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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 2 U 124/00
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 25
ZPO § 91
1. § 25 HGB setzt nicht voraus, dass das Handelsgeschäft vollständig, also in seinen sämtlichen Teilen und mit dem ganzen oder nahezu dem gesamten Firmenvermögen übernommen wird. Vielmehr greift die Bestimmung auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Produktlinien von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur für den Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tritt, dass der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird.

2. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit entsteht ein zunächst aufschiebend bedingter prozessualer Kostenerstattungsanspruch, der sich mit Erlass des Kostenausspruchs in einer gerichtlichen Entscheidung in einen durchsetzbaren auflösend bedingten Anspruch umwandelt, bevor er mit Eintritt der Rechtskraft zu einem unbedingten Anspruch wird.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

2 U 124/00 3 O 94/99 LG #######

Verkündet am 31. Januar 2001

#######

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. April 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts ####### unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.610,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1999 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 4.610,00 DM, diejenige der Klägerin 4.958,95 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin, die allein den durch unechtes Versäumnisurteil beschiedenen Teil der Klageforderung betrifft, hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 4.610,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 16. August 1999 beanspruchen, jedoch nur Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte mit dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 18. Dezember 1997 und dem weiteren Kaufvertrag vom 22. Dezember 1997 das Vermögen der ############## i. S. v. § 419 BGB a. F. übernommen hat, die seit Februar 1998 als ####### GmbH & Co. KG firmiert und über deren Vermögen am 22. Januar 1999 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden ist.

Jedenfalls hat die Beklagte auf Grund der vorbezeichneten Verträge unter Lebenden das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft erworben und in seinem wesentlichen Kern unter der bisherigen Firma, wenn auch in einer anderen Rechtsform (GmbH) fortgeführt, sodass die Beklagte für alle im Betriebe des Geschäfts gegründeten Verbindlichkeiten der KG haftet.

a) Die am 27. November 1997 gegründete Beklagte ist am Tage des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages vom 18. Dezember 1997 in das Handelsregister unter der von der KG geführten Firma ####### mit der ####### GmbH eingetragen worden. Die KG hat zwar die Verträge vom 18. und 22. Dezember 1997 noch unter ihrer alten Firma abgeschlossen. In dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1997 wird jedoch bereits darauf hingewiesen, dass die KG ab 1998 in ####### GmbH & Co. KG umfirmiert. Bereits einen Tag nach Gründung der Beklagten hatte der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft am 28. November 1997 die Änderung der seit 1972 bestehenden Firma der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister angemeldet. Die unterschiedliche Rechtsform steht der Annahme der Firmenfortführung nicht entgegen, weil es für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB genügt, dass die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen, weil der Rechtsverkehr hieraus den Wechsel des Unternehmensträgers erkennt (vgl. BGH NJW 1982, 1647, 1648). Im Übrigen war die unterschiedliche Rechtsform (GmbH statt GmbH & Co. KG) bereits mit Rücksicht auf § 30 Abs. 1 HGB erforderlich, weil die Änderung der Firma der KG erst seit dem 13. Februar 1998 im Handelsregister eingetragen ist. Die vorübergehende Existenz zweier Gesellschaften mit der Firma ####### ####### steht der Annahme einer Firmenfortführung durch die Beklagte ebenfalls nicht entgegen, weil sich aus den Kaufverträgen vom 18. und 22. Dezember 1997 bereits ergibt, dass die KG unter ihrer bisherigen Firma nicht auf Dauer fortbestehen sollte, sondern, wie der Eingang des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1997 ausweist, im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft umfirmiert werden sollte.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die gesetzliche Haftungsmitübernahme der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nicht darauf an, ob die GmbH das ganze oder nahezu das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft übernommen hat. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB setzt nämlich nicht voraus, dass das Handelsgeschäft vollständig, also in seinen sämtlichen Teilen übertragen wird. Vielmehr greift die in der vorgenannten Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH NJW 1992, 911; 1982, 1647). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die KG hat der Beklagten durch Vertrag vom 18. Dezember 1997 ihren gesamten Grundbesitz mit sämtlichen Gebäuden und Anlagen einschließlich Zubehör und mit dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1997 zusätzlich die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung für die Fertigung und den Vertrieb von Elastomer- und Kunststoffartikeln sowie ein Warenlager gemäß Anlagen zum Kaufvertrag zum Gesamtpreis von 7.446.893,40 DM veräußert. Dabei handelt es sich um den Kern des Unternehmens der KG. Die Beklagte macht zwar geltend, dass die KG ihr lediglich Grundstück und Betriebsausstattung für eine bestimmte Produktlinie und das zu dieser Produktlinie gehörende Warenlager übertragen habe, um mit diesen Betriebsmitteln die Serienfertigung Statoren/Rotoren im Baubereich zu übernehmen, während der Bereich Statoren und Rotoren für Industrie zuvor von dem Bruder der geschäftsführenden Beklagten mit dessen Firma übernommen worden sei und der Geschäftsführer der Komplementärin selbst den gesamten Entwicklungs- und Konstruktionsbereich sowie weitere Vermögenswerte behalten habe. Indessen kommt es für die Bestimmung des Kerns des Unternehmens auf die bereits zuvor ausgegliederten und an den Bruder der Geschäftsführerin der Beklagten übertragenen Betriebsbereiche nicht an, weil im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge vom 18. und 22. Dezember 1997 diese Bereiche nicht mehr zum Unternehmen der KG gehörten. Der nach der Darstellung der Beklagten nicht an sie übertragene Entwicklungs- und Konstruktionsbereich bildete schon nicht den Schwerpunkt des Unternehmens der KG. Darüber hinaus muss sich die Beklagte entgegen halten lassen, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Kommanditgesellschaft sich sowohl für die Kommanditgesellschaft als auch persönlich in § 6 des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1997 verpflichtet hat, auf die Dauer von 10 Jahren ab dem 1. Januar 1998 'im bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der bisherigen Firma ####### ####### GmbH & Co. KG jeden Wettbewerb mit der von der Käuferin errichteten ####### ####### GmbH zu unterlassen, insbesondere Statoren für die Bauindustrie herzustellen, sich an Konkurrenzunternehmen ... zu beteiligen'. Damit haben die Kaufvertragsparteien klargestellt, dass es sich bei der Herstellung von Statoren für die Bauindustrie lediglich um ein Regelbeispiel für die von der Beklagten übernommenen Tätigkeitsbereiche der bisherigen Firma ####### ####### GmbH & Co. KG handelt. Erst recht wird aus der Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf den gesamten bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Kommanditgesellschaft als Verkäuferin deutlich, dass die Kaufvertragsparteien gerade keine wesentlichen Betätigungsfelder des Unternehmens von der Übertragung auf die Beklagte ausgenommen haben.

c) Unter diesen Umständen kann dahin stehen, dass die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist zur Berufungserwiderung bis zum 23. November 2000 auch nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte wesentliche Teile des beweglichen Anlagevermögens nicht mitübernommen hat. Die gegenteilige Behauptung in der Berufungserwiderung ist unsubstantiiert, weil die in Bezug genommenen Urkunden nicht mit vorgelegt worden sind und auch die in der Berufungserwiderung enthaltene Ankündigung nicht verwirklicht wurde, die Anlagen am folgenden Tage mit Schriftsatz nachzureichen. Der Gesamtwert der im Einzelnen in der Berufungserwiderung aufgeführten nicht übertragenen Vermögensgegenstände (Formen: 145.000,00 DM; Statoren im Wert von 35.000,00 DM, Patente im Wert von 85.000,00 DM, weitere Formen im Werte von 140.000,00 DM, Hard- und Software im Werte von 45.000,00 DM; Windkraftanlage: 70.000,00 DM) erreicht mit 520.000,00 DM lediglich ca. 7 % des Kaufpreises für die übertragenen Vermögensgegenstände. Die von der Beklagten behauptete Unternehmensbeteiligung der KG an der ####### ####### GmbH und die in zeitlicher Hinsicht nicht näher substantiierten angeblichen Investitionen der KG in dieses Unternehmen stehen der Annahme einer Firmenfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Beklagte nicht entgegen. Erst recht ist bei der Prüfung die Voraussetzung des § 25 Abs. 1 HGB nicht der Kaufpreis zu berücksichtigen, welcher der KG aus den mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträgen zugeflossen ist. Es mag auch sein, dass die KG mit ihrem Anlagevermögen am 5. Dezember 1997, also vor Abschluss der Kaufverträge, Sicherheit für die Gewährung eines Kredits über 1,25 Mio. DM bot. Die Darlegung von Außenständen der KG per 31. Dezember 1997 ist bereits unsubstantiiert.

d) Die Haftung der Beklagten für die beim Betriebe des Geschäfts der Kommanditgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Kommanditgesellschaft sämtliche Gläubiger und auch die Klägerin davon unterrichtet habe, dass die von der Kommanditgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten auch weiterhin von dieser Gesellschaft unter der neuen Firma ####### GmbH & Co. KG zu erfüllen seien. Die Beklagte hat jedoch für ihren von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug bestrittenen Vortrag keinen Beweis angeboten, dass auch die Klägerin entsprechend unterrichtet worden ist, also insbesondere das Rundschreiben des Herrn ####### vom 30. Dezember 1997 erhalten hat. Auf das Rundschreiben vom 8. April 1998 kommt es im Übrigen schon deshalb nicht an, weil eine Vereinbarung, die von § 25 Abs. 1 HGB abweicht und die im Handelsregister nicht eingetragen und bekannt gemacht worden ist, einem Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn sie unverzüglich nach Geschäftsübernahme erfolgt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 25 Anm. 2 B). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Erhebung der Klage in dem Verfahren 2 O 125/97 LG ####### gegen die Kommanditgesellschaft, dass die Klägerin entsprechend unterrichtet worden ist. Unstreitig hat die Klägerin in dem vorbezeichneten Rechtsstreit ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. März 1997 eingereicht (Bl. 191 d. A.), der am 24. April 1997 zugestellt worden ist. Demgegenüber erfolgte die Firmenübernahme erst im Dezember 1997.

e) Auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitritts der Beklagten zu der Schuld der Kommanditgesellschaft haftet die Beklagte für sämtliche im Betriebe der Kommanditgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Die Klägerin macht mit Recht geltend, dass der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma nicht nur für Verbindlichkeiten haftet, die im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs voll wirksam sind, sondern dass als zur Zeit der Geschäftsübernahme bestehende Ansprüche auch solche anzusehen sind, die noch nicht fällig, betagt oder bedingt sind, wenn nur der Rechtsgrund für diese Ansprüche schon vor der Geschäftsübernahme entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1251, 1253).

Zu diesen Verbindlichkeiten zählt auch die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ####### vom 26. August 1998 auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts ####### vom 19. März 1998 (2 O 125/97) titulierte Kostenforderung der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 4.610,00 DM zuzüglich Zinsen. Der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist bereits vor dem Erwerb des Unternehmens der KG durch die Beklagte entstanden. Auch wenn der Anspruch eines Klägers auf Kostenerstattung endgültig erst mit der Rechtskraft des Urteils entsteht, geht nämlich die Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs für sämtliche Rechtszüge bereits auf die Rechtshandlungen zurück, die zu dem Anspruch geführt haben (vgl. RGZ 143, 154, 156). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zunächst als aufschiebend bedingter Anspruch mit der Klageerhebung entsteht und sich mit Erlass des Kostenausspruchs in einen auflösend bedingten Anspruch umwandelt, bevor er mit Eintritt der Rechtskraft unbedingt wird (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., vor § 91 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als aufschiebend bedingter Anspruch bereits mit der Klageerhebung im Verfahren 2 O 125/97 LG ####### im April 1997 entstanden. Auch dieser bedingte Anspruch war von der Firmenfortführung erfasst.

Zwar war Gegenstand des Vorprozesses eine Vollstreckungsgegenklage, mit der sich die Kommanditgesellschaft gegen die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Pachtvertrag vom 6. November 1996 gewandt hat. Indessen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, dass sie mit dem Pachtgrundstück der Klägerin in ####### keinerlei Berührung gehabt habe, weil dieses Grundstück keine Betriebsgrundlage für die von der Beklagten erworbene Produktlinie gewesen sei, sondern der Verkäuferin für die Fertigung von Rasengittersteinen gedient habe, womit die Beklagte nichts zu tun habe. Dieser Einwand ist unberechtigt, weil die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen den Kern des Unternehmens der Kommanditgesellschaft übernommen hat, ohne dass es für § 25 HGB darauf ankommt, ob die Beklagte auch sämtliche Produktionslinien der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat. Rechtsfolge der Fortführung des Unternehmens auf Grund rechtsgeschäftlichen Erwerbs unter Lebenden ist gesamtschuldnerische Mithaftung des Übernehmers für sämtliche im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten und nicht nur die Mithaftung für solche Verbindlichkeiten, die aus Tätigkeitsbereichen herrühren, die der Erwerber fortführt. Den am 6. November 1996 abgeschlossenen Pachtvertrag über das Grundstück####### in ####### hat die Kommanditgesellschaft im Rahmen ihres Betriebes mit der Klägerin abgeschlossen. Damit sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die im notariellen Pachtvertrag begründeten Pachtzinsforderungen von § 25 HGB erfasst.

f) Der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ####### vom 26. August 1998 zu Gunsten der Klägerin titulierte Anspruch ist auch durchsetzbar, weil der prozessuale Kostenerstattungsanspruch mit Erlass des Urteils des Landgerichts ####### vom 19. März 1998 nicht mehr nur als aufschiebend bedingter, sondern als auflösend bedingter Anspruch anzusehen ist, der mit der Titulierung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 1998 auch fällig geworden ist.

Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung eingeräumt, dass die Klägerin hinsichtlich der festgesetzten Kosten erster Instanz einen Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft besitze. Die Beklagte hat zwar auch darauf hingewiesen, dass es vom Ausgang des nach Konkurseröffnung unterbrochenen Berufungsverfahrens vor dem Senat (2 U 142/98) abhänge, ob der vorläufig vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch überhaupt Bestand habe. Dieser Hinweis nötigt den Senat indes nicht, die Kostenentscheidung in dem Vorprozess auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zwar muss die Beklagte als Mithaftende gemäß § 25 HGB den Titel nicht ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Selbst bei einem rechtskräftigen Titel ist nach der herrschenden Meinung nicht von einer Rechtskrafterstreckung auf den Übernehmer des Vermögens auszugehen (vgl. BGH NJW 1987, 2863). Indessen ist die Beklagte gemäß § 417 BGB analog zwar berechtigt, in dem gegen sie auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend gemachten Rechtsstreit aber auch verpflichtet, konkrete Einwendungen und Einreden gegen den Bestand der Forderung geltend zu machen, die gegenüber der Kommanditgesellschaft (unter ihrer früheren Firma) tituliert worden ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst eingeräumt hat, dass die Klägerin hinsichtlich der streitbefangenen festgesetzten Kosten einen Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft habe. Die Beklagte hat jedoch konkrete Einwendungen nicht erhoben. Der Senat war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, die Akten des Vorprozesses beizuziehen, zumal die Beklagte nicht gehindert war, diese Akten bei der aktenführenden Stelle einzusehen.

g) Mit Recht hat die Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 1998 ist einredebehaftet. Ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nämlich die Kostenentscheidung in dem zu Grunde liegenden Urteil vom 19. März 1998 für die hiesige Klägerin lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Da die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich wie ein Gesamtschuldner neben der Klägerin des Vorprozesses haftet, kann auch die Beklagte geltend machen, dass sie zur Zahlung des titulierten Betrages von 4.610,00 DM lediglich Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM verpflichtet ist, § 274 BGB.

Zwar handelt es sich bei einem Zurückbehaltungsrecht um ein lediglich vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Indessen ist der Vorprozess lediglich gemäß §§ 240 ZPO a. F. unterbrochen, sodass es in der Hand der Klägerin liegt, das Verfahren nach den für das Insolvenz- bzw. Konkursverfahren geltenden Vorschriften mit dem Ziel wieder aufzunehmen, eine unbedingte Kostenentscheidung zu erreichen.

Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Beklagten für den Fall, dass die Entscheidung des Landgerichts im Vorprozess zugunsten der damaligen Klägerin bzw. des Insolvenzverwalters geändert wird. Im Falle des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts im Vorprozess entfällt die Verpflichtung der Klägerin zur Sicherheitsleistung.

h) Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB und geht inhaltlich über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss bereits festgesetzte Zinsforderung nicht hinaus.

2. Die weiter gehende Berufung ist unbegründet.

a) Mit Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für ihre Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren 2 U 142/98 OLG Celle in Höhe von 4.829,66 DM abgewiesen. Die Klage ist derzeit nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der im vorliegenden Rechtsstreit noch geltend gemachte Teilbetrag der in der Kostenvorschussnote ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 1998 ausgewiesenen Kosten für das Berufungsverfahren im Vorprozess in Höhe von 2.470,68 DM nicht zu. Ferner ist hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 2.358,98 DM nach dem Widerspruch der Beklagten auch nicht die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Die Beklagte macht nämlich mit Recht geltend, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr von ihren Prozessbevollmächtigten vorschussweise in Rechnung gestellten außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren im Vorprozess bereits dem Grunde nach nicht zustand.

Zwar gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens, dass mit der Rechtshängigkeit ein aufschiebend bedingter prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstanden ist. Dieser Kostenerstattungsanspruch kann aber gemäß § 158 Abs. 1 BGB nicht durchgesetzt werden, weil die von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung eintritt, nämlich mit dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, die einen Kostenausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens enthält.

Zwar kann neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch bestehen. Im vorliegenden Fall ist dafür jedoch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden aus. Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage unter Hinweis auf Minderungsansprüche etc. ist auch nicht als positive Vertragsverletzung anzusehen. Ein Schadenersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht geltend macht, dass sie die Kommanditgesellschaft als Klägerin des Vorprozesses wegen der von ihr aufgewendeten Kosten der Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug in Verzug gesetzt hätte. Hinsichtlich der von der Erledigungserklärung erfassten Verhandlungsgebühr nebst Mehrwertsteuer im zweiten Rechtszug ist darüber hinaus auch nicht einmal ein Schaden der Klägerin entstanden.

3. Schließlich steht der Klägerin auch nicht der im Berufungsverfahren klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 129,29 DM zu. Die Klageerweiterung ist insoweit unzulässig, weil sie vor dem funktionell nicht zuständigen Oberlandesgericht erhoben worden ist. Zwar kann im Allgemeinen im Berufungsverfahren als Angriffsmittel auch die Klage erweitert werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem nicht bestrittenen Vorbringen in der Berufungserwiderung im Zeitpunkt der Klageerweiterung der Rechtsstreit wegen der nicht im Berufungsrechtszug angefallenen Ansprüche noch vor dem Landgericht ####### im ersten Rechtszug anhängig war. Zu den im ersten Rechtsstreit anhängigen Ansprüchen gehören auch die Ansprüche auf Ersatz von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 2.197,84 DM, auf die sich die Erweiterung bezieht, welche daran anknüpft, dass das Landgericht in seinem insoweit echten Versäumnisurteil vom 13. April 2000 ausgeführt hat, das der geltend gemachte Betrag um den Betrag der Klageerweiterung von 129,29 DM niedriger sei als der aus dem im ersten Rechtszug streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersichtliche Gesamtbetrag der Zwangsvollstreckungskosten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Beklagte nicht unbedingt zur Zahlung des Teilbetrages von 4.610,00 DM verurteilt worden ist. Da das Landgericht durch das angefochtene Urteil nur zum Teil streitig entschieden hat und gegen das Versäumnisteilurteil Einspruch eingelegt worden ist, hat das Landgericht im Schlussurteil einheitlich über die Kosten des ersten Rechtszuges zu entscheiden.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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