Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 3 U 268/08
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 59
Kommt es im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Doppelausgebot, sind die nach den gesetzlichen und den abweichenden Bedingungen abgegebenen Gebote in ihrem wirtschaftlichen Wert zu vergleichen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 268/08

Verkündet am 20. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2008 sowie weitere 1.530,58 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % Übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 44.000 EUR mit der Begründung in Anspruch, dieser habe sie im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks falsch beraten. Die am ... 1941 geborene Klägerin war ursprünglich selbst Eigentümerin eines Reihenmittelhauses in der E. in L. Sie hatte dieses Hausgrundstück vor mehr als 20 Jahren ihren Töchtern B. G. und A. K., geborene G., übertragen. Zugunsten der Klägerin war ein lebenslanges Wohn und Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 21. April 2002 wurde die Zwangsversteigerung des Hauses angeordnet. Die Klägerin, die insbesondere eine Verbraucherinsolvenz ihrer Tochter B. zu vermeiden suchte, beauftragte den Beklagten damit, durch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern eine Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vermeiden. Da eine solche Einigung - nach Auffassung der Klägerin wegen der Untätigkeit des Beklagten - scheiterte, kam es am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der Sparkasse H.B. in Höhe von 135.311,82 EUR beim Amtsgericht Lüneburg zur Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks. Dessen Verkehrswert war mit 123.000 EUR festgesetzt worden. Das geringste Gebot belief sich zunächst auf 15.338,76 EUR. Hierin war das Wohnrecht der Klägerin, das dem Recht der betreibenden Gläubigerin nachging (vgl. Grundbuchauszug Bl. 15 der Akten) nicht berücksichtigt. Im Versteigerungstermin wies der Rechtspfleger darauf hin, dass es sich bei dem Wohnrecht um ein Recht im Sinne von § 9 Abs. 2 EGZVG handele, das als Recht bestehen bleibe. Das Wohnrecht wurde von ihm mit einem Ersatzwert von 45.000 EUR (15 Jahre, Jahreswert 3.000 EUR) bewertet. Die Behandlung des Wohnrechts als solches im Sinne von § 9 Abs. 2 EGZVG hatte zur Folge, dass das Wohnrecht bei der Versteigerung nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehen blieb.

Zu Beginn der Versteigerung beantragte der Vertreter der die Versteigerung betreibenden Sparkasse als abweichende Versteigerungsbedingung gemäß § 9 Abs. 2 EGZVG das Erlöschen des in Abteilung II Nr. 3 eingetragenen Wohnrechts. Die Klägerin als Berechtigte dieses Wohnrechts gab hierzu keine Erklärung ab.

Im Rahmen der Versteigerung wurde eine Mehrzahl von Geboten abgegeben, wobei die Interessenten jeweils - zuletzt in Höhe von 141.000 EUR - lediglich auf die abweichenden Bedingungen, die zu einem Wegfall des Wohnrechts geführt hätten, boten, wohin die Klägerin durchgängig ihr Gebot sowohl auf die abweichenden als auch in jeweils gleicher Höhe auf die gesetzlichen Bedingungen - Fortbestand des Wohnrechts - abgab. Das Höchstgebot der Klägerin belief sich auf 140.500 EUR. Nach Beendigung der Bieterstunde wurde der Klägerin der Zuschlag auf ihr Gebot nach den gesetzlichen Bedingungen erteilt. Der Zuschlag erfolgte zugunsten der Klägerin, obgleich die Bieterin S. ein um 500 EUR höheres Gebot abgegeben hatte. denn da die Klägerin nach den gesetzlichen Bedingungen geboten hatte, blieb das Wohnrecht bestehen, was im Gebot der Klägerin zu berücksichtigen war.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte ihr raten müssen, bei Abgabe des Gebots nach den gesetzlichen Bestimmungen das mit 45.000 EUR bewertete Wohnrecht zu berücksichtigen. Sie hätte dann auch bei einem um 44.000 EUR geringeren Gebot den Zuschlag erhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,58 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat einen Beratungsfehler bestritten und die Auffassung vertreten, bei der Versteigerung nach den gesetzlichen Bedingungen, bei denen das Wohnrecht bestehen blieb, hätte der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden dürfen, das die Forderung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin abdeckte. Unter Berücksichtigung von Kosten und Zinsen habe sich dieses auf ca. 140.000 EUR belaufen. Bei einem geringeren Gebot hätte die Klägerin den Zuschlag nicht erhalten.

Das Landgericht hat die Klage - der Argumentation des Beklagten folgend - abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie substantiiert zudem ihren Vorwurf, der Beklagte habe schon vor dem Versteigerungstermin das ihm erteilte Mandat nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit geführt, da anderenfalls eine Einigung sowohl mit der die Zwangsversteigerung betreibenden Sparkasse als auch den nachrangigen Gläubigern möglich gewesen wäre. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Sparkasse vom 19. August 2004 (Anlage K 10 - Bl. 30 d. A.), in dem sich die Sparkasse mit einem Verkaufserlös in Höhe von 100.000 EUR einverstanden erklärt hatte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 4. November 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,58 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, §§ 611, 675, 280, 283 BGB.

a) Der Beklagte war von der Klägerin (zunächst) damit beauftragt, die drohende Zwangsversteigerung des ihren Töchtern gehörenden Grundstücks durch Kontaktaufnahme mit den Gläubigern abzuwenden. Ein schadensursächlicher Verstoß gegen die sich aus diesem Mandat ergebenden Pflichten vermag der Senat allerdings nicht festzustellen. Der Beklagte hat, wie sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben der die Zwangsversteigerung betreibenden Sparkasse H.B. ergibt, von dieser die Zusage erhalten, sich mit einem Verkaufserlös in Höhe von 100.000 EUR zufrieden geben zu wollen. Seiner Darstellung, zu einem freihändigen Verkauf sei es dennoch nicht gekommen, weil die weiteren Gläubiger keine Zustimmung erteilt hätten, ist die Klägerin zwar mit ihrer Berufungsbegründung entgegengetreten. Ihr Vortrag, "in Ermangelung der Übermittlung aussagekräftiger Abschriften oder der Zusammenfassung entsprechender Telefonate geht die Klägerin allerdings davon aus, dass der Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen hat, mit den nachrangigen Gläubigern ins Gespräch zu kommen", war jedoch zumindest bis zum ergänzenden Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2009 eine reine, jede Substanz entbehrende Vermutung. Für die von ihr darzulegende und zu beweisende Pflichtverletzung des Beklagten, mithin eine Einigung mit den Gläubigern hindernde Untätigkeit bei der Behandlung des dem Beklagten erteilten Mandats hatte sie weder konkretisierend vorgetragen noch hierfür Beweis angetreten. Aus ihrem ergänzenden Vorbringen vom 24. sowie 30. März 2009 lässt sich nunmehr zwar ersehen, dass sie über die für eine Einigung mit der Sparkasse erforderlichen Mittel (100.000 EUR) verfügte. auch lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Beklagte nicht hinreichend um die Bearbeitung des ihm übertragenen Mandats gekümmert hat. Der - bestrittene - Vortrag der Klägerin ist jedoch weiterhin nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu begründen, da offen bleibt, ob sich die nachrangigen Gläubiger ohne Zwangsversteigerung mit der mit der Sparkasse angestrebten Lösung, die letztlich zu einem Ausfall der nachrangigen Gläubiger geführt hatte, arrangiert hätten.

b) Ebenfalls ungeeignet, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen, ist deren Auffassung, eine Einigung mit der die Zwangsversteigerung betreibenden Sparkasse wäre auch noch im Rahmen des Versteigerungstermins möglich gewesen, da diese an das Gebot, sich mit einem Erlös von 100.000 EUR zufrieden zu geben, gebunden gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt nicht, dass das aus dem Jahr 2004 stammende Angebot der Sparkasse an einen freihändigen Verkauf geknüpft war.

c) Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten liegt jedoch in der Beratung der Klägerin im Versteigerungstermin. Die Aufgabe des Beklagten bestand darin, die Klägerin in deren Bemühen zu unterstützen, das zu versteigernde Hausgrundstück zu einem möglichst günstigen Preis zu erwerben. Diese Verpflichtung hat er nicht in der gebotenen Weise erfüllt.

aa) Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt allerdings nicht bereits darin, dass er zu Beginn der Versteigerung dem Antrag des Gläubigervertreters, der die Versteigerung zu abweichenden Bedingungen begehrt hatte, nicht ausdrücklich entgegengetreten, sondern vielmehr keine Erklärung abgegeben hat. Zwar spricht viel dafür, dass nur bei einer Versteigerung des Grundstücks zu von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bedingungen, also bei einem Wegfall des Wohnrechts überhaupt mit Angeboten zu rechnen war, da jeder andere Erwerber das Haus bis zum Tod der Klägerin, die nach statistischer Erwartung noch mit 18 Lebensjahren rechnen konnte, nicht hätte nutzen können. Abweichend von der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG war jedoch bei dem hier vorliegenden Verfahren nach § 9 Abs. 2 EGZVG die Zustimmung der Klägerin zu einem sog. Doppelausgebot nicht erforderlich. ein Widerspruch wäre ohne Wirkung geblieben.

bb) Der schadensursächliche Fehler des Beklagten liegt in dem der Klägerin angeratenen Verhalten bei der Versteigerung. Bei der sog. Doppelausbietung kann sowohl ein Angebot nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen als auch nach den von einem Beteiligten beanspruchten abweichenden Bedingungen abgegeben werden. Vorliegend waren mithin Gebote zulässig, die von einem bestehend bleibenden Wohnrecht ausgingen als auch solche, denen die Löschung des Wohnrechts zu Grunde lag. Im Versteigerungstermin haben mit Ausnahme der Klägerin alle weiteren Bieter nur auf die abweichenden Bedingungen geboten. Dies war das Ziel der betreibenden Sparkasse. Denn nur bei einem Wegfall des Wohnrechts war, wie ausgeführt, überhaupt mit Angeboten Dritter zu rechnen. Allein die Klägerin selbst war von einem Bestehen bleiben des Wohnrechts nicht betroffen, weshalb es (nur) für sie einen Sinn ergab, auf die gesetzlichen Bedingungen, nach denen dieses bestehen blieb, zu bieten.

Wird, wie vorliegend, bei der Doppelausbietung sowohl auf die gesetzlichen als auch auf abweichende Bedingungen geboten, ist es für die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, erforderlich, die verschiedenen Angebote zu bewerten. Dabei war vorliegend beim Angebot der Klägerin das Wohnrecht, dessen Ersatzwert unbeanstandet und zutreffend mit 45.000 EUR bestimmt worden war, zu berücksichtigen. Das von der Klägerin mit 140.500 EUR abgegebene Gebot entsprach unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf ein mit einem lebenslangen Wohnrecht belastetes Hausgrundstück abgegeben wurde, wirtschaftlich einem auf die abweichenden, zum Wegfall des Wohnrechts führenden Bedingungen abgegebenen Angebot von 185.500 EUR. Dementsprechend wurde der Klägerin, obgleich deren Gebot hinter dem der Bieterin S. zurückgeblieben war, der Zuschlag erteilt.

cc) Das Argument des Beklagten, der Zuschlag für die Klägerin wäre bei einem Gebot von 141.000 ./. 45.000 EUR nicht erfolgt, da in jedem Fall die Forderung der Sparkasse habe gedeckt sein müssen, findet demgegenüber im Gesetz keine Grundlage.

c) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es bei einem Gebot der Klägerin in Höhe von nur (minimal) 96.000 EUR deshalb zu keinem Zuschlag gekommen wäre, weil in diesem Fall die Sparkasse von ihrem Recht, den Versteigerungsantrag zurückzunehmen, Gebrauch gemacht hätte. Diese, einen Schaden der Klägerin in Frage stellende, vom tatsächlichen Verlauf abweichende Entwicklung betreffende Behauptung der Klägerin überzeugt nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sparkasse bei Erzielung eines Erlöses, der ihrem vorprozessualen Angebot sehr nahe kam, von der Versteigerung hätte absehen sollen. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass die Sparkasse auf andere Weise einen höheren Erlös hätte erzielen können. Nur auf Grund ihres Antrags, die Versteigerung auch nach abweichenden Bedingungen durchzuführen, war es überhaupt zu Angeboten Dritter gekommen. Eine Rücknahme des Versteigerungsantrags hätte demgegenüber zur Folge gehabt, dass es durch Zeitablauf zu weiteren Zahlungsrückständen der Darlehensschuldnerin gekommen wäre, was den Interessen der Sparkasse zuwider lief.

3. Der Beklagte hat der Klägerin zudem die außergerichtlich entstandenen Kosten zu erstatten, deren Höhe hier mit 1.530,58 EUR unstreitig ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück