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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 2 W 226/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104
Wird die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung geändert, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und das dagegen bereits eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dann der bzw. den Parteien aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung betrieben haben.


2 W 226/08

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 23. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf einen Wert bis zu 600 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nach dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 2008 hatten die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % zu tragen. Unter dem 8. Mai 2008 haben die Beklagten und unter dem 10. Mai 2008 hat der Kläger Kostenausgleichung beantragt. Auf der Grundlage dieser Anträge und der Kostengrundentscheidung des Landgerichts hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. Mai 2008 die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 200,34 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Unter dem 25. Mai 2008 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und unter dem 27. Mai 2008 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2008 ist das landgerichtliche Urteil teilweise geändert worden. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Senat entschieden, dass diese jede Partei je zur Hälfte zu tragen hat.

Infolge der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsinstanz sind der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist kein selbstständiger Titel. Er ergänzt lediglich die Kostengrundentscheidung wegen des Kostenbetrages und teilt unmittelbar dessen Schicksal (vgl. OLG Hamm Rechtspfleger 1977, 215 f., zitiert nach JURIS Rdz. 4). Wird die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert, wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der schon ergangenen Entscheidungen und der dagegen eingelegten Rechtsmittel daher ohne weiteres gegenstandslos (vgl. OLG Hamm, a. a. O.. OLG Köln OLGR 2006, 588. vgl. BGH NJW-RR 2007, 784, zitiert nach JURIS Rdz. 3. Musielack/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdz. 42).

Danach war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss aus Gründen der Rechtssicherheit (deklaratorisch) aufzuheben und nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dies führte hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dazu, dass diese Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Es entspricht herrschender Ansicht, dass in Fällen der vorliegenden Art nicht derjenige die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, der die Beschwerde erhoben hat. Vielmehr sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die vorschnell die Kostenfestsetzung betrieben hat, was dem Grundgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO entspricht (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1993, 489, 490. BGH a. a. O. Rdz. 6. OLG Köln a. a. O. OLG Hamm, a. a. O. Rdz. 6, OLG Hamm MDR 1977, 56, zitiert nach JURIS Rdz. 6). Das waren im Streitfall beide Parteien, die gemeinsam vorschnell Kostenausgleichung beantragt haben, nämlich bevor feststand, ob die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil bestandskräftig werden würde. Gerichtskosten für diese Entscheidung sind nicht angefallen, nachdem eine Entscheidung über die Beschwerde nicht entstehen konnte.

Ende der Entscheidung

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