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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 22 U 334/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2325
Bei der Bewertung eines Geschenks zur Berechnung der Ergänzung des Pflichtteils ist ein Nießbrauch stets abzuziehen unabhängig davon, ob der Wert des Geschenks beim Erwerb durch den Beschenkten oder beim Erbfall maßgebend ist (gegen BGHZ 118, 49/50).
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

22 U 334/98

Verkündet am 17. Januar 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer: 144.564,08 DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt den Pflichtteil und dessen Ergänzung nach seinem Vater, hilfsweise Erstattung von Investitionen in das Grundstück des Erblassers, den der Beklagte allein beerbte.

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau, die Mutter der Parteien und deren Bruders #######, bestimmten einander durch gemeinschaftliches Testament vom 1. September 1990 zu Alleinerben und ihre drei Söhne zu gleichteiligen Schlusserben. Außerdem schrieben sie, "die von unserem Sohn ####### in das Haus #######, #######, eingebauten Investitionen zum Zwecke der Umbauten zu Praxiszwecken müssen von den beiden Brüdern ####### und ####### zu Gunsten unseres Sohnes ####### berücksichtigt werden." Nachdem die Ehefrau des Erblassers infolge eines Versuchs der Selbsttötung eine schwere mit Mutismus einhergehende Gehirnverletzung erlitten hatte und geschäftsunfähig geworden war, widerrief der Erblasser durch notarielle Erklärung vom 30. Oktober 1991 seine in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen. Durch Erbvertrag vom selben Tage setzte er den Beklagten als Alleinerben ein. Ferner schenkte er ihm ebenfalls am selben Tage das schon erwähnte Hausgrundstück. Dieses war belastet mit einer Grundschuld zu Gunsten der ####### zu nominal 370.000 DM. In der Eintragungsbewilligung heißt es, nur der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau seien persönliche Schuldner des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens, das der Kläger ausbezahlt erhielt. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1991 ging der Beklagte eine Pflegeverpflichtung gegenüber dem Erblasser und dessen Ehefrau ein. Am 10. Dezember 1991 wurde er als neuer Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 18. Dezember 1991 bewilligte er dem Erblasser und dessen Ehefrau den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundstück, der am 2. Januar 1992 im Grundbuch eingetragen wurde.

Der Kläger renovierte das Haus, in dessen Erdgeschoss ursprünglich der Erblasser seine Praxis als Chirurg hatte, in den Jahren 1978 bis 1985. Danach (1985 bis 1990) baute er das Erdgeschoss unter Hinzunahme des Souterrains in eine Zahnarztpraxis um, die der Erblasser ihm vermietete und die er - der Kläger - verkaufte, bevor er im Jahre 1992 überschuldet nach ####### verzog. Die Baumaßnahmen bewirkten laut sachverständiger Begutachtung Wertsteigerungen des Hausgrundstücks von 67.253 DM und 81.100 DM. - Am 3. April 1993 verstarb der Vater der Parteien.

Der Kläger hat den Pflichtteil und dessen Ergänzung zur Höhe von 125.000 DM verlangt und angekündigt, die Klage auch auf die Investitionen in das Grundstück zu stützen. Er hat behauptet, diese hätten insgesamt 574.159,75 DM ausgemacht, nämlich 323.689,11 DM beim ersten, den Rest beim zweiten Umbau. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat aufgerechnet mit einer Darlehensrückforderung in Höhe von 21.000 DM, welcher der Kläger nicht entgegengetreten ist, sowie dem Anspruch auf Erstattung der Tilgung des auf dem Grundstück abgesicherten Darlehens an den Kläger durch den Erblasser und später durch ihn - den Beklagten - in Höhe von insgesamt rund 500.000 DM.

Das Landgericht hat - nach Begutachtung zum Verkehrswert des Grundstücks beim Erwerb durch den Beklagten - der Klage in Höhe von 7.282,04 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, wenden der Kläger sich mit Berufung, der Beklagte mit Anschlussberufung.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe die Grundschuld nicht vom Wert des Grundstücks abziehen dürfen; der Nießbrauch, da erst nach der Schenkung bestellt, sei kein Abzugsposten, Nießbrauch und Pflegeverpflichtung seien vom Landgericht überbewertet; dieses habe sich über das Begehren nach Aufwendungsersatz hinweggesetzt, auf das der Kläger seine Klage nunmehr ausdrücklich hilfsweise stützt.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere 65.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1996 zu zahlen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen und - mit Anschlussberufung - die Klage insgesamt abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihm günstig.

Der Kläger beantragt demgegenüber,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben zum Verkehrswert des Grundstücks beim Erbfall.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist er auf das Gutachten des Dipl.-Ing. ####### vom 5. Juni 2001 (Bl. 626 - 637 d. A.) sowie dessen Erläuterung in der Verhandlung vom 17. Dezember 2001 (Bl. 669 - 674 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf den Pflichtteil und dessen Ergänzung nach dem am 3. April 1993 verstorbenen Vater der Parteien. Dieser Anspruch ist infolge Aufrechnung seitens des Beklagten mit der Forderung nach Erstattung desjenigen Aufwandes erloschen, den der Erblasser und danach er selbst als dessen Alleinerbe hatten, um die Darlehensverbindlichkeit des Klägers gegenüber der ####### zu tilgen.

1. Während die Gegenforderung sich auf 505.622,45 DM beläuft, beträgt die Hauptforderung des Klägers nur 76.173,99 DM.

a) Diese Hauptforderung errechnet sich wie folgt:

Nachlassbestand beim Erbfall 128.504,24 DM

Erstattungsanspruch Erblasser gegen Kläger aus Darlehenstilgung für diesen 26.223,75 DM

Summe 154.727,99 DM

Anspruch des Klägers gegen den Erblasser wegen Wertsteigerung des Grundstücks ####### in ####### durch Umbau I. OG von Wohnung in Arztpraxis zwischen 1978 und 1985 (Seiten 1, 4 Gutachten ####### vom 25. März 1992 - Bl. 170, 172 d. A.) - 67.253,00 DM Anspruch des Klägers wegen der Investitionen bei Umbau EG von chirurgischer in Zahnarztpraxis unter Einbeziehung des Souterrains von 1985 bis 1990 - 263.994,64 DM Differenz - 176.519,65 DM In der Übertragung des Hausgrundstücks ####### in ####### aufgrund Vertrages vom 30. Oktober 1991 am 10. Dezember 1991 enthaltener Schenkungsanteil mit dem geringeren Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, d.i. der Verkehrswert von 930.000,00 DM abzüglich Pflegeverpflichtung 3.600 DM p.a. x 6,799 (Faktor nachAnlage 9 zu § 14 BewG in der damaligen Fassung für die damals 73 Jahre alte Ehefrau des Erblassers) - 24.476,40 DM abzüglich des Nießbrauchs mit 40.000 DM p.a. x 6,799 - 271.960,00 DM 633.563,60 DM Summe 457.043,95 DM Pflichtteilsquote 1/6 76.173,99 DM.

aa) Der Nießbrauch ist als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks durch den Erblasser auf den Beklagten anzusehen und abzuziehen, obwohl der Wert des Schenkungsanteils der Übertragung beim Erbfall heranzuziehen ist als der geringere gegenüber demjenigen beim Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten am 10. Dezember 1991, als er bei 673.222,96 DM lag [920.000 DM (Verkehrswert) - 24.476,40 DM - 271.960 DM = 623.563,60 DM : 110,5 (Indexzahl für Kosten der Lebenshaltung im Jahre 1991 nach Statistischem Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1994, S. 662) x 119,3 (Indexzahl wie vor im Jahre 1993)].

(1) Die Bewilligung des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs an dem Grundstück zugunsten des Erblassers und dessen Ehefrau am 18. Dezember 1991 steht in unlösbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Übereignung des Grundstücks an den Beklagten. Dieser hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, die Vertragschließenden hätten die Gegenleistungen aus dem Übertragungsvertrag herausgehalten, um nicht Gefahr zu laufen, dass sie den Vorkaufsfall zugunsten des Berechtigten ####### auslösten, der in dem Hause auf dem Grundstück eine Zahnarztpraxis betrieb.

(2) Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 118, 49 / 50) ist der Nießbrauch in jedem Falle abzuziehen, um zu ermitteln, ob der in der nur teilweise unentgeltlichen Grundstücksübertragung liegende Schenkungsanteil beim Erwerb durch den Beklagten oder beim Erbfall weniger wert war. Die Begründung, mit welcher der Bundesgerichtshof diese Ermittlung ohne Rücksicht auf den Nießbrauch vornimmt und ihn nur abzieht, wenn der so ermittelte Grundstückswert sich beim Erwerb durch den Beschenkten als niedriger erweist, dass nämlich in dem Ende des Nießbrauchs mit dem Tode des Erblassers ein Vorteil liege, der auf einem substantiellen Zuwachs des Geschenks beruhe und den § 2325 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BGB nicht dem Erben vorbehalten wolle, widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der Regelung des § 2325 BGB. Demnach soll der Pflichtteilsberechtigte, wie das Gebot, den verschenkten Gegenstand dem Nachlass hinzuzurechnen, einerseits und dasjenige, ihn bei unverbrauchbaren Sachen an einer realen - also nicht inflationären - Wertsteigerung zwischen Ausscheiden der Sache aus dem Vermögen des Erblassers und Erbfall nicht teilhaben zu lassen, andererseits zeigt, so dastehen, als befände der verschenkte Gegenstand sich noch genau so in dem Nachlass, wie der Erblasser ihn weggeschenkt hat. Mit einem "substantiellen" Zuwachs des Geschenks, was immer das sein soll, hat dieses nichts zu tun. Vielmehr beschränkte der in der Übertragung steckende Schenkungsanteil sich auf den Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des kapitalisierten Werts des Nießbrauchs und hat sich insoweit bis zum Erbfall in keiner Weise verändert, zumal der fortlaufenden wertmäßigen Abnahme der Belastung des übertragenen Gegenstandes ja gerade die Kapitalisierung Rechnung trägt und das Erlöschen des Nießbrauchs mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, weil es um den Vergleich der Werte eines Schenkungsanteils zu zwei verschiedenen Stichtagen auf der Grundlage rein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Betrachtungsweise geht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zu willkürlichen Ergebnissen. Je nachdem, ob der weggegebene Gegenstand, indem man den Kaufkraftschwund berücksichtigt, beim Erbfall Pfennige weniger wert war als beim Erwerb durch den Beschenkten oder mehr, wird vom Verkehrswert des gesamten Gegenstandes, obwohl er insgesamt überhaupt nicht verschenkt ist, nichts oder die volle Belastung abgezogen.

bb) Die Verpflichtung zur Pflege seiner Eltern, die der Beklagte eingegangen ist, war uneingeschränkt als Abzugsposten zu berücksichtigen. Mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen Eltern hat sie nichts zu tun.

b) Doch auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat ablehnt, bleibt die Hauptforderung hinter der Gegenforderung zurück. Sie beläuft sich dann auf 121.500,66 DM [930.000 DM (Verkehrswert des Grundstücks beim Erbfall) - 24.476,40 DM (Pflegeverpflichtung) - 176.519,65 DM (Nachlassbestand) = 729.003,95 DM : 6].

2. Der Beklagte hat gegen den Kläger eine Darlehensrückforderung in Höhe von 21.000 DM (Bl. 144 d. A.) sowie teils aus ererbtem, teils aus eigenem Recht Anspruch auf Erstattung des Aufwandes, mit dem der Erblasser und er die Darlehensschuld des Klägers gegenüber der ####### getilgt haben, unter dem Gesichtspunkt der auftragslosen Geschäftsführung (§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 1922 Abs. 1 BGB). Ausweislich der Schreiben der Sparkasse ####### vom 6. Mai und 12. November 1996 (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 2. Mai 1997 - Bl. 276, 289 d. A.) hat der Erblasser vom 7. September 1992 bis zu seinem Tode 26.223,75 DM [8.741,25 DM (pro Quartal) x 3], der Beklagte von Mai 1993 bis Februar 1996 104.895 DM [8.741,25 DM (pro Quartal) x 12] und durch Ablösung der Restschuld mit Hilfe des bei der Sparkasse ####### aufgenommenen Darlehens nochmals 353.503,70 DM auf die Verbindlichkeit des Klägers gezahlt, ohne dass dem ein Auftrag des Klägers als alleinigen Schuldners (vgl. Schreiben des Wirtschaftsprüfers ####### an den Kläger vom 15. März 1991 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12. Februar 2001 - Bl. 606 d.A.; Vereinbarung vom 28. August 1992 als Anlage zum Schriftsatz vom 2. Mai 1997 - Bl. 286 f. d. A.) zugrunde lag. Die Behauptung des Klägers (Seite 3 des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2001 - Bl. 667 d. A.), der Erblasser habe, indem er das Darlehen an seiner - des Klägers - Stelle zurückführte, abredegemäß seinen - des Klägers - Anspruch auf Vergütung der Investitionen in das Haus #######, als er - der Kläger - dort die Zahnarztpraxis betrieb, befriedigen sollen, hat keine Substanz. Die steuerliche Handhabung dieser Investitionen, wie sie im April 1984 rückwirkend ab 1983 (Aktennotiz des Wirtschaftsprüfers ####### vom 9. April 1984 als Anlage zur Berufungsbegründung - Bl. 555 d. A.) vorgesehen gewesen sein mag, hat keinen Indizwert für zivilrechtliche Absprachen zu diesen Investitionen in den neunziger Jahren. -

Ebenso substanzlos ist die Behauptung (Seite 11 des Schriftsatzes vom 27. November 1996 - Bl. 204 d. A.), der Erblasser habe die Darlehensschuld nicht unmittelbar übernommen, weil seine Mittel dazu nicht ausgereicht hätten, und der Kläger habe beim Erbfall seine Aufwendungen für das Darlehen zurückerhalten sollen. Der Kläger war es, wie er mit seiner Unterschrift unter die Vereinbarung vom 28. August 1992 bestätigt hat, der sich in einer schlechten finanziellen Lage befand. In diesem Lichte ist der Wunsch des Erblassers und dessen Ehefrau in deren gemeinschaftlichem Testament vom 1. September 1990, die Brüder des Klägers, der Beklagte und #######, müssten die Investitionen des Klägers in das Haus ####### zum Zwecke der Umbauten zu Praxisräumen berücksichtigen, kein Hinweis auf die Vereinbarung eines dem Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs für seine Investitionen, sondern spricht im Gegenteil gegen einen solchen. Denn hätten der Erblasser und der Kläger ihn durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet, hätte es des Appells an die anderen Söhne, die Investitionen zu berücksichtigen, nicht bedurft. Dieses erscheint auch einleuchtend vor dem Hintergrund, dass der Kläger, auch wenn er Miete zahlte, Nutznießer des Umbaus war, indem er mit dessen Hilfe seine Zahnarztpraxis betrieb und schließlich veräußerte.

II.

Der Anspruch wegen der Investitionen in das Grundstück #######, auf den der Kläger seine Klage hilfsweise stützt, ist wegen der dem Beklagten nach Aufrechnung gegen den Pflichtteil und dessen Ergänzung verbleibenden Gegenforderung von 429.448,46 DM (oder zumindest 384.121,79 DM; vgl. vorstehend I 1 b) ebenfalls infolge der Aufrechnung erloschen. Dieser Anspruch macht insgesamt nur 331.247,64 DM aus.

1. Der Kläger hat die Vereinbarung mit dem Erblasser, er bekomme sämtliche Investitionen bei dessen Tode auf Heller und Pfennig zurück, nicht mit Substanz vorzutragen vermocht. Dies hat der Senat bereits unter Ziffer I Nummer 1 ausgeführt.

2. Der Anspruch wegen der Investitionen im Zuge des ersten Umbaus richtet sich nur auf die durch diesen bewirkte Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von 67.253 DM (Seite 4 des Gutachtens ####### vom 25. März 1992 - Bl. 172 d. A.) unter dem Gesichtspunkt auftragsloser Geschäftsführung des Klägers für den Erblasser oder Verlustes des Eigentums an den eingebauten Materialien infolge Verbindung mit dem Grundstück (§ 684 Satz 1, § 818 Abs. 2 Fall 1, § 951 Abs. 1 Satz 1, § 946 BGB). Es ist nicht dargetan, inwiefern dieser Umbau im Interesse des Erblassers lag (§ 683 Satz 1 BGB). - Davon abgesehen reicht die Liste (Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 27. November 1996 - Bl. 214 d. A.) nicht aus, um die Investitionen, welche der Beklagte bestreitet, der Höhe nach zu belegen. Rechnungen und Zahlungsbelege sind nicht vorgelegt.

3. Im Unterschied dazu kann der Kläger die Investitionen im Zuge des Umbaus der chirurgischen Praxis, welche der Erblasser betrieb, in die von ihm - dem Kläger - genutzte Zahnarztpraxis mit dem Betrag von 263.994,64 DM erstattet verlangen [§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 547 Abs. 2 (a. F.) BGB]. Es handelt sich um nützliche Verwendungen in das von ihm genutzte Mietobjekt, die dem Willen des Erblassers als Vermieters (und Grundstückseigentümers) entsprachen und welche der Kläger mit Rechnungen (Anlagen zum Schriftsatz vom 19. August 1998 - Bl. 437 - 440, 442, 444, 447, 449, 451, 453 - 455, 458, 460, 466, 473, 474 und 477 d. A.) belegt hat. Sie brachten dem Erblasser langfristig, auch über die Nutzungszeit des Klägers hinaus, Rendite wegen der gewerblichen Vermietbarkeit des Objekts (EG mit Souterrain).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Beschwer - wie der Streitwert - war zu verdoppeln wegen wirtschaftlich verschiedenen Haupt- und Hilfsklaggrundes (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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