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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 14 U 56/01
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall.
14 U 56/01

Verkündet am 7. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 15. Januar 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.477,52 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 2001 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 21.714,27 €, für die Beklagte: 528,01 €.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend die teilweise Rückzahlung geleisteter Beträge.

Anlass ist ein Verkehrsunfall, der sich am 26. Juli 1996 auf der A 2, ####### Richtung #######, kurz hinter der Ausfahrt ####### ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren der Sohn der Klägerin mit dem Pkw Chevrolet Corvette Cabrio, #######, sowie der bei der Beklagten versicherte Zeuge ####### mit dem Pkw Mitsubishi, #######, beteiligt. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision, als der Sohn der Klägerin auf dem mittleren der drei Fahrstreifen wegen eines sich vor ihm aufbauenden Staus sein Fahrzeug abbremste, woraufhin der Zeuge ####### auf dieses auffuhr.

Die Klägerin hat (über bereits vorprozessual von der Beklagten gezahlte 30.000 DM hinaus) Schadensersatz in Höhe von 31.756,34 DM geltend gemacht. Sie hat behauptet, als Eigentümerin des Pkw, jedenfalls aber infolge Abtretung der Ansprüche aktivlegitimiert zu sein. Ihr Sohn habe die mittlere Fahrspur bereits ca. einen Kilometer befahren gehabt, bevor er infolge des Staus habe abbremsen müssen. Deshalb, so die Auffassung der Klägerin, spreche ein Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten. Ihr Schaden setze sich u. a. aus Reparaturkosten in Höhe von 31.837,52 DM, Gutachterkosten in Höhe von 2.065,40 DM, Mietwagenkosten in Höhe von 23.423,79 DM sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.739,63 DM nebst einigen weiteren Positionen zusammen. Bei der Reparatur habe sich gezeigt, dass der von dem Sachverständigen ####### zunächst kalkulierte Schadensbetrag nicht ausgereicht habe.

Die Beklagten haben behauptet, der Zeuge ####### habe die A 2 auf dem mittleren Fahrstreifen mit einem Abstand zum Vordermann von ca. 30 m befahren, als der Sohn der Klägerin ihn links überholt habe und umgehend auf den mittleren Fahrstreifen eingeschert sei. Angesichts des dann sofort eingeleiteten starken Bremsmanövers des Sohnes der Klägerin habe ihr Versicherungsnehmer die Kollision nicht mehr verhindern können. Die von dem angeblichen Reparaturbetrieb, der Firma #######, in Rechnung gestellten Beträge seien an diese nicht bezahlt worden, weil diese Firma gar keine Reparaturwerkstatt betreibe. Gleiches gelte hinsichtlich der von derselben Firma in Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Das Sachverständigengutachten sei unbrauchbar und deshalb nicht zu bezahlen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 31.756,34 DM gerichteten Klage nur in Höhe von 878,17 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zwar seien die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Positionen sämtlich erstattungsfähig, der für die Klägerin angesichts des Auffahrunfalles streitende Anscheinsbeweis sei jedoch wegen der Möglichkeit eines Spurwechsels des Sohnes der Klägerin erschüttert. Deswegen sei der Schaden hälftig zu teilen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr ein hälftiges Mitverschulden angelastet. Für die Klägerin streite nach wie vor ein Anscheinsbeweis, weil es sich um einen typischen Auffahrunfall gehandelt habe. Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufes sei nicht erwiesen. Insbesondere sei ein kurz vor der Kollision erfolgter Spurwechsel des Sohnes der Klägerin, wie ihn der Zeuge ####### bekundet hat, schon deswegen nicht glaubhaft, weil der Zeuge gegenüber den Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen hätten, seine Schuld eingestanden und ein Verwarnungsgeld bezahlt habe (was zwischen den Parteien nicht streitig ist). Die in Rechnung gestellten Schadensbeträge seien zudem sämtlich von der Klägerin verauslagt worden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 30.878,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hat sich der Berufung der Klägerin angeschlossen und beantragt darüber hinaus (teilweise im Wege der Widerklage),

unter Abänderung des angefochtenen Urteiles die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 11.745,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 2001 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil, was die Schadensquote angeht. Jedoch habe das Landgericht den Schaden der Höhe nach in verschiedener Hinsicht unzutreffend festgestellt. Reparaturkosten seien nicht, wie von der Firma ####### in Rechnung gestellt, in Höhe von 31.837,52 DM entstanden, sondern nur in Höhe von 25.041,39 DM, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ####### ergebe. Auch die angeblichen Mietwagenkosten in Höhe von 23.423,79 DM seien nicht entstanden, jedenfalls nicht erforderlich gewesen. An Mietwagenkosten könne die Klägerin nur 7.807,93 DM erstattet verlangen. Weil das Gutachten des Sachverständigen ####### unbrauchbar gewesen sei, seien dessen Kosten von 2.065,40 DM nicht zu erstatten. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin nur in Höhe von 1.996,10 DM statt 2.739,63 DM verlangen. Da der Klägerin angesichts der hälftigen Schadensquote lediglich Schadensersatz in Höhe von 18.254,21 DM zustehe, könne die Beklagte den mit der Vorschusszahlung von 30.000 DM zu viel gezahlten Betrag von 11.745,79 DM zurückverlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 13. Dezember 2001 sowie 23. August 2002 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. #######, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sowie durch Vernehmung des Zeugen #######. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten sowie die Verhandlungsprotokolle vom 20. August 2001 sowie 15. Oktober 2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen überwiegend als begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weitergehenden Schadensersatz nicht beanspruchen, vielmehr hat sie einen Teil der vorschussweise geleisteten Zahlung der Beklagten, nämlich 4.477,52 € (2.713,09 DM) an die Beklagte zu erstatten.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass angesichts des ungeklärten Unfallhergangs der Schaden von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin hierzu, denen der Senat beitritt, wird verwiesen.

Insbesondere spricht nicht etwa ein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des bei der Beklagten versicherten Zeugen #######. Zwar handelt es sich bei dem Unfallgeschehen um einen Auffahrunfall, jedoch besteht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Auffahrunfallablaufs. Dies ergibt sich nicht nur aus den Bekundungen des Zeugen #######, denen das Landgericht nach ausführlicher und mögliche Zweifelspunkte aufzeigender Beweiswürdigung gefolgt ist. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ####### spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschlaggebend, dass er den von der Polizei vor Ort gemachten Vorwurf akzeptiert hat und das Verwarngeld gezahlt hat. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte selbst von einem gewissen Mitverschulden des bei ihr versicherten Zeugen ausgeht, gegen den, auch in den Augen der Polizei, der äußere Anschein sprechen musste, hält es der Senat für nachvollziehbar, dass der Zeuge in der damaligen, ihn belastenden Situation eines nicht unerheblichen Verkehrsunfalles weniger gewandt reagiert hat als sein Unfallgegner, ein Rechtsanwalt.

Darüber hinaus wird die Schilderung des Zeugen ####### durch das vom Senat ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten nicht nur nicht widerlegt, sondern gar bestätigt. Der Sachverständige ####### hat im Rahmen seines Gutachtens und insbesondere dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ####### aus sachverständiger Sicht nicht ausschließen lässt, sondern sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht. So liegt die Kollisionsstelle im Bereich einer Kuppe und wenige 100 Meter vor einer Verengung der Richtungsfahrbahn von drei auf zwei Fahrspuren. Dies legt es durchaus nahe, dass der Zeuge ####### gerade wegen der von ihm auf der Kuppe noch einmal wahrnehmbaren Verengung von der bald endenden linken Fahrspur auf die mittlere hinübergewechselt ist. Dagegen spricht nach der Darstellung des Sachverständigen auch nicht etwa die Angabe des Zeugen #######, dass er zu dem vorausfahrenden Fahrzeug zuvor nur einen Abstand von 30 m gehalten habe. In eine solche Lücke ist ein Einscheren auch bei einer typischen Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h nach Darstellung des Sachverständigen, die sich mit der Erfahrung des Senats deckt, ohne weiteres möglich. Dabei ist es erforderlich, bei dem Einscheren gleichzeitig abzubremsen, um sich dem Geschwindigkeitsniveau der anderen Fahrzeuge auf dieser Fahrspur anzupassen. Bedingt durch die besondere Situation, dass im vorliegenden Fall das vorausfahrende Fahrzeug ebenfalls schon stark abbremste ist die Darstellung des Zeugen #######, nämlich dass der Zeuge ####### angesichts dessen besonders stark bremsen musste und ihm, dem Zeugen #######, den Bremsweg stark verkürzte, nachvollziehbar. Auch die objektiv vorgefundenen Unfallspuren, beispielsweise Wasserspuren unter den verunfallten Fahrzeugen sprechen nach dem Gutachten des Sachverständigen weder für noch gegen eine der beiden Versionen.

Angesichts dessen verbleibt es hinsichtlich des Unfallherganges bei den auch vom Landgericht zugrunde gelegten nicht aufklärbaren Unwägbarkeiten, die im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensmomente vorliegend zu einer Haftungsteilung führen.

2. Jedoch stehen der Klägerin auf Grundlage der gefundenen Haftungsquote entgegen der Auffassung der Einzelrichterin nicht sämtliche der von ihr geltend gemachten Positionen in voller Höhe zu. Vielmehr kann die Klägerin Reparaturkosten nur in Höhe von 25.041,39 DM, Mietwagenkosten nur in Höhe von 7.807,93 DM und Rechtsanwaltsgebühren nur in Höhe von 1.969,10 DM geltend machen, was zusammen mit den ihr zustehenden Sachverständigenkosten von 2.065,40 DM, der Wertminderung von 1.500 DM, der Kostenpauschale von 40 DM und einer Nutzungsentschädigung für den Unfalltag von 150 DM insgesamt 38.573,82 DM ausmacht. Hiervon kann die Klägerin die Hälfte, also 19.286,91 DM verlangen, weshalb sie von den seitens der Beklagten bereits gezahlten 30.000 DM 10.713,09 DM, das entspricht 5.477,52 €, zu erstatten hat. Der Senat geht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte dabei davon aus, dass die Beklagte ihre Abschlagszahlung nur unter Vorbehalt geleistet hat, was bei Versicherungen üblich ist und in den Zusammenhang des Schriftverkehrs der Parteien passt.

a) Reparaturkosten kann die Klägerin nur in Höhe von 25.041,39 DM, das ist der vom Sachverständigen ####### veranschlagte Aufwand, verlangen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, hier der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen #######, ist nicht davon auszugehen, dass ein höherer Betrag zur Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin erforderlich gewesen ist. Angesichts dessen kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerin den in der Rechnung der Firma ####### (Bl. 35 f. d. A.) berechneten Reparaturaufwand tatsächlich bezahlt hat. Jedenfalls wären die dort aufgeführten Reparaturmaßnahmen nach den Feststellungen des Sachverständigen ####### nicht zur Reparatur des unfallbedingt entstandenen Schadens erforderlich gewesen. Zwar ist es nach dem Gutachten des Sachverständigen ####### problematisch, die genauen Ersatzteilkosten zum damaligen Reparaturzeitpunkt heute festzustellen, weil diese auch in Abhängigkeit zu zwischenzeitlich mehrfach veränderten Wechselkursen stehen. Festhalten lasse sich jedenfalls, dass der vom Sachverständigen ####### veranschlagte Reparaturaufwand allemal ausreichend gewesen sei, um die Schäden am Fahrzeug der Klägerin zu beheben. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesem in Deutschland wenig verbreiteten Importfahrzeug um ein vom technischen Prinzip her einfach aufgebautes handelt. Dies insbesondere deswegen, weil die Corvette nicht, wie hier zu Lande üblich, aus einer selbsttragenden Karosserie bestehe, sondern aus einem getrennten Chassis und der daraufgesetzten Karosserie. Diese bei modernen europäischen Fahrzeugen seit langem nicht mehr übliche Form des Aufbaus hat den Vorteil, dass beschädigte Teile vergleichsweise einfach ausgewechselt und ersetzt werden können. Dabei sei es, so der Sachverständige ####### weiter, nicht erforderlich und sachgerecht, alle Einzelteile aufzuschlüsseln, da damit nur eine Scheingenauigkeit suggeriert werde. Einzelteile seien in der Summe immer teurer als der Gesamtbauteil.

Mehr als die vom Sachverständigen ####### kalkulierte Summe von 25.041,39 DM, die auch die Beklagte der Klägerin zugestehen will, kann diese deswegen nicht in Ansatz bringen.

b) Mietwagenkosten stehen der Klägerin nur in Höhe von 7.807,93 DM, die die Beklagte im Rahmen ihrer Abrechnung anerkennt, zu. Den darüber hinausgehenden Betrag (die Klägerin macht insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von über 23.000 DM geltend) kann sie deswegen nicht beanspruchen, weil sie die Voraussetzungen eines entsprechenden Erstattungsanspruches nicht zur Überzeugung des Senats hat beweisen können. Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin Mietwagenkosten überhaupt gezahlt habe, bereits in der Klageerwiderung wurde bestritten, dass die angebliche Vermieterin, die Firma #######, überhaupt Kraftfahrzeuge vermiete. Dass dem gleichwohl so gewesen ist, die Klägerin mithin von jener Firma einen Ford Mustang vom 27. Juli 1996 bis zum 25. September 1996 zu einem Gesamtpreis von 23.423,79 DM tatsächlich angemietet und den Mietzins auch bezahlt hat, hat sie nicht bewiesen. Dieser zwischen den Parteien streitigen Frage wollte der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 23. August 2002 (Bl. 281 f. d. A.) durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen ####### #######, ihres Sohnes, sowie des von beiden Parteien benannten Zeugen ####### nachgehen. Den im Beweisbeschluss angeordneten Auslagenvorschuss von insgesamt 300 € hat die Klägerin jedoch nicht eingezahlt, sondern stattdessen Fotokopien eines Telefaxschreibens der Firma ####### sowie Fotokopien verschiedener dem Schriftbild nach offenbar zuvor bereits ebenfalls gefaxter Kontoauszüge eingereicht und dabei erklärt, sie sehe davon ab, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Berichterstatter hat daraufhin die Beklagte dahingehend angeschrieben, ob angesichts der eingereichten Unterlagen an der Vernehmung des Zeugen ####### festgehalten werde, mit anderen Worten: Ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Begleichung dieser Rechnung nunmehr unstreitig gestellt werde. Dies ist der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass es der Vernehmung des Zeugen ####### "selbstverständlich noch bedürfe" und weiterhin bestritten werde, dass die ####### überhaupt Fahrzeuge vermiete. Trotzdem (der Schriftsatz der Beklagten datiert etwa drei Wochen vor dem Termin) hat die Klägerin weder den Vorschuss eingezahlt, noch etwa den Zeugen ####### sistiert. Die Vernehmung des Zeugen #######, eines Angestellten der Beklagten, der von beiden Parteien benannt worden ist, hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge sogar bekundet, er habe bei seinen Ermittlungen hinsichtlich der streitigen Kosten die Firma ####### aufgesucht, die allenfalls aus einem Arbeitszimmer in einem privaten Doppelhaus und einem entsprechenden Türschild bestehe, jedoch offensichtlich nicht über eine Werkstatt und eine Autovermietung verfüge. Darüber hinaus habe er bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle sich nach den aus der Mietwagenrechnung ersichtlichen möglichen Kennzeichen (darunter auch das offenbar zutreffende #######) erkundigt. Dieses sei aber nicht für einen Ford Mustang, zugelassen auf die ####### oder ihren Geschäftsführer, vergeben. Überhaupt seien auf die ####### keine Mietfahrzeuge zugelassen. Ob die Bekundungen des Zeugen ####### tatsächlich zutreffend sind (woran derzeit wenig Anlass zu zweifeln besteht, weil die Klägerin trotz des fortdauernden Bestreitens der Beklagten bislang nichts zu den Rechtsverhältnissen des angeblichen Mietfahrzeuges vorgetragen hat) kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls nämlich ist die Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Anmietung, für die sie darlegungs- und beweispflichtig ist (wie sich auch aus der Formulierung des Beweisbeschlusses des Senats vom 23. August 2002 ergibt) nicht positiv bewiesen worden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, nämlich die Fotokopie eines Telefaxschreibens vom 18. September 2002 (Bl. 290 d. A.) sowie dreier teilgeschwärzter Kontoauszüge (Bl. 291 f. d. A.) stellen keine zivilprozessual ausreichenden Beweismittel dar. Abgesehen davon, dass sie als Fotokopien zuvor offensichtlich bereits gefaxter Schriftstücke keine Originale darstellen und verschiedenen Manipulationsmöglichkeiten zugänglich sind, sind sie ohnehin allenfalls geeignet zu beweisen, dass der Aussteller eine Erklärung entsprechenden Inhaltes einmal abgegeben habe, nicht jedoch dahingehend, dass die Erklärung zutreffend ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schreibens des nicht namentlich nachzuvollziehenden Unterzeichners der Firma ####### vom 18. September 2002. Dass die dem Namen nach nicht nachvollziehbare Person, die jenes Schreiben unterzeichnet haben könnte, eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, beweist noch nicht zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich angemietet und die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Abgesehen davon stützen die zusammen mit jenem Schreiben eingereichten Kontoauszüge die dort abgegebene Erklärung hinsichtlich der Zahlung der Mietwagenrechnung nicht, weil sich aus jenen Auszügen lediglich Überweisungen in Höhe von einmal 31.000 DM und einmal 4.000 entnehmen lassen, dem Schreiben zufolge aber insgesamt (unter Einschluss der Reparaturrechnung) knapp 55.000 DM gezahlt worden sein sollen.

Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises dahingehend, dass diese Beweismittel insgesamt nicht zureichend sind, um eine weiterhin bestrittene Behauptung zu beweisen, bedurfte es schon deswegen nicht, weil der Senat seine Auffassung zur Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme bereits zuvor durch den förmlichen Erlass des entsprechenden Beweisbeschlusses vom 23. August 2002 kund getan hat, den er, nach einer Rückfrage bei der Gegenseite, auch nicht etwa aufgehoben hat. Darüber hinaus wäre ein erneuter Beweisantritt dahingehend, für diese Behauptung wiederum den Zeugen ####### zu vernehmen (den Empfänger der behaupteten Zahlung hat die Klägerin auffallenderweise nicht als Zeugen benannt), ohnehin verspätet gewesen. Der Senat beabsichtigte ausweislich des Beweisbeschlusses vom 23. August 2002 die letzte verbleibende Unklarheit des Rechtsstreits abschließend im Termin vom 15. Oktober 2002 zu klären. Wenn sich die Klägerin auf eigenes Risiko entschließt, auf die angeordnete Beweisaufnahme zu verzichten, verpflichtet dies den Senat nicht, im Falle einer Beweisfälligkeit der Klägerin erneut Gelegenheit zu geben, in einem weiteren späteren Termin das Versäumte nachzuholen. Wie der Senat in Ziffer IV jenes Beschlusses zum Ausdruck gebracht hat, sollte der Zahlungsbeleg nicht etwa ohne weiteres die Zeugenbeweisaufnahme ersetzen, sondern lediglich Anlass dazu geben, eine Aufhebung des Beweisbeschlusses in Erwägung zu ziehen (natürlich nach Anhörung der Gegenseite).

c) Die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.065,40 DM stehen der Klägerin hingegen entgegen der Auffassung der Beklagten zu. Ob das Gutachten des Sachverständigen ####### tauglich und zureichend gewesen ist, ist dafür ohne Belang. Die Klägerin durfte angesichts des Schadensfalles zur Feststellung ihrer Anspruchshöhe ein Sachverständigengutachten einholen. Das Risiko, an einen weniger geeigneten Sachverständigen zu geraten, hatte nicht sie, sondern der Schädiger zu tragen, da sich ein solches Prognoserisiko im Rahmen der adäquaten Kausalität hält.

d) Die Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin hingegen nur in Höhe von 1.969,10 DM ersetzt verlangen. Die Klägerin kann die insoweit angesetzte 15/10-Gebühr nicht auf einen Wert von 59.016,71 DM anrechnen lassen, sondern, wie von der Beklagten unwidersprochen ausgeführt, gemäß dem früheren Abkommen des DAV und den Versicherern nur auf den außergerichtlich erledigten Teil von 30.000 DM.

e) Die sonstigen Kosten von 1.500 DM Wertminderung, 40 DM Kostenpauschale und 150 DM Nutzungsausfall für den Unfalltag sind zwischen den Parteien nicht streitig.

3. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO n. F.

Ende der Entscheidung

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