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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 3 U 270/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 51 b
Bei Versäumung einer Notfrist (hier: Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 FGO) beginnt die Verjährung des gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruchs bereits mit dem Ablauf der Notfrist; zu diesem Zeitpunkt ist ein möglicher Schaden des Mandanten entstanden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 270/04

Verkündet am 20. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie des Richters am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leisten, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die beklagte Rechtsanwaltssozietät wegen Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin, selbst Rechtsanwalt, verfügt gemeinsam mit der Klägerin über umfangreichen Grundbesitz. Aufgrund einer vom Finanzamt B.A. durchgeführten Außenprüfung wurden die Einkommensteuerbescheide für die Klägerin und deren Ehemann betreffend die Jahre 1988 bis 1990 geändert. Mit Bescheid vom 4. Januar 1999 hat das Finanzamt die Einkommensteuer für 1990 auf 293.242 DM festgesetzt.

Gegen die geänderten Steuerbescheide erhob die Beklagte auftragsgemäß Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Beiakten 14 K 701/96), ohne diese zunächst sachlich zu begründen. Durch Verfügung der Berichterstatterin wurde der Beklagten gemäß § 65 Abs. 2 FGO aufgegeben, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Diese Frist hat die Beklagte versäumt. Der den Auftrag bei der Beklagten bearbeitende Rechtsanwalt Dr. G. ging - irrtümlich - davon aus, dass eine ihm aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts gesetzte Stellungnahmefrist - bis zum 30. Oktober - nicht nur den Bescheid für das Steuerjahr 1990, sondern auch die Jahre 1988 und 1989 betraf. Die notwendige Ergänzung der Angaben erfolgte daher erst mit Schriftsatz der Beklagten vom 10. Oktober 1996. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verfolgt bis zum Bundesverfassungsgericht, blieben erfolglos. Das Finanzamt hat, soweit die Steuerjahre 1988 und 1999 betroffen sind, die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2001 als unzulässig abgewiesen, da der Kläger nicht binnen der ihm nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem erteilten Auftrag unzureichend erfüllt. Sie beansprucht daher vom den Beklagten Schadensersatz. Anwaltlich vertreten hat sie erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 Ansprüche geltend gemacht. Zur Höhe ihres Schadens hat sie im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass für das Steuerjahr 1990 mit dem Finanzamt eine Einigung erzielt worden ist, die zu einer Verminderung der Steuerlast um etwa 140.000 DM geführt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.410,55 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, beginnend mit Zustellung der Klage sowie weitere 114.716,79 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den infolge der Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten (Beklagten) im Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, 14 K 268/96, entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Pflichtverletzung bestritten, das Entstehen eines Schadens in Abrede genommen und schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Replizierend hat die Klägerin insoweit geltend gemacht, der sie betreuende Rechtsanwalt Dr. G. habe bei einem Telefongespräch zugesichert, er werde die Einrede der Verjährung nicht erheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat, nach Beweisaufnahme über die Frage des behaupteten Verjährungsverzichts, die Klage abgewiesen. Mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. Der den Ablauf der Verjährung in Gang setzende Schaden der Klägerin sei bereits im Jahr 1996, und zwar im Zeitpunkt des Ablaufs der nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist eingetreten. Die Klage sei daher in verjährter Zeit erhoben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft und sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beginne bereits mit Ablauf der von der Berichterstatterin gesetzten Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes, also mit Ablauf des 30. September 1996. Richtigerweise, so die Klägerin, sei ein Beginn der Verjährung erst mit der Entscheidung des Finanzgerichts im Jahr 2001 anzunehmen, weshalb die Klage in unverjährter Zeit erhoben sei. Im Übrigen greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts an und meint, der von ihr behauptete Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen. Schließlich vertritt sie die Auffassung, im Hinblick auf die von der Beklagten eingelegte, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Verfassungsbeschwerde sei von einem Stillhalteabkommen hinsichtlich der Verjährungsfrage auszugehen. Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 242 BGB.

Sie beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückzuweisen;

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd

a) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 120.127,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

b) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den der Klägerin infolge der Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten (Beklagter) im Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, 14 K 286/96, entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und Rechtstandpunktes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt; ihrer Geltendmachung steht die erhobene Verjährungseinrede gemäß § 214 BGB entgegen.

1. Nach der für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Regelung des § 51 b BRAO verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt begründeten Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Entstanden ist ein Schaden, der einen vertraglichen Ersatzanspruch i. S. v. 51 b BRAO auslöst, sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Dies ist noch nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer Pflichtverletzung des Anwalts besteht. Die Frage, wann die Vermögensgefährdung zum Eintritt eines Vermögensschadens führt, erfordert eine wertende Betrachtung (vgl. BGH WM 2000, 959 ff). Im Fall der Versäumung einer Notfrist kann daher der Schaden des Mandanten bereits mit dem Ablauf der Notfrist eintreten, so etwa bei Ablauf der prozessualen Frist für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (BGH NJW 1996, S. 48, 50), für die Berufungsbegründung (OLG Karlsruhe MDR 1990, 336 f.) sowie beim Ablauf der materiellen Frist der Verjährung des Anspruchs (BGH NJW 1994, 2822 f.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die klägerische Schadensersatzforderung verjährt; der Schaden der Klägerin ist bereits mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Niedersächsischen Finanzgerichts gesetzten Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes, die am 30. September 1996 abgelaufen ist, eingetreten.

Bei der Frist nach § 65 Abs. 2 FGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zur Folge hat, dass - wie geschehen - die Klage als unzulässig zu verwerfen ist. Prozessrechtlich ist die Frist dementsprechend als Notfrist ausgestaltet: bei Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden. Ist, wie hier, die Frist aus Gründen, die der Anspruchsteller, der sich das Verhalten seines Anwalts zurechnen lassen muss, zu vertreten hat, versäumt, folgt daraus unmittelbar die Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, die Klage als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtslage entspricht der, wie sie etwa bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung besteht. Damit ist hier - wie dort - mit Ablauf der Frist der Schaden des Mandanten bereits entstanden, und zwar unabhängig davon, wann das Gericht über die Frage der Fristversäumnis entscheidet.

2. Der Beklagte hat entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist durch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht bewiesen. Für eine erneute Vernehmung der Zeugen besteht kein Anlass, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

a) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Aussage des Zeugen B. nicht verwertet, da dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2, Dr. G., bei einem mit dem Ehemann der Klägerin geführten Gespräch nicht bewusst war, dass dieser die Lautsprecheranlage des Telefons auf laut gestellt hatte und daher der genannte Zeuge das mit dem Ehemann der Klägerin geführte Gespräch mitverfolgen konnte. Der in dieser Verfahrensweise liegende Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 106, 28 ff) führt zum Verbot, die Aussage des Zeugen zu verwerten. Erhebliche, die Beweiswürdigung des Landgerichts in überzeugender Weise in Zweifel ziehende Angriffe enthält das Berufungsvorbringen der Klägerin insoweit nicht.

b) Die unter der Prämisse des Verwertungsverbots erfolgte Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere unter Berücksichtigung weiterer, sich aus dem Akteninhalt ergebender Hinweise konnte das Landgericht aufgrund der sich inhaltlich widersprechender Aussagen des Ehemanns der Klägerin einerseits sowie des als Partei angehörten Rechtsanwalts Dr. G. andererseits nicht die Überzeugung gewinnen, dass es zu einer Vereinbarung der Parteien über den Verzicht der Verjährung gekommen ist. Hiergegen spricht insbesondere das eigene Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 12. März 2002, in dem dieser - von Beruf selbst Rechtsanwalt - den Inhalt des mit Rechtsanwalt Dr. G. geführten Gesprächs zusammenfasst, ohne jedoch dessen angebliche Erklärung, er werde sich nie auf die Einrede der Verjährung berufen, anspricht. Gegen einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung weist ebenfalls das Schreiben des Dr. G. vom 3. Juni 2002, gerichtet an den Ehemann der Klägerin, hin. Auch in jenem Schreiben findet sich kein Indiz darauf, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden wäre. Vielmehr führt die Beklagte dort ausdrücklich aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Regressanspruch nicht anerkannt werden könne, da sie sonst ihren Versicherungsschutz verliere.

3. Zwischen den Parteien ist kein Stillhalteabkommen, welches den Lauf der Verjährung hemmen würde, vereinbart worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist - insoweit unstreitig - zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem verjährungshemmenden Stillhalteabkommen nur dann auszugehen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern und sich der Gläubiger umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiter zu verfolgen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner die Auseinandersetzung über einen Schadensersatzanspruch bis zur Beendigung eines anderweitigen Rechtsstreits zurückgestellt werden soll.

Auch wenn, wie der Bundesgerichtshof anerkannt hat (BGH NJW 2000, 2661), ein Stillhalteabkommen stillschweigend getroffen werden kann, bleibt doch von Bedeutung, dass eine solche stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden darf. Die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, man halte eine ergangene Entscheidung für falsch und werde diese mit dem zulässigen Rechtsmittel angreifen, genügt insoweit nicht (vgl. BGH a. a. O.). Im vorliegenden Falle reicht damit der Umstand, dass die Beklagten selbst im Hinblick auf die versäumte Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde und schließlich auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt haben, nicht, um ein stillschweigendes Stillhalteabkommen annehmen zu können. Insbesondere waren die Klägerin und deren Ehemann hierdurch nicht gehindert, gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wie dies tatsächlich auch - allerdings nicht in verjährungsunterbrechender Weise - geschehen ist.

4. Die Beklagte verstößt mit der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Ehemann der Klägerin, dessen Ansprüche hier mitverfolgt werden und der vorprozessual auch für die Klägerin tätig geworden ist, wusste als Anwalt aus eigener Kenntnis, dass die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet hatte. Er selbst hat es zu vertreten, dass er nicht in unverjährter Zeit für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gesorgt oder seine Ansprüche rechtshängig gemacht hat. Auch der Umstand, dass die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts über die im Jahr 1996 eingereichte Klage erst im Jahr 2001 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits verjährt war - ergangen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Klägerin und ihrem Ehemann war bereits bei Einreichung der Klage im Jahr 1996 aufgrund der entsprechenden Verfügung der Berichterstatterin des Niedersächsischen Finanzgerichts bewusst, dass die Frist nach § 65 Abs. 2 FGO versäumt war. Dementsprechend ist schon im Jahr 1996 ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und dieses weiter verfolgt worden. Schon im Jahr 1996 war damit auch der Klägerin und ihrem Ehemann bewusst, dass die nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Notfrist versäumt und damit ein Schaden eingetreten war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben. Die Frage des Schadenseintritts bei Versäumung einer Notfrist ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Ende der Entscheidung

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