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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2 W 108/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 3
ZPO § 36
ZPO § 281
1. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht.

2. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.

3. Der Verweisungsbeschluss ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Sitz der Schuldnerin zuständig ist, ohne eine weitere Sachaufklärung seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren auf Antrag des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin an das Insolvenzgericht verweist, bei dem dieser seinen Geschäftssitz hat.


2 W 108/03

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf Vorlage des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Berlin Charlottenburg vom 26. September 2003

am 9. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hannover.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hatte ursprünglich ihren Sitz in ####### und wurde durch den Dipl.Ing. #######, wohnhaft in #######, als Geschäftsführer gesetzlich vertreten. Am 5. März 2003 ließ der Geschäftsführer ####### einen Gesellschafterbeschluss notariell beurkunden, mit dem er den Sitz der Schuldnerin nach ####### in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts ####### verlegte. Nach Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister des Amtsgerichts ####### (HRB 3400) am 8. Mai 2003 veräußerte die Schuldnerin ihre Geschäftsanteile, ließ den bisherigen Geschäftsführer #######, dem Entlastung erteilt wurde, am 15. Mai 2003 abberufen und bestellte den in ####### geschäftsansässigen ####### zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH. Zugleich wurde die Firma der Gesellschaft geändert. Eine Sitzverlegung nach ####### wurde nicht beschlossen.

Der neue Gesellschafter ####### der Schuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003, eingegangen beim Amtsgericht ####### am 11. Juni 2003, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Zugleich stellte er den Antrag, das Verfahren an das für seinen Wohnsitz zuständige Insolvenzgericht in ####### zu verweisen, weil eine Geschäftstätigkeit am Sitz der Gesellschaft in ####### nicht mehr entfaltet werde. Die Geschäftsräume seien aufgegeben worden, den Mitarbeitern sei gekündigt, und das Gewerbe bei der zuständigen Behörde habe er abgemeldet. Die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin habe er in seinen Zugriffsbereich nach ####### verbracht, so dass das Insolvenzverfahren in ####### abzuwickeln sei. Dort würden noch eine Reihe von Abwicklungstätigkeiten, wie das Erstellen von Lohn und Arbeitsbescheinigungen, die Vornahme von Umsatz und Lohnsteuervoranmeldungen usw. entfaltet. Mit der Durchführung dieser Abwicklungstätigkeiten sei eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft in ####### beauftragt worden, die Erreichbarkeit der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei damit jederzeit gesichert.

Mit Beschluss vom 19. August 2003 hat das Landgericht Hannover - Insolvenzgericht - sich im Hinblick auf die Angaben des Antrag stellenden Geschäftsführers der Schuldnerin ohne weitere Ermittlungen - jedenfalls sind aus den Akten keine Aufklärungsmaßnahmen zu entnehmen - für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das für den Wohnsitz des neuen Geschäftsführers der Schuldnerin zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.

Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat auch das Amtsgericht Charlottenburg seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache zur Gerichtsstandsbestimmung nach § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Celle vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Charlottenburg ausgeführt, bei dem neuen Geschäftsführer ####### der Schuldnerin handele es sich um einen gewerblichen Firmenbestatter, der seine Geschäfte zusammen mit einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft, der ####### GmbH ####### Unternehmensberatung betreibe, die damit werbe, dass sie binnen 24 Stunden durch Übernahme des Unternehmens mit Abberufung und Entlastung des Gesellschafters bei der Lösung von Insolvenzproblemen behilflich sein könne. Die ####### GmbH sei bei dem Amtsgericht Charlottenburg aus etwa 60 Verfahren bekannt, in denen nach genau dem Muster vorgegangen worden sei, wie es auch vorliegend zu erkennen sei. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ####### sei nicht gegeben. Bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft würden keine Abwicklungstätigkeiten entfaltet. Die in dem Eröffnungsantrag aufgeführten Maßnahmen stellten einen unsubstantiierten Katalog von theoretisch möglichen Abwicklungstätigkeiten dar. Tatsächlich würde es in den Verfahren, die von der ####### GmbH "abgewickelt" würden, keine derartigen Maßnahmen geben.

Für das Insolvenzverfahren sei deshalb das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - zuständig. Da eine Sitzverlegung nach ####### nicht erfolgt sei, komme es allein auf den registermäßigen Sitz der Schuldnerin in ####### an. Die angebliche Verbringung der Geschäftsunterlagen nach ####### reiche nicht aus, um dort eine örtliche Zuständigkeit zu begründen. Da ein Fall gewerbsmäßiger Firmenbestattung gegeben sei, bei der der neue Geschäftsführer das bereits vorbereitete Insolvenzverfahren für den ausgeschiedenen Geschäftsführer lediglich formal abwickele, um diesen vor Haftungsansprüchen und strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, könne eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht als begründet angesehen werden.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover sei auch nicht bindend geworden. Er sei willkürlich, weil das Amtsgericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, bezüglich der tatsächlichen Fortführung des Geschäftsbetriebes Nachforschungen durchzuführen.

II.

Das Oberlandesgericht Celle ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem zunächst befassten Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover und dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg gemäß § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO berufen.

Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 37 Abs. 1 ZPO vorgelegt.

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hannover. In seinem Bezirk befindet sich der im Handelsregister eingetragene Sitz der Schuldnerin. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. August 2003 ist willkürlich und hat deshalb keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfaltet.

1. Die Schuldnerin hat nach der Mitteilung ihres neuen Geschäftsführers in dem Antrag vom 5. Juni 2003 jeglichen Geschäftsbetrieb eingestellt, ihr Gewerbe abgemeldet und ihre Geschäftsräume aufgegeben. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO - nach dieser Vorschrift ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt (dazu: Kübler/Prütting, InsO, § 3 Rz. 7; MünchKommInsO/Ganter, § 3 Rz. 7 ff.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 3 Rz. 4) - auf den sich das Insolvenzgericht Hannover gestützt hat, als es seine Zuständigkeit verneint hat, kommt hiernach nicht mehr in Betracht.

2. Das Insolvenzgericht Hannover hätte sich deshalb bei der Zuständigkeitsbestimmung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO stützen müssen. Danach ist das Insolvenzgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Da vorliegend der Sitz der Schuldnerin im Zuständigkeitsbezirk des Insolvenzgerichts Hannover liegt, hätte das Gericht seine örtliche Zuständigkeit nicht verneinen dürfen. Eine Sitzverlegung nach ####### ist nicht erfolgt. Sie ist unstreitig nicht einmal beschlossen worden.

3. Soweit in dem Insolvenzantrag ausgeführt worden ist, dass in ####### noch umfangreiche Abwicklungstätigkeiten stattfänden, vermögen diese eine Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu begründen, da es sich nicht um auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeiten, sondern um bloße Abwicklung handelt. Darüber hinaus führt das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend aus, dass die Angaben der Schuldnerin aus einem nichtssagenden Katalog theoretisch denkbarer Abwicklungsmaßnahmen bestehen, dem jegliche Substanz fehlt. Die Angaben zu den angeblichen Abwicklungsmaßnahmen im Antrag sind genauso unbestimmt, wie die Angaben zur Aufgabe der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin, denen nicht einmal zu entnehmen ist, ob die Schuldnerin nach ihrer Sitzverlegung von ####### nach ####### überhaupt noch wirtschaftlich tätig gewesen ist. Bei dieser Sachlage muss jedenfalls eine Zuständigkeit des für den "Geschäftssitz" des neuen Geschäftsführers zuständigen Insolvenzgerichts ausgeschlossen werden.

4. Allein die Mitnahme der Geschäftsunterlagen begründe eine Zuständigkeit des für den Sitz des Geschäftsführers zuständigen Insolvenzgerichts nicht (s. OLG Hamm, ZInsO 1999, 533; MünchKommInsO/Ganter, § 3 Rz. 8, Uhlenbruck, 12. Aufl., § 3 Rz. 11). Zwar wird erwogen, eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschäftsführers dann anzunehmen, wenn dieser tatsächlich noch Abwicklungstätigkeiten entfaltet. Insoweit hat aber das Insolvenzgericht Hannover im Rahmen seiner Verpflichtung, die Zuständigkeit von Amts wegen aufzuklären (dazu: Kübler/Prütting, InsO, § 3 Rz. 13 f.) nicht ermittelt, ob tatsächlich noch Abwicklungsmaßnahmen in ####### stattfinden. Die Ausführungen des Amtsgerichts Charlottenburg, insbesondere die Hinweise auf die Tätigkeit des neuen Geschäftsführers und seiner "Unternehmensberatung" als gewerbsmäßig handelnde "Firmenbestatter" sprechen dagegen, dass tatsächlich irgendwelche Abwicklungsmaßnahmen stattfinden.

Bei der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem der Geschäftsführer der nicht mehr werbend tätigen Gesellschaft seinen Sitz hat, kann es sich allenfalls um eine ausnahmsweise gegebene Zuständigkeit handeln. Deshalb muss das Insolvenzgericht, das seine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO an sich gegebene Zuständigkeit verneint, im Einzelnen feststellen, welche Tätigkeiten am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich noch entfaltet werden, die es rechtfertigen könnten, das Verfahren an dieses Gericht zu verweisen. Auf die pauschale Behauptung, die Abwicklung werde vom Wohnsitz des Geschäftsführers aus geleitet, darf es die Verneinung seiner örtlichen Zuständigkeit jedenfalls nicht stützen.

5. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg ist im Übrigen auch im Hinblick auf die offensichtlich gegebene Zuständigkeitserschleichung (dazu: MünchKommInsO/Ganter, § 3 Rz. 38 ff.; Uhlenbruck, § 3 Rz. 12; Pape, WiB 1995, 150 ff.) zu verneinen. Schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der gerade vollzogenen Sitzverlegung der GmbH von ####### nach #######, der Übertragung der Geschäftsanteile und der Abberufung des früheren Geschäftsführers mit gleichzeitiger Neubestellung eines Geschäftsführers, der weit entfernt vom neuen Sitz der Gesellschaft ansässig ist, hätte Veranlassung geben müssen, sich mit der Frage der Zuständigkeitserschleichung auseinander zu setzen. Insoweit wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob die Sitzverlegung nach ####### nicht bereits rechtsmissbräuchlichen Zwecken gedient hat und das Verfahren deshalb möglicherweise auch an das für den ursprünglichen Sitz der Gesellschaft zuständige Insolvenzgericht abzugeben war, um dort die gebotene sachnahe zivil und strafrechtliche Aufklärung zu betreiben. Auf keinen Fall durfte sich das Insolvenzgericht bei derart massiven Anhaltspunkten für einen Fall rechtsmissbräuchlicher Firmenbestattung auf die beantragte Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg einlassen.

6. Da mithin konkrete Anhaltspunkte für eine von § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO abweichende örtliche Zuständigkeit nicht mehr festzustellen sind, ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hannover als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil die Schuldnerin ihren Sitz auch weiterhin in seinem Bezirk hat (s. hierzu auch BayObLG, NZI 1999, 457; OLG Braunschweig, NZI 2000, 266, 267; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533; OLG Hamm, NZI 2000, 220, 221; OLG Köln, NZI 2000, 232). Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH ist der satzungsmäßig festgelegte und in das Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft (§ 4 InsO i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 10 GmbHG). Eine Sitzverlegung von ####### nach ####### ist unstreitig nicht erfolgt, die Verlagerung der Geschäftsleitung hat den Sitz der Gesellschaft unberührt gelassen.

III.

Durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hannover ist eine Bindungswirkung nicht eingetreten. Die Verweisung war willkürlich (dazu BGH, NJW 1993, 1273; BayObLG, NZI 2001, 372, 373; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 3 Rz. 7; Zöller/Greger, ZPO, § 36 Rz. 17, 17 a), weil das Amtsgericht Hannover seine örtliche Zuständigkeit verneint hat, obwohl es nicht festgestellt hat, tatsächlich unzuständig zu sein. Das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - hat keine Umstände ermittelt, die berechtigte Zweifel an seiner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO offensichtlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit hätten rechtfertigen können. Es hatte aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin im Insolvenzantrag keinen Anlass, zu dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung von einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in ####### gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO und damit von einer vorrangigen Zuständigkeit des Amtsgericht Charlottenburg auszugehen. Vielmehr stellten sich ihm derartig viele Anhaltspunkte für einen Fall der gewerbsmäßigen "Firmenbestattung", dass es sich mit der Frage einer Erschleichung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg durch den neu bestellten Geschäftsführer der Schuldnerin hätte auseinander setzen müssen. Da dies unterblieben ist und das Insolvenzgericht seiner Amtsermittlungspflicht aus § 5 InsO nicht nachgekommen ist, war es als örtlich zuständiges Insolvenzgericht zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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