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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 21 Ss 84/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 49 Abs. 1
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5
Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr.5 AufenthG erfasst nur "Angaben" im Sinne von § 49 Abs. 1 (1. Alt) AufenthG den Ausländerbehörden gegenüber, nicht aber "Erklärungen" im Sinne von § 49 Abs. 1 (2. Alt) AufenthG gegenüber den Auslandsvertretungen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

21 Ss 84/06

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Alfeld (Leine) vom 4. Oktober 2006 in der Sitzung vom 14. Februar 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ####### als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht #######, Richter am Oberlandesgericht ####### als beisitzende Richter, Staatsanwalt ####### als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt #######aus Hannover, als Verteidiger, Justizangestellte ####### als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. In dem Urteil ist hierzu ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe "seit dem 1.1.2005 in ####### entgegen § 49 Abs. 1 AufenthG eine Angabe, und zwar die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht gemacht. Obwohl sie nach der Ablehnung ihres Asylantrages seit dem 28.10.2003 vollziehbar ausreisepflichtig und mehrfach zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten aufgefordert worden sei, habe sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Dadurch habe sich die Angeklagte eines Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbar gemacht."

Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, dieser Vorwurf habe in der Hauptverhandlung nicht bestätigt werden können, weshalb die Angeklagte - weil ihr Verhalten auch keinen anderen Straftatbestand erfülle - aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei. Der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG stelle unterlassene bzw. unrichtige oder unvollständige 'Angaben' im Sinne des § 49 Abs. 1 (1. Alt). AufenthG unter Strafe. 'Angaben' im Sinne dieser Vorschrift seien jedoch allein die gegenüber den deutschen Behörden gegenüber zu machenden Äußerungen. Unzutreffende, unvollständige oder verweigerte Äußerungen gegenüber einer deutschen Behörde seien in der Hauptverhandlung jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Angeklagte hingegen eingeräumt habe, eine diplomatische Vertretung ihres Landes nicht aufgesucht zu haben, habe sie hierdurch möglicherweise von ihr nach § 49 Abs. 1 (2. Alt) AufenthG abzugebende 'Erklärungen' verweigert. Derartige 'Erklärungen' zählten jedoch nicht zu den 'Angaben' gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Die Angeklagte habe auch nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestraft werden können, da nicht habe festgestellt werden können, dass es ihr im fraglichen Zeitraum möglich gewesen wäre, sich einen Pass zu beschaffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem zulässig als Revision bezeichneten Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Zur Erläuterung der Sachrüge führt die Staatsanwaltschaft aus, das Amtsgericht habe eine zu enge Auslegung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG vorgenommen. Von dieser Vorschrift seien neben 'Angaben' gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten (deutschen) Behörden im Sinne von § 49 Abs. 1 AufenthG auch die dort benannten 'Erklärungen' gegenüber den ausländischen Vertretungen erfasst. Nur mit dieser Auslegung könne dem Ziel des Gesetzgebers, zum Vermeiden von Sozialleistungsmissbrauch der wachsenden Tendenz zur Verschleierung der Identität und der Staatsangehörigkeit entgegenzuwirken, Rechnung getragen werden. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen habe die Angeklagte es abgelehnt, eine diplomatische Vertretung ihres Landes aufzusuchen, was hiernach einen Schuldspruch nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG trage.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel.

2. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung lässt jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

a) Das angefochtene Urteil genügt - gerade noch - den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 StPO. Das Urteil lässt erkennen, aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet wurde. Ausweislich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte eingeräumt, eine Vertretung ihres Landes nicht aufgesucht - und hierdurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Das Urteil führt auch aus, dass demgegenüber nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte Angaben einer inländischen Behörde gegenüber verweigert hätte. Zwar enthält das Urteil hierzu keine Beweiswürdigung. Nachdem aber auch die Staatsanwaltschaft nicht erkennen lässt, dass in der Hauptverhandlung andere als vom Amtsgericht dargelegte Feststellungen getroffen wurden - und überdies eine hierauf gerichtete Rüge nicht erhoben wurde -, kann der Senat ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Die Revision rügt vielmehr allein eine fehlerhafte Anwendung von § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, ohne sich hierbei gegen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu richten. Das Urteil hat schließlich auch dargelegt, dass und warum die Angeklagte letztlich aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

b) Eine fehlerhafte Anwendung von § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat das freisprechende Urteil zutreffend darauf gestützt, dass von der Vertretung des ausländischen Staates geforderte 'Erklärungen' im Sinne von § 49 Abs. 1 (2. Alt.) AufenthG von der Strafbestimmung des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst werden.

aa) Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bezieht sich schon nach deren Wortlaut nur auf 'Angaben' im Sinne von § 49 Abs. 1 AufenthG. Nach § 49 Abs. 1 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen. Die Verpflichtung zu den Angaben nach Abs. 1 besteht indessen nur gegenüber den hiermit betrauten Behörden innerhalb deren Zuständigkeit nach § 71 AufenthG (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 49 AufenthG Rn. 2), also gegenüber den Ausländerbehörden, Grenzbehörden, Länderpolizeien oder den (deutschen) Auslandsvertretungen im Ausland. Verstöße hiergegen sind nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbewehrt (Renner, a.a.O.). 'Erklärungen', also Äußerungen den Auslandsvertretungen gegenüber, werden in § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG indessen nicht benannt.

bb) Auch die Begründung des Gesetzentwurfes vom 7. Februar 2003 (BT-Drucks. 15/420) führt nicht zu der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Auslegung. Soweit dort zu § 95 ausgeführt wird (S. 98), die Einfügung von Nr. 5 sei erforderlich geworden, um der wachsenden Tendenz zur Verschleierung der Identität und Staatsangehörigkeit entgegenzuwirken, weil oftmals über Jahre hinweg vollziehbare Rückführungsentscheidungen nicht durchgesetzt werden können und in dieser Zeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, wird schon nicht erkennbar, dass deshalb neben den benannten Angaben den Ausländerbehörden gegenüber auch die nicht benannten Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber gemeint sein sollen.

Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass vollziehbare Rückführungsentscheidungen häufig nur dann durchgesetzt werden können, wenn - gerade bei der Beschaffung von Reisedokumenten - erforderliche und zutreffende Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber abgegeben werden. Dass gerade deshalb der Gesetzgeber neben den benannten 'Angaben' nach § 49 Abs. 1 AufenthG auch derartige Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber unter Strafe stellen wollte, lässt sich hieraus aber nicht herleiten. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass § 49 Abs. 1 (2. Alt) AufenthG zwar nur nach deutschem Recht zulässige Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber erfasst; bei einer Ausdehnung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG auf von den Auslandsvertretungen verlangte Erklärungen wäre eine hierauf beruhende Strafbarkeit letztlich aber in das Ermessen der jeweiligen Auslandsvertretung gestellt. Wenn der Gesetzgeber dies unter Strafe hätte stellen wollen, hätte es nach Auffassung des Senats nahe gelegen, dies zum Ausdruck zum bringen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, es hätte vielmehr nahe gelegen, die Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber von der Strafvorschrift ausdrücklich auszuschließen, kann der Senat danach nicht folgen.

cc) Ob es sich hinsichtlich der in § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erwähnten 'Erklärungen' den Auslandsvertretungen gegenüber lediglich um ein 'redaktionelles Versehen' und hiernach um eine ungewollte Regelungslücke handelt, oder ob die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung und hiernach die Differenzierung zwischen 'Angaben' einerseits und 'Erklärungen' andererseits seiner Intention entspricht, kann für das Strafverfahren indessen dahinstehen. Denn jedenfalls läge bei Annahme einer Ausdehnung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG auch auf Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber eine aa) mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbarende und bb) einem jedenfalls erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht zu entnehmende Auslegung zu Lasten der Angeklagten vor, die regelmäßig nicht zulässig ist (vgl. hierzu nur Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Aufl., § 1 Rn 10 ff. m.w.N.). Soweit auch Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber unter Strafe gestellt werden sollen, wäre gegebenenfalls der Gesetzgeber, nicht aber der Strafrichter gefordert. Die Revision der Staatsanwaltschaft konnte hiernach keinen Erfolg haben.

3. Der Senat erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass ein in dem Kopf des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Alfeld ausdrücklich so bezeichnetes 'Strafprozessgericht' weder nach den Vorschriften der Strafprozessordnung noch nach denen des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehen ist.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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