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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 16 W 16/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 406
ZPO § 406 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 406 Abs. 5
BGB § 121 Abs. 1
Frist zur Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens
16 W 16/04

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ####### und die Richter ####### und ####### am 25. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2003 wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.Ing. ####### wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 250.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Beweisverfahren mit dem Ziel der Begutachtung einer von der Antragsgegnerin geplanten und projektierten Industrieanlage zur thermischen Nachverbrennung. Auf die Beweisbeschlüsse des Landgerichts erstattete der Sachverständige sein Gutachten, das der Antragsgegnerin am 6. Juni 2003 zur Stellungnahme übersandt worden ist. Nach beantragter und gewährter Fristverlängerung bis zum 6. August 2003 beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 (Eingang 28. Juli), den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ihre Besorgnis begründete sie im Wesentlichen damit, der Sachverständige habe das Gutachten auf Informationen der Antragstellerin gestützt, die der Antragsgegnerin nicht bekannt waren. Nach Einholung der Stellungnahme des Sachverständigen vom 11. August 2003 begründete sie den Ablehnungsantrag ergänzend im Schriftsatz vom 1. September 2003 mit der in jener Stellungnahme aufgestellten Behauptung des Sachverständigen einer von beiden Parteien im Ortstermin akzeptierten "pragmatischen Vorgehensweise zur Gutachtenerstellung" mit einer einmaligen "Korrekturschleife". Auf die genannten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, auf deren Begründung (Bl. 250 ff.) ebenfalls verwiesen wird.

II.

Die Beschwerde ist nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

1. Das am 28. Juli 2003 gestellte Ablehnungsgesuch ist bereits wegen Nichtbeachtung der Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig. Darauf hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 8. August 2003 (Bl. 166) und erneut in der Beschwerdeerwiderung (Bl. 269 f.) hingewiesen, ohne dass die Antragsgegnerin auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt jemals eingegangen wäre.

Das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist für den Fall, dass der Ablehnungsgrund - wie hier - aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten hergeleitet wird, nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB zu stellen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund. Wird ein Sachverständiger aufgrund des Inhalts seines Gutachtens bzw. darin enthaltener Erklärungen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, muss dieser Antrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist gestellt werden. Das ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. nur OLG Naumburg, Beschl. vom 29. August 2001, 10 W 23/01 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Einigkeit besteht auch darin, dass eine vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten (die im vorliegenden Fall noch einmal verlängert worden war) nicht maßgebend ist. Wohl überwiegend wird von einigen Oberlandesgerichten sogar die Einhaltung einer Frist von in der Regel zwei Wochen für den Ablehnungsantrag gefordert (OLG München MDR 2004, 228 m. w. N.; ebenso OLG Saarbrücken, OLGR 2002, 331; OLG Karlsruhe, IBR 2002, 292).

Ob dieser strengeren Auffassung in jedem Fall zu folgen ist, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Immerhin ist bei der Bemessung der Frist der Sinn und Zweck des § 406 ZPO, eine bei erfolgreicher Ablehnung überflüssige Tätigkeit des Sachverständigen zu vermeiden, zu berücksichtigen, was bei einer Ablehnung nach Vorlage des Gutachtens die Sache nicht derart eilbedürftig macht. Zu berücksichtigen ist auch die Zubilligung einer angemessenen Überlegungs und Prüfungsfrist, die im Einzelfall auch über 2 Wochen liegen kann. Das Ablehnungsgesuch ist vorliegend erst am 28. Juli gestellt worden und damit etwa 7 Wochen nach Zugang des Gutachtens. Das ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich und innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist zumal es für den Ablehnungsantrag auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten gerade nicht ankam. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch nicht einmal vorgetragen, dass und aus welchen unverschuldeten Gründen sie an einer früheren Ablehnung des Sachverständigen gehindert gewesen wäre.

2. Unabhängig davon teilt der Senat aber auch die Auffassung des Landgerichts, das einen objektiven Grund, der bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Antragsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, nicht festgestellt hat. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Das Ablehnungsgesuch vom 25. Juli 2003 war ausdrücklich darauf gestützt, der Sachverständige habe sein Gutachten auf Informationen gestützt, von denen er wissen musste, dass sie der Antragsgegnerin nicht bekannt waren. Es handelt sich dabei um Unterlagen, die die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 direkt an den Sachverständigen übersandt hatte (Bl. 206) und die dieser eingangs seines Gutachtens (dort Seite 7) aufgeführt hat. Der Sachverständige hat sich zu dem Vorgehen in seiner Stellungnahme vom 11. August 2003 umfassend geäußert.

Bei einer Gesamtschau und verständiger Würdigung auch aus Sicht der Partei liegt kein Grund vor, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. In der Beschwerdebegründung räumt die Antragsgegnerin nunmehr auch ein, dass sie dem Sachverständigen nicht vorwirft, er habe Unterlagen verwertet, von denen er wusste, dass sie ihr nicht vorlagen, sondern dass er ein "Verwirrspiel" inszeniert, das zunehmend den Eindruck erweckt, als habe der Sachverständige kein Interesse mehr an einer Klärung der zur Begutachtung anstehenden Anknüpfungstatsachen. Mit dieser Erklärung hat sie selbst den ursprünglich bezeichneten Grund für die Besorgnis der Befangenheit fallen gelassen, der auch in der Sache nicht vorlag, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Den Grund für die aufgetretene Unklarheit über die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen hat im Übrigen bereits das Landgericht gelegt, in dem es zur Verfahrensvereinfachung und beschleunigung den Parteien mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 (Bl. 41) aufgegeben hatte, ihm die aufgeführten Unterlagen (direkt) zur Verfügung zu stellen. Dies hatte dann die Antragstellerin selbst mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 getan, ohne allerdings der Gegenseite eine Kopie zu schicken. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, der dies nicht erkennen musste, kann darin jedenfalls nicht erblickt werden; und zwar auch nicht in dem später unterlassenen Hinweis, dass ihm diese Unterlagen bereits übersandt worden waren. Auch der Vorwurf, der Antragsgegnerin seien Unterlagen vorenthalten worden, um ihr keine Gelegenheit der Stellungnahme zu geben, entbehrt daher einer sachlichen Grundlage.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr meint, ein Verwirrspiel entdecken zu sollen (Bl. 259), hat sich der Senat damit nicht zu befassen, weil erstmals mit der Beschwerde vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen sind; solche können nämlich nicht im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde nachgeschoben werden (OLG Düsseldorf MDR 2000, 1335). Abgesehen davon erscheint auch der hierzu vorgetragene Eindruck abwegig; nach Aktenlage hat sich vielmehr der Sachverständige unter Einhaltung der gebotenen Neutralität bemüht, dem umfangreichen Gutachtenauftrag auch im wohlverstandenen Interesse beider Parteien an der Vermeidung unnötiger Kosten gerecht zu werden.

Wenn die Antragsgegnerin meint, der Sachverständige sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat sie im ohnehin noch nicht abgeschlossenen Beweisverfahren ausreichend Gelegenheit, dem Gutachter insoweit Vorhalte zu machen und Einwendungen gegen das Gutachten und die darin enthaltenen Anknüpfungstatsachen vorzubringen. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, liegen darin nicht.

3. Aus den oben bereits genannten Gründen können solche bei vernünftiger Betrachtung auch nicht aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 11. August 2003 zu dem ersten Befangenheitsantrag hergeleitet werden (dazu der fristgerecht gestellte Ablehnungsantrag vom 1. September 2003).

In der Beschwerdebegründung (Bl. 256 ff.) konkretisiert die Antragsgegnerin ihren Befangenheitsantrag auf die vom Sachverständigen am 11. August 2003 aufgestellte Behauptung, er habe den Parteien bereits anlässlich des Ortstermins am 23. Dezember 2002 eine "pragmatische Vorgehensweise" vorgeschlagen, um die Begutachtung nicht am Nichtvorhandensein einer abgestimmten Dokumentation ..... scheitern zu lassen .... und beide Parteien hätten diesem Vorschlag zugestimmt. Die Antragsgegnerin bestreitet dies und verweist auf Widersprüche in den Erklärungen des Sachverständigen.

Auch mit diesem Vorbringen kann bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei eine Besorgnis, der Sachverständige habe sein (bisheriges) Gutachten nicht unparteiisch und unvoreingenommen erstattet, nicht begründet werden.

Unabhängig davon, ob die Beteiligten sich bereits beim Ortstermin auf die sog. pragmatische Vorgehensweise verständigt haben (das Vorgehen und die Besprechung mit diesem Inhalt hat der Sachverständige in seinen Stellungnahmen vom 21. September und 22. November 2003 (Bl. 183, 199) eingehend erläutert; die Antragstellerin hat dies bestätigt), ist es in erster Linie Sache des Gutachters selbst zu entscheiden, wie er den ihm vom Gericht erteilten Auftrag methodisch und fachlich erledigt. Die Parteien brauchen dazu ein Einverständnis grundsätzlich nicht zu erklären, wie auch der Gutachter grundsätzlich nicht gehalten ist, darüber mit den Parteien zu diskutieren. Allerdings gibt es - wie auch hier - häufig verschiedene Methoden einer gutachterlichen Untersuchung, die mehr oder weniger kostenträchtig ausfallen können. Das zeigt auch gerade der vorliegende Fall, in dem die Anlage in ihrem ursprünglichen Zustand bei der Inbetriebnahme aufgrund nachträglicher Änderungen nicht mehr vorhanden ist und deshalb u. a. auf zugrunde liegende Daten (und eine entsprechende Dokumentation) zurückgegriffen werden muss. Die Vorgehensweise des Sachverständigen, der seiner Begutachtung aufgrund unterschiedlicher Einzelangaben der Parteien bestimmte "Annahmen" zugrunde gelegt hat, um erst danach auf Beanstandung einzelner Daten oder Annahmen ggf. eine Nachbearbeitung des Gutachtens zu einzelnen Streitpunkten durchzuführen (Korrekturschleife), ist überhaupt nicht zu beanstanden. Die zugrunde gelegten Annahmen bzw. Daten sind auch dem Gutachten unschwer zu entnehmen (z. B. Seite 13, 14 und 33 des Gutachtens). Es mag zwar eine gewisse Ungeschicklichkeit darin liegen, dass diese Art der Aufgabenstellung und Methode nicht nochmals ausdrücklich unter Ziffer 1.1. des Gutachtens erwähnt worden ist. Allein das rechtfertigt aber nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.

Wie oben bereits ausgeführt, ist es der Antragsgegnerin unbenommen, zu dem bisherigen Gutachten ihre Einwendungen auch in Bezug auf die Anknüpfungstatsachen vorzubringen und eine entsprechende Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens zu beantragen (dies hat sie - wie auch die Antragstellerin - im Übrigen bereits getan). Die Befürchtung, der Sachverständige habe kein Interesse mehr an einer Klärung der Anknüpfungstatsachen, entbehrt jeder sachlichen Grundlage.

4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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