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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 3 U 273/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 294
1. Zur Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides Statt ist eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen erforderlich; die bloße Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter ist unzureichend.

2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis noch vor Fristablauf entfällt und die Nachholung der versäumtenProzesshandlung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 273/03

Verkündet am 21. April 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 23. September 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 12./20. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung in H.. Den Kaufpreis in Höhe von 239.984 DM zuzüglich Nebenkosten finanzierte die Beklagte, deren Rückzahlungsansprüche durch eine Grundschuld in Höhe von 276.000 DM gesichert wurden. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Hinweis auf § 2 des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen und in der Folgezeit die Zahlungen auf die ihnen gewährten Darlehen eingestellt haben, betreibt die Beklagte die Vollstreckung aus den Grundschuldurkunden, in denen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Deren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Klage hat das Landgericht Hannover durch Urteil vom 23. September 2003, welches den Klägern zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2003 zugestellt wurde (Bl. 443 d. A.), abgewiesen. Die Berufungsschrift der Kläger ist beim Berufungsgericht am 24. Oktober 2003 eingegangen. Ihrem Antrag vom 20. November 2003, "die am 21.11.2003 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern" wurde entsprochen, die Berufungsbegründungsfrist mithin bis zum 21. Dezember 2003 verlängert. Die Akten lagen im Zeitpunkt der Fristverlängerung dem Berufungsgericht noch nicht vor. Auf einen am Folgetag, dem 21. November 2003 gestellten Antrag, "die Frist zur Berufungsbegründung um einen weiteren Monat, mithin bis zum 22. Dezember 2003 zu verlängern, wurde den Klägern mitgeteilt, dass bereits eine Verlängerung bis zum 21. Dezember 2003 bewilligt sei.

Eingegangen ist die Berufungsbegründung der Kläger, die das Datum des 18. Dezember 2003 trägt, am 23. Dezember 2003. Auf die Verspätung wurden die Kläger durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 1. März 2004 hingewiesen; dieser Hinweis ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2004 erklärt hat, in seinem Büro am 2. März 2004 eingegangen; er selber habe ihn erst am Nachmittag des der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Tages im Rahmen der Terminsvorbereitung in seiner Handakte vorgefunden und zur Kenntnis genommen.

Das in der mündlichen Verhandlung angekündigte Wiedereinsetzungsgesuch ist beim Senat am 29. März 2004 eingegangen. Mit ihm begehren die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist sowie ebenfalls Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ( § 234 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf die verspätet eingegangene Berufungsbegründung. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 18. Dezember 2003 von einem privaten Betreiber, der Firma B. in A. im Büro des Prozessbevollmächtigten der Kläger abgeholt und von der Firma B. noch am gleichen Tag beim Postverteilungszentrum A. der Deutschen Post AG aufgegeben worden, weshalb - so wohl die nicht ausgesprochene Schlussfolgerung der Kläger - mit einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bis zum 22. Dezember 2003 (Montag) beim Oberlandesgericht habe gerechnet werden können und dürfen.

Ein Wiedereinsetzungsantrag sei trotz Hinweises des Senats nicht innerhalb der 2WochenFrist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt, da das Hinweisschreiben des Senats entgegen einer Weisung der Rechtsanwaltsfachangestellten S. von der Auszubildenden im 3. Lehrjahr V. nicht dem Prozessbevollmächtigten selbst, sondern seiner Sekretärin B., die sich jedoch bis zum 5. März 2004 in Urlaub befunden habe, vorgelegt worden sei.

Die Kläger beantragen,

ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und auch der Frist zur Einlegung eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu bewilligen,

sowie in der Sache,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. M. vom 30. Dezember 1995 (URNr. 1230/1995) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger als unzulässig zu verwerfen,

anderenfalls,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen

sowie hilfsweise,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 138.294,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht gegeben; im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2003 (Bl. 623/624 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 23. März 2004 (Bl. 625 d. A.) verwiesen.

II.

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet; das Rechtsmittel der Kläger ist damit wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für den Fall, dass diese rechtzeitig ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hätten, zu gewähren wäre. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger hat dieser die Berufungsbegründung, die das Datum des 18. Dezember 2003 trägt und die spätestens am 22. Dezember 2003 beim Berufungsgericht hätte eingehen müssen, am 18. Dezember 2003 abgesandt. Die Ausgangspost sei an jenem Tag gegen 16:00 Uhr von der Firma B. in A. abgeholt worden. Diese habe noch am gleichen Tag das Postzustellungszentrum der Deutschen Post AG in A. angefahren und die Post dort aufgegeben. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts sind eidesstattliche Versicherungen einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten sowie der Firma B. vorgelegt, in denen diese unter Hinweis auf eine erfolgte Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt erklären, dass der vorgetragene Sachverhalt richtig sei.

Zweifelhaft ist damit bereits, ob eine hinreichende Glaubhaftmachung i. S. v. § 294 ZPO vorliegt, da eine Versicherung an Eides Statt eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten muss und sich nicht in einer Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter erschöpfen darf (vgl. BGH NJW 1988, 2045; NJW 1996, 1682; Beschluss vom 6. Juni 2000 - X ZB 9/00). Eine eigene Darstellung des Sachverhalts, der die unverschuldete Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist belegen soll, enthalten die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen jedoch ersichtlich nicht. Die Versicherung der Mitarbeiterin S. bezieht sich zudem "insbesondere" auf Punkt II.2 des Wiedereinsetzungsschriftsatzes vom 23. März 2004 und damit nicht einmal explizit auf die - unter I. des Schriftsatzes - aufgestellte Behauptung, die Berufungsbegründungsschrift sei am 18. Dezember 2003 gefertigt und noch am gleichen Tag an das Gericht abgesandt worden. Auch die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der B. schildert lediglich die allgemeine Handhabung. Eine konkrete Erklärung dahingehend, dass der Berufungsschriftsatz vom 18. Dezember 2003 tatsächlich noch am gleichen Tag zur Post aufgegeben wurde, enthält auch diese nicht.

Darüber hinaus erscheint fraglich, ob sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier darauf verlassen durfte, dass Sendungen, die er am 18. Dezember 2003 in W. (bei A.) der Firma B. übergab, tatsächlich bis zum 22. Dezember 2003 nach Celle gelangten. Zwar darf sich grundsätzlich jedermann darauf verlassen, dass die von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten tatsächlich eingehalten werden, wobei Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen beruht, unzulässig sein sollen (vgl. BVerfG 54, 80, 84). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass zwischen der Aufgabe zur Post am 18. Dezember 2003 und dem verspäteten Eingang beim Berufungsbericht am 23. Dezember 2003 ein Wochenende lag und die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger verfasste Berufungsschrift mit Anlagen ca. 200 Blatt umfasste. Für den Fall, dass die Versendung nicht als einfacher Brief, sondern als Päckchen erfolgte - was der Senat nicht feststellen kann - wären die normalen Postlaufzeiten bei einem Eingang am 23. Dezember 2003 nicht überschritten.

2. Im Ergebnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Nichteinhaltung der für einen Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht auf einem ihnen zurechenbaren Anwaltsverschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) beruht.

a) Aufgrund der protokollierten Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat am 17. März 2004 steht fest, dass das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 1. März 2004, in dem auf den verfristeten Eingang der Berufungsbegründung hingewiesen wurde, im Büro des Prozessbevollmächtigten am Folgetag, dem 2. März 2004, eingegangen ist. Zur Kenntnis gelangt ist dieses Schreiben dem Prozessbevollmächtigten - so seine Erklärung im Verhandlungstermin - am Nachmittag des 16. März 2004, und zwar im Rahmen der Terminsvorbereitung; er habe die Mitteilung in seinen Handakten vorgefunden. Nähere Einzelheiten, wann dies genau der Fall war und wo sich der Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt befand, sind, auch im Wiedereinsetzungsgesuch, nicht mitgeteilt.

Schon dies schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO aus. Zwar kann, wie sich aus der Verweisung auf § 234 Abs. 1 ZPO in § 233 ZPO ergibt, auch die unverschuldete Nichteinhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die keine Notfrist ist, zur Wiedereinsetzung führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Umstand, der an einer rechtzeitigen Vornahme der versäumten Prozesshandlung (hier: der Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist) hindert, bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist fortbesteht. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt hingegen nicht in Betracht, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis vor Fristablauf wegfällt. Soweit objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist dann die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 9); eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist eine unverschuldete Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist diesem das auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hinweisende Schreiben des Senats deshalb - entgegen einer bürointernen Anweisung - nicht vorgelegt worden, weil eine Auszubildende im 3. Lehrjahr das Schreiben nicht ihm, sondern seiner Sekretärin, die sich bis zum 5. März 2004 in Urlaub befand, zu deren Posteingängen, die sie nach dem Urlaub zu bearbeiten hatte, vorgelegt hat. Dieser Sachverhalt - als zutreffend und glaubhaft gemacht unterstellt - schließt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, gemäß § 233 ZPO aus. Aus der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Hinweis des Senats am Tag vor der mündlichen Verhandlung in seinen Handakten vorgefunden hat, ergibt sich, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten, die nach Urlaubsende (Freitag, 5. März 2004) am Montag, den 8. März 2004 ihren Dienst wieder angetreten haben muss, die ihr vorgelegte Post abgearbeitet und das Schreiben des Senatsvorsitzenden mit dem Hinweis auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich vorgelegt hat. Wann dies erfolgt ist, ist nicht vorgetragen; ebenfalls nicht, warum ungeachtet des eindeutigen Inhalts des gerichtlichen Schreibens kein Hinweis auf die versäumte Frist erfolgt und auch keine Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch im Fristenkalender im Büro des Prozessbevollmächtigten eingetragen worden ist. Fest steht allerdings, dass die Vorlage des Schreibens vor dem 16. März 2003 erfolgt sein muss, da sich das gerichtliche Hinweisschreiben an diesem Tag bereits in den Handakten des Prozessbevollmächtigten befand, der es dann bei der Terminsvorbereitung vorgefunden hat. Spätestens mit der Vorlage des Schreibens und damit vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist war damit der die Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuches hindernde Umstand entfallen; denn es gehörte zu den Pflichten des Anwalts, ihm vorgelegte Post zur Kenntnis zu nehmen, zu bearbeiten und dementsprechend die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH NJW 1992, 2098 f.).

Es fehlt damit an einer schlüssigen und glaubhaft gemachten Darstellung eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen der Prozessbevollmächtigte der Kläger daran gehindert war, binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen.

b) Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der gerichtliche Hinweis dem Prozessbevollmächtigten erst am 16. März 2004 vorgelegt worden sein sollte. Auch insoweit ist nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht, weshalb nicht noch am gleichen Tag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist der bürointerne Sachverhalt durch den Prozessbevollmächtigten geklärt und ein Wiedereinsetzungsgesuch hätte gestellt werden können. Dass dies dem Prozessbevollmächtigten der Kläger objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen wäre, lässt sich seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2004 nicht entnehmen.

Im Ergebnis ist damit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO zurückzuweisen. Mangels Stellung eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags kann daher den Klägern auch keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden. Die Berufung ist damit als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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