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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 14 U 31/01
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 73
HOAI § 74
Zur Frage einer Zusatzvergütung für Ingenieurleistungen bei einer Bauzeitüberschreitung, wenn die Parteien während der Bauausführung diesbezüglich keine Zusatzvereinbarung getroffen haben.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 31/01

Verkündet am 27. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richterin am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer für die Kläger beträgt 98.594,87 € (= 192.834,81 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger machen gegenüber dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagte) einen Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen für Ingenieurleistungen infolge einer Bauzeitverlängerung geltend.

Mit Ingenieurvertrag vom 22./26. September 1989 (Bl. 16) beauftragte die Beklagte die Kläger mit der Planung und Betreuung der technischen Ausrüstung für den Neubau eines Laborgebäudes etc. für das Niedersächsische Landesamt für Wasserwirtschaft in #######. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Bauzeit beinhaltet der Vertrag nicht. In dessen § 6 ist unter Nr. 6.2 jedoch folgende Regelung enthalten:

'Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.'

In den den Klägern von der Beklagten übergebenen Hinweisen zum Vertragsmuster für Verträge über technische Ausrüstung heißt es unter Nr. 2.9 nach der fast wortgleichen Wiedergabe der zitierten Klausel weiter (Bl. 53):

'Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat.'

Nach dem Abschluss des Bauvorhabens rechneten die Kläger dieses gegenüber dem Staatshochbauamt ####### mit ihrer (zweiten) Schlussrechnung vom 9. Juni 1999 (Bl. 38) ab. Die Beklagte glich diese Rechnung bis auf die Kosten der Objektüberwachung, die dadurch entstanden waren, dass sich die Bauzeit verlängert hatte, aus. Mit Schreiben vom 6. September 1999 (Bl. 47) bestätigte die Oberfinanzdirektion ####### den Klägern in ihrer Funktion als Vermittlerin nach § 11 Nr. 2 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; vgl. Bl. 29 und 92) das Ergebnis einer gemeinsamen Aussprache dahingehend, dass die Kläger einen Anspruch auf Honorierung dem Grunde nach trotz fehlender vertraglicher Vereinbarung der Bauzeit geltend machen könnten, und zwar für eine Bauzeitverzögerung vom 15. Mai 1994 bis zum 15. August 1995 (15 Monate). Gleichzeitig wies die Oberfinanzdirektion die Kläger in diesem Schreiben darauf hin, dass die in der Schlussrechnung vom 9. Juni 1999 abgerechneten Mehraufwendungen nicht - wie geschehen - auf der Grundlage der HOAI abgerechnet werden könnten, sondern konkret nachgewiesen werden müssten. Dafür sei es erforderlich darzulegen, welche Mitarbeiter in welchem Umfang während welcher Zeiträume für die Bauüberwachung eingesetzt gewesen seien.

Die Kläger machten daraufhin mit Schreiben vom 21. September 1999 (Bl. 49) für die Zeit der anerkannten Bauzeitüberschreitung Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 202.295,87 DM geltend (= 2.093,25 Stunden zu je 82,60 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer und 3.458,05 DM an Nebenkosten). Mit Schreiben vom 8. November 1999 (Bl. 51) akzeptierte die Oberfinanzdirektion ####### die genannte Stundenzahl und den berechneten Stundensatz, stellte den geltend gemachten Mehraufwendungen einschließlich der ihr bekannten Stundenzahl, die die Kläger in der Zeit von September 1992 bis Mitte Mai 1994 für die Bauüberwachung aufgewandt hatten, jedoch das Honorar nach Nr. 3.6 des Ingenieurvertrages (Objektüberwachung) gegenüber und veranlasste, dass der sich infolgedessen zugunsten der Kläger ergebende Differenzbetrag in Höhe von 9.461,06 DM an diese überwiesen wurde.

Der von der Oberfinanzdirektion von der Rechnung der Kläger vom 21. September 1999 in Abzug gebrachte Betrag von 192.834,81 DM (= 202.295,87 DM abzüglich des an die Kläger überwiesenen Betrages von 9.461,06 DM) bildet den Gegenstand des Rechtsstreits. Die Parteien streiten darüber, wie der von der Beklagten zu vergütende Mehraufwand für die Zeit der Bauzeitüberschreitung vom 15. Mai 1994 bis zum 15. August 1995 zu berechnen ist.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagten eine Verrechnung mit dem Honorar verwehrt sei, das sie - die Kläger - für die vertraglich vereinbarte Objektüberwachung nach § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI bereits erhalten hätten. Die von der Oberfinanzdirektion ####### vorgenommene Differenzberechnung bedeute im Ergebnis eine nachträgliche Berechnung der gesamten örtlichen Bauaufsicht - sowohl für die eigentliche Bauzeit als auch für die Bauverzögerungszeit - nach Zeitaufwand; dies sei nach § 73 HOAI gerade nicht zulässig. Im Übrigen haben sie die Vorgehensweise der Beklagten auch für arglistig gehalten, weil sie - die Kläger - den tatsächlichen Zeitaufwand für die Objektüberwachung während der kalkulierten Bauphase nicht festgehalten hätten. Schließlich haben sie gemeint, dass die Abrechnung nach tatsächlichem Mehraufwand der mit der Oberfinanzdirektion ####### getroffenen Vereinbarung entspreche und dieser von der Oberfinanzdirektion in deren Schreiben vom 8. November 1999 auch anerkannt worden sei.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Zeit der Objektüberwachung dem vertraglich für die Erbringung der Leistungsphase 8 des § 73 Abs. 1 HOAI vereinbarten Honorar gegenüberzustellen und so der Mehraufwand durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Nur so sei sichergestellt, dass leistungsfreie Zeiten innerhalb der regulären Bauzeit nicht ohne Gegenleistung honoriert und die gleichen Leistungen, erbracht in der Bauzeitverlängerungsphase, nochmals bezahlt würden.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich dabei im Wesentlichen dem von den Klägern vertretenen Standpunkt angeschlossen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre in erster Instanz dargelegte Rechtsauffassung zur Berechnung des durch die Bauzeitverlängerung verursachten Mehraufwandes. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung bezieht sich die Beklagte insbesondere auf § 10 Abs. 5 GOA und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Übrigen ebenfalls im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 (Bl. 195) hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, wie seiner Auffassung nach der Mehraufwand zu berechnen ist, der den Klägern durch die Bauzeitüberschreitung entstanden ist. Gleichzeitig hat er den Klägern aufgegeben, die konkreten Mehraufwendungen in der Bauzeitverlängerungsphase unter Beachtung dieser Rechtsauffassung näher darzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auch auf diesen Beschluss verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf das mit der Klage geltend gemachte (weitere) Ingenieurhonorar.

Ein solcher Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass es die Parteien entgegen § 6 Nr. 6.2 des Ingenieurvertrages vom 22./26. September 1989 unterlassen haben, für die Mehraufwendungen infolge der eingetretenen Bauzeitverzögerung eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Dieser Umstand steht dem geltend gemachten Honoraranspruch von vornherein schon deshalb nicht entgegen, weil die Oberfinanzdirektion ####### einen solchen mit ihrem Schreiben vom 6. September 1999 für die Bauzeitverzögerung vom 15. Mai 1994 bis zum 15. August 1995 dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt hat.

Streitig ist allein die Höhe der durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehrkosten und insbesondere die Methode zur Berechnung der den Klägern infolgedessen zustehenden Honorarmehrforderung.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 20. Dezember 2001 ausgeführt hat, vermag er der Berechnungsmethode der Kläger nicht zu folgen, dass sämtlicher (stundenmäßig dargelegter) Zeitaufwand, den sie und ihre Mitarbeiter in der Bauverzögerungsphase vom 15. Mai 1994 bis zum 15. August 1995 erbracht haben, von der Beklagten als 'Mehraufwand' im Sinne von § 6 Nr. 6.2 des Ingenieurvertrages zu vergüten ist. Diese Betrachtung lässt nämlich außer Acht, dass es - wie auf der Hand liegt - jedenfalls teilweise lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der von den Klägern geschuldeten Objektüberwachungstätigkeit gekommen ist. Die Beklagte läuft daher Gefahr, bei dieser Abrechnungsmethode solche Leistungen doppelt zu vergüten, die (erstmals und ausschließlich) in der Bauverzögerungsphase angefallen sind, und zwar einmal nach Stundenaufwand und ein weiteres Mal im Rahmen des für die Objektüberwachung vereinbarten Honorars nach § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI.

Ebenso wenig kommt die von den Klägern alternativ angestrebte pauschalierte Abrechnung des ihnen durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehraufwandes in Betracht. Eine pauschale nach der HOAI errechnete Honorarerhöhung für die Leistungsphase 8 im Verhältnis der 'regulären' Bauzeit zu der überlangen Bauzeit, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, birgt für den Auftraggeber nämlich ebenfalls die Gefahr in sich, dass er Objektüberwachungsmaßnahmen, die lediglich in die Bauverzögerungsphase verschoben worden sind, zweifach zu vergüten hat. Eine derartige pauschalierte Abrechnungsmethode kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben (vgl. Jochem, HOAI, 4. Aufl., § 4 Rn. 20 [S. 109]; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 4 a Rn. 17 und 19). An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier aber gerade.

Eine Abrechnung der Vergütung für die Phase der Bauzeitüberschreitung kann jedoch auch nicht in der Weise geschehen, wie die Oberfinanzdirektion ####### sie in ihrem Schreiben vom 8. November 1999 vorgenommen hat. Diese Abrechnungsmethode führte nämlich dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Kläger - unter Einschluss der 'regulären' Bauzeit nach Zeitaufwand abgerechnet würde. Nach § 74 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 3 HOAI kann eine Abrechnung nach Zeithonorar aber nur bei anrechenbaren Kosten bis zu 50.000 DM oder über 50 Mio. DM wirksam vereinbart werden (vgl. auch OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772 ff., 1774 f.). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, bedarf keiner näheren Begründung.

Im Übrigen würde die von der Beklagten gewählte Abrechnungsmethode jeden Architekten zwingen, den ihm entstandenen Zeitaufwand während der regulären Bauzeit, der eigentlich zeitunabhängig durch das Honorar nach §§ 15, 17 bzw. §§ 73, 74 HOAI abgegolten ist, detailliert und nachweisbar zu notieren, damit er im Falle einer - letztlich bei jedem Bauvorhaben zu befürchtenden - Bauzeitverlängerung einen Nachweis der dadurch verursachten Mehraufwendungen nach der Berechnungsmethode der Beklagten erbringen kann. Dass eine derartige Vorgehensweise nicht im Einklang mit dem System der HOAI steht, liegt auf der Hand und braucht daher ebenfalls nicht näher begründet zu werden.

Folglich ist für den Mehraufwand, der den Klägern durch die Bauzeitüberschreitung entstanden ist, ein Einzelnachweis erforderlich (vgl. BGH BauR 1998, 184, 185; Jochem, a. a. O.). Der tatsächliche Mehraufwand muss in der Weise dokumentiert werden, dass der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben demjenigen im Normalfall gegenüberzustellen ist (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O., S. 1775 m. w. N.; Locher/Koeble/Frik, a. a. O.). Nur auf diese Weise wird auch der Regelung in Nr. 2.9 der von den Klägern akzeptierten Hinweise zum Vertragsmuster für Verträge über technische Ausrüstung der Beklagten Rechnung getragen, wonach der Auftragnehmer für die Zeit der Bauzeitverlängerung (nur) für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen (nach § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI) entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll.

Als Mehraufwand, der einem Ingenieur oder Architekten durch eine Bauzeitverlängerung entsteht, kommt beispielsweise eine Erhöhung der Löhne in Betracht, die er seinen Mitarbeitern zahlt. Aber auch die Insolvenz eines an dem Bauvorhaben beteiligten Unternehmens oder die Änderung von Rechtsvorschriften nach Abschluss der regulären Bauzeit, denen das Objekt nunmehr noch genügen muss, kann zu - nicht einmal unerheblichen - Mehraufwendungen des Auftragnehmers führen. In jedem Fall ist von diesem aber zu verlangen, dass er die Tätigkeiten, die er auf die Bauzeitverlängerung zurückführt, im Einzelnen nachweist, d. h. nach Zeit (= Tagen und Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darlegt und unter Beweis stellt (vgl. BGH BauR 1998, 184, 185).

Daran fehlt es hier jedoch, obwohl der Senat den Klägern mit seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 20. Dezember 2001 ausdrücklich aufgegeben hatte, die konkreten Mehraufwendungen im Einzelnen darzulegen, und im Anschluss danach gefragt hatte, welcher nicht durch das Honorar nach §§ 73, 74 HOAI abgegoltene Aufwand den Klägern durch die Bauverzögerung, z. B. durch zusätzliche Fahrten zur Baustelle, Besprechungen etc. entstanden ist. Die Kläger haben insbesondere mit ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2002 auf diesen Hinweis- und Auflagenbeschluss lediglich in der Weise reagiert, dass sie im Wesentlichen theoretische Ausführungen zur Methode der Berechnung der ihnen (angeblich) entstandenen Mehraufwendungen gemacht haben. An konkreten Ausführungen zum tatsächlichen Mehraufwand in dem hier dargelegten Sinne fehlt es jedoch weiterhin. Mangels eines schlüssigen Vortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sieht sich der Senat nicht in der Lage, den den Klägern durch die Bauzeitverzögerung entstandenen Mehraufwand der Höhe nach festzustellen, obwohl die Oberfinanzdirektion ####### einen diesbezüglichen Honoraranspruch dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt hat. Die Kläger haben nicht einmal die Grundlage dafür geschaffen, dass ihnen wenigstens ein durch die Bauzeitverlängerung verdientes weiteres Mindesthonorar zugesprochen werden könnte.

Da sich nach dem Vortrag der Kläger danach - verglichen mit dem von ihnen nach § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI ohnehin geschuldeten Grundleistungen - keinerlei Mehraufwand infolge der Bauzeitverlängerung feststellen lässt, kann letztlich auch die Frage dahinstehen, wie die Vergütung für einen derartigen Mehraufwand zu ermitteln ist, nämlich ob dies im System der HOAI zu geschehen hat, wie die Kläger meinen, oder ob entsprechend der Auffassung der Beklagten eine Abrechnung dieses Aufwands auf Stundenbasis zu erfolgen hat.

Letztlich haben sich die Kläger die Misere, in der sie sich unzweifelhaft befinden, selbst zuzuschreiben. Sie haben es nämlich entgegen der Regelung in Nr. 6.2 des Ingenieurvertrages vom 22./26. September 1989 unterlassen, zu dem Zeitpunkt, als sich die Verlängerung der Bauzeit herausstellte, mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Vergütung der ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu treffen. Wenn die Beklagte eine derartige Vereinbarung abgelehnt hätte, hätten die Kläger die Arbeiten am Ende der regulären Bauzeit entweder einstellen oder die Konsequenzen durch eine Kündigung des Ingenieurvertrages ziehen können (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O., S. 1776). So haben sich die Kläger hier aber nicht verhalten. Sie haben die ihnen (angeblich) durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehraufwendungen vielmehr erstmals geltend gemacht, als das gesamte Bauvorhaben bereits abgeschlossen war. Auf diese Weise haben sie den Behörden der Beklagten auch die Möglichkeit genommen, die Frage, bei welchen in der Bauzeitverlängerungsphase seitens der Kläger erbrachten Leistungen es sich um tatsächliche Mehraufwendungen handelte, zeitnah zu kontrollieren.

Da den Klägern nach alledem kein weiterer Honoraranspruch gegenüber der Beklagten zusteht, war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.

Der Anregung der Kläger, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Hinzu kommt, dass die Frage, deretwegen die Kläger die Zulassung der Revision anregen, nicht entscheidungserheblich ist. Wie oben dargelegt, kann hier nämlich die Frage dahinstehen, ob das von den Klägern für ihre Aufwendungen in der Bauverlängerungsphase beanspruchte Honorar nach der HOAI zu berechnen ist. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich hierbei um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, müsste sie darüber hinaus auch entscheidungserheblich sein (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - m. w. N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wie dargelegt, fehlt es an dieser Voraussetzung hier aber.

Ende der Entscheidung

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