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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 14 U 30/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
Zur Abgrenzung zwischen Zustandekommen eines Architektenvertrages und Akquisition.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 30/03

Verkündet am 25. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.439,07 EUR.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)

Die Berufung der Klägerin, mit der sie einen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar gegen die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Beklagten weiterverfolgt, erweist sich als unbegründet.

Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann das Zustandekommen eines Architektenvertrages mit den Beklagten nicht beweisen.

Einen schriftlichen Architektenvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen; Zeugen für den Abschluss eines mündlichen Vertrages hat die Klägerin nicht benennen können.

Aus den weiteren Umständen des Einzelfalls lässt sich ebenfalls keine Vermutung dafür herleiten, dass die Parteien - ggf. durch schlüssiges Verhalten - einen Architektenvertrag abgeschlossen haben. Zwar ist es zwischen ihnen nicht streitig, dass die Klägerin (in welchem Rahmen auch immer) für die Beklagten tätig geworden ist, nachdem diese mit Schreiben vom 12. März 1998 (Bl. 11 ff. d. A.) bestimmte technische Vorgaben für das von ihnen erwogene Bauvorhaben gemacht haben. Gleichwohl vermag auch der Senat nicht davon auszugehen, dass sich diese Tätigkeit zweifelsfrei als Durchführung eines verbindlichen Architektenvertrages darstellt und nicht etwa als reine Akquisition, d. h. werbende Tätigkeit, um einen Auftrag überhaupt erst zu erhalten.

Dass es die Beklagten gewesen sind, die auf die Klägerin zugegangen sind, (was für den Abschluss eines Architektenvertrages sprechen könnte) und nicht etwa umgekehrt, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellbar. Ob sich hinsichtlich einer bestimmten Besprechung der Beklagte zu 1 mit einer Mitarbeiterin der Klägerin in Verbindung gesetzt hat (was die Beklagten in der Berufungsinstanz im Ergebnis unstreitig gestellt haben, Bl. 122 d. A., dort 5. Absatz), ist nicht maßgeblich, da die Modalitäten der Absprache eines einzelnen von offenbar mehreren Terminen keinen Aufschluss darüber geben kann, welche Vertragspartei auf die andere zugegangen ist.

Indizwirkung von einigem Gewicht für das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages hat allenfalls das recht detaillierte Schreiben der Beklagten vom 12. März 1998, in welchem der Klägerin Vorgaben für die Planung gemacht worden sind und mit dem die Absprache "weiterer Details" für die Zeit "nach Vorlage eines Vorentwurfes" in Aussicht gestellt worden ist (Bl. 12 Rückseite der Akten). Diese Indizwirkung wird aber mindestens durch die Tatsache aufgewogen, dass die Klägerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagten erst drei Jahre später, im September 2001, Leistungen überhaupt in Rechnung gestellt hat, und zwar nachdem sie aus anderer Quelle erfahren hat, dass das Bauvorhaben nun doch ausgeführt werden sollte. Wäre die Klägerin zu demjenigen Zeitpunkt, als die Beklagten ihr mitgeteilt haben, das Projekt nicht durchführen zu wollen (also im September 1998) von dem Bestehen eines verbindlichen Architektenvertrages ausgegangen, so wäre anzunehmen gewesen, dass sie ihre bis dahin erbrachten Leistungen sogleich in Rechnung stellt. Diese auffallend späte Rechnungsstellung, die der Geschäftsführer der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht überzeugend zu erklären wusste (eine gute Geschäftslage kann allenfalls Grund dafür sein, Aufträge zurückzuweisen, nicht jedoch dafür, erfüllte Aufträge nicht abzurechnen) spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin zumindest zum Zeitpunkt ihrer Arbeiten noch davon ausgegangen ist, sich im Bereich bloßer Akquisition zu betätigen.

Hierfür sprechen im Übrigen auch die von der Klägerin vorgelegten gehefteten Entwurfszeichnungen, die sich durchgehend noch im Bereich einfacher Strichskizzen bewegen. Zu einer vertieften Beschäftigung mit den Planvorgaben ist es offenbar noch nicht gekommen.

Bei dieser Sachlage spricht keine Vermutung tatsächlicher Art dafür, dass die Parteien bereits einen Architektenvertrag abgeschlossen hatten.

Ob die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach zutreffend berechnet wären (was hinsichtlich der ohne entsprechende Vereinbarung pauschal geltend gemachten Nebenkosten bereits jetzt verneint werden kann), kann angesichts dessen dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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