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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 15 WF 273/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1600d
BGB § 1615l
Voraussetzung für eine Geltendmachung von Unterhalt gemäß § 1615l BGB im Wege der Leistungsklage ist, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes festgestellt ist.
15 WF 273/04

Beschluss

In der Familiensache

wegen Unterhalts gemäß § 1615l BGB;

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. November 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Holzminden vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer-Holz und Dr. Schwonberg am 17. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine Unterhaltsklage gemäß § 1615l BGB voraus setzt, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes feststeht (ebenso OLG Hamm, FamRZ 1989, 616; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, ) 9. Aufl. Rn 4209; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl. Rn 2 zu § 1615l BGB; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rn 752). Das hat seine Ursache darin, dass gemäß § 1600d Abs. 4 BGB die Rechtswirkungen der Vaterschaft, zu denen auch der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter zählt, erst vom Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung geltend gemacht werden können, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Eine solche Ausnahmeregelung enthält zum einen § 1615o Abs. 2 BGB, wonach im Wege einstweiliger Verfügung Unterhalt gemäß § 1615l BGB auch gegen den Mann geltend gemacht werden kann, der nach 1615d Abs. 2 BGB als Vater vermutet wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Vaterschaftsfeststellungsklage den Unterhaltsanspruch der Mutter bereits vor Vaterschaftsfeststellung gemäß § 641d ZPO im Wege einstweiliger Anordnung regeln zu lassen. Hingegen enthält § 1615l BGB eine solche Ausnahmeregelung aus gutem Grund nicht. Während nämlich die grundlos ergangene einstweilige Verfügung unabhängig von einem Verschulden der Anspruchstellerin Schadensersatzansprüche gemäß § 945 ZPO auslöst und die grundlos ergangene einstweilige Anordnung solche gemäß § 641g ZPO, steht dem Mann, der in der Hauptsache zu Unterhaltsleistungen verurteilt ist, zunächst lediglich ein Bereicherungsanspruch zu, der im Hinblick auf den Verbrauch des geleisteten Unterhalts regelmäßig nicht durchsetzbar ist, § 818 Abs. 3 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch setzt ein vom Unterhaltsschuldner zu beweisendes Verschulden der Anspruchstellerin voraus.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken, (FamRZ 1998, 554), der keine Begründung beigegeben ist, nicht zu folgen. Der Antragstellerin ist zuzumuten, entweder den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen oder Vaterschaftsfeststellungsklage zu erheben und in deren Rahmen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, was der zweckmäßigste Weg ist, weil zur Entscheidung hierüber das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht berufen ist.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 2 Abs. 2 (Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis) RVG.

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