Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: 3 U 131/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BNotO


Vorschriften:

VerbrKrG § 9 Abs.3
BNotO § 19
Im Falle einer Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages haftet der Notar auch für die auf Grund eines Bausparvertrags geleisteten Raten. Die Bausparkasse ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 131/99 2 O 62/99 LG Bückeburg

Verkündet am 1. März 2000

#######, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

1. #######,

2. #######,

Kläger und Berufungskläger,

- Prozessbevollmächtigte: #######

Streithelfer:

#######,

- Prozessbevollmächtigte: #######

gegen

Rechtsanwalt #######,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte: #######

hat der 3. Zivilsenat das Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.622,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 1998 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für den Beklagten 9.622,33 DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat - nach der Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 (Bl. 113 GA) in Höhe von 881,46 DM - im Übrigen auch Erfolg.

Wie der Senat u. a. bereits in dem Urteil vom 1. Dezember 1999 zu 3 U 69/99 entschieden hat, ist wegen der Verneinung der Rückerstattungspflicht gezahlter Raten durch die Streithelferin bzw. der #######, gestützt durch die Rechtsansicht des insoweit (Kläger ./. #######) für die zweite Instanz zuständigen 17. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf bzw. wegen ungeklärter Rechtsfragen eine Verfolgung von Ansprüchen insoweit unzumutbar, sodass die Kläger in dieser Höhe auch einen Schaden erlitten haben, für den der Beklagte wegen seiner - unstrittigen - Amtspflichtverletzung als ehemaliger Notar auch einzustehen hat.

I.

Unbestritten haben die Kläger in der Zeit von Juli 1994 bis November 1997 41 Monate Zinsen bzw. Raten an die Streithelferin und an die ####### gezahlt, und zwar 178,19 DM monatlich an die Streithelferin, mithin zusammen 7.305,79 DM, sowie 78 DM monatlich an die #######, mithin zusammen 3.198 DM, insgesamt mithin die zunächst mit der Berufung von den Klägerin geltend gemachten 10.503,79 DM.

Ausweislich des Schreibens der ####### vom 17. Dezember 1998 (Hefter Anlage 7) ist der Bausparvertrag aufgelöst worden und die Guthabenbeträge in Höhe von insgesamt 2.316,54 DM per Verrechnungsscheck an die Abtretungsgläubigerin, die Streithelferin, ausgekehrt worden. Die Differenz in Höhe von 881,46 DM haben die Kläger von der ####### selbst erhalten, sodass insoweit kein Schaden eingetreten ist und nach gerichtlichem Hinweis die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 diesbezüglich zurückgenommen wurde.

Zwar haben die Kläger ihre Zahlungen bereits im November 1997 eingestellt und die Streithelferin bzw. die ####### mit jeweiligen Schreiben vom 1. Dezember 1997 - vergebens - zur Rückzahlung aufgefordert. Der 17. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in dem jetzt von der Streithelferin vorgelegten Urteil vom 22. Oktober 1999 zu 17 U 28/99 (Bl. 116 f [131]) auch entschieden, dass ein Rückzahlungsanspruch jedoch von dem Zeitpunkt an bestehe, in dem der Verbraucher das Leistungsverweigerungsrecht nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG tatsächlich ausgeübt habe. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Antwortschreiben der ####### vom 17. Dezember 1998 (Anlage Hefter 7), dass sie die von den Klägerin angesparten Bausparbeträge in Höhe von 2.316,54 DM erst an die Abtretungsgläubigerin, die Streithelferin, per Verrechnungsscheck ausgezahlt haben, also weit nach Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Zahlung von ####### an die Streithelferin jedoch als Leistung der Kläger in der vorgenannten Weise - Zahlung nach Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht - ansieht, vermag der erkennende Senat nicht zu beurteilen. Die Zahlungen der Kläger selbst insoweit sind an die ####### vor Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts erfolgt, sodass dies zumindest zweifelhaft erscheint und eine Verfolgung dieser Ansprüche gegenüber der Streithelferin wegen der ungeklärten Rechtslage dem Senat ebenfalls unzumutbar erscheint. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem vorgenannten Rechtsstreit die Revision zugelassen hat. Ob Revision eingelegt worden ist, ist dem erkennenden Senat nicht mitgeteilt worden. Letztlich kann dies auch dahin stehen, da der Bundesgerichtshof jedenfalls nicht über die zuvor aufgezeigte Rechtsfrage entscheiden wird, weil dies ersichtlich nicht Gegenstand des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf war.

II.

Auf die Berufung der Kläger war daher das Urteil in Höhe der an die Streithelferin und an die ####### gezahlten Raten (10.503,79 DM) abzüglich des Betrages der Berufungsrücknahme (881,46 DM) abzuändern und der Beklagte entsprechend zu verurteilen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision, wie von der Streithelferin angeregt, bestand gem. § 546 Abs. 1 ZPO keine Veranlassung, da es auf die unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle vorliegend entscheidend nicht ankam, weil dem der erkennende Senat - wie dargelegt (vgl. I.) - Rechnung getragen hat.



Ende der Entscheidung

Zurück