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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 2 W 107/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 34
InsO § 7

Entscheidung wurde am 15.02.2002 korrigiert: die Entscheidung wurde vom Gericht durch eine andere Version ersetzt
Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Beschwerdegericht kommt in dem auf die bloße Überprüfung von Gesetzesverletzungen beschränkten Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen nicht in Betracht.
2 W 107/01

Beschluss

In der Insolvenzeröffnungsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ####### durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 25. September 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts ###### vom 11. September 2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39.108,34 DM festgesetzt.

Gründe:

Die ohne jede Begründung eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -####### vom 27. Juli 2000 wendet, ist nicht zuzulassen.

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO setzt die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde die Darlegung voraus, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Entsprechende Ausführungen sind dem Rechtsmittel des Schuldners, der seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten schon in dem mehr als 6 Monate dauernden Eröffnungsverfahren nur äußerst schleppend nachgekommen ist, nicht zu entnehmen.

Zwar ist gemäß § 34 Abs. 2 InsO i. V. m. § 6 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss grundsätzlich statthaft, sodass auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bestehen. Auch kann nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Zulassungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO lediglich schlüssig dargelegt werden; ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels muss nicht unbedingt gestellt werden, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, was für eine Gesetzesverletzung gerügt werden soll und aus welchen Gründen eine Überprüfung der Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten ist. Hier enthält das Rechtsmittel des Schuldners jedoch überhaupt keine Darlegungen zu dem geltend gemachten Beschwerdegrund. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, ob der Schuldner überhaupt eine Gesetzesverletzung rügen will und um welche Gesetzesverletzung es sich ggf. handeln soll.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (OLG Celle Nds. Rpfl. 2001, 194) davon ausgegangen, dass es auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers und deren Vollbeweis nicht mehr ankommt, wenn sich im Laufe der Vermittlungen des Insolvenzgerichts ergibt, dass der Schuldner unabhängig von der Forderung des Antragstellers aufgrund einer Vielzahl weiterer Verbindlichkeiten, zu deren Begleichung er nicht in der Lage ist, zahlungsunfähig ist (dazu auch Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rz. 22 ff.). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats getroffen, sodass keine Veranlassung besteht, das Rechtsmittel zuzulassen.

Soweit der Schuldner in der Beschwerdeschrift vom 25.09.2001 eine Begründung seines Rechtsmittels durch einen Rechtsbeistand angekündigt hat, hat der Senat bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel 3 Wochen gewartet, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. Da üblicherweise bei einer derartigen Ankündigung nur eine Frist von 2 Wochen bis zum Eingang der vom Beschwerdeführer selbst angekündigten Begründung abzuwarten ist, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen (s. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 573 Rz.10), braucht jedenfalls nach Verstreichen von 3 Wochen nicht mehr mit dem Eingang einer Begründung gerechnet werden. Der Senat kann deshalb unbeschadet der fehlenden angekündigten Begründung durch einen Rechtsbeistand über das Rechtsmittel entscheiden.

Gelegenheit zu einer mündliche Anhörung des Schuldners durch den Senat zum Zweck der persönlichen Schilderung des Sachverhalts, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erbeten hat, kommt in dem schriftlich zu führenden Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht in Betracht. Es handelt sich um ein Rechtsbeschwerdeverfahren, dass der Überprüfung von Rechtsfragen dient (s. Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 8). Abweichende Sachverhaltsdarstellungen spielen in diesem Verfahren keine Rolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung der Vorinstanz erfolgt.

Ende der Entscheidung

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