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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 14 U 23/01
Rechtsgebiete: StVG, PflVG


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 18
PflVG § 3
Haftung auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Kraftfahrzeug nach dem Unfall im weiteren Verlauf gegen eine Grundstücksbegrenzungsmauer prallt.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 23/01

Verkündet am 27. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Dezember 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 2.043,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14 %,

die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 2.043,34 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz die vom Landgericht festgestellte Haftung der Beklagten von 20 % hinnimmt, hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Ersatz ihres weitergehenden materiellen Schadens in Höhe von 2.043,34 DM. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch auf Ersatz der Schäden an ihrem Fahrzeug haften, die dadurch entstanden sind, dass sie im Anschluss an die Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1 im weiteren Verlauf noch gegen ein Verkehrsschild sowie einen Mauersockel gefahren ist.

Auch insofern haften die Beklagten anteilsmäßig, denn die Schäden sind den Beklagten zurechenbar.

Der Ursachenzusammenhang zwischen der Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1 und dem folgenden Aufprall auf den Mauersockel ist ohne weiteres zu bejahen. Denn die von dem Beklagten zu 1 mitverursachte Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin ist auch für deren Zweitkollision mit dem Mauersockel ursächlich geworden, weil die erste Kollision nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Zweitereignis entfiele. Die Schadenszurechnung scheitert auch nicht nach den Grundsätzen der sog. Adäquanztheorie, nach der nur gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe eine Schadenszurechnung ausschließen. Die durch den Anstoß an den Mauersockel eingetretene Schadensfolge stellt keinen gänzlich unwahrscheinlichen, eigenartigen oder nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge abwegigen Verlauf dar. Fehlreaktionen in Folge einer - wenn auch möglicherweise relativ geringfügigen - Kollision liegen im Rahmen der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit und unterbrechen den haftungsrechtlichen Zusammenhang nicht. Der Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Kollisionen entfällt auch nicht aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Es ist anerkannt, dass der Schädiger auch für einen Zweitunfall als rechtlich zurechenbare Folge des vorangegangenen Unfalls haftet. Denn solange die durch das Erstereignis veranlasste Ursache fortwirkt und keine ungewöhnliche Reaktion des Geschädigten auftritt, entfällt der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht. Dies könnte allenfalls bei außergewöhnlichen, außerhalb der Erfahrung liegenden, auf selbstständigem, freiem Entschluss beruhenden und auch nicht durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgeforderten Einwirkungen Dritter oder des Geschädigten der Fall sein (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Einleitung Rdn. 109, 110 m. w. N.). Derartige Umstände sind im Streitfall jedoch nicht feststellbar. So hat der Sachverständige ####### in seinem unfallanalytischen Gutachten zwei mögliche Ursachen für den Zweitunfall dargestellt. Er hat ausgeführt, dass zum einen die Möglichkeit bestehe, dass sich die Klägerin durch das Unfallgeschehen auf Grund psychischer bzw. physischer Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage gesehen habe, ihren Lenkeinschlag zu korrigieren und den Fuß vom Fahrpedal zurückzunehmen bzw. eine Abbremsung einzuleiten. Zum anderen sei denkbar, dass die Klägerin in Folge der Kollision mit dem Fuß vom Brems- auf das Gaspedal abgerutscht sei und ihr Fahrzeug mit konstanter Geschwindigkeit sowie konstant beibehaltenem Lenkeinschlag letztendlich auf dem Auslaufweg bis zum Anprall an das Verkehrszeichen und den Mauersockel gesteuert hat, wobei sie sich psychisch möglicherweise nicht mehr in der Lage gesehen habe, das Fahrzeug kontrolliert abzubremsen.

Andere nachvollziehbare Ursachen haben die Beklagten ebenfalls nicht dargetan. Derartige Fehlreaktionen, wie sie der Sachverständige für möglich gehalten hat, stellen im Zusammenhang mit einer Erstkollision im Straßenverkehr, wie sie die Klägerin erlebt hat, noch eine nachvollziehbare Fehlreaktion dar. Die durch den Unfall ausgelöste Schreckreaktion, die im weiteren entweder zu einer psychischen Blockade und/oder einer Fehlbedienung des Gaspedals geführt haben, stellt keine völlig ungewöhnliche Reaktion auf einen stattgehabten Erstunfall dar. Für die Zurechnung des durch das Zweitereignis eingetretenen Schadens kommt es nicht darauf an, dass die Fehlreaktion durch das Erstereignis erzwungen sein muss oder dass ein bedachter Fahrer möglicherweise anders reagiert hätte. Vielmehr reicht es aus, dass sie durch den Erstunfall veranlasst worden ist. Dass die Klägerin etwa das Erstereignis bloß als äußeren Anlass für ihr Verhalten genommen und willensgesteuert einen erneuten Entschluss zur Fortsetzung der Fahrt gefasst hat, behaupten die Beklagten selbst nicht. Anhaltspunkte für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nach dem Erstereignis bietet der Sach- und Streitstand nicht.

Der Schaden der Klägerin, den sie in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die Nutzungsausfallentschädigung von nunmehr noch 672 DM anstelle von 784 DM geringfügig anders berechnet hat, ist der Höhe nach von den Beklagten nicht bestritten. Insofern wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 17. August 1999 (Seite 4 - 6, GA 4 - 6) sowie die Klageerweiterung vom 31. August 1999 (GA 9). Unter Zugrundelegung der geringeren Nutzungsausfallentschädigung errechnet sich ein Gesamtschaden von 15.866,52 DM. Hiervon haben die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % zu tragen. Dies ergibt den Betrag von 3.173,30 DM. Abzüglich der vorprozessual geleisteten Zahlung der Beklagten zu 2 von 939,75 DM sowie des vom Landgericht zuerkannten weiteren Betrags von 190,21 DM verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.043,34 DM, der mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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