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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 15 UF 154/08
Rechtsgebiete: GewSchG


Vorschriften:

GewSchG § 1
Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Nach 1 1/2-jähriger Verfahrensdauer kann aus länger zurückliegenden Verletzungshandlungen nicht ohne weiteres auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr geschlossen werden.
15 UF 154/08

Beschluss

In der Familiensache

betreffend Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 6. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 3. Juli 2008 aufgehoben.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

1.

Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 20. Juni 2007 getrennt, nachdem die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern L.#######, geboren am 18. Oktober 1998, L.#######, geboren am 30. April 2001, und S.#######, geboren am 5. November 2005, aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 beantragte die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung sowie in der Hauptsache Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG, weil der Antragsgegner sie bedroht und geschlagen habe, was von diesem jedoch bestritten wird. Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 3. Juli 2007 - xxx - entsprechende Schutzmaßnahmen angeordnet, die das Amtsgericht Peine nach Verweisung des Verfahrens mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2007 sowie vom 15. Mai 2008 aufrechterhielt. Im angefochtenen Beschluss im Hauptsacheverfahren vom 3. Juli 2008 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin sowie die gemeinsamen Kinder zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln (Zif. 1), mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (Zif. 2) sowie sich der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Metern zu nähern (Zif. 3).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass er die Antragstellerin weder früher noch im Zusammenhang mit der Scheidung verletzt oder bedroht habe.

2.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine andere Person dieser vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit widerrechtlich verletzt. Die möglichen Maßnahmen sind in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 5 GewSchG beispielhaft aufgezählt. Aufgrund des präventiven Charakters von Gewaltschutzmaßnahmen wird die Wiederholungsgefahr für Rechtsgutsverletzungen vermutet (vgl. FAFamR/Weinreich, 6. Aufl., 8. Kap. Rn. 330). Aus diesem Grund obliegt es dem Täter, das Indiz aus einem vorangegangenen rechtswidrigen Verhalten zu widerlegen. An die Widerlegung dieser Vermutung sind daher hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 220 f.. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 829 f., 2004, 876. Palandt/Brudermüller, 68. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 6. AnwKBGB/Heinke § 1 GewSchG Rn. 29).

Der angefochtene Beschluss kann danach aus mehreren Gründen keinen Bestand haben. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob es in den Jahren 2001 und 2005 oder im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Ihr dahingehendes Vorbringen hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Schreibens des Frauenschutzhauses W.####### über ihren Aufenthalt mit den Kindern vom 5. August bis 12. September 2001, eines Strafbefehls des Amtsgerichts W.####### vom 30. August 2001 - ## - wegen Körperverletzung, des Entlassungsscheins des Klinikums B. vom 18. März 2005 mit der Diagnose "Abortus imminens in der 9 SSW", des Schreibens der B. (Beratung und Intervention bei häuslicher Gewalt) vom 6. September 2007 sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung im Anordnungsverfahren belegt und glaubhaft gemacht.

Die vom Amtsgericht getroffenen Unterlassungsanordnungen sind nicht (mehr) gerechtfertigt. Hinsichtlich der Zif. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit der Antragstellerin keinerlei Kontakt aufzunehmen, bestand aufgrund der selbst von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsgutverletzungen keine Wiederholungsgefahr. Die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG sind nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dass vorliegend ein Kontaktverbot (durch Anrufe, e-mails, SMS usw.) erforderlich ist, um künftige Rechtsgutsverletzungen durch den Antragsgegner zu verhindern, ist nicht ersichtlich.

Für die Schutzmaßnahmen nach Zif. 1 bis 3 ist im angefochtenen Beschluss eine Befristung, wie sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG grundsätzlich zu erfolgen hat, nicht vorgesehen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Maßnahme zu wählen ist, die eine Wiederholungsgefahr am ehesten ausschließt und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreift, so dass aus diesem Grund regelmäßig die Schutzmaßnahmen zu befristen sind (FAFamR/Weinreich, a.a.O. Rn. 335). Für die Befristungsdauer ist ein Zeitraum zu bestimmen, in dem der Gefahr weiterer Rechtsgutsverletzungen zu begegnen ist (OLG Köln FamRZ 2003, 1281, 1282. AnwKBGB/Heinke § 1 GewSchG Rn. 21). Die Verhältnismäßigkeit ist nach Auffassung des Senats nicht mehr gewahrt, wenn Schutzmaßnahmen zeitlich unbegrenzt Geltung entfalten, ohne dass für den aktuellen Geltungszeitpunkt aus den zugrunde gelegten Verletzungshandlungen noch auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann. So verhält es sich vorliegend. Die von der Antragstellerin behaupteten Verletzungen und Auseinandersetzungen aus den Jahren 2001 und 2005 können für eine Schutzanordnung, die ab Februar 2009 weiterhin wirksam sein soll, nicht herangezogen werden. Für die im Antrag vom 27. Juni 2007 angeführten Auseinandersetzungen der Beteiligten gilt dies aufgrund des Zeitablaufs in gleicher Weise, zumal der Konflikt zum damaligen Zeitpunkt durch die von der Antragstellerin geplante Trennung motiviert gewesen sein könnte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin tätliche Auseinandersetzungen oder Belästigungen durch den Antragsgegner während des laufenden Verfahrens nicht geltend gemacht, wenn man vom unbeherrschten und aggressiven Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Verhandlungsterminen absieht, die der Senat nicht verharmlosen will.

Vor diesem Hintergrund besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung für die Fortdauer der vom Amtsgericht getroffenen Maßnahmen. Auch wenn diese im Jahr 2007 aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin geboten waren, um weitere Verletzungshandlungen des Antragsgegners zu unterbinden, sind sie nach mehr als 1 1/2-jähriger Verfahrensdauer und einem weiteren Umzug der Antragstellerin nicht mehr erforderlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, 100 a Abs. 3 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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