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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 2 W 133/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 99
In der Rechtsprechung des Senats ist abschließend geklärt, dass die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren nach § 99 InsO dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Postsperre konkret dargelegt sind und eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger stattgefunden hat.
2 W 133/01

Beschluss

In den Insolvenzverfahren betr. das Vermögen des

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und

####### am 17. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 3. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. November 2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit der am 4. Dezember 2001 beim Beschwerdegericht per Telefax eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, die der Schuldner in einem am 10. Dezember 2001 ebenfalls per Telefax beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat, wendet sich der Schuldner gegen die Anordnung einer Postsperre durch das Insolvenzgericht.

Über das Vermögen des ursprünglich als Betreiber eines Ausflugslokals tätigen Schuldners ist nach erfolgloser Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens durch Beschluss vom 20. Juni 2000 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt worden ist. In diesem Insolvenzverfahren ist es dem Treuhänder - dies wird in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 12. November 2001 eingehend dargelegt - trotz vielfacher Bemühungen nicht gelungen, Auskünfte des Schuldners über den Verbleib seines Vermögens zu erhalten. Der Schuldner hat vereinbarte Besprechungstermine nicht wahrgenommen und ist seiner im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Einem Vorführungsersuchen des Gerichts hat er sich dadurch entzogen, dass er trotz mehrfacher Versuche des Gerichtsvollziehers, ihn an seinem Wohnort aufzusuchen, nicht erreichbar gewesen ist. Soweit er schriftlich Auskünfte zum Verbleib seines Vermögens erteilt hat, sind diese so allgemein gehalten und unbestimmt gewesen, dass mit ihnen nichts anzufangen war. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Verbleib eines Betrages von knapp 190.000 DM, den der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens von einem Konto abgehoben hat. Statt dem gerichtlich bestellten Treuhänder die geforderten Auskünfte zu erteilen, hat der Schuldner das Gericht mit unzähligen Schreiben bombardiert, in denen er sich über den Treuhänder und den Gerichtsvollzieher beklagt und die Einstellung des gegen ihn geführten Insolvenzverfahrens verlangt hat.

Nachdem mehrere Versuche, den Schuldner zum Zwecke der Auskunftserteilung dem Insolvenzgericht vorzuführen, erfolglos geblieben sind, hat der Treuhänder neben dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner die Anordnung einer Postsperre zwecks Sicherung der Insolvenzmasse und Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners beantragt. Die gegen die Postsperreanordnung vom 10. Oktober 2001 gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. November 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der Postsperre erforderlich sei, weil es konkrete Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen durch den Schuldner gebe, die den Erlass der Postsperreanordnung rechtfertigten. So sei der Verbleib und die Verwendung des Versicherungsrestbetrages von ca. 190.000 DM, den der Schuldner gut einen Monat vor Eröffnung des Verfahrens von seinem Konto abgehoben habe weiterhin ungeklärt. Der Schuldner sei nicht bereit, dem Treuhänder die erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu geben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der einschließlich Anlagen 12-seitigen Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde, in der er die gesamte Entwicklung des Insolvenzverfahrens einschließlich seiner Einwendungen gegen den gerichtlich bestellten Treuhänder, Mutmaßungen über das Zusammenwirken zwischen dem Treuhänder und dem ursprünglich antragstellenden Gläubiger noch einmal wiedergibt, ohne konkret etwas dazu auszuführen, aus welchen Gründen der Erlass der Postsperreanordnung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen soll und die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Stattdessen befasst sich der Schuldner einmal mehr mit der aus seiner Sicht verfehlten Eröffnung des Insolvenzverfahrens und trägt zu seinen Bemühungen vor, am Treuhänder vorbei neue wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten, die durch den Erlass der Postsperre beeinträchtigt werden würden. Er sei allenfalls bereit, zu den ihm zu unrecht zur Last gelegten Vermögensverschiebungen im Beisein eines Staatsanwaltes vor einem Richter auszusagen, wie er im Verfahren mehrfach erklärt habe. Im Übrigen bestehe aber nicht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entziehe. Die Anordnung der Postsperre hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil ein Grund für die Zulassung des Rechtsmittels nicht gegeben ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine sofortige weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache nur dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht und wenn die Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. zu beidem Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. § 7 Rn. 14 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting InsO, § 7 Rn. 7 ff., 22 ff.). Der Beschwerdeführer hat weder für das Vorliegen einer Gesetzesverletzung noch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung etwas vorgetragen. Selbst wenn man unterstellt, dass er mit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zugleich auch einen Antag auf Zulassung des Rechtsmittels gemäß § 7 Abs. 1 InsO stellen wollte, besteht kein Grund für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren nach § 99 InsO dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Postsperre konkret dargelegt sind und eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger stattgefunden hat (vergl. OLG Celle, ZInsO 2001, 557= NJW-RR 2001, 635; OLG Celle, NZI 2001, 147 = Nds. Rpfl. 2001, 87; OLG Celle ZInsO 2001, 128= ZEP 2001, 468; ebenso OLG Zweibrücken, ZInsO 2001, 677 [LS]). Eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für den Erlass einer Postsperre hat hier stattgefunden. Das Landgericht hat eingehend dargestellt, aus welchen Gründen es zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Erlass der Postsperre gekommen ist und warum die Postsperreanordnung erfolgen musste, um eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger zu verhindern. Erhebliches Vorbringen gegen diese Entscheidung ist dem Vortrag des Schuldners in der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt auch dieser Vortrag nur den Schluss zu, dass der Schuldner nicht bereit ist, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen. Ein obstruktives Verhalten, wie es der Schuldner hier an den Tag legt, stellt aber keinen Grund dar, dem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu entsprechen. Die Anordnung der Postsperre war hier zwingend geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch die erste Instanz erfolgt.

Ende der Entscheidung

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