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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 14 U 152/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635
Schadensersatzansprüche nach Beschädigung eines Pkw in der Waschanlage
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 152/98 19 O 335/95 LG Hannover

Verkündet am 27. Juli 2000

#######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

...

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen - das am 26. Februar 1998 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.473,81 DM nebst 4 % Zinsen auf 17.273,81 DM seit dem 10. Januar 1995 und auf weitere 3.200 DM seit dem 26. September 1995 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55/100 und die Beklagte 45/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt:

a) für die Klägerin: 24.652,45 DM,

b) für die Beklagte: 20.473,81 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann aus dem Schadensereignis vom 26. August 1994 von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 20.473,81 DM verlangen. Hiervon entfallen auf den Sachschaden 14.102,44 DM, auf anteilige Sachverständigenkosten 3.171,37 DM und auf den Ausfallschaden 3.200 DM. Im Einzelnen gilt folgendes:

Sachschaden

Der Sachverständige Dipl.-Ing. ####### hat in seinem Gutachten vom 11. Januar 2000 und bei seiner Anhörung vor dem Senat am 4. Juli 2000 überzeugend dargelegt, dass der Pkw-DB 500 (Automatik) bei seinem selbständigen Einfahren mit der Automatikstellung 'D' mit einer mindestens fünfmal größeren Geschwindigkeit die Waschanlage benutzt hat als wenn das stehende Fahrzeug allein von den Bändern durch die Waschstraße gezogen worden wäre und dass es deshalb an der auf eine so hohe Durchlaufgeschwindigkeit nicht ausgelegten Anlage zu Schäden gekommen ist. Nach den nachvollziehbaren und eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen ####### zu den von der Klägerin behaupteten Schäden (wozu sie sich auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen ####### vom 12. Dezember 1994 (Bl. 17-26 d.A.) bezogen hat) ergibt sich ein Gesamtschadensbetrag von 14.102,44 DM.

Bezüglich der beiden Seitenwäscher (vgl. Pos. 1 und 2 im Gutachten #######) geht der gerichtliche Sachverständige davon aus, dass mit bleibenden Verformungen zu rechnen war, weil die 'Grenzspannung' überschritten wurde. Dass im vorliegenden Fall nur Schäden an den rechten Seitenwäschern eingetreten sind, hält der Sachverständige ####### in Anbetracht der 'Vielschichtigkeit' der beim Durchfahren wirkenden Kräfte durchaus für möglich. - Gegen die angesetzten Ersatzteilpreise von jeweils 1.740,20 DM hat der Sachverständige nichts einzuwenden, auch hält er die Zeitabwertung von jeweils 20 % auf die für die beiden Motoren entfallenden Beträge von jeweils 811,45 DM (= jeweils 162,29 DM, vgl. Pos. 10 im Gutachten #######) für vertretbar. Demgemäß steht der Klägerin ein Betrag von 3.155,82 DM zu (= 2 x 1.740,20 DM, abzügl. 2 x 162,29 DM).

Bezüglich des Radwäschers links (vgl. Pos. 3 im Gutachten #######) hält der gerichtliche Sachverständige es für nachvollziehbar, dass nur der linke und nicht auch der rechte Radwäscher zu Schaden gekommen ist; offensichtlich muss, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nur der linke Radwäscher am Fahrzeug hängen geblieben sein. Zur Schadensbehebung hält er den geltend gemachten kompletten Tausch (= 3.260 DM) für die günstigste Lösung. Unter Abzug einer Zeitabwertung von 20 % ersichtlich für den mit 1.276,90 DM anzusetzenden Motor (= 255,38 DM, vgl. Pos. 10 im Gutachten #######) ergibt sich ein Schadensbetrag von 3.004,62 DM.

Bezüglich des Trockners (vgl. Pos. 4 im Gutachten #######) hält der gerichtliche Sachverständige die geltend gemachten Schäden, soweit sie das Auswechseln von 2 Seitendüsen zu jeweils 307 DM und einer Laufschiene von 403 DM, zusammen 1.017 DM, betreffen, für nachvollziehbar; den geltend gemachten Schaden an der Laufkatze (= 1.571 DM) kann der Sachverständige hingegen wegen der Beweglichkeit dieses Bauteils nicht nachvollziehen. Deshalb steht der Klägerin insoweit kein Ersatzanspruch zu. Es reicht nämlich nicht aus, dass der Sachverständige einen Schadenseintritt nicht für ausgeschlossen hält. Die Klägerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie seinerzeit keine sofortigen Feststellungen im Rahmen einer Beweissicherung zum Schadensumfang getroffen hat.

Bezüglich der Förderkette (vgl. Pos. 5 im Gutachten #######) hat der Sachverständige ####### ausgeführt, dass er eine Beschädigung nicht ausschließen kann. Diese Feststellung reicht aber, wie oben ausgeführt, nicht aus, um der Klägerin, die auf Gutachtenbasis abrechnet, einen Schadensersatzanspruch zuerkennen zu können.

Bezüglich der elektrischen und pneumatischen Schalter (vgl. Pos. 6 im Gutachten #######) hat schon der Privatsachverständige ####### mit der Erläuterung ('sämtlich prüfen, ggf. austauschen, Vorhalt') zum Ausdruck gebracht, dass ein Schadenseintritt insoweit davon abhängt, ob tatsächlich Beschädigungen eingetreten sind. Auch der gerichtliche Sachverständige hat insoweit Vorbehalte geltend gemacht (vgl. S. 9 des Gutachtens unter Ziff. 7.5). Dann aber ergibt sich, dass der Klägerin bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis der Nachweis eines Schadens nicht gelungen ist und ihr deshalb kein Anspruch insoweit zusteht.

Bezüglich der Kosten für Kleinteile (vgl. Pos. 7 im Gutachten #######) hält der Sachverständige ####### die geltend gemachten 125 DM für üblich, sodass sie der Klägerin zustehen.

Bezüglich der Schadensposition 'Unverhergesehenes' (vgl. Pos. 9 im Gutachten #######) steht der Klägerin der geltend gemachte Betrag als Sicherheitszuschlag in Höhe von 1.260 DM nicht zu. Der Sachverständige ####### hält es für möglich, dass bei einer Reparatur der vorliegenden Art unvorhergesehene Kosten anfallen. Damit ist aber diese Schadensposition noch nicht nachgewiesen, zumal die Klägerin selbst angegeben hat (vgl. Bl. 273 d.A.), dass bei der später durchgeführten Reparatur dieser Sicherheitszuschlag nicht benötigt worden ist.

Bezüglich der Montagekosten folgt der Sachverständige ####### der Berechnung des privaten Sachverständigen #######, der 6.800 DM angesetzt hat. Dieser Betrag steht deshalb der Klägerin zu.

Die Klägerin kann zusätzlich zu dem sich insgesamt ergebenden Betrag von 14.102,44 DM für Sachschäden auch die von ihr aufgewendeten Kosten für das Schadensgutachten des Privatsachverständigen ####### vom 12. Dezember 1994 gemäß dessen Rechnung vom 14. Dezember 1994 (vgl. Bl. 33 d.A.) über 4.513,12 DM anteilig ersetzt verlangen, was entsprechend der Quote ihres Obsiegens bezüglich der Sachschäden (nämlich zuerkannte 14.102,44 DM von insgesamt insoweit geltend gemachten 20.069,54 DM) den Betrag von 3.171,37 DM ergibt.

Ausfallschaden

Insoweit steht der Klägerin lediglich ein Betrag von 3.200 DM zu. Die Klägerin hat einen darüber hinaus gehenden Schaden, den sie insgesamt mit 18.435,60 DM beziffert, nicht nachgewiesen. Das hierzu von ihr vorgelegte Gutachten des Privatsachverständige ####### vom 1. September 1995 (Bl. 27 bis 32 d.A.) ist zum Nachweis eines solchen Schadens nicht geeignet. So hat der Sachverständige ####### ungeprüft die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt, dass in ihrer durch das Unfallereignis vom 26. August 1994 beschädigten Autowaschanlage in #######, #######, im Mittel pro Jahr ca. 30.000 Fahrzeuge gewaschen werden. Des Weiteren - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - ist nicht nachvollziehbar, wieso der Sachverständige für den Zeitraum von der Durchführung der Notreparatur am 27. August/28. August 1994 bis zum Beginn der endgültigen Reparatur am 16. Oktober 1994 von einer Leistungskapazität von bloß 60 % ausgegangen ist und demgemäß für diesen Zeitraum einen Kapazitätsverlust von 40 % bei der Schadensberechung zugrunde gelegt hat. Dass tatsächlich eine Kapazitätsverringerung vorgelegen hatte, hätte die Klägerin unschwer durch konkretes Zahlenmaterial belegen können. Dies hat sie nicht getan. Auch die im Termin am 4. Juli 2000 von ihr vorgelegte Aufstellung über die Netto-Umsatzerlöse für August bis Dezember 1993 und für August bis Dezember 1994 lässt hierzu keine sicheren Rückschlüsse zu. Somit bleibt offen, ob während des Zeitraums vom 28. August 1994 bis zum 16. Oktober 1994 überhaupt ein Schaden eingetreten ist. - Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin am Schadenstage und an den Tagen, an denen die Reparaturen durchgeführt wurden, Ausfälle hatte. Diese schätzt der Senat auf insgesamt 3.200 DM. Für den Schadenstag (Freitag den 26. August 1994) und den sich anschließenden 27. August 1994, an dem Notreparaturarbeiten durchgeführt wurden, dürften insgesamt 180 Autowäschen ausgefallen sein, und für die Tage der endgültigen Reparatur (17. Oktober bis 19. Oktober 1994) schätzt der Senat die ausgefallenen Wäschen auf insgesamt 140. Unter Berücksichtigung von Kostenersparnissen wegen der ausgefallenen Wäschen an diesen Tagen wird ein Betrag von 10 DM pro Autowäsche zugrunde gelegt. Diese Bewertung deckt sich im Übrigen in etwa mit den vom Sachverständigen ####### zugrunde gelegten Werten. Die Kosten des Gutachtens ####### in Höhe von 2.108 DM (vgl. Rechnung vom 1. September 1995, Bl. 34 d.A.) kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen, weil es, wie ausgeführt, einen konkreten Schadensnachweis nicht ermöglicht.

Verzugszinsen kann die Klägerin auf einen Betrag von 17.273,81 DM auf Grund ihres Schreibens vom 22. Dezember 1994 (Bl. 35 d.A.) vom 10. Januar 1995 an und auf einen weiteren Betrag von 3.200 DM auf Grund ihres Anwaltsschreibens vom 14. September 1995 (Bl. 36 ff.) vom 26. September 1995 an verlangen, allerdings nicht in Höhe von 5 %, sondern jeweils nur in Höhe von 4 % (§§ 284, 288 BGB). Denn die Voraussetzungen für ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 352 HGB, worauf die Klägerin ihre Zinsforderung stützt, liegen ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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