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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 14 U 122/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 254
BGB § 847
1. Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß zwischen 2 Radfahrern (ein Erwachsener und ein Jugendlicher), die beide im Dunkeln ohne Licht fahren.

2. Schmerzensgeld von insgesamt 250.000 DM sowie monatlich Rente von 250 € bei Querschnittslähmung unterhalb C 7 und weiteren damit verbundenen Folgen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 122/02

Verkündet am 20. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 12. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 20.000 €.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.064,59 € festgesetzt.

Gründe (§ 540 ZPO):

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld sowie Feststellung aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 12. August 2000 zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr in #######, ####### Straße, ereignet hat. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung eines weiteren kapitalisierten Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 25.564,59 € sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 250 € verurteilt (200.000 DM hat die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten vorprozessual bereits auf Schmerzensgeldansprüche gezahlt). Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten eine Verschuldensquote von 2/3 treffe. Auf dieser Grundlage hat es zudem Feststellung ausgesprochen. Wegen weitergehend geltend gemachter Ansprüche hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Zustandekommen des Unfalles sei dem Beklagten so weit überwiegend anzulasten, dass dies eine Quotierung von 3/4 zu dessen Lasten rechtfertige, weshalb die vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge nicht ausreichend seien und weitergehende Feststellung auszusprechen sei.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, beide Parteien treffe ein gleich gelagerter Verursachungsbeitrag. Darüber hinaus sei die vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldsumme schon angesichts des vom Landgericht angenommenen Mitverschuldens von (nur) 1/3 des Klägers zu hoch angesetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berufungsanträge, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten 216 Js 1665/00 Staatsanwaltschaft Lüneburg verwiesen.

II.

Beide Berufungen erweisen sich als unbegründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, welches das Mitverschulden des Klägers überwiegt und eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Beklagten, jedoch nicht mehr, rechtfertigt. Ausgehend von den äußerst schwer wiegenden und den Kläger sein Leben lang beeinträchtigenden Verletzungen ist es, auch unter Berücksichtigung des dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens, nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ihm über vorprozessual gezahlte 200.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von rd. 25.500 € als Einmalzahlung und 250 € als monatliche Rente zuerkannt hat, wegen darüber hinausgehender Zahlungsansprüche die Klage jedoch abgewiesen hat.

1. Die vom Landgericht gefundene und seiner Beurteilung zugrunde gelegte Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Beklagten trifft zu.

Zwar ist, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, der beide Parteien primär treffende Verschuldensvorwurf grundsätzlich gleicher Natur, nämlich dass beide Parteien trotz Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrrädern unterwegs gewesen sind. Die Tatsache, dass sich der Kläger eines Fahrrades bedient hat, welches über eine Beleuchtungseinrichtung nicht verfügte, der Beklagte hingegen aus Bequemlichkeit von einer Inbetriebnahme des Dynamos abgesehen hat, ist für die Gewichtung des Verschuldensvorwurfs entgegen der Auffassung des Klägers ohne Einfluss, zumal der Kläger keineswegs gezwungen gewesen wäre, sich mitten in der Nacht mit einem Fahrrad ohne Beleuchtungseinrichtung auf den Weg zu begeben, um neue Zigaretten zu kaufen. Zutreffend ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass der grundsätzlich gleich gelagerte Verschuldensvorwurf den Beklagten deswegen schwerer trifft, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit 17 Jahren und 3 Monaten noch minderjährig gewesen ist, wohingegen der Beklagte ein mit 46 Jahren unzweifelhaft voll ausgereifter Erwachsener gewesen ist. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für sein Handeln mangels Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gewesen sein könnte (§ 827 Abs. 3 BGB). Jedoch ist bei Jugendlichen gemeinhin die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Dieser 'jugendliche Leichtsinn' hat im Übrigen auch den Gesetzgeber bewogen, zum Schutze des Jugendlichen im gesamten Rechtssystem Mechanismen zu verankern, um diesen vor den Folgen seines Tuns in gewissem Rahmen zu schützen (vgl. etwa die Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, § 106 ff. BGB). Dies rechtfertigt es, Verkehrsverstöße von Jugendlichen grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße voll ausgereifter Erwachsener (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1120).

Dem schon aus diesem Grunde überwiegenden Verschuldensvorwurf an den Beklagten kommt hinzu, dass nach der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht davon auszugehen ist, dass der Beklagte mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren ist. Der Beklagte hat seine Fahrgeschwindigkeit gegenüber den Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommenen haben, mit 25 bis 30 km/h angegeben, was das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche aufgrund der Gefälleneigung der Straße nachvollziehbare Fahrgeschwindigkeit ist dem Beklagten besonders deswegen vorzuwerfen, weil diese angesichts der fehlenden Beleuchtung seines Rades eine besondere Gefahrenquelle dargestellt hat. Selbst wenn der Beklagte wegen eines Gefälles eine solche Geschwindigkeit ohne großes Zutun erreichen konnte, ist ihm vorzuwerfen, die Fahrgeschwindigkeit angesichts der Dunkelheit, in der er ohne Beleuchtung fuhr, nicht durch Bremsen herabgesetzt zu haben. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, bei der Geschwindigkeitsangabe habe es sich um eine bloße Schätzung gehandelt, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht zu wecken (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Abgesehen davon, dass ein Verkehrsteilnehmer mit langjähriger Erfahrung zu ungefähren Schätzungen eigener Fahrtgeschwindigkeit auf einem Fahrrad im Regelfall in der Lage sein dürfte, ist diese Fahrgeschwindigkeit ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteiles in erster Instanz unstreitig gewesen. Ob, was der Beklagte behauptet, es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrrädern auch bei einer geringeren Fahrtgeschwindigkeit des Beklagten gekommen wäre, ist dabei nicht entscheidend. Generell ist die von einem schnell fahrenden Rad ausgehende Gefahr höher als die eines langsamen, weshalb die hohe Geschwindigkeit des Beklagten angesichts fehlender Beleuchtung seines Rades einen schwer wiegenderen Verschuldensvorwurf begründet.

Dies rechtfertigt die vom Landgericht gefundene Haftungsquote, auch wenn sich nicht feststellen lässt, ob die Alkoholisierung des Beklagten von 0,9 g/Promille BAK (die Alkoholisierung des Klägers selber ist wegen dessen schwerer Verletzungen nicht untersucht worden) für den Unfall ursächlich gewesen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach den vom Landgericht nachvollziehbar festgestellten Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auf der falschen Fahrbahnseite gefahren ist. Die von den vernommenen Zeugen geschilderte Lage des Klägers auf der Fahrbahn gibt nach den Ausführungen des Sachverständigen ####### zwar einen Anhalt, jedoch keine ausreichend sichere Anknüpfungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, welcher der Unfallbeteiligten die ihm zustehende Fahrbahnhälfte verlassen hat. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts sind auch hinsichtlich dieses Punktes nicht aufgezeigt (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen mehr dafür spricht, dass sich der Unfall auf der Fahrbahnhälfte des Klägers abgespielt hat, ist für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich eines entsprechenden Verkehrsverstoßes des Beklagten nicht ausreichend, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen auch eine Kollision in der Fahrbahnmitte im Bereich des Wahrscheinlichen liegt.

2. Dem Kläger steht das vom Landgericht zuerkannte weitere Schmerzensgeld in Form einer zusätzlichen einmaligen Zahlung in Höhe von rd. 25.500 € ebenso zu wie die Schmerzensgeldrente von 250 € im Monat. Auch angesichts der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits vorprozessual geleisteten Zahlung von 200.000 DM bewegen sich die vom Landgericht weiter zuerkannten Beträge mit Blick auf die vom Kläger erlittenen schwersten Verletzungen und dauerhaften gravierenden Beeinträchtigungen, insbesondere einer Querschnittslähmung unterhalb des Wirbels C 7, im Rahmen der im Interesse der Gleichbehandlung aller Geschädigten zu berücksichtigenden Vergleichsrechtsprechung (wobei der Senat nicht verkennt, dass Schicksalsschläge dieses Gewichts einer vergleichenden Betrachtung schwer zugänglich sind und es einen angemessenen Ausgleich in Geld für solche Beeinträchtigungen letztlich nicht geben kann).

Auch unter Berücksichtigung des mit 1/3 zu bewertenden Mitverschuldens des Klägers erscheint das vom Landgericht zuerkannte Gesamtschmerzensgeld im Rahmen dieser Vergleichsrechtsprechung angemessen, aber auch ausreichend (vgl. beispielsweise die bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Aufl. 2001 zitierten Entscheidungen unter lfd. Nr. 2667, 2672, 2680, 2685, 2687).

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 weiter beschriebenen Folgebeschwerden, insbesondere eine besondere Anfälligkeit seines Immunsystems, vorliegen, kommt es bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe angesichts der äußerst gravierenden Ausgangsverletzung und der damit ohnehin verbundenen schwersten Beeinträchtigungen nicht entscheidend an.

3. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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