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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 14 U 158/02
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 631
HOAI § 15
Ist streitig, ob sich ein Architektenvertrag auf die Rohbauarbeiten beschränkt, steht dem Architekten für die Leistungsphasen 1 - 4 das Architektenhonorar nach den vollen Baukosten zu, wenn sich die Genehmigungsplanung auf den gesamten Bau (einschließlich Ausbau) erstrecken musste.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 158/02

Verkündet am 3. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Mai 2002 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 26. September 2001 wird teilweise aufgehoben, soweit die Klage wegen der nachstehend ausgeführten Ansprüche abgewiesen worden ist:

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 15.536,17 € für die Kläger auf dem im Grundbuch von ####### beim Amtsgericht #######, Blatt 683, Hof- und Gebäudefläche #######, Flur 9, Flurstück 281, eingetragenen Grundstück zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2001 (Az. 20 O 839/01) eingetragenen Vormerkung.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von weiteren 14.416,08 € für die Kläger auf demselben Grundstück zu bewilligen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 29.952,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 22. September 2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligungen für die vorgenannten Bauhandwerkersicherungshypotheken.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil der Kammer vom 26. September 2001 aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 24 % und der Beklagte 76 % mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger beim Landgericht entstandenen Kosten, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer für den Beklagten übersteigt 20.000 €, derjenige für die Kläger nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 39.550,98 €.

Gründe:

540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Kläger begehren restliches Architektenhonorar für die Durchführung eines Bauvorhabens des Beklagten auf dem im Tenor genannten Grundstück. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage (mit der zugleich die Eintragung entsprechender Sicherungshypotheken beantragt worden ist) abgewiesen, weil der Honoraranspruch aufgrund fehlerhafter Berechnung durch die Kläger nicht fällig sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Dass sie die von ihnen ermittelten Kosten nicht in voller Höhe ihrer Schlussrechnung zugrunde gelegt hätten, berühre deren Prüffähigkeit nicht. Unzutreffenderweise habe das Landgericht eine teilweise Kündigung des Architektenvertrages darin erblickt, dass der Beklagte einzelne Aufträge an den Klägern vorbei unmittelbar an die Handwerker erteilt habe. Insbesondere sei der den Klägern erteilte Architektenauftrag nicht etwa dahingehend beschränkt gewesen, dass nur ein Rohbau hätte errichtet werden sollen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ein Anspruch könne allenfalls dem Kläger zu 1 zustehen, denn nur mit diesem habe er einen Vertrag geschlossen. Gegenstand des Architektenvertrages sei allerdings lediglich gewesen, dass der Kläger den Abriss des alten Gebäudes (Schlachthaus) sowie die Errichtung nur des Rohbaus des neuen Gebäudes begleiten sollte. Nur auf Grundlage der für letztgenanntes Vorhaben entstandenen Kosten könne der Kläger seine Honoraransprüche abrechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich überwiegend als begründet, weshalb in diesem Rahmen das klagabweisende Versäumnisurteil der Kammer aufzuheben war. Der Beklagte schuldet (beiden) Klägern Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 29.952,25 €, wobei die Kläger als Architekten bis zur Zahlung des Werklohnes die Eintragung entsprechender (Bauhandwerker-) Sicherungshypotheken beanspruchen können (§ 648 BGB), weil auch Architekten von diesem Recht Gebrauch machen können, wenn sich ihre Werkleistung auf das Grundstück im Wege einer Wertvergrößerung ausgewirkt hat, wovon hier angesichts der Baumaßnahmen zwanglos auszugehen ist.

1. Die Honoraransprüche stehen nicht nur dem (unstreitig beauftragten) Kläger zu 1 zu, sondern auch dem Kläger zu 2 (womit sich das Landgericht aus seiner Sicht konsequenterweise nicht auseinander setzen musste, weil es die Klage aus anderen Gründen abgewiesen hat). Die Kläger haben hierzu erläutert und belegt, dass der Kläger zu 1 diesen Anspruch (mag er zuvor ihm allein oder als Mitglied einer anderen Architektengemeinschaft zugestanden haben) jedenfalls in die mit dem Kläger zu 2 neu gegründete Architektengemeinschaft eingebracht hat (vgl. die schriftliche bestätigende Vereinbarung Bl. 183 d. A.). Dies hat der Beklagte auch nicht bestritten. In jener Vereinbarung zwischen den Klägern ist zumindest eine Abtretung der dem Grunde nach ja nicht streitigen Honoraransprüche vom Kläger zu 1 an die aus beiden Klägern gebildete Architektengemeinschaft zu erblicken, weshalb beide Kläger aktivlegitimiert sind.

2. Entgegen der Auffassung der Kammer ist die Honorarforderung der Kläger fällig, insbesondere prüffähig abgerechnet.

Das ergibt sich schon daraus, dass es dem Beklagten möglich gewesen ist, die Rechnungen der Kläger einschließlich des zugrunde gelegten Zahlenmaterials zu prüfen. Der Beklagte hat die Rechnung der Kläger geprüft und wendet sich zentral gegen die Richtigkeit des Rechenwerks der Kläger dahingehend, dass statt der von den Klägern zugrunde gelegten Baukosten lediglich diejenigen für Abriss des alten Gebäudes sowie die Neuerrichtung des Rohbaus des neuen zu berücksichtigen seien mit insgesamt 687.177,60 DM. In welcher Hinsicht angesichts der vom Beklagten auf den Pfennig genau mitgeteilten Zahlen die Kostenermittlungen der Kläger nicht prüffähig sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Den für die Definition der Anforderungen an die Prüffähigkeit maßgeblichen Informations- und Kontrollinteressen des Beklagten (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 95 f.) ist offenbar genügt worden, anderenfalls der Beklagte zu einer derart dezidierten Gegenrechnung nicht in der Lage gewesen wäre.

Auf Abweichungen zwischen den in der Honorarrechnung zugrunde gelegten Herstellungskosten zu den Rechenergebnissen der Kostenermittlungen kann es dabei nicht ankommen, soweit die Honorarrechnung lediglich zugunsten des Auftraggebers von diesen Zahlen abweicht. Im Übrigen erschließen sich diese Differenzen teilweise von selbst dadurch, dass beispielsweise bei der Kostenschätzung und der Kostenberechnung die Differenz zwischen berechneten 1.570.000 DM Herstellungskosten und der der Honorarrechnung zugrunde gelegten Summe von 1.375.000 DM auf die insoweit nicht berücksichtigten und auch nach § 10 Abs. 5 HOAI nicht zu berücksichtigenden Baunebenkosten (Kostengruppe 700) entfällt (vgl. Bl. 47 R d. A.).

3. Die Höhe der Honorarforderung der Kläger berechnet sich wie folgt:

a) Für die Leistungsphasen 1 bis 4 können die Kläger die von ihnen in gleicher Höhe geschätzten und berechneten Herstellungskosten von 1.375.000 DM ungekürzt zugrunde legen. Für die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nämlich (noch) gar nicht darauf an, ob der Kläger zu 1 bei der Ausführung des Bauvorhabens nur für die Erstellung des Rohbaus oder aber des Gesamtobjektes beauftragt gewesen ist. Selbst wenn er nur den Auftrag gehabt hätte, die ersten vier Leistungsphasen durchzuführen und mit der Ausführung und Überwachung nichts weiter zu tun gehabt hätte, dürfte er bis zur Genehmigungsplanung einschließlich die vollen Herstellkosten berücksichtigen (weil sich eine Baugenehmigung ja nicht lediglich auf einen Rohbau, sondern auf ein gesamtes Objekt bezieht). Hinsichtlich dieser vier Leistungsphasen greifen die Einwendungen des Beklagten betreffend den Umfang des Architektenauftrages nicht durch, die Kläger können mithin die von ihnen angesetzten 30.807,68 DM netto (entsprechend der Schlussrechnung vom 16. September 2001, Bl. 56 ff. d. A.) in Ansatz bringen.

b) Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 8 (die Leistungsphase 9 sollte der Kläger unstreitig nicht erbringen) gilt dies jedoch so nicht. Betreffend die Ausführung und Überwachung des Vorhabens ist zwischen den Parteien streitig, ob der oder die Kläger lediglich den Rohbau (nebst einiger zusätzlicher Leistungen) oder die Fertigstellung des gesamten Objektes betreuen sollten. Für den Umfang des erteilten Architektenauftrages sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig, die von ihnen in Anspruch genommene 'Vermutung', dass Architekten im Zweifel sämtliche Grundleistungen des § 15 HOAI übertragen würden, greift schon deswegen nicht durch, weil es zwischen den Parteien gar nicht streitig ist, dass dem Kläger zu 1 alle Leistungsphasen bis einschließlich zur achten übertragen worden sind. Streitig ist lediglich, ob das, was der Kläger tatsächlich bauen sollte, ein Rohbau war oder ein ausgebautes fertiges Objekt.

Den Beweis für letzteres können die Kläger nicht führen. Soweit sie sich in dem Schriftsatz vom 10. Januar 2003 auf ein Zeugnis ####### beziehen, befasst sich dieser Beweisantritt wiederum nur mit der Frage, ob bestimmte Leistungsphasen oder Grundleistungen ausgenommen worden sind, nicht hingegen darauf, auf was für ein Objekt sich der Auftrag insgesamt bezogen hat. Darüber hinaus wäre dieser erst in zweiter Instanz erfolgte Beweisantritt nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO.

Die Tatsache, dass die Kläger den Umfang ihres Auftrages, soweit dieser streitig ist, nicht beweisen können, führt hingegen nicht dazu, dass für die Leistungsphasen 5 bis 8 von einer Herstellungskostensumme von lediglich 687.177,60 DM auszugehen ist, wie der Beklagte in seiner Klagerwiderung angesetzt hat (Bl. 23 d. A.). Vielmehr ist grundsätzlich vom durch die Kläger vorgelegten Zahlenwerk auszugehen, soweit der Beklagte nicht einzelne Positionen konkret bestritten hat. Zu den von den Klägern ihrer Kostenfeststellung betreffend die Ausbaugewerke angesetzten Positionen (vgl. etwa Bl. 96 und 177 d. A.) hat der Beklagte nämlich lediglich hinsichtlich der Posten 'Türen/Zargen und Wandfliesen', 'Fenster', 'Kühlräume', 'Sanitär/Installationen', 'Malerarbeiten' und 'Fleischereimaschinen' Einwendungen erhoben (Schriftsatz vom 12. Februar 2003, Bl. 193 d. A.). Damit hat er seinen erstinstanzlichen Vortrag beispielsweise dahingehend, dass die Kläger Verhandlungen mit Bietern oder Mitwirkung bei der Vergabe der Gewerke 'zu ca. 80 %' nicht durchgeführt hätten (so im Schriftsatz vom 19. November 2001, Bl. 75 d. A., den die Kammer ausweislich des letzten Absatzes ihres Urteilstatbestandes als 'Darlegung im einzelnen' angesehen hat), präzisiert.

Nach Maßgabe des nunmehr konkreten Bestreitens des Beklagten sind die im vorigen Absatz genannten Positionen aus der Kostenfeststellung der Kläger (Bl. 95 f. d. A.) herauszurechnen:

Dies gilt zunächst für die Position 'Türen/Zargen'. Hierzu nimmt der Beklagte in Anspruch, diesen Auftrag selbst erteilt zu haben, ohne dass die Kläger beweisen können, dass ihr Architektenvertrag diese Tätigkeit jedenfalls beinhaltet habe. Auch die von den Klägern eingereichten Ordner enthalten hinsichtlich dieses Gewerks keine Unterlagen, die dem Senat den Schluss darauf ermöglichen könnten, dass dies nicht so gewesen sei. Im Gegenteil enthalten die genannten Ordner z. B. hinsichtlich gerade dieses Gewerks nur ausgesprochen wenige Unterlagen, und zwar einige wenige Faxschreiben, mit denen eine der Türen beanstandet worden ist bzw. ein vorläufiger Bauzeitenplan übermittelt worden ist. Insbesondere befinden sich bei den Akten weder Ausschreibungsunterlagen der Kläger noch an diese gerichtete Angebote, was eher dafür spricht, dass diese Tätigkeiten absprachegemäß tatsächlich der Beklagte übernommen hat und die Kläger dem Handwerker lediglich das 'Startsignal' gegeben haben.

Gleiches gilt hinsichtlich der Fenster, wobei sich den Unterlagen der Kläger hinsichtlich dieses Gewerks kein Schriftverkehr mit der Firma entnehmen lässt, die diese Arbeiten durchgeführt hat. Entsprechend verhält es sich mit den Kühlräumen, Sanitär- und Installationsarbeiten, Malerarbeiten und Fleischereimaschinen. Auch hinsichtlich dieser Gewerke sind die eingereichten Ordner nicht ergiebig mit Blick auf die von den Klägern behauptete Auftragserteilung hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 8 an den Kläger zu 1, sondern enthalten allenfalls Mitteilungen, wann mit den Arbeiten begonnen werden soll.

Insgesamt sind deshalb aus der Baukostenzusammenstellung Positionen herauszurechnen von brutto 34.500 DM, 40.250 DM, 37.950 DM, 92.000 DM, 86.250 DM, 55.200 DM und 17.250 DM. Insgesamt sind daher die von den Klägern festgestellten Herstellungskosten zu kürzen um 363.400 DM, sodass aus der entsprechenden Aufstellung lediglich noch verbleiben 946.775,39 DM (statt 1.310.175,39 DM). Ausgehend von diesen Herstellungskosten sind die Leistungsphasen 5 bis 8 zu berechnen, und zwar entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien nach der Honorarzone 3, dort Mindestsatz. Das durch lineare Interpolation zu ermittelnde Honorar bei diesen Herstellungskosten beträgt 84.784 DM, wovon die Kläger 70 % beanspruchen können (25 % für die Leistungsphase 5, 10 % für die Leistungsphase 6, 4 % für die Leistungsphase 7 und 31 % für die Leistungsphase 8). Hieraus ergibt sich eine Summe von 59.348,80 DM. Diesem Betrag sind die bereits angesprochenen 30.807,68 DM für die Leistungsphasen 1 bis 4 hinzuzurechnen, was eine Zwischensumme von 90.156,48 DM ergibt, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 14.425,04 DM.

Dem Gesamtbetrag von 104.581,51 DM sind gezahlte 46.000 DM in Abzug zu bringen, weshalb eine Summe von 58.581,51 DM (= 29.952,25 €) verbleibt.

Die Zahlung dieses Betrages können die Kläger vom Beklagten beanspruchen.

4. Auf diese Summe steht den Klägern Verzugszins in gesetzlicher Höhe zu, §§ 284, 286, 288 BGB, allerdings erst ab dem Zugang der letztlich gültigen Rechnung vom 16. September 2001 (Bl. 56 d. A.), die dem Beklagten durch gerichtliche Verfügung vom 18. September 2001 (Bl. 53 d. A.) übermittelt worden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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