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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 3 U 2/05
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB §§ 249 ff
EStG § 16
Anforderungen an die Darlegung eines Versorgungswillens beim Verkauf einer Apotheke, der Voraussetzung für eine sog. Zuflussbesteuerung ist und deren Auswirkung auf die Kausalität der Pflichtverletzung des Steuerberaters für den eingetreten Schaden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 2/05

Verkündet am 20. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie des Richters am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer steuerrechtlichen Beratung.

Die Beklagte zu 1 berät den Kläger seit dem Auftrag vom 8. Oktober 1990 in steuerlichen Fragen und ist für die Buchführung verantwortlich. Der Beklagte zu 2 war zum hier interessierenden Zeitpunkt des Entwurfs und Abschlusses eines Apothekenkaufvertrages Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Der Kläger beauftragte den Beklagten zu 2 am 1. April 1999 mit der Beratung und Ausfertigung eines Kaufvertrages für die W...Apotheke in S..., da die Beklagte zu 1 nicht rechtsberatend tätig werden durfte. Ein zunächst vom Beklagten zu 2 vorgelegter Entwurf eines Apothekenübergabevertrages sah u. a. vor, dass von der Käuferin an den Verkäufer und Versorgungsberechtigten und dessen Ehefrau eine lebenslange Versorgungsleistung zu zahlen gewesen wäre. Dies wurde von der Käuferin der Apotheke, der Tochter des Klägers, mit der Begründung abgelehnt, dass der Vertrag keine befristete Ratenzahlung enthielte und für sie der Verpflichtungsumfang nicht überschaubar sei. Der Kläger und seine Tochter gaben im Rahmen der Vertragsgestaltung u. a. vor, dass die Versorgung des Klägers aus den laufenden Einnahmen der Apotheke im Interesse der Tochter zeitlich und betragsmäßig begrenzt sein müsse. Ferner sollten die dem Kläger zukommenden Einnahmen der Zuflussbesteuerung unterliegen (Bl.14 I d. A.). Der nach einem Entwurf des Beklagten zu 2 zwischen dem Kläger und seiner Tochter geschlossene Apothekenkaufvertrag vom 27. Mai 1999 - mit Änderung vom 29. Mai 1999 - sah einen Kaufpreis von 1.484.930 DM vor. Ein Teil des Kaufpreises von 1,2 Mio. DM sollte von der Käuferin in monatlich nachschüssig fälligen Raten von 10.000 DM beginnend im Monat des Übergangs von Nutzen und Lasten gezahlt werden. Der Verkauf erfolgte mit Wirkung zum 1. Juli 1999.

Die Beklagte zu 1 berechnete mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 eine Steuerschuld von 123.358 DM für das Jahr 1999. Das Finanzamt S... setzte mit Bescheid vom 31. Mai 2001 die Einkommensteuer des Klägers und seiner Ehefrau für 1999 unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens von 1.511.107 DM auf 747.430 DM fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das Finanzamt habe zu Unrecht eine Sofortbesteuerung vorgenommen. Vielmehr müsse eine Zuflussbesteuerung zur Anwendung kommen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Steuern unter Berücksichtigung von - teilweise geschätzten - Ersparnissen bis 2004 geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien zur Ausgestaltung eines Vertrages verpflichtet gewesen, der ihn berechtigt hätte, die ihm zufließenden Raten dem Zufluss entsprechend zu versteuern. Hierzu hat er zunächst behauptet, dass seine Tochter mit einer Ratenzahlung, die sich über mehr als zehn Jahre hinaus erstreckt hätte, einverstanden gewesen sei. Gleiches gelte für die Ausgestaltung des Vertrages, aus der sich hinreichend deutlich die Absicht des Veräußerers, eine Versorgung zu erlangen, ergeben müsse, was ggfls. hätte hineingeschrieben werden können. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger behauptet, dass seine Tochter bei Kenntnis der auf ihn zukommenden steuerlichen Belastung den ursprünglich vom Beklagten zu 2 vorgelegten Entwurf unterzeichnet hätte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 283.539,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2002 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben beide ihre Passivlegitimation bestritten. Im Übrigen haben sie die Auffassung vertreten, dass unter Zugrundelegung der vom Kläger gemachten Vorgaben die Ausgestaltung eines Vertrages mit der Folge einer Zuflussbesteuerung nicht möglich gewesen sei. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Beklagten unter Maßgabe der vom Kläger gemachten Vorgaben die Ausgestaltung eines Vertrages, der zu einer Zuflussbesteuerung geführt hätte, nicht möglich gewesen sei. Ein Versorgungswille des Klägers sei bei der Ausgestaltung des Apothekenkaufvertrages nicht erkennbar gewesen. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag eintretende Folge einer Sofortbesteuerung hinzuweisen, weil sich die Beratung eines Steuerberaters nur an dem tatsächlichen Willen der Beteiligten auszurichten habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Ein Steuerberater habe seiner Auffassung nach im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er meint, dass die Gestaltung eines Vertrages mit der Möglichkeit einer Zuflussbesteuerung auch bei Vereinbarung einer befristeten Ratenzahlung möglich gewesen sei. Hierzu hätte eine Verlängerung des Ratenzahlungszeitraumes auf etwas mehr als 10 Jahre sowie der Hinweis auf eine Altersversorgung des Klägers ausgereicht. Dies sei seiner Behauptung nach auch im Interesse der Tochter des Klägers gewesen, die keine steuerlichen Nachteile für den Kläger gewünscht habe.

Der Kläger beantragt daher unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 283.539,56 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2002 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten daran fest, dass eine Zuflussbesteuerung nach der vom Kläger vorgetragene Vorgabe nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagte zu 1 trägt weiter vor, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Verhaltens seiner Tochter nicht nachvollziehbar sei. Bei Vereinbarung einer lebenslangen Versorgungsleibrente wären die steuerlichen Nachteile der Tochter des Klägers erheblich größer gewesen als die des Klägers bei dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus einer - nach dem alten Recht anzuwendenden - positiven Vertragsverletzung eines mit den jeweiligen Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages wegen eines steuerrechtlichen Beratungsfehlers zu. Der Kläger hat nicht mit Substanz dargelegt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten kausal für den von ihm behaupteten Schaden wäre.

1. Die Beklagte zu 1 traf eine Pflicht zur steuerlichen Beratung. Im Rahmen des erteilten Auftrages ist ein Steuerberater auch ungefragt verpflichtet, über bei der Bearbeitung auftauchende steuerliche Fragen zu belehren (BGH MDR 1996, 419). Dieser Auftrag ist am 8. Oktober 1990 erteilt worden. Die Beklagte zu 1 hatte auch Kenntnis von dem beabsichtigten Apothekenkaufvertrag. Dies ergibt sich aus dem Fax der Beklagten zu 1 an den Beklagten zu 2 vom 29. März 1999 (Bl. 93 I d. A.) und der Anwesenheit der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1, der Zeugin A... bei den vor Abschluss des Vertrags geführten Gesprächen zwischen dem Kläger, seiner Tochter und dem Beklagten zu 2. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zu 1 dem Kläger kein Entgelt in Rechnung gestellt hat.

Der Beklagte zu 2 war gleichfalls zur steuerrechtlichen Beratung verpflichtet. Er wurde zwar gesondert aus dem Grund beauftragt, dass die Beklagte zu 1 rechtsberatend nicht tätig werden durfte und der Beklagte zu 2 als Rechtsbeistand den Apothekenkaufvertrag entwerfen konnte. Dies allein vermag zwar noch keine entsprechende Pflicht zur steuerlichen Beratung auszulösen, weil der Rechtsbeistand - ähnlich wie der Rechtsanwalt - ohne ein entsprechendes Mandat hierzu nicht verpflichtet ist. Anders ist dies aber in den Fällen, in denen der Rechtsbeistand gleichzeitig Steuerberater ist. Bei dieser Konstellation kann der Mandant eine steuerrechtliche Beratung jedenfalls in den mit dem Auftrag zusammenhängenden Fragen erwarten (vgl. Zugehör-Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn 779).

Eine Pflicht der Beklagten zur steuerrechtlichen Beratung ist i. ü. hier schon deshalb anzunehmen, weil sowohl die bei der Beklagten zu 1 angestellte Mitarbeiterin A... als auch der Beklagte zu 2 bei einem Gespräch über die vom Kläger gewollte, auch steuerrechtliche Ausgestaltung des Apothekenkaufvertrages anwesend waren. Die Behauptung der Beklagten zu 1, die Zeugin A... sei nur zu Ausbildungszwecken dabei gewesen, ist angesichts der Gesamtumstände abwegig.

Der Beklagten zu 1 ist eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGH NJW 1998, 1486). Diesen Grundsatz einer steuerlich optimalen Beratung hat die Beklagte zu 1 nicht eingehalten. Sie hätte erkennen müssen, dass bei der gewählten vertraglichen Ausgestaltung der Zahlung des Kaufpreises mangels eines erkennbaren Versorgungswillens des Klägers und der Begrenzung der Kaufpreisraten auf 10 Jahre eine Wahlmöglichkeit für eine Zuflussbesteuerung nicht in Betracht kam. Die Beklagte zu 1 behauptet selbst nicht, dass sie den Kläger darüber aufgeklärt hätte, dass bei einer solchen Vertragsgestaltung nur eine Sofortbesteuerung in Betracht kam.

Die Entscheidung über die Sofortbesteuerung hat das Finanzamt richtig getroffen. Bei der gewählten Vertragsgestaltung ergibt sich nach § 16 EStG kein Wahlrecht zwischen einer Sofort und einer Zuflussbesteuerung. Vielmehr ist sofort der Veräußerungsgewinn als zu versteuerndes Einkommen anzusetzen. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Richtlinie R 139 EStR 2001 und dem hierauf Bezug nehmenden Hinweis. Die Beklagte zu 1 bestreitet i. ü. nicht, dass das Finanzamt zu Recht eine Sofortbesteuerung angenommen hat.

Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den Beklagten zu 2.

2. Der Kläger hat jedoch nicht mit Substanz dargelegt, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den von ihm behaupteten Schaden wäre. Grundsätzlich muss die klagende Partei zur Ausfüllung des Ursachenzusammenhangs darlegen, was sie im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung getan hätte (BGH NJW 2002, 593 f.).

Ausnahmen hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich.

Dabei kann unter Umständen für die klagende Partei die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens eingreifen. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn für den Kläger nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 123, 311. Zugehör-Fischer, Rn 1054). Dies ist hier zu verneinen. Dem Kläger hätten sich bei den von ihm aufgezeigten Vorgaben für den Kaufvertrag mehrere Alternativen geboten, die in steuerliche Hinsicht eine Zuflussbesteuerung nach sich gezogen hätten. Es wären unterschiedliche Vertragsgestaltungen denkbar gewesen, die entweder monatliche Zahlungsraten bis an das Lebensende des Klägers oder aber feste, über mehr als zehn Jahre laufende Zahlungsraten sowie eine dem Versorgungswillen des Klägers entsprechende Ausgestaltung oder ein entsprechendes Wagnis für die Käuferin hätten erkennen lassen müssen.

Die vom Kläger gewollte Zuflussbesteuerung hätte vorausgesetzt, dass in dem abzuschließenden Kaufvertrag der Versorgungswille des Klägers hinreichend deutlich sichtbar gewesen wäre (BFH, Urteil vom 20. Dezember 1988, Az: VIII R 110/82, aus Juris). Die diesbezügliche Behauptung des Klägers, der Versorgungswille hätte schon dadurch deutlich werden können, dass dieser in den Kaufvertrag ausdrücklich aufgenommen wurde, ist ohne nähere Substanz und unzureichend. Die seinen Versorgungswillen ausfüllenden und darstellenden Regelungen werden nicht ausgeführt. Sicherlich wäre nach der Rechtsprechung nicht nur ein unbegrenzt laufender Betrag mit monatlichen Raten, sondern auch ein Vertrag denkbar gewesen, der über einen Zeitraum von länger als zehn Jahren fest sich wiederholende Bezüge zum Inhalt gehabt hätte. Hierbei wäre aber - alternativ zum Versorgungswillen - zusätzlich erforderlich gewesen, dass die wiederkehrenden Bezüge mit einem Wagnis hätten behaftet sein müssen (ebenda). Diesem hätte sich die Tochter des Klägers unterwerfen müssen. Zu einem solchen Wagnis trägt der Kläger nichts vor, ebensowenig zu einer Bereitschaft seiner Tochter, ein solches Wagnis zu übernehmen.

Der Senat verkennt nicht, dass es dem Kläger mangels einer entsprechenden Beratung schwierig sein dürfte, eine Entscheidungsfreiheit zwischen mehreren alternativen Vertragsgestaltungen darzulegen. Er hätte jedoch einen konkreten Vertrag benennen müssen, den sowohl er als auch seine Tochter abzuschließen bereit gewesen wäre. Zumindest wäre es erforderlich gewesen, angesichts der vom Kläger und seiner Tochter gemachten Vorgaben bzgl. der beiderseitigen steuerlichen Ausgewogenheit sowie der zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung der Versorgung, den Rahmen abzustecken, in dem der Zuflussbesteuerung unterliegende Vertragsgestaltungen denkbar gewesen wären. Beides ist nicht erfolgt. Soweit der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits entgegen der zunächst aufgestellten Behauptung ausgeführt hat, seine Tochter hätte bei Kenntnis der auf ihn - den Kläger - zukommenden Belastungen den ursprünglichen Vertragsentwurf dennoch unterzeichnet, ist dies ohne Erläuterung der dann auf die Tochter zukommenden höheren steuerlichen Belastungen und wirtschaftlichen Risiken nicht nachvollziehbar. Es tritt hinzu, dass der Kläger den vom Beklagten zu 1 in der Berufungserwiderung aufgezeigten steuerlichen Belastungen und Abschreibungsmöglichkeiten der Tochter des Klägers aufgrund des tatsächlich geschlossenen Kaufvertrages nicht ausreichend entgegengetreten ist. Eines Hinweises des Senats bedurfte es insoweit nicht, da der Kläger gehalten ist, umfassend zu allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten vorzutragen (vgl. BVerfG, NJWRR 1996, 253, 254).

Dabei ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beachten, dass die Übertragung der Apotheke auf die Tochter vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Tochter von den Eltern erben wird und ihr das Vermögen übertragen werden soll. Der Kläger hat nämlich nicht behauptet, er hätte die Apotheke, falls ein Vertragsschluss mit seiner Tochter nicht in Betracht gekommen wäre, an einen Dritten verkauft.

Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, eine Vertragsgestaltung von sich über länger als zehn Jahren erstreckenden Raten hätte sich auch so darstellen können, dass die Raten dann geringer anzusetzen gewesen wären. Dies legt den Schluss nahe, dass bei der Übertragung der Apotheke eher der Kaufcharakter als der Versorgungscharakter des Klägers im Vordergrund gestanden hat, da sich die Parteien offensichtlich an einem festen Kaufpreis orientieren wollten. Dies wäre insoweit von Vorteil gewesen, als die Tochter des Klägers mit einem für sie überschaubaren Preis für die Übernahme der Apotheke hätte kalkulieren können.

Der Senat verkennt nicht, dass angesichts des Alters des Klägers bei Abschluss des Vertrages eine Versorgung naheliegend und nach der allgemeinen Lebenserfahrung einiges dafür sprechen wird, dass die Tochter eine derart hohe steuerliche Belastung ihres Vaters (statt zunächst angenommenen etwa 100.000 DM nunmehr 700.000 DM) hätte vermeiden wollen. Angesichts der fehlenden Darlegung zu den jeweiligen steuerlichen Auswirkungen des tatsächlich geschlossenen Kaufvertrages fallen diese Erwägungen unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte letztendlich nicht durchschlagend ins Gewicht.

Eine Vernehmung der Tochter des Klägers kam deswegen nicht in Betracht.

3. Es kann aus den oben dargestellten Gründen offenbleiben, ob die Forderung des Klägers verjährt ist.

4. Der dem Kläger nicht nachgelassene Schriftsatz vom 12. April 2005 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. Verfahrensfehler sind nicht aufgezeigt. Insbesondere bestand keine Pflicht des Senats zu einem Hinweis nach § 139 ZPO zu der Frage der Kausalität. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob dem Kläger der Gesichtspunkt der Kausalität unbekannt ist, da die rechtskundig vertretene klagende Partei gehalten ist, einen Anspruch schlüssig und mit Substanz - unter Berücksichtigung des gegnerischen Bestreitens - nach allen Gesichtspunkten umfassend vorzutragen. Hierzu gehört bei einem Regressanspruch unzweifelhaft auch das Problem der Kausalität. Insoweit war bereits in erster Instanz von den Beklagten bestritten, dass die Tochter des Klägers unter allen Umständen bereit war, einen der Zuflussbesteuerung unterliegenden Vertrag zu unterzeichnen. Dies betrifft eine Frage des Ursachenzusammenhangs, ohne dass die fraglichen Umstände vom Kläger mit Substanz aufgezeigt worden wären. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. I. ü. ist das Vorbringen in dem o. g. Schriftsatz weiterhin nicht geeignet, eine ausreichende Darlegung des Kausalzusammenhangs anzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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