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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 20 W 11/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Übertragen die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht unter Verzicht auf eine Begründung die Kostenentscheidung, stellt der Begründungsverzicht zugleich den Verzicht auf eine Anfechtung des Kostenbeschlusses dar.
20 W 11/02

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Präsidentin des Oberlandesgerichts ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 25. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 25. April 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 1.500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Zahnärzte, die ihre freiberufliche Tätigkeit in einer gemeinsamen Praxis ausüben. Der Verfügungskläger hat den Verfügungsbeklagten mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung u. a. auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Gewährung der Mitbenutzung von im Einzelnen bestimmten Arbeitsgeräten und -materialien in Anspruch genommen. Die Einzelrichterin der 2. Zivilkam-mer des Landgerichts Bückeburg hat mit Beschlüssen vom 2. April und 5. April 2002 ohne mündliche Verhandlung die beantragten einstweiligen Verfügungen erlassen. Im Verfahren auf die Widersprüche des Verfügungsbeklagten haben die Parteien vor dem Landgericht einen umfassenden Vergleich geschlossen, mit dem sie ihre Geschäftsbeziehung geregelt und das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zugleich haben sie im Vergleich die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich die des Vergleichs dem Gericht gem. § 91 a ZPO analog übertragen und ausdrücklich den Verzicht auf eine Begrün-dung der Entscheidung erklärt. Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Einzel-richterin die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 2. Mai 2002 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002, eingegangen beim Landgericht am 16. Mai 2002, sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, eine ihm günstigere Kostenentscheidung zu erlangen. Die Einzelrichterin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil sie unzulässig sei.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, ist statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil beide Parteien in dem abgeschlossenen Vergleich das Gericht gebeten haben, über die Kosten des Rechtsstreits nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden und gegenüber dem Gericht den Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung erklärt haben. Der in erster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien stellt zugleich den Verzicht auf eine Anfechtung des Kostenbeschlusses dar. Dies hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 515 RdNr. 8).

Von einem Teil der Rechtssprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, dass der Verzicht auf eine Begründung des Kostenbeschlusses nicht zugleich einen Rechtsmittelverzicht enthalte (vgl. OLG Hamm [19. ZS] OLG-Report 2000, 114; [9. ZS] NJW - RR 2000, 212; [8. ZS] NJW - RR 1996, 63; OLG Schleswig MDR 1997, 1154). Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Grundsätzlich können nach dem im Streitfall anzuwendenden neuen Prozessrecht die Parteien den Verzicht auf ein Rechtsmittel (§ 515 ZPO) bereits vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung erklären (vgl. Zöller/Gummer, a. a. O., § 515 RdNr. 1). Damit ist ein wesentliches Argument der Gegenmeinung durch die Neuregelung der ZPO obsolet geworden. Es entspricht ferner der herrschenden Ansicht, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erklärt werden kann. Eine Verzichtserklärung durch schlüssiges Handeln ist dabei nur anzunehmen, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung unzweideutig erkennen lässt, dass die Partei auf das Rechtsmittel verzichten wollte (Zöller/Gummer, a. a. O., § 515 RdNr. 5).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben durch ihren Begründungsverzicht dem Gericht gegenüber zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Abschluss des Vergleichs, mit dem sie über die Hauptsache hinaus ihre Geschäftsbeziehung weitergehend einvernehmlich geregelt haben, auch den Kostenpunkt durch das Gericht in erster Instanz abschließend behandelt wissen wollten und auf eine Überprüfung der zu treffenden Kostenentscheidung von vornherein keinen Wert legten. Denn für eine Nachprüfung der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht ist die Darstellung der Gründe unerlässlich. Dies gilt in besonderem Maße für Entscheidungen nach § 91 a ZPO, in denen das Gericht 'nach billigem Ermessen' unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu befinden hat und damit gegenüber den sonst zu treffenden Kostenentscheidungen freier gestellt ist. Verzichten die Parteien in dieser Situation auf eine Begründung der Billigkeitsentscheidung, so bringen sie hierdurch erkennbar zum Ausdruck, dass für sie die Nachvollziehbarkeit der Kostenentscheidung bedeutungslos ist und die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen sein sollte. Dies liegt bei einem Verzicht im Rahmen eines Vergleichs über die eigentliche Hauptsache auch nahe, weil die Parteien den Streit in der Sache nicht auf der Ebene der Anfechtung der Kostenentscheidung fortsetzen wollen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OLG Köln MDR 2002, 109, 110 und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009, 1010 m. abl. Anm. Schneider; OLG Hamm [23. ZS] NJW - RR 1996, 509; [12. ZS] NJW-RR 1994, 1407; OLG Brandenburg MDR 1995, 743). Einen anderen Sinn vermag der Senat dem Begründungsverzicht der Parteien nicht beizumessen. Sonstige Vorteile, die die Parteien zu einem Begründungsverzicht veranlassen und diesem einen anderen Sinn geben könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere entstehen den Parteien durch den Begründungsverzicht in erster Instanz keine Kostenvorteile mehr, wie sie nach altem Recht bestanden (vgl. Anl. 1 zu § 11 GKG a. F.).

Diese Auslegung entspricht ferner auch der Regelung des § 313 a Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse gem. § 91 a ZPO entsprechend anwendbar ist. Hiernach ist ein Kostenbeschluss gem. § 91 a ZPO nur dann ohne Begründung zulässig, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 313 a ZPO vorliegen, d. h., dass auch kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Erklären die Parteien ausdrücklich und vorbehaltlos einen Begründungsverzicht, so geben sie hiermit zum Ausdruck, auch auf eine Anfechtung des Kostenbeschlusses zu verzichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der dargestellten divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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