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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 14 U 188/01
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
Haftungsverteilung zwischen einem nachts in einem Baustellenbereich liegen gebliebenen Lastzug (40 %) und einem auffahrenden Bus (60 %).
14 U 188/01

Verkündet am 16. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Parteien gegen das am 29. Mai 2001 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen der Kläger 40 % und der Beklagte zu 1 selbst 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen der Kläger 52 % und der Beklagte zu 2 selbst 48 %. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 52 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % sowie der Beklagte zu 2 allein weitere 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Gegenseite jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: für den Kläger 35.835,43 €,

für den Beklagten zu 1 17.243,18 €,

für den Beklagten zu 2 33.470,15 €.

Tatbestand:

Der Kläger sowie - im Wege der Widerklage - der Beklagte zu 2 begehren Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 17. August 1999 gegen 02:05 Uhr nachts auf der Bundesautobahn #######, Kilometer #######, Fahrtrichtung ####### ereignet hat. Bei diesem Verkehrsunfall fuhr ein von dem Beklagten zu 1 geführter ####### Reisebus, Kennzeichen #######, für den der Beklagte zu 2 die Haftpflichtregulierung übernommen hat, auf den Lkw des Klägers, Kennzeichen #######, bzw. den von diesem Lkw gezogenen Anhänger im Bereich einer Baustelle auf. Mit diesem Lkw war der Fahrzeugführer, der Zeuge #######, bereits zuvor kurz vor der Baustelle wegen eines Motorschadens (defekter Turbolader) liegen geblieben. Der deswegen benachrichtigte Zeuge ####### hatte sodann an dem Zugfahrzeug eine Reparaturmaßnahme durchgeführt. Bei dem anschließenden Versuch, die Fahrt fortzusetzen, kam es nach kurzer Fahrtstrecke (zwischen 500 - 1.500 m) in der Baustelle an einer Steigungsstrecke zu einem erneuten Defekt, wobei diesmal der zweite Turbolader ausfiel. Der Zeuge ####### hielt den Sattelschlepper auf dem rechten Fahrstreifen im Baustellenbereich an, wobei er und der Zeuge ####### es zunächst unternahmen, nachfolgenden Verkehr an dem liegen gebliebenen Lastzug vorbeizuleiten, ein Warndreieck allerdings nicht aufstellten. Durch die anschließende Kollision wurden u. a. das Fahrzeug des Klägers sowie der auf dem Anhänger transportierte Kran beschädigt, wobei der Beklagte zu 2 gegenüber der Eigentümerin des Kranes den Schaden reguliert hat, weshalb er den Kläger anteilig im Wege der Widerklage in Regress nimmt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten für die Folgen des Verkehrsunfalls uneingeschränkt einzustehen. Für den Zeugen ####### sei der Verkehrsunfall unabwendbar gewesen, wobei das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1 eine etwaige Betriebsgefahr ohnehin zurücktreten ließe. Nach der Reparatur habe das Zugfahrzeug zunächst einwandfrei funktioniert, wobei auch nach dem Liegenbleiben der Zug wegen der vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen, insbesondere der Rundumleuchten, weithin sichtbar gewesen wäre. Dem Kläger stehe daher ein nach Teilzahlung noch offener restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.207,89 DM zu, der Beklagte zu 2 könne hingegen wegen der Widerklage nichts beanspruchen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, für die entstandenen Schäden allenfalls wegen der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 geführten Busses in Höhe von 30 % zu haften. Wegen von vornherein nicht Erfolg versprechender Startversuche des Zeugen ####### sei es zu starker Qualmentwicklung durch nicht verbrannten Dieselkraftstoff gekommen, der für den Beklagten zu 1 zu erheblichen Sichtbehinderungen geführt habe. Auch sei dem Fahrer des Klägers anzulasten, dass er ein Warndreieck nicht aufgestellt habe. Angesichts der vom Beklagten zu 2 durchgeführten Schadensregulierung gegenüber der Eigentümerin des Kranes sei der Kläger zum Ausgleich von 2/3 des hierfür aufgewandten Betrages verpflichtet, was die Widerklagforderung in Höhe von 79.342,03 DM rechtfertige.

Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen ####### und ####### sowie Verwertung der Strafakten 507 Js 8761/99 StA Bückeburg Beweis erhoben. Es hat durch Grund- und Teilurteil den der Höhe nach streitigen Anspruch des Klägers zu 60 % für gerechtfertigt erklärt und unter Zugrundelegung derselben Quote die Widerklage in Höhe von 47.604,84 DM durchgreifen lassen, im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Dem Zeugen ####### sei im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensmomente anzulasten, dass er kein Warndreieck aufgestellt habe und durch sinnlose Startversuche für eine sichtbehindernde Qualmwolke gesorgt habe. Dem Beklagten zu 2 sei demgegenüber vorzuwerfen, dass er in das Fahrzeug des Klägers trotz ausreichend vorhandener Beleuchtungseinrichtungen offenbar infolge von Unachtsamkeit hineingefahren sei.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls sei das Fehlen eines Warndreieckes nicht ursächlich gewesen, weil der Zeuge ####### zum Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug bereits wieder in Gang gebracht habe und auch eine gewisse Strecke gefahren habe. Angesichts dessen hätte ein zuvor aufgestelltes Warndreieck ohnehin bereits wieder eingeholt sein müssen. Eine sichtbehindernde Rauchentwicklung habe es, wie insbesondere der Zeuge ####### im Ermittlungsverfahren bekundet habe, nicht gegeben. Das Gespann sei nicht nur durch die eingeschalteten Warnblinker sowie die auf dem Dach des Zugfahrzeuges befindlichen Rundumleuchten gesichert gewesen, sondern insbesondere auch durch eine weitere Rundumleuchte, die am Ende des transportierten und über die Ladefläche hinausragenden Krans befestigt gewesen sei. Die Kollision sei allein dem Beklagten zu 2 anzulasten, der sie offenbar infolge von Übermüdung verschuldet habe.

Die Beklagten behaupten, der liegen gebliebene Lastzug sei aufgrund der Qualmentwicklung für den Beklagten zu 1 nicht zu sehen gewesen. Dem Fahrer des Klägers gereiche es nicht nur zum Vorwurf, kein Warndreieck aufgestellt zu haben, sondern bereits, dass er nach der offenbar unzureichenden ersten Reparatur überhaupt wieder losgefahren sei. Mehr als die Betriebsgefahr in Höhe von 30 % für den verunfallten Bus könne den Beklagten nicht entgegengehalten werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen erweisen sich als unbegründet.

1. Das Landgericht hat aus sachlich und rechtlich zutreffenden Erwägungen im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensmomente eine Quote von 40 : 60 % zu Lasten der Beklagten festgestellt. Deshalb ist weder die vom Landgericht ausgesprochene Schadensverteilung dem Grunde nach hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruches zugunsten einer der Parteien abzuändern noch die durch Teilurteil bereits ausgeurteilte Erstattungspflicht des Klägers hinsichtlich des von der Beklagten verauslagten Schadensersatzes betreffend die Beschädigungen des im Eigentum einer Dritten stehenden Kranes.

Die Kammer hat nach Vernehmung zweier Zeugen sowie nach der beweiseshalber erfolgten Verwertung weiterer protokollierter Zeugenaussagen aus dem vorangegangenem Ermittlungsverfahren 507 Js 8761/99 StA Bückeburg (auf die erneute unmittelbare Vernehmung dieser Zeugen hatten die Parteien für die erste Instanz verzichtet) zutreffend das Ergebnis gewonnen, dass beiden Unfallbeteiligten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls neben der jeweiligen Betriebsgefahr ein Mitverschulden anzulasten ist, wobei der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1, also des Führers des auffahrenden Reisebusses, den des Zeugen #######, des Fahrers des liegengebliebenen Gespannes des Klägers, etwas überwiegt. Die Einwände der Berufungen hiergegen greifen nicht durch:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Unfall für seinen Fahrer weder unabwendbar noch unverschuldet. Zwar wird dem Zeugen ####### nicht vorzuwerfen sein, nach zunächst erfolgter erster Reparatur die Fahrt überhaupt wieder angetreten zu haben. Als motortechnischer Laie durfte er darauf vertrauen, dass die vom Zeugen ####### durchgeführte Reparatur des ersten ausgefallenen Turboladers, die sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt hatte und auch einen länger dauernden Testlauf eingeschlossen hatte, erfolgreich sein werde. Jedoch ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Fahrer des Lkw des Klägers vorzuwerfen, dass er trotz seines in einer Baustelle liegen gebliebenen Fahrzeuges dieses nicht durch Aufstellen eines Warndreiecks für den nachfolgenden Verkehr zusätzlich gesichert hat. Eine solche Maßnahme wäre ihm im vorliegenden Fall ohne weiteres gefahrlos zuzumuten gewesen. Anders als der Fahrer eines Pkw, der im Regelfall das Warndreieck aus dem Kofferraum und damit der dem nachfolgenden Verkehr unmittelbar zugewandten Fahrzeugseite unter Gefährdung seiner eigenen Person herausholen muss, war der Zeuge ####### durch den Anhänger seines Lastzuges gegen rückwärtigen Verkehr bei einer solchen Tätigkeit abgesichert. Auch konnte er, da sich der Unfall im Baustellenbereich abspielte, auf der neben der Fahrbahn befindlichen abgesperrten Baustellenstrecke zurücklaufen, um das Warndreieck in gehöriger Entfernung aufzustellen.

Soweit der Kläger in zweiter Instanz vorträgt, ein etwa aufgestelltes Warndreieck hätte zum Zeitpunkt der Kollision ohnehin schon deswegen wieder eingeholt sein müssen, weil sich zu diesem Zeitpunkt der Lastzug wieder in Bewegung befunden habe - der Zeuge ####### sei im Begriff gewesen, das Fahrzeug weiter zu fahren - greift dies nicht durch. Es erscheint schon recht zweifelhaft, ob der Zeuge #######, wie er in erster Instanz bekundet hat, sein Fahrzeug nach dem zweiten Liegenbleiben überhaupt weiterbewegen konnte. Bei dem wesentlich zeitnaheren Vernehmungen im Ermittlungs- und Strafverfahren war von einer solchen Weiterfahrt noch nicht die Rede, zumal diese schon deswegen kaum vorstellbar erscheint, weil nach den Bekundungen insbesondere des Zeugen ####### dieser vor dem liegen gebliebenen Lastzug sein eigenes Fahrzeug abgestellt hatte und von dort aus telefonisch Hilfe herbeiholen wollte. Dessen ungeachtet konnte und durfte der Zeuge ####### jedenfalls ohnehin nicht davon ausgehen, mit dem gerade erst mit einem kapitalen Motorschaden, den der Zeuge ####### als Fachmann als irreparabel erkannt hatte (was er dem Zeugen ####### auch mitgeteilt hatte), liegen gebliebenen Lastzug die Fahrt erfolgreich fortsetzen zu können. Irgendwelche auch nur provisorischen Reparaturmaßnahmen sind während des zweiten Liegenbleibens, das etwa 5 - 10 Minuten vor der Kollision erfolgt ist, nicht vorgenommen worden. Warum der Zeuge ####### angesichts dessen Grund zur Annahme gehabt haben sollte, die Fahrt fortsetzen zu können, ist nicht ersichtlich.

b) Ob dem Zeugen ####### darüber hinaus anzulasten ist, durch weitere Startversuche, die nach der Schilderung des Zeugen ####### sinnlos sein mussten, für die Entwicklung sichtbehindernden Rauches gesorgt zu haben, ist angesichts dessen nicht entscheidend, auch wenn nach der Aussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen #######, dem der Zeuge ####### gesagt haben soll, bereits beim Liegenbleiben seien ihm Flammen und Qualmentwicklung aufgefallen, ein solches weiteres Fehlverhalten durchaus nahe liegt.

c) Auf der anderen Seite ist dem Beklagten zu 1 ein erhebliches Verschulden anzulasten und nicht nur, wie die Beklagte zu 2 ihrer Widerklage zugrunde legt, eine mit einem Drittel zu bewertende eigene Betriebsgefahr. Ihm ist, wie das Landgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, vorzuwerfen, dass er offenbar infolge Unaufmerksamkeit mit dem liegen gebliebenen Lastzug des Klägers kollidiert ist, der zumindest mit auf dem Dach des Führerhauses befindlichen Rundumleuchten, eingeschalteten Warnblinkern sowie der üblichen Fahrzeugbeleuchtung gesichert war. Ob, wofür das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme spricht, darüber hinaus an dem über den Anhänger erheblich hinausragenden Kranteil rückwärtig eine zusätzliche Rundumleuchte angebracht gewesen ist, die erst durch die Kollision zerstört worden ist, ist im Ergebnis nicht entscheidend. Das jedenfalls gut wahrnehmbar beleuchtete Fahrzeug hätte nämlich der Beklagte zu 1 schon von weitem wahrnehmen müssen und sein Verhalten bereits zuvor entsprechend darauf einrichten müssen. Deshalb ist auch das Vorhandensein und die Dimension einer hinter dem liegen gebliebenen Lastzug befindlichen Qualmwolke, von der wohl auszugehen sein dürfte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Schon die auf dem Dach des Lastzuges befindlichen gelben Rundumleuchten dienen dem Zweck, den nachfolgenden Verkehr auf das Vorhandensein eines in seiner Fahrtgeschwindigkeit (auch bei ordnungsgemäßer Funktion) eingeschränkten Schwertransports hinzuweisen. Darauf hätte sich der Beklagte zu 1 bereits seit geraumer Zeit einrichten müssen, zumal nichts dafür spricht, dass das Gespann nicht zumindest aus größerer Entfernung noch gut sichtbar gewesen ist. Immerhin befand sich das liegen gebliebene Fahrzeug schon 5 - 10 Minuten vor der Kolli-sion im Bereich einer Steigung, sodass es wegen seiner höher gelegenen Position für den nachfolgenden Verkehr exponiert und gut sichtbar gestanden hat. Dem entspricht auch die Aussage der Zeugin ####### und ####### dahingehend, dass während der Zeit des Liegenbleibens diverse Lkw den Lastzug problemlos unter Zuhilfenahme der Überholspur zu passieren vermochten. Hinsichtlich dieses Punktes begegnen die Aussagen der Zeugen keinem vernünftigen Zweifel. Bei der Autobahn ####### handelt es sich um eine auch nachts viel befahrene Ost-West-Achse. Die Tatsache, dass diverse Lkw (denen im Baustellenbereich grundsätzlich nur die Benutzung der rechten Spur erlaubt ist) auf die linke Fahrspur gewechselt haben müssen, um den liegen gebliebenen Lastzug zu passieren, hätte den Beklagten zu 1 auf die vorhandene Gefahrenstelle zusätzlich aufmerksam machen müssen.

d) Ob und mit welcher Größe eine durch den Defekt des Lkw hervorgerufene Qualmwolke für den Beklagten zu 1 die Sicht beeinträchtigt hat, ist angesichts dessen nicht ausschlaggebend. Hätte nämlich, wie das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nahe liegen lässt und das Landgericht angenommen hat, diese Qualmwolke nur geringeren Umfang gehabt, so hätte der Beklagte zu 1 das liegen gebliebene Fahrzeug angesichts seiner Rundumleuchten bereits aus größerer Distanz wahrnehmen und sein Fahrverhalten darauf einrichten müssen. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Qualmwolke die Rundumbeleuchtung unmittelbar vor dem Kollisionsort nicht mehr zu sehen gewesen wäre; im Gegenteil hätte ein solches 'Verschwinden' eines doch erwartungsgemäß insbesondere im Steigungsbereich langsamen Fahrzeuges den Beklagten zu 1 alarmieren müssen. Wäre dagegen die Qualmwolke derart groß gewesen, dass sie schon in erheblicher Distanz zu ihrem Ausgangspunkt, nämlich dem liegen gebliebenen Lkw, die Sicht hätte beeinträchtigen können, hätte der Beklagte zu 1 erst recht die Fahrtgeschwindigkeit drastisch senken müssen.

Der erneuten Vernehmung der zu der Frage des Umfangs der Qualmwolke benannten Zeugen ####### und ####### bedurfte es angesichts dessen nicht. Hinzu kommt, dass der Zeuge ####### hinsichtlich der Sichtverhältnisse zwischen dem Bus des Beklagten zu 1 und dem Lkw des Klägers (wie sich auch aus seiner Aussage im Ermittlungsverfahren ergibt) nachvollziehbarerweise schon deswegen nichts angeben kann, weil seine Sicht als Fahrer eines verhältnismäßigen kleinen Pkw durch den vor ihm fahrenden verhältnismäßig großen Bus verdeckt gewesen ist und er die Qualmwolke daher erst wahrnehmen konnte, als er in sie hineinfuhr (wobei ihm im Gegensatz zum Beklagten zu 1 ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen ist, obwohl sein Anhalteweg durch den verunfallten Bus sogar erheblich verkürzt worden ist).

Soweit der Kläger mit Hilfe der Aussage des Zeugen ####### beweisen will, dass es eine Qualmwolke überhaupt nicht gegeben habe, weil der Zeuge ####### nämlich eine solche nicht gesehen habe, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Zeuge ####### mehr dazu bekunden können soll, als im Ermittlungsverfahren geschehen. Angesichts dessen, dass dieser Zeuge sich dem Geschehen auf der Gegenfahrbahn (und natürlich aus der Gegenrichtung) näherte, konnte er in der nächtlichen Dunkelheit eine schwarze Qualmwolke schon deswegen nicht sehen, weil der Bereich hinter dem liegen gebliebenen Lastzug sich weder im Bereich seiner, des Zeugen #######, eigenen Scheinwerferlichtkegel befand noch er - angesichts des davor stehenden Lastzuges - in diesen Bereich hineinsehen konnte (zum Zeitpunkt der Kollision war er vom Unfallgeschehen noch 500 m entfernt). Dessen ungeachtet ist das Ausmaß der angesprochenen Qualmwolke weder hinsichtlich des Verschuldensvorwurfes an den Zeugen ####### noch an den Beklagten zu 1, wie oben erörtert, von ausschlaggebender Bedeutung.

2. Angesichts dieser beide Parteien treffenden Verschuldensvorwürfe sowie der erheblichen vom Fahrzeug des Klägers (das ja als massives Hindernis im nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten aufweisenden Baustellenbereich stand) ausgehenden Betriebsgefahr teilt der Senat die Bewertungen des Landgerichts hinsichtlich der Haftungsquote. Anders als insbesondere in der Entscheidung des Senats vom 9. November 2000 (14 U 12/00, OLGR 2001, Seite 117 ff.) ist vorliegend wegen des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 1 nicht von einer überwiegenden Haftung desjenigen Fahrers auszugehen, der sein im Baustellenbereich liegen gebliebenes Fahrzeug nicht absichert. Zum einen ist der Verschuldensvorwurf an den Zeugen ####### hier geringer zu bewerten als im seinerzeit entschiedenen Fall, weil dieser nicht etwa aus Spritmangel, sondern wegen eines für ihn nicht vorhersehbaren Motordefektes liegen geblieben ist. Außerdem hat der Zeuge ####### sein Fahrzeug nicht sorglos zurückgelassen, sondern (wenn auch nicht mit dem gebotenen Warndreieck) in einem zumindest durch die Rundumleuchten einigermaßen abgesichertem Zustand, wobei zunächst nachfolgende Fahrzeuge um das Fahrzeug herumgeleitet worden sind. Schließlich trifft im vorliegenden Fall den Beklagten zu 1 als Auffahrenden ein gravierenderes Verschulden, weil er nach dem oben Gesagten den liegengebliebenen Zug zumindest aus der Distanz hätte wahrnehmen können (in der zitierten Entscheidung war dem Auffahrenden zunächst die Sicht durch einen vorausfahrenden, erst im letzten Moment ausweichenden Lkw genommen).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO n. F.



Ende der Entscheidung

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