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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 211 Ss 34/04 (Owi)
Rechtsgebiete: StVG, StVO, BKatV


Vorschriften:

StVG § 24 Abs. 1 S. 1
StVG § 25 Abs. 1 S. 1
StVO 41 Abs. 2
StVO 49 Abs. 3 Nr. 4
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1
BKatV Nr. 11.3.7 der Tab. 1 c des Anhangs
1. Die Abstandsermittlung bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist tatrichterliche Aufgabe; maßgeblich sind die Besonderheiten des Einzelfalles.

2. Eine - nur optische - Schätzung des Abstandes ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 m möglich.

3. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden - nach unveränderter Senatsrechtsprechung - durch einen Abzug von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

211 Ss 34/04 (Owi)

In der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ####### vom 25. November 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 16. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt, wobei es von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht hat.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 5. März 2003 kurz vor 23:00 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ####### in der Gemarkung ####### die Bundesautobahn ####### in Fahrtrichtung #######. Dort ist durch über der Fahrbahn an so genannten Schilderbrücken angebrachte Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h reduziert. Die Betroffene fiel gegen 22:53 Uhr wegen augenscheinlich zu schnellen Fahrens einer Polizeistreife auf, die aus dem Zeugen POM ####### und einem Kollegen bestand. Die Beamten führten deswegen eine Geschwindigkeitsmessung mittels des so genannten Nachfahrverfahrens durch. Ihr Polizeifahrzeug hatte einen ungeeichten Tacho mit einem Skalenendwert von 260 km/h. Sie führten die Geschwindigkeitsmessung zwischen den Kilometern 126,5 und 128,0, d. h. über eine Strecke von 1.500 m durch. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Betroffene mit ihrem Fahrzeug bereits mehrere der Schilderbrücken passiert. Während des Durchfahrens der beschriebenen Messstrecke hielten die Beamten einen etwa gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw der Betroffenen, nämlich ca. 100 m, ein. Dabei orientierten sich die Beamten an den neben der Fahrbahn beidseitig aufgestellten Begrenzungspfosten, die einen Abstand von 50 m zueinander haben. Während der Messstrecke von 1.500 m zeigte der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h an. Sie errechneten eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h dadurch, dass sie von der vom Tacho abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h zunächst einen Sicherheitsabschlag von 10 % = 18 km/h vornahmen und ferner einen weiteren Sicherheitsabschlag von 7 %, bezogen auf den Skalenendwert des Tachometers ihres Fahrzeugs von 260 km/h = 18,2 km/h aufgerundet 19 km/h; sie zogen also insgesamt 37 km/h ab. Dieser Berechnung hat sich das angefochtene Urteil angeschlossen.

Das Amtsgericht führt zur Frage der Schuldform aus, dass die Betroffene bei der Aufwendung der zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sie zu schnell fuhr.

Zu der Frage der Verhängung eines Fahrverbots merkt das amtsgerichtliche Urteil an, dass von der Betroffenen nichts vorgetragen bzw. sonst ersichtlich sei, was für sie als Hausfrau eine besondere Härte darstelle. Das Fahrverbot möge zwar einige Unbequemlichkeiten mit sich bringen, existenzgefährdende oder sonst unverhältnismäßige Nachteile seien aber offensichtlich nicht zu befürchten.

Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, indem sie zum einen vorträgt, dass von dem abgelesenen Geschwindigkeitswert von 180 km/h nur ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen sei; erforderlich sei aber ein Abzug von mindestens 12 %; hierzu beruft sie sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm. Ferner bemängelt sie angesichts der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit mit eingeschränkten Sichtverhältnissen erfolgt sei, ausreichende Feststellungen aber dazu fehlten, welche Beleuchtungsverhältnisse und etwa vorhandene Bezugspunkte vorgelegen hätten, die ergäben, dass ein gleichbleibender Abstand eingehalten worden sei. Schließlich rügt sie noch, dass die Be-troffene nicht Hausfrau, sondern Kauffrau sei und Hockeyläden in #######, ####### und ####### betreibe, womit wohl eine besondere Härte geltend gemacht werden soll.

Das Rechtsmittel ist unbegründet und daher gemäß den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

1. Bei der Ermittlung der vorwerfbaren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Hierfür sind die Besonderheiten des Einzelfalles maßgebend. In aller Regel sind dem Rechtsbeschwerdegericht Eingriffe insoweit verwehrt, es sei denn, die tatrichterlichen Feststellungen weichen in besonders grober Weise von den allgemein üblichen Toleranzberechnungen ab. Das ist hier nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat einen Abschlag von 10 % von der abgelesenen Geschwin-digkeit in Höhe von 180 km/h und einen Abschlag von 7 % vom Skalenendwert des Tachometers des folgenden Polizeifahrzeugs (in Höhe von 260 km/h) vorgenommen, also insgesamt 37 km/h von dem abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspricht 20,56 %. Damit bewegt sich das Amtsgericht innerhalb der Rechtsprechung der hiesigen Senate für Bußgeldsachen, die bei der vorliegenden Geschwindigkeitsberechnung von einem Toleranzabzug von 20 % ausgehen (vgl. beispielsweise hiesiger 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 1 Ss (OWi) 151/93 -; vom 10. Februar 1995 - 1 Ss (OWi) 2/95 - und Entscheidung des hiesigen 3. Senats vom 24. April 1995 - 3 Ss (OWi) 40/95 -; so auch z. B. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19; OLG Naumburg NZV 1998, 39; OLG Zweibrücken VRS 102, 392).

Von dieser Auffassung (20 % Toleranzabzug) abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass. Die im amtsgerichtlichen Urteil vertretene Berechnungsmethode führt insbesondere bei geringeren Geschwindigkeiten zu unberechtigten Besserstellungen der zu schnell fahrenden Kraftfahrzeugführer, wenn grundsätzlich ein Abschlag von 7 % vom Skalenendwert des Tachometers vorgenommen wird. Zum einen weisen immer mehr Kraftfahrzeuge einen weit über 200 km/h liegenden Tachometerendwert auf. Zum anderen ist ein genereller Abzug von 7 % bei Kraftfahrzeugen, die seit dem 1.1.1991 erstmals zugelassen worden sind, im Hinblick auf den technischen (elektronischen) Fortschritt bei den Tachometern und die damit einhergehenden EU-Richtlinien nicht mehr gerechtfertigt (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 57 StVZO Rdn. 1 f; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., S. 241 Rdn. 391 mit Anm. 756, jeweils m. w. N.). Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Insoweit gehen die Angriffe der Rechtsbeschwerde fehl.

2. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil zum gleichbleibenden Abstand und damit zur Zuverlässigkeit der Berechnung der vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind nicht lückenhaft. Das Amtsgericht brauchte im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der Bundesautobahn ####### in der Gemarkung ####### zu machen, nachdem es festgestellt hatte, dass das Polizeikraftfahrzeug mit zwei Beamten besetzt war, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren vornahmen und sich an den neben der Fahrbahn beidseitig aufgestellten Begrenzungspfosten, die einen Abstand von 50 m untereinander haben, orientierten; die Messung erfolgte zur Nachtzeit kurz vor 23:00 Uhr, also zu einer verkehrsarmen Zeit, in der die Möglichkeit zur Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen ist. Der Senat, dem dieser Streckenabschnitt aus eigener Erfahrung bekannt ist, weiß, dass es sich hierbei um eine in jeder Richtung dreispurig ausgebaute Autobahnstrecke handelt, die leicht überschaubar und nachts unbeleuchtet ist. Der Senat geht davon aus, dass das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeugs das von der Betroffenen gesteuerte, in einer Entfernung von 100 m vorausfahrende Fahrzeug nicht erreichte, sondern vielmehr ausschließlich die Rückleuchten des Fahrzeugs ebenso erkennbar waren wie die regelmäßig neben der Fahrbahn befindlichen Leitpfähle der Ausleuchtung durch Abblendlicht entsprechend sichtbar waren. Ferner kann unterstellt werden, dass der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge, der Polizeibeamte #######, grundsätzlich Erfahrung in der Einschätzung von Abständen hat, zumal, wenn der Abstand lediglich rund 100 m beträgt und die Rückstrahler des vorausfahrenden Fahrzeugs sichtbar sind und das abgeblendete Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeugs eine Strecke von 50 m nach vorn ausleuchtet. Diese Faktoren reichen für eine zuverlässige gleichbleibende Abstandsangabe aus, wenn etwaige Ungenauigkeiten bei der Messung und Schätzung durch den in Höhe von 20 % der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommenen Toleranzabzug ausgeglichen werden (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O., Entscheidung vom 10.10.2001 - 2 Ws (B) 366/01 OWiG; diese Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf eine Strecke, die sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet). Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (DAR 2000, 320) sowie der Oberlandesgerichte Düsseldorf (NStZ 2000, 305), Zweibrücken (VRS 102, 392) und Hamm (DAR 2002, 176) stehen der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, weil sich in den genannten Entscheidungen ersichtlich keinerlei Feststellungen zu Angaben von Orientierungspunkten finden bzw. andere Fallgestaltungen vorliegen.

So führt das BayObLG aus, dass es bei der Angabe von Orientierungspunkten ausreichen könne, wenn der Tatrichter mitteilt, dass der Abstand anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von regelmäßig 50 m voneinander stehenden Nebelpfählen/Leitpfosten ermittelt worden ist. Das OLG Düsseldorf verlangt, dass aufgrund der Beleuchtungsverhältnisse und etwaiger Orientierungspunkte der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sicher erfasst und geschätzt werden könne. Es wird hierbei aber nicht ausgeführt, ob nicht im Einzelfall auch die Feststellungen zu Orientierungspunkten neben sonstigen anderen Faktoren ausreicht. Das OLG Zweibrücken erwartet Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen oder vorhandenen Orientierungspunkten, beispielsweise Markierungspfählen (a. a. O., 393, erster Absatz). Im Falle des OLG Hamm betrug der Abstand 150 m und nicht, wie im vorliegenden Falle, lediglich 100 m.

Die von der Rechtsbeschwerde vermissten weiteren Feststellungen zum Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur dunklen Nachtzeit würde eine zu hohe Anforderung an ein tatrichterliches Urteil bei einem Massendelikt bedeuten und im Ergebnis ausreichende Feststellungen zu einer solchen Ordnungswidrigkeit unmöglich machen. Die daraus entspringenden Folgen wären angesichts der schon jetzt zunehmenden Raserei auf Landstraßen und Autobahnen absehbar negativ für die Verkehrssicherheit bzw. den Versuch, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch polizeiliche Kontrollen einzudämmen.

Auch insoweit muss daher der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Betroffene sei entgegen den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil nicht Hausfrau, sondern Kauffrau, die Ladenlokale in verschiedenen Städten betreibe, weshalb bei der Frage eines Fahrverbots fälschlicherweise eine Härte verneint worden sei, entfernt sich die Rüge von den Feststellungen des Amtsgerichts, an die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist; eine zulässige und begründete Verfahrensrüge wird insoweit nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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