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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 100/06
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG, HWiG


Vorschriften:

BGB § 199
BGB § 488
VerbrKrG § 3
VerbrKrG § 9
HWiG § 1
1. Eine Zusammenarbeit zwischen der den Wohnungserwerb finanzierenden Bank und dem Vertrieb begründet grundsätzlich keine besonderen Pflichten der Bank gegenüber dem Erwerber und Darlehensnehmer.

2. Ein Schadenseratzanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen eines Wissensvorsprungs der Bank im Falle von institutionalisiertem Zusammenwirken und arglistiger Täuschung durch den Vertrieb wegen einer behaupteten arglistigen Täuschung hinsichtlich der Mieteinkünfte bedarf besonderer Darlegung durch den Darlehensnehmer, wenn die in Aussicht gestellten Mieten den üblichen Rahmen nicht verlassen. Dabei kann dem Umstand, dass es sich um eine Wohnung in einem Neubauobjekt handelt, besondere Bedeutung zukommen, weil im Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnung an den Erwerber die zu erzielende Miete häufig noch nicht feststehen wird und Angaben zu den Mieteinnahmen häufig nur Prognosen sein werden.

3. Das Bestehen eines Mietspiegels spricht gegen eine Aufklärungspflicht, weil es dann einem Informationsgefälle hinsichtlich der zu erzielenden Mieten fehlt. eine arglistige Täuschung ist deswegen aber nicht von vornherein ausgeschlossen.

4. Es spricht gegen das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen Bank und Erwerber, wenn es an einem persönlichen Kontakt zwischen Bank und Erwerber fehlt. Ein Beratungsvertrag kommt im Regelfall allein zwischen dem - durch den Vertrieb vertretenen - Verkäufer und dem Erwerber zustande, da das Erwerbsgeschäft im Vordergrund steht.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 100/06

Verkündet am 24. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Oktober 2006 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 6. Juli 1998 boten die Kläger der B. GmbH den Abschluss eines Kaufvertrages über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in B. bei L., Gemarkung R., L.Straße, zum Preis von 143.562 DM an (Anlage A 5, gesondert geheftet). Die Wohnanlage umfasst insgesamt 27 Wohnungen. Das Angebot wurde mit notarieller Erklärung vom 27. Juli 1998 angenommen (A 6).

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 2, vertreten durch die Beklagte zu 1, am 30. Juni6. Juli 1998 einen Vertrag über ein Vorausdarlehen über 168.000 DM, darin enthalten ein Disagio in Höhe von 3.360 DM, ab (A 7D 8). Der anfängliche effektive Jahreszins betrug 5,81 %, die Zinsbindungsfrist 10 Jahre.

Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte mittels zweier Bausparverträge sowie durch zwei Bauspardarlehen mit der Beklagten zu 1 erfolgen. Auszahlungsbedingung für das Darlehen war u. a. der Beitritt der Kläger in eine Mieteinnahmegemeinschaft. Mit Datum vom 17. Juni sowie 19. Juni 1998 erstellte und übersandte die Beklagte zu 1 "Annahme-Urkunden" zu den Bausparverträgen (A 8).

Nach ihrem eigenen Vortrag in der Klagschrift war im April/Mai 1998 der Vermittler He. an die Kläger herangetreten. Unter dem 7. Mai 1998 unterzeichneten die Kläger "Risikohinweise" (D 2) und eine Vereinbarung über Mietenverwaltung (A 4D 4). Bei einer weiteren Besprechung am 25. Mai 1998 unterzeichneten die Kläger ein "Besuchsprotokoll" (A 2D 7), am 6. Juli 1998 einen "Besuchsbericht", wonach die Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung z. Zt. 409 DM abzgl. 48 DM Nebenkosten für Mietpool, WEG-Verwaltung und Instandhaltungsrücklage (D 3), sowie den "Darlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen" (A 3).

Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2002 erklärten die Kläger gegenüber den Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (A 11). Die Klagerhebung erfolgte mit Schriftsatz vom 9. März 2005.

Die Kläger haben gemeint, ihnen stünden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, aus einem stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag sowie aus unerlaubter Handlung zu. Hilfsweise stützen sie ihr Klagebegehren auf § 3 HWiG. Sie seien nach dem Widerruf des Darlehensvertrages nicht zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet, da der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei nicht anwendbar, da die Grundschuld das Darlehen wegen des niedrigen Verkehrswertes der Wohnung nur unwesentlich absichere. Mit dem Hilfsantrag zu 7 machen die Kläger den Differenzschaden geltend, der ihnen durch die ihrer Ansicht nach im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen ungünstige Finanzierung entstanden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche bestünden, da solche Ansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt seien, was im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt wird.

Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe den Klägern nicht zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages noch eine Haustürsituation - sog. Überrumpelungssituation - vorgelegen habe. Im Falle des Widerrufs müssten überdies die Kläger das erhaltene Kapital nebst marktüblicher Zinsen zurückzahlen.

Eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises sei ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 3. Januar 2006 nicht schlüssig vorgetragen worden.

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG sei wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. ein "allgemeiner Einwendungsdurchgriff" nach § 242 BGB sei nicht anzunehmen. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2005 ergebe sich für die Kläger nichts.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Anträge. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag erster Instanz, insbesondere zur Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo. Außerdem wird hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Aufgrund ihrer Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006 ist gegen die Kläger Versäumnisurteil ergangen. Gegen das ihnen am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 3. November, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt.

Die Kläger beantragen,

das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Oktober 2006 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 10. März 2006, Az. 8 O 125/05,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 31.607,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Oktober 2002 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 30. Juni 1998, Konto-Nr.: A freizustellen,

3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2 gegenüber den Klägern bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 18,41.000 an dem Grundstück Gemarkung R., Flur ?, Flurstück bb, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 2.426 qm verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Dachgeschoss mit einem Kellerraum sowie dem dazugehörigen Pkw-Abstellplatz, Aufteilungsplan Nr. c, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes R. Blatt aa an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 1. Oktober 2002 in Verzug befinden,

5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, das Bausparguthaben der Klägerin nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. A abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen,

7. hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6

a) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 39.709,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 30. Juni 1998, Konto-Nr.: A auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen,

8. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. März 2006, Az.: 8 O 125/05, aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen, außerdem stellen sie, für den Fall der Verjährung der Schadensersatzforderungen der Kläger bei Entfall der Anträge zu 1, 4, 6 und 7, die Anträge zu 2 und 3 ohne den Zug um Zug-Antrag bezüglich der Auflassung.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Oktober 2006 aufrecht zu erhalten.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

A.

Wie bereits in früheren Verfahren (insbesondere 3 U 15/06 und 3 U 1606, Urteile vom 26. Juli 2006, 3 U 75/06, Urteil vom 30. August 2006) hat der Senat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die Zulässigkeit der Berufungsbegründung der Kläger unterliegt im Hinblick auf das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit dem konkreten angefochtenen Urteil Bedenken wegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten muss. Die vorliegende Berufungsbegründung ist über viele Seiten nicht nur wortgleich mit den Berufungsbegründungen in anderen "parallelen" Sachen, sondern auch wortgleich mit erstinstanzlichem Vortrag, was auch bedeutet, dass insoweit die geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil von vornherein ausscheidet. Beispielsweise fehlt die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil auch insoweit, als der hinlänglich bekannte Vortrag zu Aufklärungspflichtverletzung und arglistiger Täuschung erfolgt, ergänzt durch den ebenfalls hinlänglich bekannten Hinweis in Gestalt von "so verfährt auch das Landgericht", obschon das Landgericht ganz offensichtlich so gerade nicht verfahren ist, weil es sich mit der Frage von Schadensersatzansprüchen nicht befasst hat, indem es ausgeführt hat, dass es Schadensersatzansprüche als verjährt ansieht. Nichts desto weniger geht der Senat unter Zurückstellung von erheblichen Bedenken von einer zulässigen Berufung aus, allein aufgrund des Umstandes, dass sich - wenngleich auch in allgemein gehaltener Form - der Berufungsbegründung entnehmen lässt, welche Position die Kläger vertreten. Der Senat behält sich freilich für die Zukunft ausdrücklich vor, vergleichbare Berufungsbegründungen als unzulässig anzusehen.

B.

Die Berufung ist jedenfalls unbegründet.

1. Schadensersatzansprüche der Kläger bestehen nicht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine kreditgebende Bank nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer auf Risiken hinzuweisen, die sich aus der Verwendung des Darlehens ergeben, insbesondere mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind (vgl. z. B. BGH WM 2003, 61 ff., XI ZR 6/04, Urteil vom 16. Mai 2006). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung in der Vergangenheit im Wesentlichen angeschlossen, und zwar im Hinblick darauf, dass dem deutschen Recht eine generelle Aufklärungspflicht einer Partei gegenüber der anderen gänzlich fremd ist. Es ist zunächst einmal die Pflicht jeder Partei selbst, sich über die für den Vertragsabschluss relevanten Umstände und die sich daraus für sie ergebenden Chancen und Risiken umfassend zu informieren, was einer besonderen Begründung jedenfalls insoweit nicht bedarf, als es um Umstände geht, bezüglich derer beiden Parteien dieselben Informationsquellen offen stehen. Aufklärungspflichten können daher nur ausnahmsweise und im Falle des Vorliegens besonderer Voraussetzungen anerkannt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es dem Anleger und Darlehensnehmer, was das Darlehensgeschäft angeht, nur um die Liquiditätsausstattung geht, ist es gerechtfertigt, nur ganz ausnahmsweise und für bestimmte Fallgruppen eine Aufklärungspflicht der Bank anzuerkennen, nämlich in den Fällen, in denen die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten Geschäfts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Darlehensnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährung an sowohl einen Bauträger als auch an jeden einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt sowie letztlich in den Fällen, in denen sie bezüglich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer verfügt (vgl. WM 1992, 901 ff., insbesondere 902 ff., unter B. II.).

Die klägerseits wiederholt betonte Zusammenarbeit mit dem Vertrieb (H. & B.) begründet für sich genommen keine besonderen Pflichten der Beklagten. Auf einen Agenturvertrag im Jahr 1988 kommt es ebensowenig an wie auf eine Anschubfinanzierung im Jahr 1989. Für ein Überschreiten der Rolle als Kreditgeber reicht ohnehin ein tatsächliches Zusammenwirken mit dem Vertrieb in keinem Fall aus. Der Bundesgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass diese Zusammenarbeit dem Darlehensnehmer bekannt war und bei diesem aufgrund der zusätzlich übernommenen Funktion ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist (vgl. ebenda, 905). Weder die Kenntnis noch ein solcher Vertrauenstatbestand sind aber mit Substanz dargetan.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsabschluss über einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich des finanzierten Objekts verfügt hätte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei genauerer Überprüfung sich einen solchen Wissensvorsprung hätte verschaffen können, da unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank ohnehin nur verpflichtet ist, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (vgl. BGH, ebenda, 904).

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank nämlich bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. BGH, WM 2004, 172, 173 f.). Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung mindestens knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. ebenda, 174 m. w. N.). Vortrag hierzu obliegt den Klägern. An ausreichend substantiiertem Vortrag aber fehlt es, und zwar ungeachtet des landgerichtlichen Beschlusses vom 3. Januar 2006, dort Ziffer 4 (Bl. 636). Vortrag zu anderen Objekten ist denkbar wenig hilfreich. Dass die Immobilienpreise nach 1998 gefallen sind, ist ebenfalls zu berücksichtigen und entspricht der Kenntnis des Senats. Die Berufungsbegründung verhält sich zwar zur Frage der sittenwidrigen Überteuerung (S. 48 f., 109 ff.). verwertbarer Vortrag zum hier in Rede stehenden Objekt findet sich dort aber nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei daher noch erwähnt, dass auch das in der mündlichen Verhandlung erörterte Gutachten von Frau T. vom 2. September 2006 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Januar 2007), das für eine Wohnungshälfte, bezogen auf den Oktober 1997, von einem Wert von 99.000 DM ausgeht, gegen die Behauptungen der Kläger spricht.

Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist schließlich, dass die Beklagte zu 1 Beleihungsgrenzen einzuhalten hatte, da die entsprechenden Verpflichtungen für Bausparkassen nur öffentlich-rechtlichen Charakter haben und nicht dem Schutz des Käufers bzw. Darlehensnehmers zu dienen bestimmt sind.

Ohne ausreichende Substanz ist letztlich die Behauptung der Kläger geblieben, sie seien über die erzielbaren Mieteinkünfte getäuscht worden. Der Besuchsbericht, den die Kläger unter dem 6. Juli 1998 unterzeichnet haben (D 3), weist für die Wohnung mit einer Größe von 31,125 m² eine kalkulierte Mieteinnahme von 409 DM abzüglich Nebenkosten für Mietpool, WEG-Verwaltung und Instandhaltungsrücklage von 48 DM aus. Daraus ergibt sich eine Quadratmeter-Miete von 13,14 DM bzw. 11,60 DM, wobei aber weiter der Stellplatz zu berücksichtigen ist, für den die Kläger (S. 66 und 119 der Klagschrift) 20,45 EUR entsprechend 40 DM in Ansatz bringen, so dass sich eine Quadratmeter-Miete von 11,86 DM bzw. 10,31 DM ergibt. Warum ein solcher Betrag, der den üblichen Rahmen nicht verlässt, nicht erzielbar gewesen sein soll, hätte konkreter Darlegung bedurft, zumal zu bedenken ist, dass der Quadratmeterpreis für kleine und mittlere Wohnungen regelmäßig höher liegt als derjenige großer Wohnungen und überdies für Dachgeschosswohnungen ein höheres Entgelt gefordert und auch erzielt werden kann. Geht man nach dem eigenen Vortrag der Kläger (S. 117,122 der Klagschrift, s. auch § 1 des Kaufvertragsentwurfs) davon aus, dass die Anlage erst 199798 fertig gestellt wurde, spricht auch dieser Umstand "Erstbezug" für eine überdurchschnittliche Miete. Überdies handelt es sich um ein relativ kleines Objekt mit 27 Wohnungen in zweigeschossiger Bauweise (s. Anlage 11 zum Schriftsatz vom 22. Dezember 2006).

Gegen die Ansicht der Kläger spricht dabei auch das bereits erwähnte Gutachten von Frau T. Dem können die Kläger nicht allein damit entgegentreten, es handele sich bei dem Gutachten um ein Verkehrswertgutachten und nicht um ein Mietwertgutachten. Das Gutachten enthält jedenfalls auch zur Höhe der erzielbaren Miete substantiierten Sachvortrag, dem die Kläger nicht in ausreichender Weise entgegengetreten sind.

Soweit die Kläger in der Klagschrift vorgetragen haben (S. 61), die tatsächlich erzielbaren Mieten ließen sich dem Mietspiegel entnehmen, fehlt es von vornherein an einer Aufklärungspflichtverletzung. Eine Aufklärungspflicht, die dem deutschen Recht an sich fremd ist, weil es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei selbst ist, sich über die vertragsrelevanten Umstände zu informieren, setzt ein Informationsgefälle voraus. Wenn sich aber beide Vertragsparteien aus identischen Quellen, wie einem Mietspiegel, ohne weiteres selbst informieren können, fehlt es von vornherein an einer Grundlage für eine Aufklärungspflicht.

Gänzlich unklar bleibt, wie die Kläger auf Seite 61 der Klagschrift zu der Annahme kommen, für die Wohnungsgröße hätte im Erwerbsjahr ein Nettomietertrag in Höhe von 3,97 DM/m² zugrunde gelegt werden müssen. Auch nicht ansatzweise wird diese Zahl begründet. Später ist in der Klagschrift nicht nur von einer Nettokaltmiete zwischen "0 - 0 EUR" die Rede (S. 118), sondern auch von einer realistischen Nettokaltmiete von 3,97 EUR (S. 117, 118). Was tatsächlich an Mieterträgen durch die Kläger vereinnahmt worden ist, sagen diese, obgleich darlegungspflichtig, nicht, und zwar auch nicht auf Seite 65 der Klagschrift. Dort ist zwar die Größe der Wohnung zutreffend eingesetzt, im Übrigen aber sind die Angaben ersichtlich gegriffen bzw. unzutreffend und ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Fall, wenn beispielsweise zwischen Verwaltungskosten bis bzw. ab 1995 differenziert wird, obwohl das Objekt nach den eigenen Angaben der Kläger (S. 117 der Klagschrift) erst 199798 erstellt wurde.

Für die Kläger ergibt sich damit auch nichts aus dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04), auf das sie in ihrer Berufungsbegründung bereits ausdrücklich Bezug genommen haben. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil daran festgehalten, dass grundsätzlich Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer nicht bestehen. Eine eigene Aufklärungspflicht der Bank unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprunges komme aber dann in Betracht, wenn der Verkäufer oder die von ihm beauftragten Vermittler - neben weiteren Voraussetzungen - den Erwerber arglistig getäuscht haben und die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung hat, wobei diese Kenntnis widerleglich vermutet wird, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder der Vermittler nach den Umständen des Einzelfalls evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Dazu wäre eingehender Vortrag erforderlich gewesen (vgl. BGH, XI ZR 204/04, Urteil vom 19. September 2006), an dem es - wie gesagt - aber fehlt.

Unterlagen haben die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2006, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2006, vorgelegt. Ob dieser Vortrag gerade in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um die es vorliegend geht, vom Mai des letzten Jahres datiert und den Klägervertretern seit dieser Zeit auch bekannt ist, noch zuzulassen ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls rechtfertigen diese Unterlagen nicht die o. g. Annahmen, wonach - ausnahmsweise - die Bank wegen eines eigenen Wissensvorsprunges, der bereits bei Vertragsabschluss bestehen muss (BGH, XI ZR 205/05, Urteil vom 17. Oktober 2006), haftet. Die Kläger sind mit Verfügung des Berichterstatters vom 3. Januar 2007 (Bl. 1378), d. h. am dritten Werktag nach Eingang ihres Schriftsatzes vom 22. Dezember 2006, auf Unklarheiten in den Unterlagen hingewiesen worden. Diese Hinweise sind in der mündlichen Verhandlung vom Senat nochmals aufgegriffen worden, ohne dass die Kläger sich dazu geäußert hätten. Die Unterlagen sind danach wenig aussagekräftig und rechtfertigen nicht die Annahme, bei Abschluss der Verträge seien die Kläger durch den Vertrieb arglistig getäuscht oder seien evident unrichtige Angaben gemacht worden.

Es muss überdies, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert hat, bedacht werden, dass es sich um ein Neubauobjekt handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Altbauten kann nicht ohne weiteres darauf übertragen werden. Anders als bei einem bereits vermieteten Objekt steht nämlich die Höhe der Mieteinnahmen zum Zeitpunkt der Veräußerung an die Erwerber noch nicht fest. Ersichtlich sind Angaben zu den Mieten in einem solchen Fall nur Prognosen. Wer wie die Kläger eine Wohnung in einem gerade erst fertig gestellten Objekt erwirbt, kann unter Zugrundelegung objektiver und vernünftiger Maßstäbe Angaben zu - zukünftigen - Mieteinnahmen nur als Prognosen werten. Damit ist zwar eine Haftung der Bank nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine der Bank zuzurechnende, bereits bei Abschluss der Verträge bestehende Kenntnis des Vertriebs davon, dass die Miete nicht erzielbar ist, hätte aber eingehender Darlegung bedurft. Den Akten lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die den Klägern genannte Miete von Anfang an nicht erzielbar gewesen wäre. Gegen eine unrichtige Prognose sprechen die bereits genannten Umstände, nämlich die den Klägern genannte Miete im Verhältnis zur Größe der (Dachgeschoss)Wohnung und der Umstand, dass es sich um einen Neubau handelt. Das Risiko der Vermietbarkeit der Wohnung muss nicht die Bank tragen, sondern liegt - wie auch sonst das Anlagerisiko - beim Darlehensnehmer.

Auch die vorgelegten Mietpoolabrechnungen, ihre Richtigkeit einmal unterstellt, genügen nicht, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Die vorgelegten Mietpoolabrechnungen für 1997 und 1998 lassen schon nicht erkennen, wer sie verfasst hat. Aus diesem Grund und mangels Erläuterung ist auch eine Überprüfung von vornherein ausgeschlossen. Eine Abrechnung für 1999 ist nicht vorgelegt worden und kann nach dem Vortrag der Kläger auch nicht vorgelegt werden. Die Abrechnungen für die Jahre 2000 (ohne ersichtlichen Grund erst für die Zeit ab August dieses Jahres) und 2001 bis 2003 betreffen nicht das Objekt L.Straße, sondern ein Objekt "U. L.Weg". Die darauf gerichtete Nachfrage des Berichterstatters des Senats vom 3. Januar 2007 ist ohne Reaktion geblieben. In den bei den Akten befindlichen Unterlagen ist ansonsten immer von der L.Straße die Rede. In den Abrechnungen findet sich auch nichts über die Gesamtwohnfläche des Mietpools, die der Kläger mit 1.505,23 m² angibt. Die Beklagten nennen eine Gesamtfläche des Mietpools von 2.647,56 m², den sie aus dem "Faktor" in den Mietpoolabrechnungen für 1997 und 1998 rückgerechnet haben, wobei dann aber der Mietpool sich nicht auf das Objekt L.Straße, wie in der "Kurzinfo" (Anlage 11 zum Schriftsatz der Kläger vom 22. Dezember 2006) beschrieben, beschränken könnte, weil dieses Objekt nur 27 Wohnungen umfasst, und zwar solche mit einer Größe vom maximal 86 m². Legt man die klägerische Annahme einer Mietpoolgröße von 1.505,23 m² zugrunde (wofür die Anlage 12 spricht), ergibt sich eine tatsächliche Mieteinnahme für 1998, dem Jahr des Erwerbs durch die Kläger, in Höhe von insgesamt 224.316,35 DM, was einem Betrag von 12,42 DM/Monat/m² entspricht. Die "steuerliche Korrekturposition" (Pos. 1.4) ist nicht erläutert worden. Sie kann auch deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie in der Mietpoolabrechnung (Pos. 12) später wieder abgezogen wird, das Ergebnis folglich ohnehin unbeeinflusst lässt. Von dem Betrag von 224.316,35 DM sind die im Besuchsbericht als "Nebenkosten" ausgewiesenen Beträge für Mietpool, WEG-Verwaltung und Instandhaltungsrücklage abzuziehen, insgesamt 30.920,36 DM. Zu addieren sind aber - sozusagen als Gegenstück zu den tatsächlich angefallenen Nebenkosten von 30.920,36 DM - die Vorauszahlungen der Eigentümer (Pos. 11) über 20.551,65 DM (die tatsächlich angefallenen Nebenkosten waren mithin deutlich höher als die darauf erfolgten Zahlungen der Erwerber (im Fall der Kläger 48 DM/Monat), so dass sich eine Summe von 160.448,50 DM ergibt. Geteilt durch die klägerseits zugrundegelegte Mietpoolfläche, ergibt sich ein Mietertrag pro Jahr und m² von 106,59 DM, bzw. pro Monat und m² von 8,88 DM. Dass tatsächlich, wie sich aus den Pos. 14 bis 17 (S. 2 oben der Mietpoolabrechnung für 1998) ergibt, mehr ausgeschüttet wurde, nämlich "brutto" 2.113,36 DM für fünf Monate, mithin 13,58 DM/Monat/m², ist nicht entscheidend, weil über die tatsächlichen Einnahmen hinausgehende Leistungen an die Erwerber nicht erwirtschaftet worden waren. Geht man davon aus, dass den Klägern eine monatliche Miete von 11,60 DM/m² zugesagt wurde, liegt, von dem Stellplatz, dessen wirtschaftliche Relevanz sich der Mietpoolabrechnung und auch der "Beispielrechnung" (Anlage 113, S. 3 oben) nicht entnehmen lässt, einmal abgesehen, mit dem oben ermittelten Betrag von 8,88 DM/m² ein Mietertrag in Höhe von 77 % der "Zusage" (deren rechtliche Bedeutung hier dahingestellt bleiben kann) vor. Diese Abweichung ist aber nicht derart gravierend, dass unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Bank zu bejahen wäre. Von der Frage der vorsätzlichen Täuschung durch den Vertrieb einmal abgesehen, ist die Differenz nicht derart deutlich, dass sich aufdrängen müsste, dass sich die Beklagten bei Vertragsschluss der Kenntnis der groben Unrichtigkeit verschlossen hätten.

Schließlich trifft es entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht zu, dass hinsichtlich der Mieteinnahme schon eine geringe Abweichung von 1 DM/m² erheblich wäre. Der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2004 (XI ZR 355/02) trägt diese Behauptung schon deswegen nicht, weil es in der genannten Entscheidung um eine Haftung der Bank aus einem Beratungsvertrag ging.

Es ergibt sich für die Kläger auch nichts daraus, dass sie ausweislich des Darlehensvertrages dazu verpflichtet waren, einer Mieteinnahmegemeinschaft beizutreten. Insoweit besteht eine ständige Rechtsprechung des Senats, wonach allein aus der Pflicht zum Beitritt zu einem Mietpool, dessen Bestand das (Vermietungs) Risiko des einzelnen Wohnungserwerbers zu reduzieren geeignet ist, Immobilienerwerber keine Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank herleiten können (vgl. z. B. 3 W 63/03, Beschluss vom 22. Dezember 2003. 3 W 99/05, Beschluss vom 24. Juni 2005). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass. Vielmehr sieht er sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2006 (S. 27 des Abdrucks) in seiner Auffassung bestätigt.

Ungenügend ist auch die bloße Behauptung der Kläger, die "Verschuldung der Mieteinnahmegemeinschaften" sei der Beklagten zu 1 bekannt gewesen. Eine solche Verschuldung wird in der Klagschrift, auf die die Berufungsbegründung Bezug nimmt, "exemplarisch" an einem Beispiel einer C. Anlage vorgetragen, von dem hier betroffenen Objekt ist nicht die Rede (S. 75 ff. der Klagschrift). In dem von den Klägern vorgelegten Bericht von D. Firma findet unter "4.2.2.2 Mietpooldarlehen" (S. 65) die hier in Rede stehende Anlage keine Erwähnung. Textbausteine und allgemeine Ausführungen sind aber ungeeignet, einen konkreten subsumtionsfähigen Vortrag zu ersetzen. Ohnehin bleibt unklar, wie eine gerade erst fertig gestellte Wohnanlage bereits Defizite bei den Mieterträgen erwirtschaftet haben soll.

Es entspricht weiter der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Bank jedenfalls im Regelfall auch nicht gehalten ist, den Kreditsuchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinerlei Kontakt mit der Bank aufnimmt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Davon ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Kläger der Bundesgerichtshof auch nicht im Urteil vom 19. September 2006 (XI ZR 204/04) abgewichen. Dass und inwieweit die gewählte Finanzierung tatsächlich für die Kläger konkret nachteilig war (was sicherlich nicht ausgeschlossen ist, s. a. Senat, WM 1993, 2082), haben diese mit Substanz nicht dargetan. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten insoweit würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne dass es darauf hier noch entscheidend ankäme - keinen Anspruch der Kläger auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (vgl. BGH, WM 2004, 174), wobei es Sache der Kläger war, diesen konkreten Mehraufwand substantiiert darzutun (vgl. ebenda), was aber nicht geschehen ist.

Die Vereinbarung eines Disagios begründet - falls es wie hier an einem Beratungsvertrag fehlt - nach der Rechtsprechung des Senats (3 U 233/03, Urteil vom 25. Februar 2004) noch keine Pflicht der Bank, über dessen Inhalt sowie seine Vor und Nachteile den Darlehensnehmer ungefragt aufzuklären (ebenso OLG Köln, WM 2000, 2139. OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210. die Entscheidung BGH, WM 2003, 975, ist vorliegend nicht einschlägig). eine Nachfrage hat ersichtlich nicht stattgefunden und ist auch nicht einmal behauptet worden.

Die Beklagte hat auch Aufklärungspflichten im Hinblick auf das monatliche Ansteigen der Belastung durch die Bausparraten nicht verletzt. Dies schon deshalb, weil sich dem von den Klägern unterzeichneten Besuchsbericht (D 3) bereits unzweifelhaft entnehmen lässt, dass, wie dort angegeben, nach Zeiträumen gestaffelt die Ansparleistung - von 0,75 bis auf 1,85 DM pro 1.000 DM Finanzierungssumme - anwächst. Ein Ansteigen ist damit jedenfalls ausreichend deutlich gemacht. Es ergibt sich überdies auch aus Seite 2 des Darlehensvertrages (A 7).

Irgendeine Zusicherung hinsichtlich der Finanzierungsdauer findet sich weder im Darlehensvertrag noch im Besuchsbericht. Eine Pflicht zu ungefragter Information bestand für die Beklagten auch insoweit nicht. Die Zuteilungsreife der Bauspardarlehen stand ohnehin nicht fest.

Über Innenprovisionen mussten die Beklagten nicht aufklären. auch dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 154, 156). Es mag sein, dass den Verkäufer einer Immobilie insoweit abweichende Pflichten treffen. Darauf kommt es hier aber nicht an.

2. Schadensersatzansprüche der Kläger wären auch verjährt.

a) Die Klage, datierend vom 9. März 2005, ist im April 2005 beim Landgericht Hannover eingereicht worden. Dass nach Ansicht des Landgerichts Schadenersatzansprüche der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt sind, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Für den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt ist von einer Kenntnis der Kläger (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 BGB n. F.) bereits vor dem 1. Januar 2002 auszugehen. Der gegenteilige Vortrag der Kläger, sie hätten erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erhalten (Berufungsbegründung, S. 46), ist ungenügend. Wodurch sie diese Kenntnis erhalten haben wollen, sagen sie nicht. ihre Hinweise auf Presseartikel sind ersichtlich nur allgemeiner Art und dem Senat aus früheren Verfahren mit Beteiligung der Klägervertreter bekannt. Den Klägern waren aufgrund ihrer bereits 1998 getroffenen Anlageentscheidung die objektiven Umstände, aus denen sie nunmehr Ansprüche herleiten wollen, bekannt. Die Zahlungsbedingungen des Darlehensvertrages und auch der Bausparverträge ergaben sich aus den schriftlichen Verträgen, die tatsächliche Höhe der monatlichen Verpflichtung und eine etwaige Unterdeckung wegen nicht zureichender Mieterträge sind ihnen, jedenfalls in den Folgejahren, bekannt geworden. Gleiches gilt für das Ansteigen des monatlichen Sparbeitrages für die abgeschlossenen Bausparverträge, der sich noch vor Beginn des Jahres 2002 erhöht hat. Weshalb die Kläger ungeachtet all dieser Umstände erst - so ihre Behauptung - nach dem 1. Januar 2002 von möglichen Schadensersatzansprüche Kenntnis erlangt haben wollen, ist letztlich nicht dargelegt. 2002 waren sie nach ihrem eigenen Vortrag (S. 53 der Berufungsbegründung) bereits anwaltlich vertreten, seit wann genau, sagen sie freilich nicht.

Substantiierter Vortrag oblag insoweit auch den Klägern. Zwar sind grundsätzlich die Beklagten als diejenigen, die sich auf die Einrede der Verjährung berufen, beweispflichtig für die insoweit maßgeblichen Umstände. sie müssen die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB beweisen. Allerdings müssen die Kläger, da es bei den subjektiven Umständen ausschließlich um solche aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken. Sie müssen die Umstände darlegen, die sie an der Erkenntnis, dass ihr Schadensersatzansprüche zustehen könnten, gehindert haben oder auch, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihres Anspruchs getan haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Anm. 46). An der Darstellung dieser Umstände fehlt es in jeder Hinsicht.

Die eigenen Angaben der Kläger aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 zu den - geringen - Mieteinnahmen sprechen dabei für ihre Kenntnis. Da Kenntnis im Sinne von § 199 BGB nur die Kenntnis von Tatsachen meint und ihnen die Tatsachen nach obigen Ausführungen auch vor 2002 bekannt waren, kommt es auf die Frage, wann sie die Rechtskenntnisse hatten, um einen Anspruch gegen die Beklagte für möglich zu erachten, nicht an (wobei sie nicht einmal vorgetragen haben, seit wann sie anwaltlich beraten waren).

b) Die Kläger können auch nicht mit der von ihnen erklärten Aufrechnung durchdringen.

Die - hilfsweise - Aufrechnung ihrer behaupteten Schadensersatzansprüche gegenüber "den Ansprüchen auf Zins und (Ersatz)Tilgungsleistungen sowie der Kosten der Finanzierung der Beklagten zu 1" haben die Kläger erstmals im Schriftsatz vom 29. Juni 2006 erklärt. Der Senat lässt es dahingestellt, ob die Aufrechnungserklärung gemäß § 533 ZPO als zulässig anzusehen ist. Es fehlt jedenfalls an einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Aufrechnung. Das Zivilprozessrecht kennt keine eigene Regelung der Prozessaufrechnung, sieht man von § 533 ZPO ab. Die im Laufe des Rechtsstreits erklärte Aufrechnung ist mithin nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen. An der Rechtsnatur der Aufrechnung ändert sich nichts dadurch, dass sie im Prozess erklärt wird. Nach heute wohl übereinstimmender Auffassung wird von der Doppelnatur der Prozessaufrechnung ausgegangen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der materiellrechtlichen Erklärung selbst und deren Geltendmachung im Prozess. Allein letzteren Aspekt betrifft § 533 ZPO. Die "hilfsweise" erklärte Aufrechnung scheitert hier nicht nur am Fehlen einer eigenen Forderung der Kläger (wie unter 1. dargelegt), sondern auch an der Darlegung, gegen welche Ansprüche der Beklagten die Kläger die Aufrechnung erklärt haben wollen. Diese Forderung ist nicht nur nicht beziffert, sie ist auch dem Gericht nicht hinreichend bestimmbar. Es heißt in der Aufrechnungserklärung auf Seite 54 des Schriftsatzes der Kläger vom 29. Juni 2006, es werde gegenüber den Ansprüchen auf Zins und (Ersatz)Tilgungsleistungen sowie Kosten der Finanzierung aufgerechnet. Sache der Kläger war es genau darzutun, um welche Ansprüche es insoweit geht. Davon abgesehen standen sich die seit Januar 2005 fällig gewordenen Darlehensrückzahlungs und Zinsansprüche der Beklagten und behauptete Ansprüche der Kläger von vorneherein nicht in unverjährter Zeit gegenüber (§ 390 S. 2 BGB a. F.).

3. Zwischen den Parteien ist entgegen der Annahme der Kläger auch kein Beratungsvertrag zustande gekommen.

Die Kläger haben gar nicht behauptet, jemals einen Mitarbeiter der Beklagten kennen gelernt zu haben. Für die Annahme eines Beratungsvertrags hätte es des Kontakts zwischen den Parteien bedurft. Der Vertriebsmitarbeiter He. ist nicht als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Eine Zurechnung ist auch nicht aufgrund des Besuchsberichts möglich, da dieser die Rentabilität des Objekts betrifft, womit der Pflichtenkreis der Bank nach der - zugegebenermaßen umstrittenen - Trennungstheorie des Bundesgerichtshofs (an der der XI. Zivilsenat im Urteil vom 16. Mai 2006 ausdrücklich festgehalten hat) gerade nicht eröffnet ist. Soweit Vermittler eine Beratung vornehmen, kommt ein Beratungsvertrag ohnehin im Regelfall allein mit dem Verkäufer (im Vordergrund steht doch das Erwerbsgeschäft, das Steuern sparen und Erträge abwerfen soll, wohingegen die Finanzierung nur eine Hilfsfunktion hat) und nicht mit der finanzierenden Bank zustande (vgl. BGH, NJW 2003, 1811. ZIP 2003, 2367), und hat auch dort zur Voraussetzung, dass "der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt" (BGH, ZIP 2003, 2367, 2368). Allein der Besuchsbericht erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

4. Entgegen der Annahme der Kläger findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG Anwendung. Bei dem abgeschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich im Sinn der genannten Vorschrift um einen Realkredit. Auf die Frage, ob die dingliche Sicherung den gesamten Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu sichern geeignet ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. es findet keine Differenzierung nach gesichertem und ungesichertem Darlehensvertragsteil statt (vgl. BGH, WM 2004, 172, 175). Auch all das hat das Landgericht nicht verkannt. Die Berufungsbegründung (S. 98 ff.) geht darauf auch nur noch in ganz allgemeiner, nichtssagender und ersichtlich nicht auf den konkreten Fall zugeschnittener Weise ein, die nicht erkennen lässt, was an dem angefochtenen Urteil konkret unrichtig sein soll. die Überschreitung der statistischen Streubreite wird lediglich pauschal behauptet.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 9 VerbrKrG bilden kann (vgl. WM 2003, 2232). Dies gilt aber gerade nur dann, wenn die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht eingreift. Der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag aber ein Sachverhalt zugrunde, der - untypischerweise - dadurch gekennzeichnet war, dass eine grundpfandrechtliche Sicherung gerade nicht vorlag. Für vorliegenden Sachverhalt kann die Klägerin dem genannten Urteil damit gerade nichts entnehmen.

5. Für die Klägerin ergibt sich auch nichts aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005. Dass, wie die Klägerin meint, sich die Frage der Kausalität nicht mehr stelle, trifft nicht zu. Der Senat hat dazu die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Schaden des Verbrauchers auf der Nichterfüllung der Pflicht zur Widerrufsbelehrung (freilich enthält vorliegend der Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung) beruhen muss (vgl. Senat, 3 W 35/06, Beschluss vom 3. April 2006). Auch der Bundesgerichtshof verzichtet nicht auf das Erfordernis einer solchen Kausalität (XI ZR 6/04, Urteil vom 16. Mai 2006). An den erforderlichen Darlegungen seitens der Kläger fehlt es.

6. Die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Haustürsituation i. S. v. § 1 Abs. 1 HWiG greift die Berufungsbegründung jedenfalls mit Substanz nicht an. Fehler insoweit sind dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es habe eine Haustürsituation vorgelegen (S. 141). Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass sie bei Hausbesuchen am 7. und 25. Mai 1998 u. a. das Besuchsprotokoll und auch verschiedene Risikohinweise (D 2) unterschrieben hatten, hätten die Kläger zu einem Fortwirken einer Überrumpelungssituation bis zur Unterschrift unter den Darlehensvertrag am 6. Juli 1998 im Einzelnen vortragen müssen, was sie aber nicht getan haben. Gerade auch der Umstand, dass mehrere Besuchstermine stattgefunden haben, spricht dagegen, dass bei Unterschrift unter den Darlehensvertrag am 6. Juli 1998 die Kläger nach wie vor einer Überrumpelungssituation ausgesetzt waren, selbst wenn eine solche Anfang Mai eingetreten sein sollte.

Unzutreffend ist auch der in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 erstmals erhobene Vorwurf, durch die Aufspaltung zwischen Darlehensantrag (der entgegen der Auffassung der Kläger noch kein Angebot i. S. von § 145 BGB ist), Darlehenszusage und Vertragsannahme sei der Vertragsschluss künstlich aufgespalten worden, um den Schutz der Verbraucher nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie zu umgehen. Zu der Zeit, als vorliegend die Verträge geschlossen wurden, wurde allgemein noch davon ausgegangen, dass bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen ein Widerruf nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nicht in Betracht kam. Noch der Bundesgerichtshof hatte im November 1999 unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 HWiG a. F. diese Auffassung vertreten (NJW 2000, 521). Geändert hat sich die rechtliche Bewertung erst mit der Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache H. (NJW 2002, 281).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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