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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 22 U 197/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633 Abs. 2 a.F.
1. Dem Besteller steht wegen Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung kein Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wenn beim Verlegen des Pflasters für eine Hoffläche Farbabweichungen bei den verwendeten Betonsteinen vorliegen, die Funktion des Pflasters hierdurch aber nicht beeinträchtigt wird, die Beseitigung dieses optischen Mangels aber eine Aufnahme und vollständige Neuverlegung der Pflasterfläche erfordern würde.

2. In diesem Fall kommt lediglich ein Minderungsanspruch in Betracht, der hier mit 16 % des Quadratmeterpreises für die Lieferung und Verlegung des Betonsteines zu berechnen ist.


22 U 197/01

Verkündet am 18. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. August 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger mehr als 7.195,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. August 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 14 % und die Beklagte 86 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Klage

Den Klägern steht aus der Schlussrechnung vom 11. August 1999 eine restliche Werklohnforderung von 7.195,23 DM zu.

Rechnungskürzungen

aa) Pos.01 der Rechnung

Zu der Position 01 der Schlussrechnung vom 11. August 1999 haben die Kläger zu Recht 364,08 qm für das Lösen, Laden und Abfahren von Boden abgerechnet (Bl. 19 d. A.). Soweit die Beklagte behauptet, tatsächlich habe es sich nur um 330 qm gehandelt (Bl. 331f d. A.), fehlt diesem Vortrag die hinreichende Substanz. Die Beklagte legt nämlich selbst nicht dar, dass hier tatsächlich nur eine geringere Fläche für den Bodenaushub angefallen wäre. Sie errechnet sich die geringere Masse lediglich daraus, dass sie die Positionen 01 und 01a der Schlussrechnung für den gesamten Bodenaushub auf insgesamt 453,25 qm addiert und vorträgt, hierfür könne keine größere Masse als für die Positionen 9 - 11 bezüglich der Verlegung der Fläche von 420 qm mit Betonsteinen angefallen sein.

Bei den 420 qm für diese Positionen handelte es sich jedoch um ein reines Entgegenkommen der Kläger anlässlich der Abrechnung, nicht dagegen um das Ergebnis eines genommenen Aufmaßes. Die Kläger hatten nämlich zunächst in ihrer ersten Schlussrechnung vom 23. Juli 1999 sowohl für die Position 1 als auch für die Positionen 9 - 11 jeweils 453,25 qm abgerechnet (Anlage B1, Bl. 268 f. d. A.). Die Beklagte hat, wie sich aus der von ihr überreichten korrigierten Schlussrechnung vom 23. Juli 1999 ergibt, die Positionen 9 - 11 auch jeweils mit einem Haken versehen und nicht beanstandet (Bl. 268 d. A.). Lediglich bei der Position 01 hatte sie gerügt, dass hier der Vorplatz abgezogen werden müsse. Dem sind die Kläger dann auch nachgekommen, indem sie in der zweiten Schlussrechnung vom 27. Juli 1999 für die Pos. 01 364,08 qm sowie für die (neue) Pos. 01a 89,17 qm, insgesamt 453,25 qm angesetzt haben. Die Positionen 9 - 11 blieben zunächst unverändert.

Der Umstand, dass die Kläger dann in der dritten und letzten Schlussrechnung vom 11. August 1999 bei den Positionen 9 - 11 nur noch 420 qm abgerechnet haben, beruhte auf einem reinen Entgegenkommen ihrerseits. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, wegen Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten bezüglich der Mengen und Massen sei das Aufmaß bezüglich des Pflasterbettes einvernehmlich von 435,25 qm auf 420 qm mit der Maßgabe reduziert worden, dass die Beklagte den nach Abänderung der Rechnung verbleibenden Restbetrag sofort ohne Kürzung zahle (Bl. 9 d. A.). Die Beklagte hat eine derartige Vereinbarung demgegenüber ausdrücklich in Abrede gestellt (Bl. 41 d. A.). Wenn die Kläger dann gleichwohl für die Positionen 9 - 11 insgesamt nur 420 qm abrechnen, bedeutet dies umgekehrt nicht, dass auch für die Positionen 01 und 01a zusammen nur eine Masse von 420 qm in Ansatz gebracht werden dürfte. Dass hier tatsächlich nicht lediglich die von der Beklagten für die Pos. 01 behaupteten 330 qm angefallen sind, ergibt sich auch aus der von den Klägern vorgelegten Rechnung der Firma ####### vom 12. September 1999 an die Kläger, in der für Auskofferung und Abfuhr von Boden 363,65 qm abgerechnet wurden (Bl. 272 d. A.).

bb) Pos. 06 der Rechnung

Die Kläger waren demgegenüber nicht berechtigt, bei der Position 06 der Schlussrechnung vom 11. August 1999 pro laufenden Meter Kastenrinne 265,- DM netto statt der ursprünglich angebotenen 195,- DM abzurechnen (Bl. 13, 19 d. A.). Hierzu machen sie geltend, statt der angebotenen einfachen Kastenrinne sei eine Kastenrinne Schwerlast geliefert und eingebaut worden (Bl. 353 d. A.). Richtig ist zwar, dass dieser Zusatz Kastenrinne Schwerlast erstmals in der Schlussrechnung vom 11. August 1999 auftaucht (Bl. 19 d. A.). Die Kläger haben jedoch nicht dargelegt, dass der Einbau dieser Kastenrinne Schwerlast auf einer entsprechenden Absprache mit der Beklagten beruhte oder aufgrund technischer Gegebenheiten objektiv erforderlich gewesen wäre. Da eine Berechtigung dieser Zusatzvergütung mithin nicht erkennbar ist, ist insoweit ein Abzug von 280,- DM netto (4 lfm x Preisdifferenz von 70,- DM) vorzunehmen.

cc) Pos. 15 der Rechnung

Hierbei handelt es sich um eine Gutschrift zugunsten der Beklagten von 17 Sack Zement à 5,30 DM netto. Die Kläger haben hierfür nur 37,10 DM in Abzug gebracht, obwohl sich rechnerisch 90,10 DM ergeben. Diesen Rechenfehler hatten die Kläger bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 23. August 1999 anerkannt (Bl. 21 d. A.), so dass ein weiterer Abzug von 53,- DM netto vorzunehmen ist.

dd) Pos. 01a der Rechnung

Soweit die Beklagte hierzu behauptet, statt der abgerechneten 695,53 DM seien nur 380,53 DM angemessen (Bl. 333 d. A.), fehlt diesem Vortrag die hinreichende Substanz. Die Beklagte hat ohne jede Begründung lediglich die Endsumme herabgesetzt, ohne darzulegen, ob und aus welchem Grund sie den Einheitspreis von 7,80 DM pro qm oder die Masse von 89,17 qm rügen will.

Insgesamt ergeben sich somit Kürzungen der Rechnung von 333 DM netto, mithin 386,28 DM brutto. Weiter abzusetzen sind 1.003,40 DM, die das Landgericht entsprechend den Feststellungen des Gutachters ####### als Mängelbeseitigungskosten für die fehlerhafte Anschlussfuge zwischen Pflaster und Scheune ermittelt hatte (Bl. 64 f. d. A.; LGU 11 f.). Dies wird auch von den Klägern im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr angegriffen (Bl. 354 d. A.). Es verbleibt mithin eine Restwerklohnforderung von 7.195,23 DM.

Fälligkeit

Auf die Frage der Fälligkeit dieser Werklohnforderung kommt es im Berufungsverfahren nicht an, da die Beklagte keine Primärleistungsansprüche auf Erfüllung oder Nachbesserung mehr gegenüber den Klägern geltend macht, sondern gegenüber der von ihr für berechtigt gehaltenen Restwerklohnforderung der Kläger in Höhe von 6.375,20 DM die Aufrechnung mit einem behaupteten Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung von 19.552,96 DM erklärt hat (Bl. 338 d. A.). Die Aufrechnung gem. § 387 BGB setzt indessen nur eine erfüllbare, nicht dagegen eine vollwirksame und fällige Hauptforderung voraus.

Mängelgewährleistungsansprüche

Der Beklagten steht indessen kein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 19.552,96 DM gem. § 633 Abs. 2 BGB a. F. zu.

Farbdifferenzen

(1) Mangel des Werks

Die von den Klägern vorgenommene Hofpflasterung ist allerdings mangelhaft, da das verlegte Betonpflaster nicht unerhebliche Farbdifferenzen aufweist. Dies hat der Sachverständige ####### bereits in seinem ersten Gutachten vom 15. März 2000 festgestellt (Bl. 63 d. A.). Entsprechendes lässt sich auch den hierzu vorliegenden Lichtbildern Bl. 67 - 69, 173 d. A. entnehmen.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Farbnuancen in der Betonpflasterung entstünden in der Produktion durch Verwendung verschiedener Zuschlagstoffe wie Kies, Sand und Zement. Bei Abnahme größerer Mengen müsse der Lieferant darauf achten, dass die Steine aus der gleichen Produktionsserie stammten, so dass abweichende Farbnuancen kaum auftreten könnten (Bl. 63, 237 d. A.). Die hier vorhandenen Farbschwankungen lägen demgegenüber außerhalb des Toleranzbereichs (Bl. 64 d. A.). In seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2000 hat der Sachverständige ferner ausgeführt, die Differenzen der Farbtöne seien nicht nur bei feuchter, sondern auch bei trockener Witterung erkennbar (Bl. 171 d. A.). Die Farbintensität der Steine sei auch bereits nach Ablauf der vorgeschriebenen Zwischenlagerungszeit zu sehen (Bl. 237 d. A.). Die Kläger seien deshalb verpflichtet gewesen, entweder die Steine an den Lieferanten zurückzugeben und auf einer Neulieferung zu bestehen, oder mit der Beklagten zu vereinbaren, die Steine mit den unterschiedlichen Farbtönen so zu verlegen, dass ein farblich gemischtes Bild entsteht. Beides ist indessen nicht geschehen.

Die Kläger haben im Berufungsverfahren die Mangelhaftigkeit der verlegten Steine auch nicht mehr mit Substanz bestritten (vgl. Bl. 354 - 356 d. A.).

(2) Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

Die Kläger waren indessen berechtigt, die Beseitigung des Mangels gem. § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. zu verweigern, weil diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, ein Austausch der dunkleren Steine gegen hellere sei sehr problematisch, da es kaum möglich sein werde, nach der bereits abgelaufenen Zeit Steine gleicher Farbnuance im Herstellerwerk zu bekommen (Bl. 63 d. A.). Außerdem sei es kaum möglich, die Auswechslung von verzahnten Teilflächen so vorzunehmen, dass wieder ein fachgerechtes Fugenbild entstehe (Bl. 64 d. A.). Dies beruhe darauf, dass in der Fertigung Steine mit geringen Größenabweichungen entstünden, bedingt durch die Abnutzung der verwendeten Stahlformen (Bl. 64 d. A.). Die Erstellung eines Belags in gleichmäßigem Farbton sei nur durch das Aufnehmen des gesamten Pflasters und Neupflasterung zu erreichen (Bl. 64 d. A.). Hierfür fielen Kosten von 19.552,96 DM an, wobei der Sachverständige hier bereits einen Abzug wegen der von den Klägern noch zu verwendenden bisher verlegten Steine vorgenommen hat (Bl. 65 d. A.). An diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2000 festgehalten (Bl. 171 d. A.).

Auf dieser Grundlage ist hier von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung auszugehen. Diese liegt vor, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht (BGH, BauR 1997, 638, 639; 1996, 858 f.; 1995, 540, 541; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 126, 127; OLG Celle, BauR 1998, 401). Hiernach ist Unverhältnismäßigkeit nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, was vor allem bei einer spürbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werkes anzunehmen ist, so kann ihm die Nachbesserung in der Regel nicht wegen hoher Kosten verweigert werden (BGH, a. a. O.).

Unerheblich für die hiernach vorzunehmende Abwägung sind dagegen das Preis/ Leistungsverhältnis des Vertrages, das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den zugehörigen Vertragspreisen oder das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu der hierdurch zu erreichenden Wertsteigerung (BGH, a. a. O.; OLG Düsseldorf, BauR 1993, 82, 84). Zu berücksichtigen bei der Abwägung ist demgegenüber die Schwere des Vertragsverstoßes und das Verschulden des Unternehmers (BGH, a. a. O.; weitergehend OLG Düsseldorf, BauR 1998, 84, 85, wonach dem Unternehmer bei grober Fahrlässigkeit eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes grundsätzlich verwehrt ist).

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Farbabweichungen um einen rein optischen Mangel handelt, der zwar in ästhetischer Sicht ins Gewicht fällt, aber - wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2000 (Bl. 170 d. A.) sowie in seiner Anhörung vom 20. Juni 2001 (Bl. 238 d. A.) ausgeführt hat - den Nutzungswert des Grundstücks in keiner Weise beeinträchtigt. Von einer spürbaren Funktionsbeeinträchtigung kann mithin keine Rede sein. Zwar muss der Besteller auch einen Schönheitsfehler nicht hinnehmen, wenn dadurch etwa die Wertschätzung des gesamten Hauses berührt ist (OLG Celle, BauR 1998, 402, 403; 1996, 259, 260; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 126, 127; Werner /Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 1715).

Vorliegend geht es indessen lediglich um die Pflasterung einer Hoffläche, bei der nicht ersichtlich ist, dass hier etwa besondere Anforderungen an dessen Ästhetik zu stellen wären. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwa das gesamte Grundstück einschließlich der darauf befindlichen Gebäude in der Wertschätzung beeinträchtigt wäre. Immerhin handelt es sich hier um eine Fläche, die ohnehin einer ständigen Beanspruchung sowohl durch witterungsbedingte Einflüsse als auch durch das Befahren mit Fahrzeugen ausgesetzt ist. Zumindest zeitweise hat die Beklagte den Hof auch zum Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit genutzt (vgl. etwa die von den Klägern gefertigten Lichtbilder Bl. 105 - 108 d. A.). Bei einer derartigen Nutzung verstößt das Verlangen nach einer vollständigen Neuverlegung der Pflasterfläche gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in § 633 Abs. 2 S. 3 BGB Niederschlag gefunden hat (vgl. hierzu auch OLG Celle, BauR 1998, 401, 402, wonach selbst optische Beeinträchtigungen durch unterschiedliche Farbe und Maserung einer Treppe aus Carrara-Marmor keinen Mängelbeseitigungsanspruch wegen Unverhältnismäßigkeit, sondern nur einen Minderungsanspruch begründen; OLG Celle, BauR 1996, 259, 260, wonach Farbabweichungen eines Industriefußbodens weder einen Nachbesserungs- noch einen Minderungsanspruch begründen; OLG Düsseldorf, BauR 1993, 82, 85, wonach Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit bei der bloß optischen Beeinträchtigung eines Hallenfußbodens eines Betriebes, die wegen Verschmutzung kaum auffällt, nicht verlangt werden kann).

Hinzu kommt, dass die Farbdifferenzen nach den Feststellungen des Sachverständigen im Laufe der Zeit verschwinden. Hierzu hat der Gutachter in seiner mündlichen Anhörung vom 20. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass die Farbdifferenzen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren wegen Ausbleichung aufgehoben sein werden (Bl. 237 d. A.). Infolgedessen wäre es unverhältnismäßig, die gesamte Hoffläche neu pflastern zu lassen, nur um einen rein optischen Mangel zu beseitigen, der im Laufe der Zeit ohnehin von selbst verschwindet. Soweit die Berufung demgegenüber geltend macht, die Farbunterschiede entfielen allenfalls dann, wenn keine Reinigungsarbeiten an der Hoffläche vorgenommen würden (Bl. 338f d. A.), lässt sich dies aus den Feststellungen des Gutachters nicht entnehmen. Hiernach kommt es zu der Farbangleichung durch eine im Laufe der Jahre erfolgende Ausbleichung der Fläche. Diese ist indessen durch Witterungseinflüsse, nicht dagegen durch Reinigungsarbeiten bedingt.

Schließlich kann die Beklagte Nachbesserung auch nicht deshalb verlangen, weil die Kläger den Mangel grob fahrlässig verursacht hätten. Zunächst gibt es schon keine starre Grenze des Inhalts, dass der Unternehmer sich bei grob fahrlässiger Verursachung des Mangels schlechthin nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen könnte. Die Schwere der Vertragsverletzung und des Verschuldens stellen vielmehr nur Abwägungsfaktoren dar (BGH, BauR 1996, 858 f.; 1995, 540, 541).

I. Ü. gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten der Kläger. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, die Kläger hätten darauf achten müssen, ob die Steine aus derselben Produktion des Lieferwerks stammen und Farbunterschiede aufweisen (Bl. 63, 237 d. A.). Auch sei die unterschiedliche Farbintensität bereits nach Ablauf der vorgeschriebenen Zwischenlagerungszeit zu sehen. Andererseits hat der Zeuge #######, der die Verlegung der Steine für die Kläger durchgeführt hat, erklärt, ihm seien Farbunterschiede zunächst nicht aufgefallen (Bl. 261 d. A.). Nach dem Verlegen sei auch zunächst Sand auf die Steine gestreut worden, um mit den Verlegearbeiten fortfahren zu können. Auch direkt nach Beendigung der Arbeiten, als der Sand bereits weggefegt worden sei, habe man keine Farbunterschiede sehen können. Auch die Beklagte selbst habe diese erst später gerügt. Zwar hat der Zeuge ebenfalls angegeben, es sei grundsätzlich so, dass die unteren Schichten der Steine in den Paletten noch feucht seien. Er gehe davon aus, dass dies auch bei der Beklagten so gewesen sei, wisse es aber nicht mehr genau. Alleine hieraus wird man indessen nicht schließen können, dass die Verlegung der Steine bereits vor Ablauf der vom Sachverständigen erfolgten Zwischenlagerungszeit erfolgt ist.

Steht der Beklagten mithin wegen Unverhältnismäßigkeit kein Kostenvorschussanspruch gem. § 633 Abs. 2 BGB a. F. zu, so ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus dem von ihr hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F. (vgl. Bl. 185 d. A.). Auch im Rahmen des § 635 BGB findet nämlich § 251 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechende Anwendung (BGHZ 59, 365, 366 f.). Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei § 633 Abs. 2 S. 2 BGB.

(3) Minderung

Der Beklagten steht deshalb nur ein Minderungsanspruch gem. § 634 BGB a. F. zu, den sie auch zumindest hilfsweise geltend gemacht hat (Bl. 185, 339 d. A.). Diesen hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ####### zutreffend mit 5,50 DM netto pro qm angesetzt (Bl. 238 d. A.). Bei einer zu pflasternden Fläche von 420 qm entspricht dies einem Betrag von 2.310,- DM netto, d. h. 2.679,60 DM brutto. Dieser Betrag erscheint auch angemessen. Der von der Beklagten geltend gemachte Minderwert von 50 % (Bl. 339 d. A.) ist dagegen überhöht. Der Sachverständige hatte bereits zutreffend eine zunächst geltend gemachte Minderung von 30 % für zu hoch gehalten, da es sich um einen rein optischen Mangel ohne Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit handelt (Bl. 238 d. A.).

Der Minderungsbetrag von 2.679,60 DM kann nicht von der Restwerklohnforderung von 7.205,23 DM abgezogen werden. Die Beklagte macht hier bezüglich des Nachbesserungsanspruchs zwar eine Aufrechnung geltend (Bl. 338 d. A.). Diese greift hinsichtlich des Minderungsbetrages von 2.679,60 DM indessen nicht durch, da das Landgericht der Widerklage in Höhe dieses Betrages bereits stattgegeben hatte (LGU 1). Insoweit ist das landgerichtliche Urteil, da von den Klägern nicht angegriffen, in Rechtskraft erwachsen.

Fehlende Hofabläufe

Der Beklagten steht schließlich auch kein Kostenvorschuss- oder Schadensersatzanspruch wegen fehlender Hofabläufe zu. Ihrer Behauptung, eine Aufnahme und Neuverlegung der gesamten Pflasterfläche sei deshalb erforderlich, weil der Hof einschließlich der angrenzenden Scheune regelmäßig durch Niederschlagswasser überschwemmt werde, fehlt die hinreichende Substanz.

Richtig ist zwar, dass in der Schlussrechnung vom 11. August 1999 zu Pos. 04 nur ein Hofablauf abgerechnet wurde, während die Kläger in ihrem Angebot vom 15. Juni 1999 zu Nr. 04 (Bl. 13 d. A.) noch die Lieferung und den Einbau von vier Hofabläufen vorgesehen hatten.

Ein Mängelbeseitigungsanspruch kommt hier indessen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nicht mehr den Einbau von vier Hofabläufen schuldeten. Diese haben nämlich unbestritten vorgetragen, dass das eigentliche Verlegen der Kanäle und der Anschluss des Straßenablaufs an den vorhandenen Kanal durch den Ehemann der Beklagten ausgeführt wurden (Bl. 132 f., 356 f. d. A.). Dieser hat auch nur die Leitung zu dem einen Hofablauf verlegt. Entsprechend taucht in der Schlussrechnung die noch im Angebot enthaltene Verlegung von KG-Rohren nicht mehr auf (vgl. Bl. 13, 19 d. A.). Insoweit ist deshalb der ursprüngliche Leistungsinhalt abgeändert worden. Dass der Beklagten dieses Verhalten ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Beklagten steht ein Mängelbeseitigungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Kläger als beauftragte Fachunternehmer die Beklagte oder ihren Ehemann darauf hätten hinweisen müssen, dass ein Hofablauf nicht ausreichend sei. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Hofablauf hier nicht genügen würde, um das anfallende Niederschlagswasser aufzunehmen. Der Vortrag der Beklagten dazu, wann, in welchem Umfang und nach welcher Regendauer es hier zum Eindringen von Wasser in die Scheune kommen soll, ist weitgehend substanzlos (Bl. 342 d. A.). Es ist auch weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der hier in Rede stehenden Fläche von ca. 450 qm mehr als nur einen Hofablauf erforderten und es deswegen zu Beanstandungen der zuständigen Behörde gekommen wäre.

Widerklage

Nach den obigen Ausführungen ist die Widerklage nur in Höhe des bereits vom Landgericht ausgeurteilten und auch nicht angegriffenen Betrages von 2.679,60 DM begründet. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat aus den genannten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 1. Alt. ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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