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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 3 U 145/03
Rechtsgebiete: RBerG, BGB


Vorschriften:

RBerG Art. 1 § 1
BGB § 134
BGB § 172
1. Der gute Glaube an einen gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird nur dann geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt und unter Zugrundelegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht kennen kann.

2. Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, aus der Vollmachtsurkunde selbst, ist für einen Rechtsschein nach § 172 BGB von vornherein kein Raum.

3. Eine Bank konnte im Jahr 1994 erkennen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, wenn einem Vertriebsunternehmen eine sehr weit reichende, auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht erteilt wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) steht dem nicht entgegen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 145/03

Verkündet am 10. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. April 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und aus einer Grundschuld, die an einer Eigentumswohnung der Klägerin zu 1 in S. bestellt wurde.

Zur URNr. 1542/94 des Notars W. in W. gaben die Kläger am 23. September 1994 gegenüber der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH in K. (C.) ein "Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" ab, bezogen auf zwei Wohnungen (Bl. 84 ff.). Dieses Angebot wurde mit notarieller Urkunde des Notars T. in K. am 24. Oktober 1994 angenommen (URNr. 1508/94; Bl. 95 ff.). Mit notarieller Urkunde desselben Notars vom 13. Dezember 1994 (URNr. 1739/94, Bl. 28 ff.) erwarb die Klägerin zu 1 (vgl. Anlage zum Kaufvertrag, Bl. 51) bei Mitverpflichtung des Klägers zu 2 von der R. & B. GbR eine noch zu erstellende Eigentumswohnung (und zwar die Nr. 5) in S., H. Str. Die Klägerin übernahm die dingliche Haftung für eine eingetragene Grundschuld zu einem Teilbetrag in Höhe von 198.998 DM nebst Zinsen. Sie übernahm weiter die persönliche Haftung und unterwarf sich bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Mitverpflichteter für den übernommenen Grundschuldbetrag ist ausweislich der Anlage zum Kaufvertrag der Kläger zu 2 (vgl. zur Vollmacht insoweit Bl. 91 f.). Im November 1994 kam es zum Abschluss von insgesamt vier Darlehensverträgen zwischen den Parteien, und zwar über Darlehensnennbeträge in Höhe von je 39.063 DM sowie je 159.935 DM (Anlagen B 7/B 8, gesondert geheftet, sowie Anlagen B 12/B 13, Bl. 257 ff.). Unter "Unterschrift Darlehensnehmer" befinden sich je ein Stempel der C. und eine Unterschrift. Das Landgericht ist im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Urteils vom 11. Dezember 2002 davon ausgegangen, dass die Unterschriften betreffend die Wohnung Nr. 6 (Anlagen B 7/B 8) für die Klägerin zu 1 von der C. erfolgten sowie vom Kläger zu 2 persönlich stammen.

Mit Urteil und Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2002 hat die Kammer die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus den vollstreckbaren Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde 1793/94 des Notars T. in K. vom 13. Dezember 1994 für unzulässig erklärt und im Übrigen - betreffend die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 15 ff.) - die Klage abgewiesen. Im genannten Urteil hat das Landgericht auch, dies entgegen der Ansicht der Beklagten, seine örtliche Zuständigkeit bejaht.

Gegen das ihr am 23. Dezember 2002 zugestellte Urteil und Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Sie hat weiter hilfsweise Widerklage erhoben.

Mit Urteil vom 9. April 2003 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2002 aufrechterhalten.

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig gehalten. Die Kläger hätten keine wirksame Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese könne ihnen nicht zugerechnet werden, da die der C. erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Die Rechtscheinsgrundsätze gemäß §§ 170 ff. BGB fänden auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als rein prozessuale Willenserklärung keine Anwendung. Auch der Einwand des "dolo agit" greife nicht. Auch der weitere Klagantrag, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars V. bezüglich des Klägers zu 2 für unzulässig zu erklären, sei unbegründet, weil aus dieser Urkunde keine Vollstreckung gegen den Kläger zu 2 erfolgen könne, da dieser nicht Eigentümer des belasteten Grundstückes sei.

Im Urteil vom 9. April 2003 hat die Kammer weiter ausgeführt, dass die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht lediglich Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta festzustellen sei, da die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch habe. Die Valuta sei in das Vermögen der C. gelangt, die auch gemäß der Vereinbarung in dem nichtigen notariellen Vertrag das Konto eröffnet habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Berufungsbegründung verweist auf die Rechtsscheinsgrundsätze der §§ 171 ff. BGB sowie auf die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Selbst wenn die persönliche Unterwerfungserklärung unwirksam sein sollte, greife der Einwand "dolo agit".

Zum Sachverhalt wird noch vorgetragen, die Auszahlung der Valuta sei auf ein Konto der Kläger erfolgt, worüber dann die C. nach Abschluss der Verträge und nach Vorlage der Vollmacht verfügt habe.

Die Beklagte beantragt,

I. das Endurteil des LG Stade vom 9. April 2003 aufzuheben.

II. Das Versäumnisurteil vom 11. Februar 2002 auch insoweit aufzuheben, als die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde 1793/94 des Notars T. in K. vom 13. Dezember 1994 für unzulässig erklärt wurde, auch insoweit sei die Klage abzuweisen, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 81.566,85 EUR und 18.210,37 EUR und weiteren 81.566,85 EUR und 18.207,37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz vom 1. Dezember 1999 bis 30. April 2000 und nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2002.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stade vom 9. April 2003 zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Urteil und Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2002 aufrechterhalten. Dort wurde den Anträgen der Kläger teilweise stattgegeben, nämlich insoweit, als die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde für unzulässig erklärt wurde, im Übrigen, betreffend die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde bezüglich des Klägers zu 2, wurde die Klage abgewiesen und ist eine Anfechtung nicht erfolgt.

1. Der Streit erster Instanz um die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade ist kraft Gesetzes erledigt, § 513 Abs. 2 ZPO.

2. Der von den Klägern abgeschlossene Treuhandvertrag und die Vollmacht sind wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Nichtigkeit ergreift auch die Vollmacht. Rechtsscheinsgesichtspunkte kommen nicht zum Tragen.

Die Kläger schlossen mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (C.) einen Geschäftsbesorgungsvertrag und erteilten Vollmacht (September/Oktober 1994). Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht geben dem Treuhänder ("Abwicklungsbeauftragten") weitreichende Befugnisse, wie sie im Einzelnen dem "Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" (Anlage K 5) entnommen werden können. Umfasst ist die Vollmacht zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in dinglicher und persönlicher Hinsicht. Dies gilt ausdrücklich auch für die persönliche Haftung des Mitverpflichteten.

a) Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat im Wesentlichen nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange zum Inhalt, sondern beinhaltet die Befugnis, in sehr weitem Umfang Verträge für die Kläger abzuschließen und damit für diese rechtsbesorgend tätig zu werden. Der Vertrag ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig, § 134 BGB. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht. Auch dies entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, WM 2004, 417, 421, unter II. 5), und zwar mit der Begründung, dass "nur so das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann" (ebenda, unter II. 5. b). Der Senat schließt sich dem an und hält nähere Ausführungen dazu für entbehrlich.

b) Die Beklagte verweist demgegenüber auf Rechtsscheinsgrundsätze und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ob die Bank sich insoweit tatsächlich auf Rechtsscheinsgesichtspunkte berufen kann, hat der Senat in einer durch die Kläger zu den Akten gereichten und somit auch der Beklagten bekannten früheren Entscheidung angezweifelt (3 U 1/01, Urteil vom 5. Februar 2003, nicht rechtskräftig). Vorliegend verhält es sich jedenfalls so, dass die §§ 170 ff. BGB unanwendbar sind, denn das Zustandekommen von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterliegt allein prozessualen Grundsätzen, sodass die einschlägigen Vorschriften des BGB durch die allein maßgeblichen Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO verdrängt werden. Dabei entspricht es namentlich der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass ein Gutglaubensschutz nach § 78 ff. ZPO nicht in Betracht kommt (NJW 2003, 1594). Auf diese Rechtsprechung hat sich der Senat bereits in früheren Verfahren (3 U 280/02, Urteil vom 11. Juni 2003) gestützt. Es besteht auch kein Anlass, davon abzuweichen.

c) Die Beklagte beruft sich weiter auf den "dolo agit"Einwand nach § 242 BGB. Den Darlehensnehmern und Sicherheitengebern sei es verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit von Sicherheiten zu berufen, wenn sie zugleich wiederum verpflichtet wären, diese zu bestellen.

Im Urteil vom 11. Juni 2003 in dem Rechtsstreit 3 U 280/02 hat der Senat diesen Einwand zurückgewiesen. Gehe man mit dem Bundesgerichtshof von der überragenden Schutzfunktion des Rechtsberatungsgesetzes aus, dann könne die Sanktion der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht durch den "dolo agit"Einwand ausgehebelt werden. Überdies sei bei der Berücksichtigung aller Umstände des Falles, dies besonders im Hinblick darauf, wer die Nichtigkeit zu verantworten habe, ein treuwidriges Verhalten der Kläger, deren Mitwirkung am kreditfinanzierten Immobilienerwerb sich im Wesentlichen auf die Abgabe des vollständig vorformulierten Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht beschränkt habe, ohnehin nicht ersichtlich.

Es kommt hinzu, dass § 242 BGB nach seinem Wortlaut nur das "wie" der Leistungserbringung regelt, den Bestand einer Verpflichtung also voraussetzt. Auch wenn die Auslegung den Anwendungsbereich ausgedehnt hat, muss dann, wenn es darum geht, eine Verpflichtung aus § 242 BGB neu zu begründen, Zurückhaltung geboten sein. Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB gerade nicht. Vorliegend geht es darum, wer die Folgen der Nichtigkeit zu tragen hat. Jedenfalls waren die Kläger als juristische Laien diejenigen, die dieser Frage und dem "erkennen können" am entferntesten standen. Dass nun gerade sie die Folgen der Nichtigkeit tragen sollen, ist nicht einsichtig. Die Rechtsposition, die sie aufgrund der Nichtigkeit der Verträge erworben haben, haben sie unter keinem Gesichtspunkt irgendwie unredlich oder unter Verletzung eigener Pflichten erworben. Vielmehr waren es die Kläger, die mit jedenfalls unredlichem Verhalten konfrontiert waren; so war die Vollmacht unwiderruflich, umfasste die gesamte Abwicklung, band die Kläger über Jahre und bedeutete geradezu eine "Selbstentmündigung". Daher ist es schwer nachvollziehbar, von einem Vertrauenstatbestand auf Seiten des "Treuhänders" oder der Beklagten, die das notarielle Angebot kannte, zu sprechen. Es kommt aber darauf vorliegend nicht an.

In dem Rechtsstreit IV ZR 398/02 (NJW 2004, 59) hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass es einem Erwerber nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen (§ 242 BGB). Der Entscheidung lag freilich ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Erwerber selbst den Darlehensvertrag abgeschlossen und sich im Darlehensvertrag verpflichtet hatte, sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine solche Verpflichtung verstoße nicht gegen §§ 3, 9 AGBG und sei bankenüblich und die Übernahme einer selbständigen persönlichen Haftung weder überraschend noch unangemessen.

An einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt es vorliegend. Da die bei den Akten befindlichen Unterlagen insoweit nicht eindeutig waren, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 bei den Parteivertretern Rückfrage gehalten, wer die Darlehensverträge unterzeichnet habe. Es wurde dazu unstreitig gestellt, dass nicht die Kläger selbst, sondern für diese die C. die Unterzeichnung der Darlehensverträge vorgenommen hat.

d) In einer weiteren Entscheidung hat sich der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (IV ZR 33/03; NJW 2004, 62) zu der Frage verhalten, welche Auswirkungen sich aus dem Umstand ergeben, dass auch bei Abschluss des Kaufvertrages, der Darlehensverträge und bei der persönlichen Haftungsübernahme eine Vertretung der Erwerber vorlag.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass die Darlehensverträge nicht an den Rechtsfolgen des § 134 BGB teilnehmen und somit ein Verstoß des Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führt. Weiter hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung angenommen, dass zu klären gewesen wäre, ob der beklagten Bank, wie diese behauptet und unter Beweis gestellt hatte, bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe (§ 172 BGB). Die Darlehensverträge seien auf materiellrechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für die die §§ 170 ff. BGB Geltung hätten, auch wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig sei.

Vorliegend kam es im November 1994 zum Abschluss von vier Darlehensverträgen. Bereits in erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, dass bereits Anfang Oktober 1994 als Anlage zu einem Schreiben der C. der Beklagten eine Ausfertigung der notariellen Angebotserklärung nebst Vollmacht vorgelegt worden sei (Schriftsatz vom 27. Dezember 2002, Seite 5). Dies haben die Kläger im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2003, Seite 6, bestritten. Entgegen der Annahme der Klägervertreter geht der Vortrag der Beklagten nicht dahin, dass nur eine bloße Kopie oder eine Abschrift der notariellen Angebotserklärung und Vollmacht der Beklagten vorgelegen hat.

Diesen Beweis muss der Senat aber nicht erheben. Es kann offen bleiben, ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge die Vollmachtsurkunde in Ausfertigung vorlag. § 172 BGB überwindet die Nichtigkeit der Vollmacht im Verhältnis zu einem Dritten unter der Voraussetzung, dass diesem gegenüber durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde ein hinreichender Rechtsschein für die Wirksamkeit der Vollmacht gesetzt wird. Ein solcher Rechtsschein kann von vornherein dann nicht entstehen, wenn sich aus der Urkunde selbst ergibt, dass die Vollmacht nichtig ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Vollmacht umfasst ausdrücklich auch die Einlegung von Rechtsmitteln (B. I. 2 a). Erfasst sind damit auch Tätigkeiten, die über die ebenfalls nicht erlaubnisfreie Rechtsberatung noch hinausgehen. Mit dem Einlegen von Rechtsmitteln ist der Kernbereich rechtsanwaltlicher Tätigkeit erfasst. Dies war für die Beklagte auch erkennbar. Ob sie es tatsächlich erkannt hat, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls taugt aufgrund dieses Umstandes die Urkunde nicht mehr als Rechtsscheinsgrundlage. Insoweit kann auch nicht die Rede davon sein, die Problematik sei neu und der Beklagten nicht erkennbar gewesen.

Für die Beklagte ergibt sich auch nichts anderes aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265). Dort heißt es unter anderem, dass einem Notar, der im Jahr 1993 einen Vertrag der hier in Rede stehenden Art beurkundet habe, die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden könne (eine Amtspflichtverletzung wird hingegen bejaht). Es heißt in diesem Urteil auch, dass einem durchschnittlich erfahrenen und pflichtbewussten Notar, der für das Verschulden den Maßstab gebe (wobei hier dahin gestellt bleiben kann, ob damit dem objektiven Maßstab des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. entsprochen wird), im Dezember 1993 geläufig gewesen sein müsse, dass für den Immobilienerwerb vielfältige neue Vertragstypen entwickelt worden seien und dass die z. B. für den "Baubetreuer im engeren Sinn" geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf einen "Treuhänder" beim Bauträgergeschäft anwendbar gewesen seien. Die objektiv unrichtige Anwendung einer Vorschrift dürfe dem Notar nicht als Verschulden angelastet werden, wenn die Rechtsansicht für rechtlich vertretbar gehalten werden könne. Die Fragestellung ist vorliegend aber eine andere. Es geht nicht darum, ob die Beklagte, die überdies andere Möglichkeiten der Überprüfung hat als ein Notar und auch anders prüfen wird, wenn sie es nicht nur mit einzelnen Fällen zu tun hat, sondern mit einer rechtlichen Problematik, die eine Vielzahl von zu schließenden Verträgen betrifft, ihre Rechtsansicht zur Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht für rechtlich vertretbar halten darf, sondern ob sie 1994 davon ausgehen durfte, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vorliegt. In der genannten Entscheidung verweist der Bundesgerichtshof (ebenda, 277) auf eine Fundstelle bei Locher/Koeble aus dem Jahr 1985, wonach es bei Bauherrenmodellen keine Probleme mit dem Rechtsberatungsgesetz gebe, wenn der mit der Vorbereitung und dem Abschluss der Verträge befasste Treuhänder ein Rechtsanwalt sei, woran es in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig fehlt. Ein solcher Fall, bei dem die Erwerber Bauherren sind, liegt zwar auch hier nicht vor, aber die Problematik war immerhin angesprochen, und wenn die Erwerber keine Bauherren, sondern nur Käufer waren, war die Problematik im Zusammenhang mit dem Rechtsberatungsgesetz keine grundlegend andere. Nach der Erfahrung des Senats haben sich jedenfalls eine Vielzahl von Banken Ausfertigungen geben lassen. Dies überrascht insoweit, als die Verträge Musterverträge waren, die für ein Bauprojekt völlig identisch waren, und wenn eine Bank wie hier die Daten über immer den gleichen Treuhänder bezog, lag auch die Gefahr der Fälschung nicht nahe. Warum also begnügten sich die Banken nicht mit einfachen Abschriften oder Kopien, die ihrem Informationsinteresse genügt hätten? Der Senat teilt jedenfalls nicht die Auffassung, den Banken hätte auch bei gehöriger Anstrengung nicht auffallen müssen, dass Geschäftsbesorgungsverträge wie der vorliegende, die in ihrem Umfang der Übertragung von Befugnissen auf einen "Treuhänder" nur noch schwer zu übertreffen waren und nach dem oben Gesagten auch in Gestalt der Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln zur Rechtsbesorgung dienen sollten, möglicherweise gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen (was umso mehr erstaunt als mittlerweile kurzerhand und wie selbstverständlich ein Verstoß angenommen wird).

Offen kann bleiben, ob ein - der Beklagten erkennbarer - Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch darin lag, dass der Treuhänder sich die Befugnis hatte geben lassen, Rechtsanwälte zu beauftragen. Dafür spricht, dass der Treuhänder dazu nach "pflichtgemäßem Ermessen" berechtigt sein sollte und selbst die Prozessvollmachten erteilen dürfen sollte. Wie sich die Vertragsbeziehungen in einem solchen Fall gestalten sollten, lässt sich der Urkunde nicht sicher entnehmen. Dass die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht allein deshalb entfällt, weil der Geschäftsbesorger die fremde Rechtsangelegenheit unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fördert, entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1987, 3003, 3004; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Rn. 37, 38 zu Art. 1 § 1).

Für ein Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes des Art. 1 § 5 RBerG gibt es keine Anhaltspunkte; auch auf diesem Weg lässt sich nicht begründen, dass die Beklagte auf einen Rechtsschein aus der Urkunde hätte vertrauen dürfen. Gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG dürfen kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen. Die Vorschrift hat ersichtlich Ausnahmecharakter und ist daher in ihrem Anwendungsbereich eng auszulegen. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass der Unternehmer in erster Linie ein zu seiner eigentlichen Tätigkeit gehörendes Hauptgeschäft besorgt, welches keine Rechtsbesorgung darstellt und ein dazu gehörendes Hilfsgeschäft, das an sich erlaubnispflichtig ist. Darum geht es vorliegend nicht, denn die Tätigkeit der Treuhänderin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilien und der zahlreichen dazu gehörigen Rechtsgeschäfte machte das Hauptgeschäft der Treuhänderin aus (s. a. BGH, NJW 1987, 3003, 3004, unter II. 5.; BGHZ 145, 265, 272 ff.; LG Mannheim, 8 O 393/02, Urteil vom 14. Februar 2003, unter II. 2. a); Nittel, NJW 2002, 2599, 2600, unter III.), wie sich schon der Urkunde selbst entnehmen lässt und wie damit auch der Beklagten erkennbar war.

Für das Vorliegen einer Anscheins oder Duldungsvollmacht gibt es keine Anhaltspunkte.

Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte für eine Billigung oder Genehmigung durch die Kläger. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2325, 2327), dass sich aus der Erfüllung der Darlehensverpflichtung keine konkludente Genehmigung ergibt, solange die Nichtigkeit der Erklärungen nicht erkennbar war. Umstände, aufgrund derer den Klägern die Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der Vollmacht erkennbar gewesen wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

3. Aus den dargelegten Gründen kann die Beklagte auch einen Zahlungsanspruch aus den Darlehensverträgen den Klägern nicht entgegenhalten.

Ein wirksamer Darlehensvertrag ist nicht geschlossen worden. Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht der Beklagten kein Anspruch zu. Die Kläger haben nichts erlangt. Es fehlt an einer wirksamen Anweisung. Rechtsscheinsgrundsätze greifen unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen nicht ein.

4. Aus den oben genannten Gründen war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung; Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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