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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 16 U 161/00
Rechtsgebiete: ZPO, GG, BGB


Vorschriften:

ZPO a.F. § 183
ZPO a.F. § 185
ZPO a.F. § 829
ZPO n.F. § 178 Abs. 2
GG Art. 34
BGB § 839
1. Die Aushändigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über Arbeitslohn oder dessen Abänderungsbeschlusses an den Arbeitnehmer (Schuldner) im Geschäftsbetrieb des Drittschuldners ist in entsprechender Anwendung von § 185 ZPO keine wirksame Ersatzzustellung.

2. Überprüft der Gerichtsvollzieher anhand des zuzustellenden Beschlussinhalts nicht, ob der Empfänger in einem offenkundigen Interessenkonflikt mit dem Zustellungsadressaten steht und ob eine entsprechende Anwendung von § 185 ZPO in Betracht kommt, begeht er schuldhaft eine Amtspflichtverletzung.


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am

5. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter ####### und die Richterinnen ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer des Landgerichts Hannover aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 901,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 18. Dezember 2000 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des beklagten Landes beträgt 901,92 €.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 543 Abs. 1 ZPO a. F., 26 Ziff. 5, 7, 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in der erkannten Höhe zu.

1. Der Gerichtsvollzieher hat mit der Ersatzzustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28. Dezember 1999 sowie des Abänderungsbeschlusses vom 28. Januar 2000 an den Schuldner an Stelle des Drittschuldners eine Amtspflicht verletzt:

a) Die Ersatzzustellung i. S. v. § 183 ZPO an 'Gegner' des Zustellungsadressaten ist gem. § 185 ZPO unzulässig. Zwar ist der Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen nicht der prozessuale Gegner des Drittschuldners. Indes ist nach ganz herrschender Meinung (zum Meinungsstand s. Hinweise in Hamme, NJW 1994, 1035 Fn 2) in Rechtsprechung und Literatur in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung des § 185 ZPO geboten:

Schutzzweck der Norm ist nicht nur - wie das Landgericht meint - der Schutz des Zustellungsadressaten vor den Folgen eines Zugangs ohne Kenntnis (entsprechend RG 87, 412 (414); LG Bonn DGVZ 1998, 12; und Roth in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rz 56 zu § 829), sondern auch der Schutz des Zustellers vor der außergewöhnlichen Gefahr einer Manipulation oder versäumten Weiterleitung durch den Empfänger, die auch im Falle der Ersatzzustellung an einen Schuldner typischerweise gegeben ist (BGH NJW 1984, 57; BAG NJW 1981, 1399; OLG Köln JMBl. NRW 2002, 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl Rz 1 zu § 185; Wenzel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Rz 3 zu § 185; Wieczorek, ZPO-Kommentar, Rz B II c zu § 185; Zöller-Stöber ZPO, 21. Aufl., § 829 Rz 14). Dafür spricht auch die amtliche Begründung zur Einführung des § 185 ZPO. Darin heißt es, dass die den damals gültigen Vorschriften zu Grunde liegende Erwartung, ein dem Empfänger zugestelltes Schriftstück werde auch demjenigen ausgehändigt, für den es bestimmt sei, in der Praxis nicht in Erfüllung gehe, wenn der Empfänger Prozessgegner des Adressaten sei. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 ist von diesem Gedanken nicht abgewichen. Jedenfalls ist der Wortlaut nahezu unverändert in § 178 Abs. 2 ZPO n. F. übernommen worden. Auch die aktuelle Gesetzesnovelle gibt keinen Anlass, von der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung Abstand zu nehmen.

Im Übrigen wird auch von der Gegenauffassung eine Ersatzzustellung an einen Streitgenossen der Parteien für nicht zulässig erachtet. Die Interessenlage eines Schuldners im Forderungsvollstreckungsverfahren ist aber nicht wesentlich unterschiedlich, was § 841 ZPO deutlich macht (BAG a. a. O.). Die abweichende Ansicht ist außerdem zu einem Zeitpunkt entwickelt worden als es die Heilungsmöglichkeit des § 187 ZPO noch nicht gab (Wieczorek a. a. O.) und Zustellungsmängel zu Lasten des Adressaten gingen. Dies ist nicht mehr der Fall. Im Übrigen trifft das Argument der Gegenseite, eine extensive Anwendung des § 185 ZPO führe zur Beeinträchtigung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die im stark formalisierten Zustellungsverfahren gewährleistet sein müssten, nicht zu, denn für den Gerichtsvollzieher ist anhand des zuzustellenden Schriftstücks leicht erkennbar, wer Schuldner ist und damit als Ersatzzustellungsperson ausscheidet, was gem. § 43 GVGA zu vermerken ist.

b) Die Amtspflichtverletzung hat der Gerichtsvollzieher auch zu vertreten (§ 276 BGB), weil er bei sorgfältiger Überprüfung von Beschlussinhalt und Ersatzzustellungsempfänger die Interessenkollision hätte erkennen können und notfalls die Rechtslage hätte überprüfen müssen, ob ein Fall des § 185 ZPO vorliegt. Bereits ein Blick in einen der gängigen ZPO-Kommentare hätte ihm hinreichenden Aufschluss darüber gegeben, dass sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht die von ihm beabsichtigte Zustellung wegen der bestehenden Interessenkollision für unzulässig erachten.

2. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung auch ein Schaden in Höhe von 901,92 € (1.764 DM) nebst zugesprochener Zinsen entstanden.

a) Zurechenbar sind dem beklagten Land nur die Vermögensschäden, die infolge rechtmäßigen Handelns des Drittschuldners entstanden sind. Andernfalls läge eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor bzw. besteht Grund für einen Anspruchsausschluss gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, weil der Drittschuldner sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte.

Ein Vergleich der Vermögenslage des Klägers im Falle ordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichtsvollziehers und nach der Amtspflichtverletzung ergibt Folgendes:

* Wäre § 185 ZPO beachtet worden und hätte der Gerichtsvollzieher den Beschluss anderweitig (beispielsweise durch Niederlegung) rechtmäßig zugestellt, wäre die Wirkung des § 829 Abs. 3 ZPO eingetreten und dem Kläger der Vermögenswert der monatlichen Beträge von 149,81 € (293 DM) von Februar bis August 2000, mithin insgesamt von 1.048,66 € (2.051 DM) zugeflossen. Die Forderungen waren nicht etwa wegen vorrangiger anderer Gläubiger unpfändbar, denn insoweit hat der Änderungsbeschluss dem Kläger gerade eine Sonderstellung eingeräumt und die Pfandfreigrenze heraufgesetzt. Ein Arbeitsgerichtsverfahren gegen den Drittschuldner wäre nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hätte mithin einen Vermögenszuwachs von 1.048,66 € (2.051 DM) gehabt.

* Da aber die Zustellung unwirksam ist, sind die Wirkungen der §§ 829 Abs. 3 und 1 ZPO erst mit Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie des Änderungsbeschlusses beim Drittschuldner (§ 287 ZPO) eingetreten. Selbst wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner bereits im Februar zugegangen sein sollte - was angesichts des Schreibens des Drittschuldners vom 26. September 2000 (Bl. 10 der Beiakte des ArbG Hannover) wenig plausibel ist -, hätte dieser noch keine Wirkung gem. § 829 Abs. 3 und 1 ZPO entfaltet, weil sich daraus kein pfandfreier Betrag ergab und vorrangige Gläubiger unstreitig zu befriedigen waren. Vom Änderungsbeschluss hat der Drittschuldner erstmals am 19. Juli 2000 Kenntnis erhalten, sodass ein Forderungsübergang ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hat und das gerichtliche Verfügungsverbot seitdem gültig ist. In dessen Kenntnis hat der Drittschuldner dem Kläger zwar die in den Monaten Juli und August fällig gewordenen Forderungen in Höhe von insgesamt 299,62 € (586 DM) vorenthalten, ohne sich auf den Erfüllungseinwand gem. § 407 BGB berufen zu können. Allerdings hat der Kläger insoweit keinen Vermögensnachteil erlitten, weil der Drittschuldner den Fehlbetrag erstattet hat. Es kann daher dahinstehen, ob die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB hierfür eingreift.

Kosten in Höhe von 152,88 € (299 DM) sind dem Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsverfahren entstanden. Der Kläger hat diese Kosten nicht etwa unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) schuldhaft veranlasst. Die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Drittschuldner war aus der Sicht des Klägers erforderlich, weil er keine Kenntnis von der unzulässigen Zustellung hatte und davon ausgehen durfte, dass der Drittschuldner gegen das vermeintlich bestehende Veräußerungsverbot verstoßen hat. Eine anteilige Haftung des Drittschuldners für die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Forderungen für Juli und August entstanden sind, scheidet gem. § 12 a ArbGG aus.

Der Gesamtschaden beträgt mithin 902,93 € (1.764 DM).

b) Der Zinsschaden ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288 Abs. 1, 284, 285 BGB n. F.).

Der Beklagte ist als Unterliegender kostentragungspflichtig (§ 91 ZPO). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO, 543 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Ziff. 7, 8 EGZPO.



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