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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: 15 UF 34/05
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1600b Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 1
Ein im Vaterschaftsanfechtungsprozess vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ist selbst dann verwertbar, wenn der zugrunde liegende Beweisbeschluss auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht. Ein solches Gutachten begründet einen Anfangsverdacht i.S.d. § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB.
15 UF 34/05

Beschluss

In der Familiensache

wegen Vaterschaftsanfechtung;

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer-Holz und Dr. Schwonberg am 4. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird die zur Durchführung seiner Berufung nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet nach Maßgabe von Haupt und Hilfsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich die nachfolgende Beurteilung.

1. Zum Hauptantrag

Die begehrte Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht, weil die dafür in § 538 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.

...

2. Zum Hilfsantrag

Auch eine Abänderung des angefochtenen Urteils unter Abweisung der Klage ist nach Sachlage nicht gerechtfertigt. Zwar steht die Auffassung des Amtsgerichts, das Ergebnis des vom Kläger eingeholten "DNA-Verwandtschaftstests" der Firma G. sei wegen dem Kläger und der Kindesmutter gemeinsam zustehender elterlicher Sorge nicht in rechtswidriger Weise erlangt und habe deshalb einen Anfangsverdacht gemäß § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB begründet, nicht mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 497) in Einklang. Aber ein Anfangsverdacht im Sinne des Gesetzes ergibt sich aus dem Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. S. vom 22. Oktober 2003, nach dem der Kläger als Vater des Beklagten auszuschließen ist. Soweit der Beklagte geltend macht, dieses Gutachten sei im Prozess nicht verwertbar, weil er bei Erlass des gemäß § 358 a ZPO ergangenen Beweisbeschlusses vom 1. September 2003 noch nicht wirksam vertreten gewesen sei, dringt er nicht durch.

Das gilt bereits deshalb, weil ein im Vaterschaftsanfechtungsprozess im Rahmen der Beweisaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen nach Maßgabe der geltenden Richtlinien für Erstattung von Abstammungsgutachten (abgedruckt in FamRZ 2002, 1159) erstattetes Gutachten selbst dann verwertbar ist, wenn der zugrunde liegende Beweisbeschluss auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen (insbesondere wegen Verkennung der Beweiserheblichkeit) oder des Verfahrensrechts beruht. Ein Beweisverwertungsverbot kann nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gericht angeordnete Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht des Kindes verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere steht das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Beklagten als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts anders als bei heimlich eingeholten privaten Vaterschaftstests (vgl. BGH a.a.O.; Senat NJW 2004, 449) einer Verwertung des Gerichtsgutachtens nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege als Ausdruck des in Art. 92 GG verbürgten Rechtsstaatsprinzips. Dementsprechend ermöglicht das Gesetz durch § 372 a ZPO die Durchsetzung einer gerichtlichen Beweisanordnung zur Feststellung der Abstammung sogar gegen den Willen (auch) des Kindes, soweit die verfügte Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung und hinsichtlich der möglichen Folgen ihres Ergebnisses ohne gesundheitlichen Nachteil zumutbar ist. Diese Zumutbarkeit war hier für den Beklagten gegeben. Seine berechtigten Interessen sind hinreichend dadurch geschützt, dass es auf das Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nur dann ankommt, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 und 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von dem Gutachten Kenntnis erlangt und sich im laufenden Prozess (erstmals) darauf berufen hat, noch nicht abgelaufen war.

Von einem solchen Fristablauf kann indessen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ausgegangen werden. Insoweit wird mit der Berufung geltend gemacht, der Kläger habe bei der Geburt des Beklagten gewusst, dass seine Zeugungsfähigkeit eingeschränkt und "praktisch gleich Null" sei. Dazu hat der Kläger den Befundbericht des Bakteriologischserologischen Instituts H. vom 1. Mai 1989 vorgelegt, nach dem beim Kläger eine Oligozoospermie, d.h. eine Verminderung der (lebenstüchtigen) Spermien im Ejakulat vorliegt. Das Wissen darum war aber bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, in Form eines begründeten Anfangsverdachts Zweifel an der Vaterschaft des Klägers zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Beklagten zumindest als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1998, 955), weil eine Oligozoospermie nicht mit Zeugungsunfähigkeit gleichzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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