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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 3 U 237/99
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, StBGebV, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 118
StBGebV § 22
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Bei einem steuerrechtlichen Dauermandat ist der Steuerberater auch verpflichtet, seinen Mandanten über absehbare künftige Gesetzesänderungen (hier: Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts) zu belehren.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 237/99

Verkündet am 10. Januar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. November 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 36.150,29 DM.

- Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.150,29 DM aus positiver Vertragsverletzung verurteilt, denn der Beklagte zu 1 hat schuldhaft seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt und dadurch einen Schaden in Höhe der Klagforderung verursacht, den die Klägerin aus eigenem und abgetretenen Recht geltend machen kann.

1. Schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1

Der Beklagte zu 1, der unstreitig das Mandat übernommen und damit auch den Beklagten zu 2 als Sozius mitverpflichtet hat und für dessen Verhalten der Beklagte zu 2 haftet, hat seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt.

Der Beklagte zu 1 hat es anlässlich der Beratungen in den Jahren 1995/1996 unterlassen, auf die sich ankündigende Erhöhung der Schenkungssteuer aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995, mit dem die seinerzeitige Besteuerung von Immobilienübertragungen nach den (alten) Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt worden war und deshalb eine gesetzliche Neuregelung anstand, hinzuweisen. Dieser Beschluss war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur in Steuerberaterkreisen allgemein bekannt gewesen, seine Auswirkungen sind sogar in erheblichen Umfange öffentlich diskutiert worden. Zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches am 10. Mai 1996 war zwar die tatsächlich zu erwartende Erhöhung der Schenkungssteuer noch nicht gänzlich geklärt, es war aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt offenkundig, dass es zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Schenkungssteuer kommen würde, weil die Einheitswerte nur einen Bruchteil der Verkehrswerte der Immobilien ausmachten. Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, dass 1996 noch unklar gewesen sei, wie der Gesetzgeber den Beschluss des Bundesverfassungsgericht umsetzen werde. Da in diesem Beschluss gerade die Ungleichbehandlung der Besteuerung von Grundstücksübertragungen gegenüber der Übertragung von anderen Vermögenswerten beanstandet worden ist, war ohne weiteres erkennbar, dass dies zu einer ungleich höheren Besteuerung von Grundstücksübertragungen führen würde.

Der Beklagte zu 1, der für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen hat, hätte über diesen Umstand aufklären müssen, um die Vertragsparteien überhaupt in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung über die beabsichtigte Grundstücksübertragung zu treffen. Das hat er indes nicht getan, was aufgrund seines Schreibens vom 17. Mai 1996 urkundlich belegt ist und zudem aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, dass in dem Beratungsgespräch am 10. Mai 1996 ebenso wenig eine Aufklärung stattgefunden hat. Während sich in dem Schreiben des Beklagten zu 1 vom 16. März 1995 noch andeutungsweise ein Hinweis auf eine mögliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen findet, in dem er nämlich ausgeführt hat, dass zurzeit noch die Einheitswerte für die Besteuerung maßgeblich seien, findet sich in dem Schreiben vom 17. Mai 1996, in dem es heißt, Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sei der Einheitswert der Grundstücke, keinerlei Hinweis auf den in der Zwischenzeit ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und durch die anstehende Gesetzesänderung zu erwartende Erhöhung der Steuerbelastung bei der Übertragung von Grundstücken. Es steht auch fest, dass der Beklagte zu 1 den Ehemann der Klägerin in dem Beratungsgespräch am 10. Mai 1996 nicht darauf hingewiesen hat, dass nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 1997 die für die Besteuerung zugrundezulegenden Grundstückswerte 60-62 % des Verkehrswertes der übertragenen Grundstücke betragen sollten und dies zu einer Steuerbelastung der Klägerin von gut 100.000,-- DM führen würde. Der Ehemann der Klägerin hat in seiner Vernehmung bekundet, es sei bei dem Gespräch mit dem Beklagten zu 1 auch um die Frage gegangen, in welcher Höhe bei der Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin Steuern anfallen. Der Beklagte zu 1 habe erklärt, es fallen ein 'paar Mark' an, von 100.000,-- DM sei nicht die Rede gewesen. Diese Angaben hat der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt und seinen entgegenstehenden Vortrag nicht mehr aufrechterhalten. Entsprechend dieser Beratung haben die Klägerin und der Zeuge ####### dann auch zur Finanzierung der Nebenkosten und der zu erwartenden Steuerschuld ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM aufgenommen, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Darlehensurkunde ausweist.

Das Landgericht hat danach zu Recht einen Beratungsfehler angenommen und eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 bejaht.

Demgegenüber können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, dass Gegenstand der Beratung nicht die Übertragung der Grundstücke mit der Übernahme einer Gegenleistung gewesen sei, weil es ausdrücklicher Wunsch des inzwischen verstorbenen ####### gewesen sei, die Übertragung der Vermögenswerte lediglich steuerlich vorzuziehen, hinsichtlich der Einkünfte aus dem Grundstück ####### einerseits und der Schuldbelastung andererseits keine vorzeitigen Veränderungen herbeizuführen und die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts besonders geeignet war, dieser Interessenlage gerecht zu werden. Unstreitiger Beweggrund für die geplante und später auch vorgenommene vorzeitige Übertragung der Vermögenswerte auf die Nachfolgegeneration war es, eine gegenüber der entstehenden Steuerbelastung bei einem Vermögensübergang aufgrund testamentarischer Erbfolge möglichst steuerschonende Übertragung zu erreichen. Die beabsichtigte steuerschonende Übertragung gewährleistete das von dem Beklagten zu 1 geprüfte und für gut befundene Übertragungsmodell nicht. Ob tatsächlich nur ein eingeschränkter Beratungsauftrag gegeben war oder die Vertragsparteien eine umfassende Beratung wünschten, kann dahinstehen. Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799). Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um Fehlentscheidungen vermeiden zu können. Ergeben sich für den Steuerberater Anhaltspunkte dafür, dass der Mandant steuerschädliche Fehler begeht, hat er auf die Risiken hinzuweisen und ihm Vorschläge zu unterbreiten, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann (BGH NJW 1993, 1138 f). Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1 nicht gerecht geworden, indem er die Vertragsparteien nicht hinreichend auf das Ausmaß der anstehenden gesetzlichen Veränderungen bei der Besteuerung von Übertragungen von Grundstücken hingewiesen hat. Hätte der Beklagte zu 1 im Einzelnen dargelegt, mit welcher Steuerlast aufgrund der anstehenden Gesetzesänderung zu rechnen gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass der von dem Beklagten zu 1 in steuerrechtlicher Hinsicht geprüfte Übertragungsvertrag so nicht oder überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Bei einer Steuerbelastung von über 260.000,-- DM folgt schon aus der Vermutung des beratungskonformen Verhaltens, dass jedenfalls das von dem Beklagten zu 1 für gut befundene Übertragungsmodell bei den Vertragsparteien keine Zustimmung gefunden hätte. Dementsprechend hat auch der Zeuge ####### angegeben, bei einer derart hohen Steuerschuld hätte sein Vater den Übertragungsvertrag mit absoluter Sicherheit nicht abgeschlossen und sie - die Familie ####### - hätte sich dann etwas anders überlegt oder 'gar nichts gemacht'.

Ebenso wenig können sich die Beklagten darauf berufen, dass der Zeuge ####### bei dem Beratungsgespräch am 10. Mai 1996 darauf hingewiesen habe, dass das betrieblich genutzte Grundstück auf seine Ehefrau, die Klägerin, übertragen werden solle, weil diese nicht an der das Grundstück nutzenden Betriebsgesellschaft (die #######) beteiligt war und aufgrund der gegebenen Beteiligungsverhältnisse bei dieser GmbH (jeweils 50 % ####### und #######) die steuerschädliche Verstrickung von Grundbesitz mit dem Betriebsvermögen vermieden werden konnte. Der Beklagte zu 1 hat selbst in seinem Schreiben vom 17. Mai 1996 darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Annahme der Betriebsaufspaltung durch die Finanzverwaltung schon seinerzeit dadurch hätte vermieden werden können, dass - etwa bei der Betriebsgesellschaft - eine Stimmrechtseinschränkung vereinbart werde. Eine solche Stimmrechtseinschränkung haben die Vertragsparteien des Folgevertrages auch vereinbart und damit die Annahme einer Betriebsaufspaltung durch die Finanzverwaltung verhindert, in dem die Klägerin und ihr Ehemann eine Grundbesitzgesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten, an der die Klägerin die Mehrheit der Anteile hält und entsprechend der Gesellschaftsanteile das Stimmrecht der Gesellschafter ausgerichtet worden ist und so eine Personenverschiedenheit gewährleistet wurde.

Der Beklagte zu 1 hat auch schuldhaft gehandelt, weil er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass seine Beratung fehlerhaft war.

2. Kausalität

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ist auch kausal für den Schadenseintritt. Bei richtiger Beratung hätten die Vertragsparteien - wie ausgeführt - den notariellen Übertragungsvertrag so nicht oder überhaupt nicht geschlossen, um zu verhindern, dass eine Schenkungssteuer in Höhe von 262.505,-- DM entsteht, wie das nach der Steuererklärung 1997 und dem ursprünglichen notariellen Übertragungsvertrag der Fall war.

Soweit die Beklagten behaupten, der verstorbene Herr ####### hätte der vollständigen Vermögensübertragung zu seinen Lebzeiten nicht zugestimmt, lässt sich nicht sicher feststellen, ob dies auch dann der Fall wäre, wenn diesem die hohe Steuerlast von dem Beklagten zu 1 mitgeteilt worden wäre. Darauf kommt es aber auch nicht an.

Fest steht jedenfalls, dass die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in Form der fehlerhaften Beratung zu dem ursprünglichen Übertragungsvertrag vom 3. Dezember 1995 führte, dessen Konsequenz eine Steuerbelastung von nicht erwarteten Ausmaßen war. Geltend gemacht werden mit der Klage indes nur solche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des ursprünglichen Übertragungsvertrages und durch die spätere Vertragsaufhebung entstanden sind. Auf die Frage, ob nur die gewählte Vertragsalternative aufgrund des Willens des Herrn #######, eine vollständige Vermögensübertragung zum damaligen Zeitpunkt zu vermeiden möglich gewesen ist, käme es nur dann an, wenn die Klägerin auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem späteren Übertragungsvertrag entstanden sind, geltend machen würde. Um die Kosten für eine alternative Lösung geht es aber gerade nicht.

Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob es zum damaligen Zeitpunkt andere Handlungsalternativen gegeben hätte, weil insbesondere eine Vermögensübertragung gegen Übertragung von Versorgungsleistungen unter Fremden steuerrechtlich nicht möglich gewesen wäre, da die Klägerin Fremde im Verhältnis zu ihren Schwiegereltern mangels Verwandtschaft gewesen sei. Es mag zutreffen, dass die von den Vertragsparteien später verfolgte Lösung zum seinerzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich war und überhaupt erst aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 1997 (BStBl 1998 I S.1417) möglich geworden ist. Wie ausgeführt geht es aber nicht um die Kostenerstattung des späteren Übertragungsvertrages, sondern nur um diejenigen Kosten, die durch den Abschluss und die Aufhebung des ursprünglichen Vertrages entstanden sind. Die Beklagten verkennen insoweit, dass der Übertragungsvertrag bei richtiger Beratung so nicht abgeschlossen worden wäre und die geltend gemachten Kosten allein auf der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 beruhen.

Schließlich können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass in jedem Fall eine testamentarische Erbfolge hätte vermieden werden sollen. Warum das auch dann der Fall gewesen sein soll, wenn den Vertragsparteien das wahre Ausmaß der Steuerbelastung offenbart worden wäre, tragen die Beklagten nicht vor.

3. Schaden

Der Klägerin ist auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

a) Außer Streit steht zwischen den Parteien in zweiter Instanz, dass die an die Beklagten gezahlten Gebühren für die Erbschaftssteuerklärung aufgrund der Rechnung vom 27. Mai 1997 in Höhe von 2.617,86 DM eben so zu erstatten sind, wie die Notarkosten für den Übertragungsvertrag vom 3. Dezember 1996 und seine Aufhebung aufgrund der Rechnungen vom 13. Mai 1997 in Höhe von 6.159,40 DM. Gleiches gilt für die insoweit entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 3.905,-- DM, die anlässlich der Eigentumseintragung und Eintragung der Auflassungsvormerkung entstanden sind.

b) Der Klägerin ist auch ein Schaden in Höhe von 17.272,40 DM entstanden, die ####### unter dem 22. September 1998 in Rechnung gestellt hat.

Die Beklagten können den zugrunde gelegten Gegenstandswert schon deshalb nicht beanstanden, weil auch sie in ihrer Rechnung vom 27. Mai 1997 den gleichen Gegenstandswert zugrunde gelegt haben. Zudem war Grundlage der Beauftragung von ####### in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die einzige Möglichkeit, die hohe Schenkungssteuer von 262.505,-- DM abzuwenden, nämlich die Aufhebung des notariellen Übertragungsvertrages vom 3. Dezember 1996 mit den Beteiligten zu erörtern und zwischen diesen zu vereinbaren. Zu Recht ist deshalb der Verkehrswert der übertragenen Grundstücke als Gegenstandswert zugrunde gelegt worden.

Die Beklagten können auch nicht die Angemessenheit der in Rechnung gestellten 10/10-Geschäftsgebühr mit Erfolg bestreiten. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Rechnung vom 22. September 1998 ausgeglichen worden und insoweit eine Vermögenseinbuße und damit ein Schaden eingetreten ist. Allenfalls über den Einwand des Mitverschuldens gemäss § 254 BGB könnte der Klägerin bzw. der Zedentin (§ 404 BGB) angelastet werden nicht angemessene und damit überhöhte Gebühren gezahlt zu haben. Von der Klägerin oder ihrer Schwiegermutter konnte aber nicht erwartet werden, nun ausgerechnet die Gebühren desjenigen zu beanstanden, der schließlich in der Lage war, die komplexe und nicht einfach zu überblickende Angelegenheit zu bereinigen und der gewünschten steuerschonenden Übertragung des Grundbesitzes zum Erfolg verhelfen konnte. Eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens und ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt daher nicht vor.

Aus den selben Gründen ist es den Beklagten auch verwehrt, sich auf die Unangemessenheit der in Rechnung gestellten 10/10-Besprechungsgebühr zu berufen. Die Besprechungsgebühr ist unabhängig davon auch dem Grunde nach entstanden, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. ####### hat in seiner Vernehmung bekundet, er habe nicht für die ganze Familie ####### tätig werden wollen und sei nur von Frau ####### beauftragt worden. Es sei dann zu Verhandlungen mit Herrn ####### gekommen. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass bei den Beteiligten eine weitgehend identische Interessenlage vorhanden war, hat der Senat keine Bedenken, die Klägerin und ihren Ehemann als Gegner oder Dritten im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusehen, zumal nach den Angaben des Zeugen ####### dieser auch mit dem Finanzamt Gespräche geführt hat.

c) Letztlich kann die Klägerin von den Beklagten auch Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ####### für sein in gutachterlicher Form verfasstes Schreiben vom 12. September 1997 in Höhe von 6.195,63 DM in Rechnung gestellt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte ####### für diese Tätigkeit zusätzlich zu den Gebühren nach § 118 BRAGO eine Gebühr nach § 22 StBGebV geltend machen. Die Leistungen des ####### betrafen unterschiedliche Angelegenheiten. Während die steuerrechtliche Beratung dahin ging, den Anfall der Steuern durch Aufhebung des Übertragungsvertrages zu vermeiden, ging die anwaltliche Beratung dahin, wie die steuerrechtlich gebotene Vertragsaufhebung juristisch zu bewerkstelligen war. Unabhängig davon, dass die Beklagten nicht im Einzelnen vortragen, warum der Ansatz der 15/10- Mittelgebühr nicht angemessen sein soll, ist es den Beklagten auch hier verwehrt, die Angemessenheit der Gebühr zu bestreiten.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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