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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 14 U 233/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 842
Zur Darlegungslast bei Geltendmachung von Verdienstausfallschaden
14 U 233/01

Verkündet am 27. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beschwer des Klägers beträgt 29.570,36 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 Ersatz von Erwerbsschäden geltend.

Der Kläger erlitt am 25. Oktober 1994 einen Verkehrsunfall und ist seitdem erwerbsunfähig. Die Beklagten sind aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG Celle vom 22. Juli 1998 (13 U 15/97) verpflichtet, dem Kläger 75 % seines unfallbedingten materiellen Schadens zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.

Der Kläger ist gelernter Lackierer. Nach seiner Berufsausbildung bei der Firma ####### in ####### vom 1. September 1983 bis zum 31. August 1986 arbeitete er noch bis Ende 1986 in seinem Ausbildungsbetrieb. Er wechselte sodann auf eigenen Wunsch zur Firma ####### in #######, wo er bis einschließlich Februar 1994 tätig war. Ab März 1994 war er arbeitslos, bis er den zur Erwerbsunfähigkeit führenden Unfall erlitt. Ende 1994 hätte er bei der Firma ####### in ####### zum Tariflohn wieder Arbeit erhalten.

Die Zweitbeklagte zahlte dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche für den zeitigen Zeitraum außergerichtlich einen Betrag von 28.065 DM.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er bereits 1993 bei der Firma ####### durchschnittlich monatlich 4.797 DM brutto verdient habe und diesen Bruttolohn auch in dem Zeitraum von 1996 bis 2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Lackierer hätte erzielen können. Er berechnet seinen Verdienstausfallschaden wie folgt:

Bruttoeinkommen 4.497,00 DM

abzüglich:

a) Rentenversicherung (19,3 %) 462,91 DM

b) Krankenversicherung (13,8 %) 330,99 DM

c) Arbeitslosenversicherung (6,5 %) 155,90 DM

d) Pflegeversicherung 40,77 DM

Zwischensumme: 3.806,43 DM

abzüglich Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe

von monatlich 1.897,50 DM

Einkommensdifferenz: 1.908,93 DM

abzüglich 25 % Mithaftung monatlicher

Verdienstausfall von 1.431,66 DM.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 (60 Monate) errechnet sich der Kläger einen Verdienstausfallschaden von insgesamt 85.899,60 DM. Abzüglich der vorprozessual von der Zweitbeklagten geleisteten 28.065 DM verbleibe ein Restschaden von 57.834,60 DM, den der Kläger mit der Klage geltend gemacht hat.

Die Beklagten sind dem Begehren entgegen getreten und haben geltend gemacht, dass der Erwerbsschaden des Klägers vollständig ausgeglichen sei. Sie sind der Auffassung, der Kläger könne sein fiktives Einkommen lediglich zu den Bedingungen, wie sie sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma ####### vom 25. Januar 2000 ergäben, berechnen. Dabei sei eine Arbeitswoche von 39 Stunden mit einem Stundenlohn von 25 DM bei 4,33 Wochen im Monat zugrunde zu legen, woraus sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.221,75 DM errechne. Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben, die pauschal mit einem Drittel des Bruttolohns anzusetzen seien, verbleibe ein monatliches Nettoeinkommen von 2.814,50 DM. Hiervon sei die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von 1.897,50 DM abzusetzen, sodass sich eine Einkommensdifferenz von 917 DM pro Monat errechne. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag von 687,75 DM, der für den geltend gemachten Zeitraum von 60 Monaten zu einem Gesamtschaden von 41.265 DM führe. Von diesem Betrag seien ersparte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von täglich 10 DM abzuziehen. Bei 22 Arbeitstagen pro Monat ergebe sich eine monatliche Ersparnis von 220 DM. Für den streitigen Zeitraum sei deshalb ein Gesamtbetrag von 13.200 DM von dem errechneten Gesamtschaden abzuziehen, sodass lediglich der bereits ausgeglichene Betrag von 28.065 DM verbleibe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das monatliche Bruttogehalt, so wie es die Beklagte errechnet hat, zugrunde gelegt und darüber hinaus ersparte Steuern sowie Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.680,02 DM errechnet. Abzüglich der anzurechnenden Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Fahrtkostenersparnis von monatlich 220 DM sei unter Berücksichtigung der 25 %-igen Mithaftungsquote des Klägers der Erwerbsschaden im geltend gemachten Zeitraum vollständig ausgeglichen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Prozessziel weiter verfolgt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass er in den Jahren 1996 bis 2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 5.000 DM brutto Erwerbseinkommen im Monat erzielt hätte. Er hätte zu diesen Bedingungen einen Arbeitsplatz erhalten und könne deshalb nicht auf das unterdurchschnittliche Angebot der Firma ####### verwiesen werden. Darüber hinaus sei ein Abzug für ersparte Aufwendungen nicht gerechtfertigt, denn es lägen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fahrtkosten überhaupt entstanden wären.

Der Kläger hat beantragt.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 57.834,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie machen geltend, dass der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Das Landgericht habe seiner Berechnung den für den Kläger günstigeren Steuersatz aus dem Jahr 2001 zugrunde gelegt. Für das fiktive Erwerbseinkommen könne lediglich das Angebot der Firma ####### zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung des für den streitigen Zeitraum geltenden Steuersatzes hätte der Kläger allenfalls einen Stundenlohn von 23,20 DM erzielen können, was zu einem fiktiven monatlichen Bruttoverdienst von 3.917,70 DM führe. Der Kläger müsse im Übrigen nach der so genannten Nettolohnmethode abrechnen, weil er sich steuerliche Vorteile anrechnen lassen müsse. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente sei steuerlich nämlich nur der Ertragsanteil zu berücksichtigen. Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger geltend gemachten monatlichen Bruttoeinkommens verbleibe bei zutreffender Berechnung kein ersatzfähiger Schaden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger stehen über die vorprozessual geleisteten 28.065 DM hinaus für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 keine weiteren Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens zu. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine für den Kläger günstigere Entscheidung.

Das Landgericht hat einen fiktiven monatlichen Bruttolohn von 4.221,75 DM für den gesamten Zeitraum zugrunde gelegt. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, dass dieser Betrag zu gering bemessen sei und ein höherer Betrag von mindestens 4.797 DM der Berechnung zugrunde zu legen sei, kann er hiermit nicht gehört werden. Der Kläger, der für die Höhe seines erlittenen Erwerbsschadens die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht konkret dargetan, dass er eine höher bezahlte Arbeitsstelle, als sie vom Landgericht angenommen worden ist, erlangt hätte. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass lediglich die Bescheinigung der Firma ####### vom 25. Januar 2000 (GA 15) einen Anhaltspunkt für eine mögliche Arbeit des Klägers im hier streitigen Raum darstellt. Alle weiteren Angaben des Klägers sind unkonkret und lassen nicht erkennen, dass er nach dem zu erwartenden gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 BGB) bei einem anderen Arbeitgeber zu besseren Bedingungen als bei der Firma ####### ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Der Kläger hat andere Arbeitgeber, die ihn eingestellt und die bereit gewesen wären, ihn über den Tariflohn hinaus zu entlohnen, nicht benannt. Er hat auch keine Auskünfte des Arbeitsamts oder Einschätzungen bzw. Statistiken von Berufsverbänden und ähnlichen Einrichtungen vorgelegt, denen zu entnehmen wäre, dass die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt für Lackierer im streitigen Zeitraum von 1996 bis 2000 derart gewesen wäre, dass er eine entsprechend höher vergütete Tätigkeit hätte ergreifen können.

Soweit der Kläger Lohnabrechnungen der Fa. ####### vorgelegt hat, lassen diese bereits nicht erkennen, dass sie die Vergütung eines Lackierers betreffen. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er zu den sich aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebenden Bedingungen bei dem Unternehmen ebenfalls eine Anstellung hätte finden können.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach mehrjähriger Tätigkeit vor dem Unfall immerhin rund 8 Monate arbeitslos gewesen ist. Sein Arbeitgeber, der ihm einen über dem Tariflohn liegenden Lohn zahlte, hatte das Arbeitsverhältnis im Februar 1994 beendet. Dass sich die Konjunktur oder der spezielle Arbeitsmarkt für Lackierer in der Zeit von 1994 bis 1996 geändert hätte und dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, ab 1996 eine über dem Tariflohn liegende Tätigkeit zu ergreifen, ist bei diesen Gegebenheiten nicht ersichtlich. Nach alledem ist, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, lediglich die vom Kläger nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit bei der Firma ####### für sein fiktives Einkommen zugrunde zu legen. Dabei ist zugunsten des Klägers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass er die Arbeitsstelle bis zum Jahre 2000 auch behalten hätte.

Der Senat kann deshalb ebenso wie das Landgericht allenfalls von einem fiktiven Bruttomonatslohn von 4.221,75 DM, wie er von den Beklagten bereits in erster Instanz rechnerisch unbestritten vorgetragen worden ist, ausgehen. Der Kläger muss sich ferner bei der von ihm zugrunde gelegten Abrechnung nach der so genannten modifizierten Bruttolohnmethode im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anrechnen lassen (vgl. BGH MDR 1995, 155). Zwar sind im Allgemeinen Steuervorteile nicht anzurechnen, wenn der Geschädigte die Ersatzleistung wiederum versteuern muss und die darin liegende Belastung den Vorteil - ohne dass eine genaue Berechnung notwendig wäre - in etwa auszugleichen vermag (vgl. nur BGH VersR 2000, 65). Im Übrigen sind aber unfallbedingte Steuervorteile bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, soweit nicht der Zweck der Steuervergünstigung dem gerade entgegen steht. Anrechenbar sind die Steuerersparnisse, die darauf beruhen, dass der Geschädigte nicht nur vom Schädiger im Wege des Schadensersatzes Leistungen erhält, sondern auch solche aus der Sozialversicherung. Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie der Kläger unstreitig bezieht, sind insofern steuerpflichtig, gemäß § 22 Nr. 1 a EStG jedoch nur mit dem Ertragswert (vgl.

BGH VersR 2000, 65, 66). Zwar obliegt es nach der sogenannten modifizierten Bruttolohnmethode grundsätzlich dem Schädiger darzulegen, welche Vorteile ich der Geschädigte anrechnen lassen muss. Dieser Darlegungslast haben die Beklagten im Streitfall jedoch genügt. Denn sie haben im zweiten Rechtszug die Ersparnisse des Klägers unter Vorlage einschlägiger Unterlagen in der Tabelle 1 (GA 106) exemplarisch konkret vorgerechnet. Demgegenüber hat der Kläger zu den steuerrechtlichen Gesichtspunkten nichts vorgetragen. Angesichts des Vortrags der Beklagten oblag es jedoch dem Kläger, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf seinen Anspruch im Einzelnen darzutun, weil die Beweismöglichkeiten insofern in seiner Sphäre liegen (BGH VersR 2000, 65, 66; MDR 1995, 155). Gleichwohl hat der Kläger weder zu der mit der Berufungserwiderung vorgelegten Berechnung der Beklagten im Einzelnen Stellung genommen noch konkret zu seinen steuerlichen Ersparnissen vorgetragen. Seine eigene Berechnung ist ohne Berücksichtigung der steuerlichen Besonderheiten insofern nicht nachvollziehbar, worauf der Senat im Termin hingewiesen hat. Da der Kläger die von den Beklagten behaupteten Steuerersparnisse, so wie sie sie in der Berufungserwiderung behauptet und mit 780,75 DM monatlich bei dem hier allenfalls zugrunde zu legenden Bruttoeinkommen beziffert haben, nicht entgegen getreten ist, lässt sich für den Kläger kein Erwerbsschaden feststellen, der über den vom Landgericht zugrunde gelegten Beträgen läge.

Soweit der Kläger die anspruchsmindernde Anrechnung von Fahrtkosten rügt, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Es ist anerkannt, dass durch den Unfall in Wegfall geratene Fahrtkosten als ersparte Aufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung zugunsten des Schädigers vom fiktiven Bruttolohn abzuziehen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorbem v. § 249 RN 141). Das Landgericht hat zutreffend auf die konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit bei der Firma ####### abgestellt und tägliche Fahrtkosten von 10 DM für die 10 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt liegende Arbeitsstätte zugrunde gelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Möglichkeit, dass Fahrtkosten bei einer Arbeitsaufnahme nicht entstanden wären, wenn er an den Ort der Arbeit umgezogen oder bei Verhandlungen über den Arbeitsvertrag eine Freistellung von Fahrtkosten ausgehandelt hätte, entbehren der Tatsachengrundlage und stellen eine rein theoretische Möglichkeit dar, die durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte untermauert worden sind. Auch wenn dem Kläger gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO Beweiserleichterungen zugute kommen, reicht der Vortrag nicht als Rechtfertigung aus, dass er keinerlei Fahrtkosten erspart hätte.

Im Übrigen spricht auch die Berufsbiografie des Klägers gegen die Richtigkeit seines Vorbringens. Aus seinem bisherigen Arbeitsleben ist ersichtlich, dass er in der Zeit von 1983 bis einschließlich Februar 1994 bei der Firma ####### in ####### und später bei der Firma ####### in ####### gearbeitet hat, ohne jeweils umgezogen zu sein. Unter Berücksichtigung des normalen Verlaufs der Dinge ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Kläger nunmehr bei einer Arbeitsaufnahme im Jahre 1996 umgezogen wäre. Vielmehr spricht die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die relativ kurze Anfahrt zum Betrieb der Firma ####### täglich auf sich genommen hätte, ohne umzuziehen. Gründe, die etwa einen Umzug nahe legen, sind nicht dargetan. Angesichts des Umstands, dass der Kläger keinen Arbeitgeber hat benennen können, der ihm als Lackierer mehr als den Tariflohn gezahlt hätte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Vertragsverhandlungen in einer so starken Position gewesen wäre, eine Fahrtkostenerstattung vertraglich durchsetzen zu können.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 714, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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