende z. B. den Fahrstreifenwechsel abrupt und mit unverminderter - situationsbezogen zu hoher - Geschwindigkeit vornimmt.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 106/07

Verkündet am 19. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung der Klägerin ist in jeder Hinsicht unbegründet. Sie bietet keine Veranlassung, das angefochtene Urteil abzuändern.

1. Der streitbefangene Verkehrsunfall vom 28. Dezember 2005 auf der V. Straße in H. war für den Ehemann der Klägerin - den Zeugen K. - nicht nur nicht unabwendbar. ihn trifft auch am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein gravierendes Verschulden. Demgegenüber kann sich die Klägerin - entgegen ihrer Ansicht und auch der des Landgerichts im angefochtenen Urteil - nicht auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten berufen.

a) Wenn der Zeuge K. den Fahrstreifen nicht so abrupt und mit unverminderter Geschwindigkeit ("Formel1haft", wie es der unbeteiligte Zeuge W. bezeichnet hat) gewechselt hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Er war durchaus nicht genötigt, den Fahrstreifen so plötzlich und für die in der Kolonne wartenden PKW-Fahrer unvorhersehbar nach links zu verlassen. Allein schon deshalb war der Verkehrsunfall für ihn ohne weiteres vermeidbar. Er hätte sich - wie die vorausfahrenden PKW-Fahrer - am Ende der Lücke einreihen oder mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit den Fahrstreifen nach links verlassen können.

b) Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 7 Abs. 5 StVO (vgl. nur KG, KGR 2004, 106 = VRS 106, 23). Auch als Überholender hatte der Zeuge K. den vorausfahrenden Verkehr sorgfältig zu beobachten und sein Verhalten danach einzurichten. Ihn traf eine grundsätzliche Pflicht zur Gefahrenabwehr (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 24. § 5 StVO Rdnr. 32 m. w. N.). Der Zeuge K. hat sich nicht gemäß diesen auch für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen der Straßenverkehrsordnung verhalten:

Nach seinem eigenen Bekunden soll der Stau auf dem rechten der beiden Linksabbiegerfahrstreifen etwa 5 bis 7 m vor den Beginn des linken Linksabbiegerfahrstreifens zurückgereicht haben. Demnach muss er mit dem Pkw der Klägerin praktisch unmittelbar hinter dem letzten Pkw der Fahrzeugschlange nach links den Fahrstreifen gewechselt haben. Er hat dies mit einer Geschwindigkeit von - seiner eigenen Bekundung nach "vom Gefühl her" - "ca. 40 km/h" getan, nach der Darstellung der Klägerin insbesondere in ihrer Berufungsbegründung soll die Geschwindigkeit "ortsüblich", nach Wahrnehmung des Zeugen W. immerhin so hoch gewesen sein, dass er - der Zeuge W. - "nicht mit der Geschwindigkeit des Audis auf das Stauende zugefahren" wäre (vgl. Bl. 122 d. A.).

Nach der Bekundung aller Zeugen, insbesondere der des Zeugen K. selbst, überholte er mit dem Audi der Klägerin dann noch auf der linken Linksabbiegerspur maximal drei Pkw bis zum Kollisionspunkt. Das heißt, der Zeuge K. hatte bis zur Kollision eine Strecke von ca. 14 m zurückzulegen, da die Pkw in der Fahrzeugschlange auf der rechten Linksabbiegerspur unmittelbar hintereinander standen. Bei einer - für die Klägerin im günstigsten Fall - angenommenen Geschwindigkeit von 40 km/h legte ihr Audi die nach dem "Formel1haften" Fahrstreifenwechsel ihres Ehemannes bis zur Kollision verbleibende Strecke in etwa 1,25 Sekunden zurück. Fuhr der Zeuge K. dagegen mit "ortsüblichen" 50 km/h, legt er diese Strecke in etwa einer Sekunde zurück.

c) Bei diesen Weg-Zeitverhältnissen hatte der Beklagte zu 1 praktisch kaum eine Chance, auch bei Beachtung der von ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO für seinen Fahrstreifenwechsel gebotenen Sorgfalt, die anschließende Kollision zu vermeiden. Wenn er sich nur etwas mehr als eine Sekunde vor dem unmittelbaren Ausscheren noch umgeschaut hat, hätte er den Pkw der Klägerin noch nicht erkennen können. Demgemäß wäre für ihn - den Beklagten zu 1 - der Unfall nur vermeidbar gewesen, wenn er sich in einem Zeitraum von (weniger als) einer Sekunde vor dem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel noch einmal umgeschaut hätte. Dies kann der Beklagte zu 1 nicht beweisen. Sein Verschulden an dem Verkehrsunfall ist damit aber verhältnismäßig gering. Aus seiner Sicht dürfte es sich um den - in der Tat äußerst selten vorkommenden - Fall gehandelt haben, bei dem ein Pkw plötzlich "wie vom Himmel gefallen" von hinten auftaucht. Hierfür ist der Ehemann der Klägerin mit seiner "Formel1haften" Fahrweise verantwortlich, nicht der Beklagte zu 1.

d) Damit handelt es sich vorliegend auch nicht um einen typischen Geschehensablauf, der - wie vom Landgericht angenommen - einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten begründen könnte. Der vorliegende Sachverhalt ist mit einem reinen Ausscheren aus einer Kolonne bzw. einem einfachen Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs nicht vergleichbar. Denn nach den Bekundungen des Zeugen W. und auch den Feststellungen des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten wechselte der Ehemann der Klägerin nicht nur "abrupt nach links den Fahrstreifen", sondern fuhr danach "mit unverminderter Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen weiter, während "zeitgleich" - d. h. innerhalb des insgesamt nur etwa 1,25 Sekunden maximal dauernden Vorgangs - der Beklagte zu 1 ebenfalls den Fahrstreifen nach links verließ, "nachdem er sich vergewissert hatte, dass der linke Fahrstreifen frei" war (vgl. Bl. 218 d. A.).

2. Aufgrund der vorstehenden Umstände ist eine Änderung der Haftungsquote zugunsten der Klägerin nicht zu begründen. Dafür spricht auch die bei Grüneberg (Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 9. Aufl., Rdnr. 164) in Bezug genommene allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung, wonach denjenigen, der an einer Kolonne in einem Zug vorbeifährt und mit einem aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeug kollidiert, in der Regel die überwiegende Haftung von 23 treffen soll.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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