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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 14 U 19/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 649
Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages liegt dann nicht vor, wenn der Bauherr zögerliche und unvollständige Bearbeitung kritisiert, ohne den Architekten zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 19/02

Verkündet am 27. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.689,55 € (128.477,60 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens 8,42 % Zinsen, seit dem 10. Juni 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 %, die Beklagte zu 88 %, mit Ausnahme der Gerichtskosten in II. Instanz. Diese tragen der Kläger zu 2 % und die Beklagte zu 98 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Zahlung von Architekten- und Ingenieurhonorar entsprechend seiner Schlussrechnung vom 12. Mai 2000 (Anlagen K 7 bis K 9).

Durch Urteil vom 5. Dezember 2001, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 131.812,61 DM (67.394,72 €) nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des Honorars für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen. Dies gelte auch für die nicht erbrachten Leistungen, allerdings unter Abzug von ersparten Aufwendungen in Höhe von 50 DM. Die von dem Kläger erbrachten Leistungen, insbesondere auch der am 1. Februar 2000 eingereichte Bauantrag, seien ordnungsgemäß und verwertbar gewesen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages habe nicht bestanden. Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kläger auch die Zahlung von Mehrwertsteuer auf den Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen verlangt hat.

Die Beklagte vertritt - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages - die Ansicht, dass sie zur Kündigung der Architektenverträge aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei. Daher schulde sie die Zahlung des Honorars für vom Kläger nicht mehr erbrachte Leistungen nicht. Aber auch die Leistungsphasen, die der Kläger in seiner Rechnung als erbrachte Leistungen abrechnet, habe der Kläger nicht vollständig erbracht, sodass er das volle Honorar insoweit nicht verlangen könne.

Die der Honorarberechnung zugrundeliegenden anrechenbaren Kosten seien unzutreffend, nämlich zu hoch, ermittelt. Es seien Kosten mit eingerechnet worden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Tatsächlich seien die Baukosten auch erheblich niedriger, wie die Kostenschätzung der anschließend beauftragten Architekten zeige.

Infolge der Kündigung durch die Beklagte habe der Kläger durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft andere Verdienstmöglichkeiten gehabt. Seine Beschäftigungslage sei auch nach der Kündigung vom 4. Februar 2000 durchgehend gut gewesen, sodass er dieselben Umsätze wie in den Vorjahren erzielt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 5. Dezember 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages - die Ansicht, dass der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht zugestanden habe. Insbesondere sei - wie durch das eingeholte Sachverständigengutachten festgestellt - der vom Kläger erstellte Bauantrag genehmigungsfähig gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen.

Durch die von der Beklagten erklärte Kündigung habe der Kläger lediglich Sachaufwendungen in Höhe von 90,53 DM netto erspart. Um Ersatzaufträge habe er sich erfolglos bemüht. In dem Zeitraum von ca. 6 Monaten, in denen er sonst das Bauvorhaben der Beklagten bearbeitet hätte, habe er nur zwei Kleinaufträge (abgerechnet auf Stundenhonorar mit insgesamt 5.212,43 DM) bearbeitet. Diese hätte er aber auch zusätzlich neben der Arbeit für die Beklagte bearbeiten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die von dem Kläger ursprünglich mit Schriftsatz vom 7. August 2002 eingelegte Anschlussberufung (mit dem Ziel einer vollständigen Verurteilung der Beklagten entsprechend des mit der Klage gestellten Antrages) hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2002 nach Erörterung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.

Der Kläger kann gemäß §§ 631, 649 BGB die Zahlung des vereinbarten Architekten- und Ingenieurhonorars sowohl für die tatsächlich erbrachten Leistungen wie auch für die von ihm nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen - unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 90,53 DM - verlangen.

1. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte berechtigt war, das Architektenvertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies war jedoch nicht der Fall:

a) Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, sodass zur Vermeidung bloßer Wiederholung darauf verwiesen wird, dass das Landgericht festgestellt hat, dass der am 1. Februar 2000 eingereichte Bauantrag grundsätzlich genehmigungsfähig war. Es fehlten nur einige Unterlagen. Das berechtigte die Beklagte aber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Denn zuvor hätte die Beklagte den Kläger auffordern müssen, seine Leistung nachzubessern, insbesondere also die noch für den Bauantrag fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen und nachzureichen. Tatsächlich aber hat die Beklagte nicht einmal die Prüfung des Bauamtes abgewartet. Sie hat vielmehr die Kündigung unmittelbar nach Abgabe des Bauantrages ausgesprochen, ohne sich dabei ausdrücklich auf fehlende Unterlagen zum Bauantrag zu berufen.

b) Auch die weiteren von der Beklagten behaupteten 'Unzulänglichkeiten' der Arbeiten des Klägers führten in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der berechtigten beiderseitigen Interessen jedenfalls ohne vorangegangene und erfolglose Aufforderung, die fehlerhaften Arbeiten nachzubessern bzw. die fehlenden Arbeiten zu beschleunigen/nachzuholen, nicht dazu, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar und sie deshalb zur Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund berechtigt war.

Es war zunächst die Beklagte, die die ursprünglich Mitte 1998 aufgenommene Planung ruhen ließ und erst Mitte Juli 1999 wieder aufnahm. Unter diesen Umständen konnte die im Kaufvertrag mit der Stadt ####### vorgesehene Frist zum 30. September 1999 zur Einreichung des Bauantrages ohnehin nicht eingehalten werden. Es waren dann auch Umplanungen der Beklagten mit dafür verantwortlich, dass der Bauantrag auch bis zu der verlängerten Frist bis zum 31. Dezember 1999 nicht eingereicht werden konnte. Im Übrigen sind Sanktionen seitens der Stadt ####### wegen der Fristüberschreitung auch nie angekündigt, geschweige denn gegen die Beklagte verhängt worden.

Danach hat die Beklagte versäumt, den Kläger vor der am 4. Februar 2000 ausgesprochenen Kündigung ernsthaft und endgültig zu einem zügigen und vollständigen Arbeiten anzuhalten. Es liegt lediglich ein Faxschreiben der Beklagten vom 14. Januar 2000 (Anlage B 6) vor, wonach die Beklagte sich darüber beschwert hat, dass der Bauantrag noch nicht erstellt sei. Eine Aufforderung, die Arbeiten innerhalb einer bestimmten Frist fertig zu stellen, enthält aber auch dieses Schreiben nicht.

Dass die Beklagte Unterlagen für Fahrstühle selbst besorgt und eigenständig Kontakt zum Haustechnikberater und zum Heizungsbauer aufgenommen haben will, lässt einen Rückschluss auf Vertragsverletzungen des Klägers ebenfalls nicht zu. Es ist nicht unüblich, dass Bauherrn sich eigenständig um Angelegenheiten des Bauvorhabens kümmern. Ohne vorhergehende Aufforderung - die hier nicht ersichtlich ist - kann die Beklagte dem Kläger jedenfalls nicht vorwerfen, sich hierum nicht gekümmert zu haben.

Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger der Beklagten hinsichtlich des Umstandes, ob die Statik und der Wärmeschutznachweis bereits erbracht seien, tatsächlich die Unwahrheit gesagt habe. Immerhin ist im Bauantrag ausdrücklich ausgeführt, dass der Standsicherheitsnachweis nachgereicht werden müsse.

Zur Erstellung eines Bauzeitplanes war der Kläger aufgrund des geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet. Innerhalb der von dem Kläger übernommenen Vorplanung ist das Aufstellen eines Zeitplanes eine besondere Leistung, die der Kläger nach dem Vertrag nicht übernommen hatte.

2. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung von Architekten- und Ingenieurhonorar wie folgt:

a) erbrachte Leistungen (Leistungsphasen 1 bis 4 zu § 15 HOAI)

Leistungsphase 1: 3 %

Leistungsphase 2: 7 %

Leistungsphase 3: 9 %

Leistungsphase 4: 6 %

Leistungsphasen 1 bis 4 gesamt: 25 %

anrechenbare Kosten laut Kostenberechnung: 1.457.758,62 DM

Honorar § 16, Honorarzone 3, vereinbarter Mittelsatz (135.569,80 DM x 25 % = 33.892,45 DM)

5 % Nebenkosten gemäß Nr. 4.7 Architektenvertrag 1.694,62 DM

Zwischensumme: 35.587,07 DM

16 % Mehrwertsteuer: 5.693,93 DM

Summe: 41.281,00 DM.

aa) Die anrechenbaren Kosten sind zutreffend gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach der Kostenberechnung ermittelt worden. In den genannten Betrag sind entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung Erschließungskosten, Installationskosten, besondere Bauausführungen und allgemeine Baunebenkosten nicht eingeflossen. Wie aus Anlage K 9 ersichtlich, sind ausschließlich die Kosten zu Ziffer 3 (Bauwerk) als anrechenbare Kosten zur Ermittlung des Honoraranspruchs herangezogen worden.

Dass diese - wie die Beklagte weiter behauptet - unzutreffend hoch angesetzt worden sind, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte erklärt nicht, ob und ggf. welche Änderungen an der Planung des Bauvorhabens der Kostenschätzung durch die später beauftragten Architekten (Anlage B 9) im Vergleich zu der Kostenberechnung des Klägers zugrunde liegen können.

ab) Hinsichtlich Leistungsphase 3 kann der Kläger das vollständige Honorar (11 %) allerdings nicht verlangen. Denn er hat die Kostenberechnung während der von ihm vorgenommenen Entwurfsplanung nicht durchgeführt, sondern diese - zur Aufstellung seiner Schlussrechnung - erst nach Kündigung am 10. April 2000 aufgestellt. Daher ist der volle Vomhundertsatz dieser Leistungsphase von 11 % um 2 % auf 9 % zu kürzen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 290, 292; OLG Hamm, BauR 1994, 793, 794; OLG Celle BauR 1991, 371; Locher/Koeble/Frick, Kommentar zu HOAI, 8. Aufl., § 5 Rn. 17, 19, 21). Dies gilt unbeschadet der Frage, ob bei sog. 'zentralen Leistungen' eine Kürzung vorzunehmen ist oder nicht (vgl. Locher/Koeble/Frick, a. a. O.). Denn eine Kürzung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die fehlende Leistung des Architekten sich gar nicht im Bauwerk verkörpern kann, wie es bei der Kostenberechnung der Fall ist.

ac) Weitere Honorarkürzungen sind hingegen nicht angezeigt. Die Erstellung des Standsicherheitsnachweises und des Wärmeschutznachweises schuldete der Kläger nach dem Architektenvertrag im Rahmen der Genehmigungsplanung (§ 15 Nr. 4 HOAI) noch nicht (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 201). Einen Außenanlageplan schuldete der Kläger ebenfalls nicht, da er mit Leistungen der Objektplanung für Außenanlagen nicht beauftragt worden war. Die Kostenschätzung ist erstellt worden. Dies hat die Beklagte schon in ihrer Klageerwiderung vom 5. September 2000 (Bl. 27) eingeräumt, wonach eine berichtigte Kostenschätzung - wenn ihrer Meinung nach auch verspätet, woraus Gegenansprüche konkret aber nicht hergeleitet werden - noch weit vor Stellung des Bauantrages vom Kläger vorgelegt wurde.

Soweit der Kläger einige weitere Unterlagen zum Bauantrag nicht oder nicht ausreichend erstellt hat (Betriebsbeschreibung, Erhebungsbogen für die Baustatistik, Höhenplan, Nachweis für Regenwasserablauf) hätte die Beklagte ihm eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen müssen. Der Kläger kann daher jedenfalls im Hinblick auf § 649 BGB (vgl. nachstehend) die vollständige Vergütung auch für Leistungsphase 4 zu § 15 HOAI verlangen.

b) nicht erbrachte Leistungen:

ba) Leistungsphase 5 zu § 15 HOAI: 25 %

anrechenbare Kosten laut Kostenberechnung zu § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI, weil ein Kostenanschlag

noch nicht zu erstellen war: 1.457.758,62 DM

Honorar gemäß § 16, Honorarzone 3, Mittelsatz:

(135.569,80 DM x 25 % = 33.892,45 DM)

bb) Wärmeschutznachweis nach §§ 77 Abs. 2 Nr. 1, 78 HOAI

anrechenbare Kosten (§ 78 Abs. 2 HOAI): 1.457.758,62 DM

Honorar gemäß § 78, Honorarzone 3, Mittelsatz: 2.579,97 DM

(vom Kläger nur geltend gemacht)

bc) Tragwerksplanung nach § 64 HOAI:

Leistungsphase 3: 12 %

Leistungsphase 4: 30 %

Leistungsphase 5: 42 %

Leistungsphase 6: 3 %

Leistungsphasen 3 bis 6 gesamt: 87 %

anrechenbare Kosten (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 4 HOAI): 687.327,59 DM

(entsprechend der Schlussrechnung: Der Hinweis der Beklagten, § 62 Abs. 7 HOAI sei nicht berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Da die anrechenbaren Kosten hier nach § 62 Abs. 4 HOAI zu ermitteln sind, findet Abs. 7 keine Anwendung).

Honorar gemäß § 65 HOAI, Honorarzone 3,

Mittelsatz: 58.407,71 DM x 87 % = 50.814,71 DM.

Für die nicht erbrachten Leistungen ergibt sich somit insgesamt ein Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 87.287,13 DM.

c) Dieses vereinbarte Architektenhonorar steht dem Kläger nach erfolgter Kündigung des Architektenvertrages abzüglich dessen zu, was er infolge Beendigung des Vertragsverhältnisses an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Dies sind hier nur ersparte Sachaufwendungen in Höhe von 90,53 DM. Erspart sind diejenigen Aufwendungen, die der Architekt ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge der Kündigung entfallen sind. Dazu gehören insbesondere auch sachliche, projektbezogene Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrten und Fotokopiekosten. Es genügt - wie es der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 getan hat - darzulegen, für welche Sachmittel Abzüge in welcher Höhe vorgenommen worden sind (vgl. BGH BauR 2000, 430, 432). Die Beklagte hat diese Aufstellung der ersparten Aufwendungen auch nicht mehr bestritten.

Im Hinblick auf die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft im Sinne von § 649 BGB reicht es bei der vorstehend genannten Konstellation aus, dass der Kläger dargelegt hat, trotz entsprechender Bemühungen keine Ersatzaufträge hereinbekommen zu haben. Dass der Kläger als freiberuflicher 'Einzelkämpfer' ohne die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses aus Kapazitätsgründen die beiden von ihm angenommenen Kleinaufträge abgelehnt hätte, ist ein eher theoretischer Gedanke. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger auch ohne die Kündigung der Beklagten diese Aufträge (z. B. durch Mehrarbeit auch an Wochenenden) zusätzlich bearbeitet hätte. Der Kläger hat auch dargelegt, dass er sich um konkrete Ersatzaufträge vergeblich bemüht hat. Das ist ausreichend (vgl. BGH, Baurecht 2000, 430, 433).

d) Somit verbleibt ein Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 87.196,60 DM.

3. Die Gesamtforderung des Klägers summiert sich auf 128.477,60 DM = 65.689,55 € (41.281 DM + 87.287,13 DM - 90,53 DM).

II.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 284, 286, 288 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Der Kläger hat seinen Zinsanspruch ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung des § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Da der Basiszinssatz aber nicht statisch ist, kann der Kläger nicht durchgehend Zinsen in Höhe von 8,42 % verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 515 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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