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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 200/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 808 Abs. 1
Bei Einrichtung eines Sparbuchs auf fremden Namen bestimmt der Einzahlende, wer Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Kreditinstitut sein soll.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 200/03

Verkündet am 11. Februar 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Zahlung in Höhe von 17.077,15 EUR in Anspruch. Die Beklagte hat diesen Betrag von einem auf den Namen des Klägers lautenden Sparbuch an die Streithelferin ausgezahlt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Streithelferin als Zeugin die Klage abgewiesen. Ein Betrag von 1.533,88 EUR (3.000 DM), den die Streithelferin - über die mit der Klage geltend gemachten 17.077,15 EUR hinaus - abgehoben hatte, habe die Beklagte schon deshalb zu Recht ausgezahlt, weil die Streithelferin das Sparbuch vorgelegt habe und die Beklagte gemäß den Sonderbedingungen für den Sparverkehr bei Vorlage des Sparbuchs berechtigt sei, einen Teilbetrag in dieser Höhe monatlich auszuzahlen. Im Übrigen sei die Auszahlung berechtigterweise erfolgt, weil die Streithelferin Inhaberin der durch das Sparbuch verbrieften Darlehensforderung sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.077,15 EUR erstrebt und meint, die Beklagte könne sich nicht auf § 808 Abs. 1 BGB i. V. m. Nr. 4 Abs. 2, Nr. 5 Abs. 2 der Sonderbedingungen über den Sparverkehr berufen, da keine wirksame Einbeziehung jener Sonderbedingungen erfolgt sei. Hinsichtlich der Frage, wer Kontoinhaber sei, habe das Landgericht die erhobenen Beweise falsch gewürdigt. Die Zeugin #######, die Streithelferin, sei unglaubwürdig. Auch sei ihre Zeugenaussage widersprüchlich. Aus den vorgelegten Ein und Auszahlungsquittungen ergebe sich, dass die Einzahlung auf das Sparbuch des Klägers nicht, wie von der Zeugin bekundet, durch Überweisung, sondern bar erfolgt sei. Das Sparbuch sei zudem, wie er schon in erster Instanz betont habe, gegen seinen Willen in die Hände der Streithelferin gelangt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.077,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26. Februar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und benennen zum Beweis für ihre Behauptung, das Geld sei unmittelbar von den beiden Sparkonten der Streithelferin abgehoben und ohne dass diese es bar in die Hand bekommen habe, auf das Konto des Klägers eingezahlt, aus Sicht der Streithelferin also überwiesen worden, den Mitarbeiter der Beklagten #######.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (nochmalige) Auszahlung des Sparguthabens in Höhe von 17.077,15 EUR.

1. Soweit die Beklagte an die Streithelferin am 2. Juni 1998 auf Vorlage des Sparbuchs hin einen Betrag von 3.000 DM ausgezahlt hat, war sie hierzu jedenfalls nach Nr. 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr, die wirksam in das Vertragsverhältnis der Prozessparteien einbezogen worden sind, berechtigt. Dies ist zwischen den Parteien jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Die Beklagte hat darüber hinaus aber auch durch Auszahlung der weiteren 17.077,15 EUR (33.442,99 DM) ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des ihr gewährten Darlehens (vgl. Bankrechtshandbuch/Gößmann, § 71 Anm. 7) erfüllt.

a) Bei einem Sparbuch wird Gläubiger der Sparanlage der Darlehensgeber, grundsätzlich also der Einzahlende, nicht hingegen der Dritte, selbst wenn das Sparbuch auf dessen Namen angelegt wird. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Bestimmung des Forderungsinhabers ist der Wille des Einzahlenden. Dieser bestimmt, ob er selbst Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs sein will oder ob er einem Dritten die Forderungsinhaberschaft in der Weise zuwendet, dass diese unmittelbar beim Dritten entsteht. Die weiteren tatsächlichen Umstände, wer etwa Besitzer des Sparbuchs und auf wessen Namen dies angelegt ist, sind lediglich Auslegungskriterien zur Ermittlung des Willens dessen, der das Sparbuch errichtet und das Sparguthaben eingezahlt hat (vgl. Gößmann, a. a. O., § 71 Anm. 8 ).

b) Die vom Landgericht vorgenommene Wertung, Inhaber der Forderung sei nicht der Kläger, sondern die Streithelferin, ist bei Beachtung dieser Grundsätze zutreffend. Schon die äußeren Umstände sprechen für eine Forderungsinhaberschaft der Streithelferin. Aus den von der Beklagten vorgelegten Aus und Einzahlungsbelegen ist zu erkennen, dass die Streithelferin den Betrag von 36.442,99 DM selbst von eigenen Sparbüchern abgehoben und unmittelbar hiernach - nach ca. 1 1/2 Stunden - in identischer Höhe auf das neu angelegte Sparbuch eingezahlt hat. Dafür, dass der eingezahlte Betrag aus anderer Quelle, insbesondere aus Mitteln des Klägers stammen könnte, ist nichts ersichtlich, der Kläger hat hierzu auch nicht ansatzweise tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen. Die mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2004 vorgelegten Kontounterlagen sind nichtssagend.

Die von ihm in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens aufgestellte Behauptung, die Streithelferin habe zu keinem Zeitpunkt über entsprechende Sparguthaben verfügt, die hierzu vorgelegten Unterlagen seien nachträglich erstellt, ist ersichtlich frei erfunden. Die Streithelferin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Originalsparbücher in erster Instanz vorgelegt. Die hieraus vom Gericht gefertigten Ablichtungen weisen eine Vielzahl von Ein und Auszahlungen in der Zeit zwischen dem 24. September 1996 und dem 12. Mai 1998 aus. Weiterhin liegen Kopien der Einzahlungsquittungen vom 12. Mai 1998 vor, auf denen elektronisch das Datum und die Urzeit der Einzahlung eingefügt sind.

Darüber hinaus sprechen weitere erhebliche Gesichtspunkte für eine Gläubigerschaft der Streithelferin. Von Bedeutung ist insoweit, dass in der Kontoeröffnung vom 12. Mai 1998 ausdrücklich vermerkt ist, dass die Kontoführung nach den Angaben des Antragstellers, also des hiesigen Klägers, für fremde Rechnung erfolgt, was vor dem Hintergrund, dass der eingezahlte Geldbetrag den Umständen nach von der Streithelferin zur Verfügung gestellt worden ist, dafür spricht, dass das Konto für deren Rechnung eingerichtet worden ist. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, der entsprechende Passus sei vom Mitarbeiter der Beklagten nachträglich eingefügt worden ist, ist durch nichts belegt. Der Vortrag des Klägers besagt im Übrigen auch nicht, dass der entsprechende Vermerk inhaltlich unrichtig wäre.

Schließlich ist durch den mit der Kontoeröffnung zugleich geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter ohne Widerrufsvorbehalt, in dem geregelt ist, dass im Todesfall des Klägers die Streithelferin den Geldbetrag unmittelbar - also nicht im Erbgang - erwerben sollte, ebenfalls deutlich gemacht, dass die Streithelferin dauerhaft Gläubigerin der Einlageforderung sein sollte.

c) Angesichts dieser durch Urkunden belegten Hintergründe bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Streithelferin. Zwar hält es der Senat für zweifelhaft, ob der hier angelegte Geldbetrag tatsächlich, wie von der Streithelferin behauptet, deren Großmutter zustand. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen. Das auf das vom Kläger eingerichtete Konto eingezahlte Geld stammte jedenfalls aus Mitteln, über die die Streithelferin verfügen konnte, was zugleich für die Richtigkeit deren Aussage spricht, dass ihr das Sparbuch vom Kläger auf ihre Bitte hin freiwillig ausgehändigt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, nach denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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