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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: 22 U 150/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 743 Abs. 1
Der Anspruch des Gemeinschafters auf periodischer Beteiligung an den Früchten unterliegt der Regelverjährung.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

22 U 150/00

Verkündet am 10. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 20.819,25 EUR (40.718,92 DM) nebst 4 % Zinsen p. a. seit dem 11. Juli 2001 zu zahlen. Die weiter gehende Anschlussberufung wird - unter teilweiser Abweisung der mit ihr erweiterten Klage - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4,91 % und der Beklagte 95,09 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 511,29 EUR (1.000 DM), der Beklagte durch solche in Höhe von 214.742,59 EUR (420.000 DM) abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer des Klägers: 8.691,96 EUR (17.000 DM);

Beschwer des Beklagten: 168.375,32 EUR (329.313,50 DM).

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau ein Drittel der Mieten, welche deren Mutter, die am 17. Dezember 1995 verstorbene #######, für das Ladenlokal im ####### in den Jahren 1983 bis 1994 vereinnahmte, soweit sie den Anteil nicht an ihre Tochter abführte.

Die Erblasserin und ihr im Februar 1981 vorverstorbener Ehemann vermieteten das Teileigentum an dem Ladenlokal, das ihnen je zur Hälfte zustand, erstmals aufgrund Vertrages vom 4. Juli 1974. Die Erblasserin, welche ihren Ehemann allein beerbte, übertrug aufgrund notariellen Vertrages vom 28. Januar 1983 ein Drittel des Teileigentums schenkweise auf ihre Tochter, die Ehefrau des Klägers. Die Vertragspartner vereinbarten für die Lebenszeit der Erblasserin ein Verfügungsverbot der Tochter, geschützt durch Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Erblasserin, und den Ausschluss der Auseinandersetzung unter sich als Mitberechtigten. Lasten und Nutzungen entsprechend dem erworbenen Bruchteil sollten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 auf die Tochter übergehen. Diesen Vertrag, der weitere schuldrechtliche Abreden nicht enthält, schloss für die Tochter ####### aus ####### als vollmachtlose Vertreterin. Die Tochter genehmigte ihn am 8. Februar 1983 in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar in #######.

Jedenfalls von November 1987 bis Juni 1993 erhielt die Tochter von der Erblasserin auf ihren Anteil an den Mieteinnahmen monatlich 1.000 DM, insgesamt also 68.000 DM. Von Juli 1993 bis Ende 1994 bekam die Tochter die ihr zustehenden Mietanteile voll abzüglich anteiliger Abgaben (ESt., VSt. und Solidaritätszuschlag), wobei die Erblasserin ihr die anteilige AfA gutbrachte - es handelte sich um Ausschüttungen von 31.452,50 DM für 1993 sowie 61.907 DM für 1994 -, und danach auch weiter bis zum Verkauf der Immobilie.

Die Erblasserin wandte ihrer Tochter noch mehr zu, nämlich zwischen März 1986 und Oktober 1987 insgesamt elf Mal je 1.000 DM, am 3. Februar 1986 weitere 1.300 DM, 2. September 1986 1.200 DM, 1. Oktober 1986 2.200 DM, 4. Dezember 1986 2.000 DM, 1. Januar 1987 2.500 DM, 15. Oktober 1987 1.500 DM, 30. Dezember 1991 26.400 DM und 21. Juli 1994 6.000 DM, schließlich im Jahre 1992 einen Sparbrief über 115.000 DM.

Erben wurden zur Hälfte ####### und zu je einem Sechstel die Ehefrau des Klägers sowie deren beide Halbbrüder ####### und #######. Am 26. Oktober 1998 trat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche gegen den Nachlass ihrer Mutter wegen der nicht abgeführten Mieten an den Kläger ab. Am 26. Februar 1999 bestellte das Amtsgericht ####### den Beklagten zum Nachlassverwalter.

Der Kläger hat Zahlung von 288.594,58 DM nebst gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt. Anhand der Steuerbescheide an die Erblasserin für die Jahre 1983, 84, 86, 87, 89, 90, 92 und 93 (Anlagen K 9, 10 und 12 zum Schriftsatz vom 9. November 1999 - Bl. 79 - 82 und 85 - 95 d. A.) sowie Aufstellung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ####### in ####### vom 15. Oktober 1996 (Anlage zur Klagschrift - Bl. 27 f. d. A.) hat der Kläger sich Anspruch auf Mieten von insgesamt netto 507.673 DM errechnet, davon die an seine Ehefrau geflossenen 68.000 DM, 31.452,50 DM und 61.907 DM abgezogen sowie den Anspruch in Höhe des Eigenanteils seiner Ehefrau am Nachlass nicht geltend gemacht. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat behauptet, Grund für die Schenkung des Teileigentums an die Ehefrau des Klägers sei ausschließlich gewesen, dass die Erblasserin sich von Steuern auf die Mieteinnahmen habe entlasten wollen, weil - insoweit unstreitig - sie reich und die Tochter arm und ohne Einkommen gewesen sei. Dazu hat er als Briefe der Erblasserin bezeichnete Schriftstücke vom 23. April 1986 an die Tochter und vom 5. März 1993 an die Enkelin ####### (in Kopie und mit teils verstümmeltem Text) vorgelegt, aus denen er Passagen als Anzeichen für seine Behauptung wertet, etwa: "Du weißt, machte mich verrückt wegen der immens hohen Steuern. Nach ...legungen habe ich dann zugesagt, eine Schenkung zu über... dass die Schenkung erst offiziell nach meinem Tode erfolgen könnte." Der Beklagte hat die Übertragung des Sparbriefs an die Ehefrau des Klägers (Seite 7 der Klagerwiderung - Bl. 51 d. A.) als "schenkweise" dargestellt. - Der Kläger hat die "Echtheit" (der) Briefe bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Früchte des der Ehefrau des Klägers übertragenen Anteils am Teileigentum, anders als in dem Übertragungsvertrag vereinbart, aufgrund anderweitiger Absprache mit der Erblasserin bis zu deren Tode dieser verbleiben sollten, durch Vernehmung der Steuerberater ####### und #######, der Ehefrau und des Schwagers ####### des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist der Senat auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift #######.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, wenden der Beklagte sich mit Berufung, der Kläger mit Anschlussberufung.

Der Beklagte behauptet, sämtliche weiteren Zahlungen an die Ehefrau des Klägers, die dieser von seiner Forderung nicht abziehe, habe die Erblasserin ebenfalls auf die ihr - der Ehefrau des Klägers - zustehenden Mieten geleistet. Er erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte stellt den Antrag,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und mit der Anschlussberufung klagerweiternd,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 57.718,92 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 11. Juli 2001 zu zahlen.

Er trägt vor, alle weiteren (nicht angerechneten) Zahlungen seien Geschenke der Erblasserin an seine Ehefrau oder die Enkel, seine und seiner Ehefrau Kinder ####### und #######, gewesen; die am 21. Juli 1994 überwiesenen 6.000 DM habe ####### wieder eingezogen; die Briefe der Erblasserin - die der Beklagte als Anzeichen für die von ihm behauptete Nebenabrede anführt - hätten seine Ehefrau und er nicht aufgehoben.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen diese, deren beide Halbbrüder und ####### als Miterben der am 17. Dezember 1995 verstorbenen ####### und als solche gemeinschaftliche Schuldner Anspruch auf Auskehr eines Drittels der von der Erblasserin insgesamt vereinnahmten Mieten aus dem Ladenlokal ####### in Höhe von 329.313,50 DM (§ 743 Abs. 1, §§ 1967, 2059 Abs. 2, § 398 BGB), den zu erfüllen der Beklagte als Nachlassverwalter kraft Gesetzes ermächtigt ist (§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB).

1. Dieser Anspruch bestand in der Person der Ehefrau des Klägers in Höhe von 346.313,50 DM. Die Ehefrau des Klägers hat aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 1983 ein Drittel des Teileigentums an dem Ladenlokal erworben, ohne dass die Erblasserin und sie eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung der Früchte des Teileigentums, solange die Erblasserin lebte, vereinbart haben.

a) Der vorbezeichnete Vertrag ist wirksam. Die wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtige Nebenabrede, der anteilige Erwerb durch die Ehefrau des Klägers diene ausschließlich dazu, die Erblasserin von Steuern zu entlasten, ohne dass die Ehefrau des Klägers im Verhältnis zur Erblasserin Rechte erwerben solle, welche zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages führte (§ 138 Abs. 1, § 139 BGB), vermag der Senat ebenso wenig festzustellen wie das Landgericht.

aa) Der Beklagte hat zu dieser Nebenabrede, von der keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen etwas wusste, schon nicht vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) genug vorgetragen, um seinem Vorbringen weiter nachzugehen. Angaben dazu, wann, wo und wie die Vertragspartner die Nebenabrede getroffen haben, fehlen, obwohl sie erforderlich waren, damit der Kläger sachgerecht erwidern konnte. Denn die Nebenabrede in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag selbst liegt fern, weil die Ehefrau des Klägers an diesem nicht persönlich beteiligt war, sondern sich vertreten ließ.

bb) Gegen die Nebenabrede spricht, dass die Anteilsübertragung zumindest auch den Sinn hatte, der Ehefrau des Klägers das mit dem Erwerb des Anteils kraft Gesetzes verbundene Recht, über diesen nach Belieben zu verfügen, vom Tode der Erblasserin an ungeschmälert zukommen zu lassen. Obwohl der Ehefrau des Klägers dieses Recht bis zum Tode der Erblasserin aufgrund besonderer Absprache in dem Übertragungsvertrag genommen war, hatte die Erblasserin ihre Tochter gerade nicht verpflichtet, den Anteil bei ihrem Tode, wenn der Beweggrund der Steuerverkürzung entfallen sein würde, an ihre Erben zurückzuübertragen und ihr - der Ehefrau des Klägers - die Nutzungen bereits zu ihren Lebzeiten vom 1. Januar 1983 an ausdrücklich zugestanden.

cc) Vor diesem Hintergrund wie auch allein für sich betrachtet bieten die Schriftstücke, auf welche der Beklagte sich bezieht, auch wenn der Senat sie als Kopien von Briefen der Erblasserin an ihre Tochter und ihre Enkelin ansieht, nachdem der Kläger, indem er nunmehr vorträgt, seine Ehefrau und er hätten die Briefe nicht aufbewahrt, den Empfang der Originale zugestanden hat, keinen Anhalt für die von dem Beklagten behauptete Nebenabrede, sondern allenfalls dafür, dass die Erblasserin es tatsächlich so handhaben wollte, Steuern zu sparen und ihre Tochter nach Belieben an den Einnahmen zu beteiligen oder auch nicht, und es so gehandhabt hat, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage gab. Als die Erblasserin sich in dem Brief an ihre Enkelin ####### vom 5. März 1993 beschwerte, wie oft ihre Tochter, ####### Mutter, ihr - der Erblasserin - auf der Tasche liege, statt jemals durch eigener Hände Arbeit für ihren Unterhalt gesorgt zu haben, und jetzt neben der "großen Summe" (Sparbrief über 115.000 DM) "auch noch das Geld vom ####### habe, die große Summe für das Alter aufheben und außerdem die monatlichen Beträge noch von (ihr) haben (wolle)", hätte nahe gelegen zu erwähnen, dass der Tochter das Geld vom ####### wegen der Nebenabrede überhaupt nicht zustehe, wenn es diese Nebenabrede gegeben hätte. Denn die ganze Tendenz des Briefes weist dahin, die Tochter als möglichst schmarotzerhaft erscheinen zu lassen.

b) Die Schuld der Erblasserin, die aus den der Tochter zugewiesenen Nutzungen erwuchs, war dieser auch nicht aufgrund mündlicher Nebenabrede bis zu deren Tode erlassen. Die Nebenabrede solchen Inhalts ist aus denselben Erwägungen nicht feststellbar wie diejenige der Anteilsübertragung allein aus Gründen der Steuerentlastung auf Seiten der Erblasserin.

2. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers war, als sie ihm diesen übertrug, nur in Höhe weiterer 17.000 DM infolge Erfüllung erloschen, als der Kläger sich Zahlungen ohnehin schon als Erfüllung angerechnet hat.

a) Der Kläger hat der Behauptung des Beklagten, die weiteren regelmäßigen Zahlungen von zwölf Mal je 1.000 DM zwischen Februar 1986 und September 1987 seien für die Schuld der Mieteinnahmen bestimmt gewesen, nur hinsichtlich der Zahlung vom 10. August 1987 mit Substanz entgegenzutreten vermocht. Nur diese Zahlung hat er (Anlage 4 zur Berufungserwiderung - Bl. 257 d. A.) hinreichend als Schenkung, nämlich zum Geburtstag seines Sohnes ####### gekennzeichnet, während er den übrigen Zahlungen von 1.000 DM - "Geburtstag #######" 1986 verbindet der Senat mit den aus der Reihe der 1.000-DM-Beträge fallenden 1.200 DM, auch wenn die Erläuterung hinter "12.8.86 1.000" steht, weil alle weiteren Geschenke sich betragsmäßig von den 1.000-DM-Zahlungen unterscheiden - keine Schenkung zuordnet. Überdies entsprechen die regelmäßigen Zahlungen in der Höhe genau denjenigen, welche der Kläger für die Zeit danach von November 1987 bis Juni 1993 als auf die Beteiligung an den Mieteinnahmen entfallend zugesteht.

b) Der Kläger hat nicht mit Substanz behauptet, die Erfüllung des Anspruchs auf Beteiligung an den Mieten sei in Höhe von 6.000 DM, welche seine Ehefrau durch Überweisung vom 21. Juli 1994 auf ihr Konto bei der Deutschen Bank in ####### erhalten hat, wieder hinfällig geworden. Nach Klarstellung in der Verhandlung vor dem Senat, dass #######, der das Geld als Bevollmächtigter der Erblasserin von deren Konto bei der ####### überwies, den Überweisungsauftrag nach Gutschrift auf dem Konto der Ehefrau des Klägers bei deren Bank nicht einseitig widerrufen konnte und dieses auch nicht getan hat, ist unklar, wie die Schuld der Erblasserin zum Teilbetrag von 6.000 DM wiederentstanden ist. Zum einen ist der tatsächliche Hergang nicht deutlich vorgetragen, zum anderen nicht, worauf die Berechtigung ####### beruhte, die Schuld mit Wirkung gegen die Erblasserin wiederzubegründen.

c) Was die weiteren Zahlungen betrifft, die über den Betrag der vorstehend erörterten 17.000 DM hinausgehen, kann der Senat nicht feststellen, dass es sich statt um Schenkungen um Leistungen auf den Anteil an den Mieteinnahmen gehandelt hat. Die im Einzelnen von dem Kläger dargelegten Schenkungen und die Beweggründe für diese kann der Beklagte nicht widerlegen. Was den Sparbrief über 115.000 DM angeht, hat er in erster Instanz gestanden (§ 288 ZPO), dass der Übertragung auf die Ehefrau des Klägers eine Schenkung zugrunde liegt. Für die Richtigkeit dieses Geständnisses spricht der Inhalt des Briefes der Erblasserin an ihre Enkelin #######.

3. Der Beklagte ist nicht aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Erhebung der Klage am 29. Juni 1999 hat die Verjährung für den Anteil an den Mieteinnahmen der Jahre 1983 bis Mitte 1993 unterbrochen. Der Anspruch verjährt einheitlich in dreißig Jahren, seit er 1983 entstand (§§ 195, 198 Satz 1 BGB), nicht abschnittsweise in vier Jahren vom jeweiligen Schluss des Jahres an, für das die Erblasserin den Anteil an den Mieten an ihre Tochter abzuführen hatte (§ 197 BGB). Der Sinn dieser kurzen Verjährung, dass der sorglose Schuldner sich nicht wegen laufender Verbindlichkeiten, die er aus seinen laufenden Einkünften und nicht aus seinem Kapitalvermögen bestreiten muss, nach langer Zeit hohen Rückständen gegenübersieht, die ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdeten (vgl. BGHZ 80, 357 / 358), passt nicht auf die Beteiligung an Früchten der Gemeinschaft, die einer der Gemeinschafter eingezogen hat. Diese Früchte sind, soweit sie dem anderen Gemeinschafter gebühren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung schon keine Einkünfte desjenigen Gemeinschafters, der die Früchte eingezogen hat, sondern Fremdeinnahmen, die er nicht für sich verbrauchen darf, sondern rückstellen muss, bis der andere Gemeinschafter sie einfordert.

II.

Die Nebenforderung auf den erweiterten Hauptanspruch der Klage ist, soweit ihm stattzugeben war, gerechtfertigt. Sie ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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