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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 14 U 272/01
Rechtsgebiete: BGB, StVG


Vorschriften:

BGB § 823
StVG § 7
Zum Vorbringen eines gestellten Unfalls.
14 U 272/01

Verkündet am 13. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 9.739,08 €.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Anlass des von ihm behaupteten Verkehrsunfalls vom 4. Mai 2000 in der ####### in Hannover nicht zu.

Ob es dabei, wie die Kammer gemeint hat, bereits an der Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die von ihm behauptete Eigentümerstellung an dem beschädigten Kraftfahrzeug fehlt (immerhin hat der Kläger nicht nur seine Eigenschaft als Halter dieses Fahrzeugs nachgewiesen, sondern in zweiter Instanz zudem noch eine Bescheinigung des Verkäufers des Fahrzeugs vorgelegt, wonach er persönlich das Fahrzeug auch gekauft hat; mehr wird der Kläger nach Veräußerung des Fahrzeuges schwerlich nachweisen können) kann dahinstehen.

Jedenfalls ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei dem Geschehnis vom 4. Mai 2000 nicht um einen Unfall, d. h. ein ungewolltes Schadensereignis gehandelt hat, sondern dass eine entsprechende Verabredung zwischen den Beteiligten getroffen worden war, der Kläger mithin in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.

Für eine solche Unfallmanipulation streitet im vorliegenden Fall eine Anzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtschau zu einer solchen Schlussfolgerung führen. Auch wenn jedes einzelne Indiz für sich gesehen einer natürlichen Erklärung zugeführt werden könnte, führt ihre auffällige Häufung zu der Überzeugung des Senats, dass der Verkehrsunfall gestellt war.

Dabei hatte der Senat Folgendes zu berücksichtigen:

Bei dem geschädigten Fahrzeug handelte es sich um ein älteres Modell der automobilen Oberklasse, das nach dem Unfall umgehend unrepariert verkauft worden ist. Typischerweise werden derartige, in der Anschaffung vergleichsweise erschwingliche Fahrzeuge, die jedoch einen hohen finanziellen Reparaturaufwand erfordern, für fingierte Verkehrsunfälle herangezogen, im Anschluss daran jedoch entweder gar nicht oder angeblich in Eigenregie repariert.

Geschädigt wurde das Fahrzeug durch einen gemieteten Klein-Lkw, und zwar zu nächtlicher Zeit in einer wenig befahrenen Nebenstraße. Dieses Fahrzeug war erst wenige Stunden vor dem Unfall am selben Abend mit einem so genannten Kurzzeit-Miettarif durch den Beklagten zu 3 angemietet worden, wobei die Selbstbeteiligung für etwaige Schadensfälle reduziert worden ist. Alles drei, also der Zeitablauf, die Eigenschaft als Mietfahrzeug und der Fahrzeugtyp sind für solcherlei Konstellationen typisch, wobei hinzu kommt, dass der Beklagte zu 3 keinen Ansatz unternommen hat, zu erläutern, was er zu dieser Zeit mit dem angemieteten Fahrzeug überhaupt vor hatte.

Hinzu kommt, dass die angeblichen Unfallgegner nicht weit voneinander am südlichen Rand des südlich von Hannover gelegenen Ortsteiles Ricklingen in vergleichsweiser Nähe wohnen, der Unfall sich jedoch in der nördlichen Innenstadt von Hannover in einer entlegenen Seitenstraße abgespielt hat.

Auch der behauptete Hergang des Unfallgeschehens erscheint wenig plausibel. Ausweislich seiner Einlassung gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei hat der Beklagte zu 3 einem ihm entgegenkommenden Radfahrer ausweichen wollen und dabei das Fahrzeug des Klägers streifend beschädigt. Abgesehen davon, dass es bei einem entgegenkommenden schmalen und verhältnismäßig langsamen Fahrradfahrer kaum nachvollziehbare Veranlassung geben kann, das vom Beklagten zu 3 geführte Fahrzeug derart weit nach rechts hinüberzuziehen, ist auffälligerweise bei diesem Manöver auch nur das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden, nicht etwa die unmittelbar davor oder dahinter in grader Linie parkenden weiteren Fahrzeuge. Dies mag, wie die anderen Indizien auch, für sich gesehen noch als merkwürdiger Zufall angesehen werden können, in Zusammenschau mit den weiteren Umständen rechtfertigt es jedoch den Schluss auf eine entsprechende Verabredung. Dem und dem typischen Geschehenshergang eines gestellten Verkehrsunfalls entspricht es auch, dass wegen des Unfallortes und der Unfallzeit Zeugen nicht zur Verfügung stehen, speziell der angeblich unfallursächliche Fahrradfahrer nicht namhaft gemacht worden ist.

Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass der angebliche Schädiger, der Beklagte zu 3, auf Anfrage der Beklagten zu 1 schriftsätzlich am 9. August 2000, also wenige Monate nach dem Verkehrsunfall, mitgeteilt hat (Bl. 60 d. A.), sich angeblich an nichts mehr erinnern zu können wegen seines 'ganz schwachen Gedächtnisses'. Dass ein Unfallbeteiligter sich bereits nach wenigen Monaten an keinerlei Einzelheiten des von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls erinnern will, obwohl er zuvor für solche Fälle sogar bewusst Vorsorge betrieben hat (hier durch Herabsetzung der Selbstbeteiligung) ist nicht nachvollziehbar und deutet darauf hin, dass durch Verweigerung der Mitwirkung gegenüber dem eigenen Versicherer der wirkliche Geschehenshergang verschleiert werden sollte.

Schließlich kommt hinzu, dass der Kläger selbst nur einen Monat zuvor in unmittelbarer Nachbarschaft des Geschehensortes an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, hinsichtlich dessen zumindest der Verdacht eines provozierten Unfalles geäußert worden ist (vgl. Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17. Januar 2002, 547 C 13937/00, Bl. 199 ff. d. A.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO n. F. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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