Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 3 U 178/08
Rechtsgebiete: BGB, RVG


Vorschriften:

BGB § 677
BGB § 683 S. 1
BGB § 670
RVG § 7
1. Beim Fehlen einer vertraglichen Grundlage kommt ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

2. Bei der Bestimmung des Umfangs der Vergütung gilt auch insoweit § 7 RVG.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 178/08

Verkündet am 4. Februar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über den Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/6, die Beklagte trägt 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 5.973,80 EUR in Anspruch.

Der Ehemann der Beklagten B. B. und die Beklagte haben im Jahr 2005 geheiratet. Seinerzeit befand sich B. B. in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Über das Vermögen einer S. & B. GmbH war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, eine Privatinsolvenz des Ehemanns der Beklagten war nicht auszuschließen.

B. und seine jetzige Ehefrau, die Beklagte, die über Anteile an einem mittelständischen Unternehmen und über regelmäßige Einkünfte verfügt, hatten daher vor der Heirat im Rahmen eines am 30. November 2005 geschlossenen Ehevertrages Gütertrennung vereinbart (Ablichtung Bl. 74 ff. d. A.).

Vor dem Hintergrund dieser Situation erhielt der Kläger den Auftrag, die "Insolvenzfestigkeit" des Ehevertrages zu prüfen. Der Kläger hat daraufhin unter dem 9. Dezember 2005 ein mehrseitiges schriftliches Gutachten erstellt. Nachdem er wegen dieser Tätigkeit zunächst - erfolglos - den Ehemann der Beklagten auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Anspruch genommen hat, begehrt er nunmehr von der Beklagten für seine Tätigkeit gemäß Rechnung vom 19. Februar 2008 ein Honorar in Höhe von 5.973,80 EUR. Die Rechnung beruht auf der Annahme eines Vermögens der Beklagten in Höhe von 250.000 EUR. als Honorar hat der Kläger hiervon 2 % angenommen.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.973,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger sei ausschließlich durch ihren Ehemann beauftragt worden. Die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sei dabei nicht gewollt gewesen, ihr Mann habe lediglich um die Durchsicht des Ehevertrages gebeten. Nachdem der Kläger zunächst ihrem Ehemann ein Honorar in Höhe von 3.283,10 EUR in Rechnung gestellt hatte, hätten sich diese im Rahmen eines Gesprächs vergleichsweise auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 EUR geeinigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Honoraranspruch des Klägers bestehe nicht, da eine Auftragserteilung durch die Beklagte nicht bewiesen sei. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben, da nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers ausgegangen werden könne. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB bestehe nicht, da der Kläger seine Leistung im Rahmen des mit dem Ehemann der Beklagten bestehenden Auftragsverhältnisses erbracht habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Erstellung des Gutachtens sei ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, da durch die bevorstehende Heirat deren Vermögen durch die Insolvenz ihres Ehemannes gefährdet gewesen wäre. Daher sei es auch die Beklagte gewesen, die den Ehevertrag in Auftrag gegeben und die Kosten für diesen übernommen habe. Den der Honorarrechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert von 250.000 EUR habe er, da sich die Beklagte geweigert habe, Auskünfte zu ihrem Vermögen zu erteilen, auch im Hinblick auf den Umfang seiner eigenen Vermögenshaftpflicht bemessen. Entsprechend der Beauftragung sei das Gutachten auch der Beklagten übersandt worden, wie die von ihm in der mündlichen Verhandlung und darüber hinaus als Anlage zur Berufungsbegründung überreichten eMails ergäben. Zudem habe er die Inhalte des Gutachtens nach Übersendung mit der Beklagten telefonisch erörtert.

Der Kläger beantragt,

das am 18. Juli 2008 verkündete (klagabweisende) Urteil des Landgerichts Lüneburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.973,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene, die Klage abweisende Urteil und vertritt die Auffassung, der Kläger sei ausschließlich im Interesse ihres Ehemannes, der dem Kläger auch den entsprechenden Auftrag erteilt habe, tätig geworden. Indiziell ergebe sich dies bereits daraus, dass die Rechnung zunächst ihrem Ehemann übersandt und sie erstmals nach mehr als zwei Jahren im Februar 2008 in Anspruch genommen worden sei. Den Zugang der vom Kläger vorgelegten eMails hat die Beklagte bestritten.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in geringem Umfang Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger Zahlung in Höhe von 1.000 EUR gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zwar kein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich seiner Anwaltshonorarforderung, insbesondere nicht auf der Grundlage eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 611, 675 BGB i. V. m. § 1 ff. RVG zu. Der Kläger hat für seine Behauptung, er sei von der Beklagten mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Insolvenzfestigkeit des zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Ehevertrages beauftragt worden, keinen Beweis angetreten, ist mithin insoweit beweisfällig geblieben.

2. Ein Zahlungsanspruch in der vom Senat zuerkannten Höhe ergibt sich für den Kläger jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

a) Das Gutachten, das der Kläger zur Frage der Insolvenzfestigkeit des Ehevertrages, den die Beklagte mit ihrem jetzigen Ehemann geschlossen hatte, ausgearbeitet hat, diente bei wertender Betrachtung wenn nicht ausschließlich, so doch vorrangig den Interessen der Beklagten. Wegen der drohenden Insolvenz ihres Ehemannes ergab sich für die offenbar vermögende Beklagte die Gefahr, von den Gläubigern ihres Mannes im Falle einer Eheschließung in Anspruch genommen zu werden. Dies war der wirtschaftliche Hintergrund des dem Kläger erteilten Auftrags, den bereits geschlossenen Ehevertrag unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nur im Hinblick auf das Vermögen der Beklagten war es gerechtfertigt, im Rahmen des Gutachtens von einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000 EUR auszugehen. nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt die im Gutachten enthaltene Haftungsbegrenzung Sinn.

b) Dem unter Berücksichtigung dieser Umstände anzunehmenden Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers steht der vom Beklagten erteilte Auftrag nicht entgegen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 677 Rn. 11).

c) Der Höhe nach beläuft sich der Zahlungsanspruch des Klägers allerdings auf (lediglich) 1.000 EUR.

Zwar ist grundsätzlich die Höhe der anwaltlichen Vergütung, da Gegenstand der vom Kläger entfalteten Tätigkeit eine typische Anwaltstätigkeit war, auch bei Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den Vorschriften des RVG zu bestimmen. Nach der im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers gültigen Fassung des RVG käme insoweit eine Gebühr nach Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in Betracht. Da der Kläger die Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens nicht bewiesen hat, stünde ihm die Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat zu, und zwar, ausgehend von einem Gegenstandswert von 250.000 EUR und Berücksichtigung der Mittelgebühr in Höhe von 1.332,38 EUR.

d) Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass gemäß § 7 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, nur einmal erhält. Der Kläger hat seine Vergütung für die von ihm entfaltete Tätigkeit zunächst gegenüber dem Ehemann der Beklagten geltend gemacht und sich mit diesem - unstreitig - auf ein Honorar in Höhe von 1.000 EUR geeinigt. Diese Vereinbarung muss sich der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag, wonach der Ehemann der Beklagten die Verhandlungen mit dem Kläger als deren Vertreter geführt hat, auch in gebührenrechtlicher Hinsicht zurechnen lassen (vgl. auch § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB), weshalb auch der Gebührenanspruch gegenüber der Beklagten auf den vereinbarungsgemäß festgelegten Betrag von 1.000 EUR begrenzt ist.

e) Erfüllt worden ist der Gebührenanspruch des Klägers nicht. Zwar hat der Ehemann der Beklagten Vorschüsse an den Kläger gezahlt. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Kläger erteilten Mandate ist jedoch nicht ersichtlich, dass die (geringfügigen) Anzahlungen auf das ihr streitgegenständliche Mandat erfolgt sind. Behauptet ist dies ohnehin nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück