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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 14 W 51/03
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 11 Satz 3
Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten.
14 W 51/03

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18. September 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richterin am Landgericht ####### am 23. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für die Anträge bewilligt,

1. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,

2. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an materiellem Schadensersatz weitere 580 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. August 2002 auf der A 2 in Höhe ####### zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, und ihm alle aufgrund dieses Unfalls zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese derzeit noch nicht hinreichend sicher vorhersehbar sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt ####### in ####### zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 30 EUR monatlich, beginnend am 15. Februar 2004, an die Landeskasse zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.

Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Eine Zahlungsaufforderung wird dem Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat weitgehend Erfolg und führt dazu, dass ihm für die beabsichtigte Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 30 EUR zu gewähren ist. In dem genannten Umfang bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Nach Einschätzung des Senats rechtfertigen die Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die der Antragsteller nach seinem Vortrag als Beifahrer bei dem Unfall des Lkw der Antragsgegnerin zu 1 vom 17. August 2002 auf der A 2 in Höhe ####### erlitten hat und die im letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen aufgeführt sind - hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug , nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, ein Schmerzensgeld von maximal 3.420 EUR, sondern ein solches in Höhe von 6.000 EUR. Dieser Betrag steht nicht nur in Einklang mit der sog. Vergleichsrechtsprechung (vgl. etwa die in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 21. Aufl., unter der laufenden Nr. 1544 zitierte Entscheidung, auf die auch in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird), sondern berücksichtigt auch das Bestreben des Senats, Schmerzensgelder einer entsprechenden Empfehlung des Verkehrsgerichtstages folgend angemessen zu erhöhen. Ob der genannte Betrag hier tatsächlich auszuschöpfen ist, muss dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wird auch dem Einwand der Antragsgegner nachzugehen sein, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Unfalls nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Sollte sich dieser Vortrag als richtig erweisen und wären bei einer ordnungsgemäßen Verwendung des Sicherheitsgurtes weniger schwer wiegende Verletzungen zu erwarten gewesen, so muss dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Antragstellers auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden.

Die Auffassung des Landgerichts, dass einem Verkehrsunfallopfer bei einer bloßen Gefährdungshaftung, wie sie hier aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG gegeben ist, von vornherein ein deutlich geringeres Schmerzensgeld zusteht, als wenn dem Schädiger (auch) ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, wird vom Senat nicht geteilt. Zwar ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes jedoch in erster Linie durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei Straßenverkehrsdelikten tritt die Genugtuungsfunktion daher gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (vgl. z. B. OLG Frankfurt/Main, VersR 1993, 1033; KG DAR 2002, 266). Wegen der - andersherum ausgedrückt - bei Verkehrsunfällen in der Regel im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs erscheint es dem Senat gerechtfertigt, das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht geringer zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 11 StVG Rn. 8; ders., NZV 2002, 433, 437; Lemcke, zfs 2002, 318, 325; Wagner, NJW 2002, 2049, 2054; a. A. offenbar Steiger, DAR 2002, 377, 378). Zwar ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch bei Straßenverkehrsdelikten dann nicht bedeutungslos, wenn dem Schädiger ein grober Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Ein solcher wirkt (weiterhin) schmerzensgelderhöhend. Es ist jedoch - insbesondere auch aus Sicht des verletzten Verkehrsteilnehmers - für die Schmerzensgeldbemessung ohne Bedeutung, ob dem haftpflichtigen Kraftfahrer ein einfaches Verschulden unterlaufen ist oder ob er sich nur nicht entlasten kann (vgl. Lemcke, a. a. O.). Im Übrigen hat die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bei den Gefährdungshaftungstatbeständen, die bereits vor dem zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674) einen Schmerzensgeldanspruch gewährten (z. B. § 833 Satz 1 BGB, § 53 Abs. 3 LuftVG, § 52 Abs. 2 BundesgrenzschutzG), den immateriellen Schadensersatzanspruch nicht etwa mit der Begründung gekürzt, dass eine verschuldensunabhängige Haftung vorliege.

Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen dafür, das Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen unabhängig von der Frage zu bemessen, ob eine (einfache) Verschuldens oder eine Gefährdungshaftung des Schädigers vorliegt. Die Begründung des Regierungsentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 15) weist insoweit insbesondere auf die wegen des Schmerzensgeldanspruchs früher bestehende Notwendigkeit hin, neben Ansprüchen aus Gefährdungshaftung in Fällen von Körperschäden immer zugleich auch deliktische Ansprüche zu prüfen, wodurch ein wesentliches Ziel der Gefährdungshaftung, nämlich für bestimmte Bereiche Ausgleichsmechanismen auf der Grundlage einer einfachen, objektiven Risikozuweisung zu schaffen, praktisch außer Kraft gesetzt worden sei. Der mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Vereinfachungszweck würde also völlig zunichte gemacht, wenn die Höhe des Schmerzensgeldes von der konkreten Form des schädigenden Verhaltens abhinge; denn dann müsste die Verschuldensfrage doch wieder in jedem Einzelfall geklärt werden (vgl. Wagner, a. a. O.).

Da nach alledem der Schmerzensgeldanspruch des Antragstellers nicht von vornherein mit der vom Landgericht gegebenen Begründung gekürzt werden darf und die schlüssig dargelegte Klageforderung den Betrag von 5.000 EUR daher übersteigt, war dem Antragsteller unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht Verden (vgl. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG) in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zu gewähren. Soweit der Antragsteller ein 6.000 EUR übersteigendes Schmerzensgeld begehrt, nämlich ein solches in Höhe von mindestens 7.500 EUR, war seine sofortige Beschwerde dagegen zurückzuweisen. Nach den Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Antragsteller gemäß § 115 ZPO zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30 EUR verpflichtet.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass hier entgegen der Auffassung der Antragsgegner eine Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII von vornherein nicht in Betracht kommt. Bei der Fahrt, bei der sich der Unfall am 17. August 2002 ereignete, handelte es sich nämlich um eine reine Privatfahrt des Antragstellers und eines Begleiters, bei der mit dem von der Antragsgegnerin zu 1 ausgeliehenen Lkw Sandsäcke in das Hochwassergebiet von ####### transportiert werden sollten. Wie der angefochtene Beschluss zeigt, ist auch das Landgericht - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von dieser Rechtslage ausgegangen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben, weil die sofortige Beschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (vgl. Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG). Außergerichtliche Kosten sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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