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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 259/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 119 III
StPO § 119 IV
Der Zweck der Untersuchungshaft und die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern generell die Versagung der Genehmigung eines Fernsehgerätes mit Videotextempfangsteil.
Oberlandesgericht Celle

2 Ws 259/00 22 KLs 8/00 LG ####### 303 Js 1856/00 StA #######

Beschluss

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter #######, geboren am ####### in #######, z.Zt. #######

Verteidigerin : #######

wegen

erpresserischen Menschenraubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts ###### vom 8. Dezember 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht #######-####### am 5. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe :

1.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 26. Januar 2000 in Untersuchungshaft in der JVA #######. Ihm wurde der Besitz eines Fernsehgerätes mit Videotextempfang gestattet. Aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Justizministeriums vom 3. November 2000 ist ihm die weitere Benutzung seines Fernsehgerätes mit Videotextempfang zum 10. Dezember 2000 untersagt worden. Seinen Antrag auf weitere Gestattung seines Fernsehgerätes mit Videotextempfang hat der Vorsitzende der Strafkammer abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

2.

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Zweck der Untersuchungshaft und die Ordnung in der JVA erfordern die Versagung der beantragten Genehmigung (§ 119 Abs. 3 StPO). Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die im Rahmen der Auslegung von § 119 Abs. 3 und 4 StPO besonders zu beachten sind, ist die vom Vorsitzenden getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn Beschränkungen sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 und 4 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dies nicht mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 9f.; BverfG, 2. Kammer des 2. Senats, NJW 1995, 1478, 1479).

So liegt der Fall hier. Bei der vom Angeklagten begehrten weiteren Nutzung seines Fernsehgerätes mit Videotextempfang sind konkrete Missbrauchsmöglichkeiten nicht auszuschließen, die eine Gefahr für den Haftzweck und die Anstaltsordnung darstellen. Die von dem Mobilfunkbetreiber E-Plus auf den Videotextseiten 800 ff. des Fernsehsenders SAT.1 betriebenen sog. 'Chatrooms' ermöglichen es, jederzeit und anonym von Mobiltelefonen mittels des sog. 'SMS-Dienstes' Textnachrichten auf den Bildschirm eines Fernsehgerätes direkt zu versenden. Die auf diese Weise auch auf dem Fernseher des Angeklagten eingehenden Nachrichten sind der Kontrolle und Abschirmung durch die Vollzugsanstalt gänzlich entzogen. Daneben ist die missbräuchliche Mitbenutzung durch andere Gefangene nicht von vornherein auszuschließen. Ein derartiger direkter und unkontrollierbarer Informationsfluss gefährdet generell den Zweck der Untersuchungshaft sowie die Ordnung der Anstalt, weil auf diesem Wege neben jeglichen Nachrichten auch Informationen über Fluchtmöglichkeiten sowie über bestehende Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt übermittelt werden können (vgl. Senatsentscheidung vom 4. September 1997 - 2 Ws 189/97).

Angesichts dieses von der Nutzung des Videotextempfanges in der JVA ausgehenden Gefahrenpotentials hat das Informationsrecht des Angeklagten zurückzutreten. Weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot von Fernsehgeräten mit Videotextempfang sind nicht erkennbar.

Der Versagung der weiteren Benutzung steht auch nicht der Grundsatz der Besitzstandswahrung entgegen. Durch die erst jetzt eröffnete Möglichkeit einer missbräuchlichen Nachrichtenübermittlung ist nunmehr eine Gefahrensituation eingetreten, die die erforderliche Beschränkung rechtfertigt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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