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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 3 U 294/08
Rechtsgebiete: BGB, BRAO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BRAO § 51 b
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3
Nach Mandatsende besteht regelmäßig keine Pflicht des Rechtsanwalts mehr, seinen früheren Mandanten auf seine mögliche Haftung und den Eintritt der Primärverjährung hinzuweisen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Rechtsanwalt in der Folge die Vertretung eines nahen Angehörigen seines früheren Mandanten übernommen hat und es in dem neuen Mandat um gleichartige Ansprüche geht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 294/08

Verkündet am 6. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (9 O 345/07) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, ihre früheren Rechtsanwälte, auf Schadensersatz wegen des Abschlusses eines von diesen empfohlenen Abfindungsvergleichs in Anspruch.

Die damals 43jährige Klägerin hatte am 29. April 2001 einen schweren Motorradunfall, bei dem sie eine geschlossene Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur erlitt, die operativ versorgt werden musste und einen etwa zweimonatigen Krankenhausaufenthalt notwendig machte. Postoperativ bildeten sich im Operationsbereich oberflächliche Nekrosen, die mehrere Revisionsoperationen erforderlich machten, wobei der Klägerin an anderer Stelle Gewebe und Knochenmaterial entnommen werden musste. Insgesamt musste sich die Klägerin sieben Operationen mit den entsprechenden stationären Krankenhausaufenthalten unterziehen. Die Klägerin war zunächst - für ca. ein Jahr - auf einen Rollstuhl angewiesen und leidet auch nach Verheilen der Fraktur unter Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk und den Zehengelenken sowie einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose im oberen Sprunggelenk, Schwellungen im Unterschenkel und einer Sensibilitätsstörung am rechten Bein und Fuß, die sie ebenfalls in ihrer Bewegungsfähigkeit einschränken. Nach dem Gutachten der Dres. G. und T. vom berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. vom 22. August 2008 ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin als Hausfrau und in ihrem Beruf als Verwaltungsangestellte (bei der A.) dauerhaft noch zu 30 % gemindert. Einer Erwerbstätigkeit geht die Klägerin seit dem Unfall nicht mehr nach.

Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen beauftragte die Klägerin die Beklagten, die in der Folge die Verhandlungen mit der V.-Versicherung, der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, führten. Die V.-Versicherung leistete eine Reihe von Abschlagszahlungen (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2001, Anlage K 3, Bl. 25 f GA I. Schreiben vom 29. Juli 2002, Anlage K 5, Bl. 28 GA I. Schreiben vom 16. September 2002, Anlage K 6, Bl. 29 GA I). Am 13. Oktober 2003 unterbreitete die V.-Versicherung der Klägerin ein Abfindungsangebot, dessen Annahme der Beklagte zu 1 ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 (Anlage K 13, Bl. 52 GA I) nahe legte. Hiernach war die V.-Versicherung bereit, über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinaus weitere 18.000 EUR zu zahlen, weshalb die Klägerin - wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - eine Gesamtabfindung in Höhe von etwa 85.000 EUR erhalten hat. Dieses Abfindungsangebot, das im Übrigen einen Verzicht auf weitere Forderungen, gleich aus welchen Gründen, aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen beinhaltete, nahm die Klägerin am 4. November 2003 an (Anlage K 14, Bl. 53 GA I). Die Beklagten rechneten das Mandat mit der Klägerin am 7. November 2003 ab. Spätestens Ende 2003 gab es in Gegenwart der Klägerin einen weiteren Besprechungstermin, in dem es um Schadensersatzansprüche ihres Ehemanns, der seinerseits im Juni 2003 einen schweren Motorradunfall erlitten hatte, ging. Gegenstand dieses Gesprächs war u. a. ein Haushaltsführungsschaden, denn der Ehemann der Klägerin, der seit dem Verkehrsunfall vermehrt Aufgaben im Haushalt übernommen hatte, war dazu nun seinerseits nicht mehr in der Lage.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten im Zusammenhang mit der Abfindungserklärung die Position "Haushaltsführungsschaden" unbeachtet gelassen, weshalb sie - wie die Klägerin gemeint hat - sie mit Blick auf die angeratene Annahme des Abfindungsvergleiches schlecht beraten hätten. Ihr habe ein die Abfindungssumme sowie die insgesamt erhaltenen Zahlungen, die sie in erster Instanz mit ca. 47.500 EUR beziffert hat, weit übersteigender Anspruch zugestanden. Neben dem Haushaltsführungsschaden sei auch ihr Erwerbsschaden nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner habe ihr ein höheres Schmerzensgeld zugestanden. Zudem sei es fehlerhaft gewesen sei, ihre Ersatzansprüche für die Zukunft auszuschließen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten sie über die Höhe der ihr zustehenden Ansprüche und die Tragweite des Vergleichs nicht ausreichend aufgeklärt. Der Beklagte zu 1 habe ihr - im Gegenteil - mehrfach erklärt, die Unterzeichnung der Abfindungserklärung schließe die Geltendmachung zukünftiger Ansprüche nicht aus. Ferner habe er nicht dafür gesorgt, dass die von der V.-Versicherung auf die einzelnen Schadenspositionen gezahlten Beträge detailliert aufgeschlüsselt worden seien. Sie hat gemeint, tatsächlich hätte ihr ein Schmerzensgeld von etwa 30.000 EUR zugestanden. Was die Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Erwerbs sowie Haushaltsführungsschaden betrifft, wird auf Seite 8 ff. der Klagschrift (Bl. 8 ff. GA I) sowie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 (Bl. 136 GA I) Bezug genommen. In diesem Zusammenhang hat sie weiter behauptet, sie sei vor dem Unfall 34,1 Stunden wöchentlich im Haushalt tätig gewesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 40.115,76 EUR sowie einen weiteren Schadensbetrag in Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen zu ermittelnde Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit abzüglich im November 2003 gezahlter 18.000 EUR zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 29. April 2001 durch die Beklagten geschlossene Abfindungserklärung mit der V.-Versicherung vom 4. November 2003 entstanden ist,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben bestritten, die Klägerin nicht ausreichend über die Tragweite des Vergleichs aufgeklärt zu haben. Die Ansprüche seien ihr vielmehr dem Grunde und der Höhe nach erläutert worden. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass sie mit Unterzeichnung der Abfindungserklärung auf sämtliche - auch zukünftige - Ansprüche verzichte. Wäre die Klägerin ihrer Erwerbstätigkeit, deren Aufnahme ihr grundsätzlich möglich gewesen wäre, in eingeschränktem Umfang nachgegangen, hätte sie aufgrund der Zahlung der Erwerbsminderungsrente keine Einbußen in ihrem monatlichen Einkommen zu verzeichnen gehabt. Die (gerichtliche) Durchsetzung des Haushaltshilfeschadens wäre ohnehin schwierig gewesen, weil die Klägerin diesen genau hätte darlegen und beweisen müssen, was ihr - wie die Beklagten gemeint haben - nicht gelungen wäre und auch im Regressverfahren nicht gelungen sei. Der Unfall des Ehemanns habe mit demjenigen der Klägerin nichts zu tun gehabt, weshalb die insoweit stattgefundenen Besprechungen ihnen keinen Anlass hätten geben müssen zu prüfen, ob der Rat, den Abfindungsvergleich anzunehmen, möglicherweise fehlerhaft gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten seien seit November 2006 verjährt. Auf den Fall sei noch das alte Verjährungsrecht gemäß § 51 b BRAO anzuwenden. Das Mandatsverhältnis mit der Klägerin habe spätestens mit dem Stellen der Schlussrechnung vom 7. November 2003 geendet, weshalb Schadensersatzansprüche spätestens ab Mitte November 2006 verjährt gewesen seien. Auf die Unterscheidung zwischen Primär und Sekundäranspruch komme es dabei nicht an. Dem Eintritt der Verjährung im November 2006 stehe auch nicht die Aufhebung des § 51 b BRAO mit Wirkung zum 14. Dezember 2004 entgegen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist mit Blick auf die Verjährungsproblematik erneut darauf hin, die Besonderheit bestünde vorliegend darin, dass das Mandat mit ihrem Ehemann aufgrund von dessen Verkehrsunfall vom 17. Juni 2003 ebenfalls die Geltendmachung von Haushaltshilfeschäden umfasst habe. Spätestens bei dem insoweit geführten Gespräch Ende 2003 seien auch Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres Haushaltshilfeschadens Thema gewesen. Der Beklagte zu 1 habe daher bei diesem Gespräch erkennen müssen, dass er im Zusammenhang mit der Vertretung der Ansprüche der Klägerin maßgebliche Positionen übersehen habe. Jedenfalls stünde der Einrede der Verjährung durch die Beklagten der Einwand gemäß § 242 BGB entgegen, weil diese die Klägerin in dem Glauben gelassen hätten, sie habe nicht auf alle Ansprüche endgültig verzichtet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. November 2008 (Az. 9 O 345/07) abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 40.115,76 EUR sowie einen weiteren Schadensbetrag in Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen zu ermittelnde Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit abzüglich im November (2003) gezahlter 18.000 EUR zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 29. April 2001 durch die Beklagten geschlossene Abfindungserklärung mit der V.-Versicherung vom 4. November 2003 entstanden ist,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Unfall des Ehemanns der Klägerin habe mit demjenigen der Klägerin nichts zu tun gehabt. Ein Zusammenhang habe lediglich darin bestanden, dass die Mithilfe des Ehemanns im Haushalt ab dessen Unfall nicht mehr habe angesetzt werden können.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - weder den Ersatz eines ihr entgangenen Haushaltsführungs- und Erwerbsschadens bzw. eines höheren Schmerzensgeldes noch die Feststellung eines materiellen und/oder immateriellen Vorbehalts verlangen. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Klägerin durch eine unsachgemäße Beratung durch die Beklagten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Abfindungserklärung ein kausaler Schaden entstanden ist.

Außerdem wären etwaige Ansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar.

1. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten auf Vor und Nachteile eines beabsichtigten Vergleichs hinweisen. Eine Aufklärung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt sich nicht sicher sein kann, dass der Auftraggeber Inhalt und Tragweite des Vergleichs vollständig erfasst hat, sondern er vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant erwartet, durch einen Vergleich eine bestimmte Rechtsposition gewahrt zu wissen. Dann muss der Rechtsanwalt den Mandanten aufklären, wenn er beabsichtigt, den Vergleich mit einem abweichenden Inhalt abzuschließen. Der Rechtsanwalt muss im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss des Vergleichs sprechen. Er muss alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den beabsichtigten Vergleich entstehenden Folgen erörtern (vgl. Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 716).

a) Zwar ist fraglich, ob die Beklagten die Behauptung der Klägerin, sie sei über die Zusammensetzung des Abfindungsbetrages sowie ihre Chancen, einen höheren Schadensersatzbetrag gerichtlich durchsetzen zu können, von den Beklagten überhaupt nicht aufgeklärt worden, ausreichend bestritten haben. Im Regressprozess ist der Rechtsanwalt, dem das Unterlassen einer gebotenen Aufklärung vorgeworfen wird, verpflichtet, den Klägervortrag substantiiert zu bestreiten. Dies bedeutet, dass die Beklagten den Hergang der Beratungsgespräche und deren Inhalt im Einzelnen sowie die Reaktion der Klägerin auf die erteilten Belehrungen hätten darlegen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Nachweise bei Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 958). Der bloß pauschale Vortrag, die Klägerin sei unter genauerer Erläuterung der einzelnen Positionen, Probleme und der Berechnungen bei der Besprechung vom 4. November 2003 aufgeklärt worden (Bl. 165 GA I), reicht dafür nicht aus. Insbesondere haben die Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt, was Gegenstand der Beratung war, welchen Schadensersatzbetrag sie mit Blick auf die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Positionen als angemessen und durchsetzbar angesehen haben und aus welchen Gründen sie die gerichtliche Geltendmachung weitergehender Ansprüche für nicht erfolgversprechend hielten. Ob das Abfindungsangebot der V.-Versicherung für sie günstig war oder nicht, hätte die Klägerin indes nur nach einer entsprechenden Aufklärung beurteilen können.

b) Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet hat, die Beklagten - und hier insbesondere der Beklagte zu 1 - hätten sie in dem Glauben gelassen bzw. ihr mehrfach mündlich bestätigt, dass die Durchsetzung zukünftiger Ansprüche trotz der von ihr unterzeichneten Abfindungserklärung möglich wäre, ist dies schon deswegen fernliegend, weil sich aus der Abfindungserklärung unmissverständlich ergibt, dass die Klägerin damit auf jegliche denkbare weitere Forderung verzichtet hat (vgl. Anlage K 14, Bl. 53 GA I). Auch das Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2003 (Anlage K 13), weist darauf ausdrücklich hin. Tauglichen Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin außerdem nicht angetreten. Zwar hat sie sich mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 - Faxeingang 17:04 Uhr - (Bl. 134 d. A.) auf das Zeugnis ihres Ehemannes, H.S. B., bezogen, was im Hinblick auf den Verhandlungstermin am 28. Oktober 2008 aber gemäß §§ 296, 283 ZPO verspätet war. Unabhängig davon, war dieser bei den Gesprächen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 unstreitig nicht anwesend, weshalb ihm die Klägerin allenfalls von deren Inhalt berichtet haben kann, was wiederum Missverständnisse ihrerseits nicht ausschließt. Ein solches liegt in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der von der Klägerin unterzeichneten Abfindungserklärung jedoch nahe. Die - ebenfalls angebotene - Parteivernehmung der Klägerin kam hingegen schon mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht. (§ 447 ZPO).

2. Der Rat, den Abfindungsbetrag zu akzeptieren, ohne die Vor und Nachteile der Regelung sowie denkbare Alternativen aufzuzeigen, hätte sich aber nur dann zum Nachteil der Klägerin auswirken können, wenn sie gute Aussichten gehabt hätte, entweder von der V.-Versicherung oder vor Gericht einen höheren Betrag zugesprochen zu bekommen, wofür es keinen konkreten Anhalt gibt.

a) Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte hat grundsätzlich einen sich aus § 843 BGB ergebenden Anspruch auf Erstattung des ihm aufgrund des Ausfalls im Haushalt entstandenen Schadens. Die Klägerin hat insoweit unter Bezugnahme auf die Tabelle 8 von SchulzBorck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) behauptet, sich neben ihrer (halbtägigen) Berufstätigkeit als Verwaltungsangestellte der A. und der täglich dreistündigen Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes noch 34,1 Stunden wöchentlich um Haushalt und Garten gekümmert zu haben, wobei die Pflege ihrer Schwiegermutter noch nicht berücksichtigt gewesen sei. Dies sind bei einer 5-Tage-Woche 6,82 Stunden pro Tag, das Wochenende eingerechnet, 4,87 Stunden pro Tag. Wie die Klägerin dies neben ihrer sonstigen Berufstätigkeit bewältigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Februar 2009 (VI ZR 183/08) entschieden, dass sich der Tatrichter bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich am Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann, auf das sich auch die Klägerin bezieht, orientieren kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin deswegen von einer näheren Substantiierung der von ihr pro Woche im Haushalt erledigten Arbeiten und der dafür benötigten Zeit vollständig Abstand nehmen durfte, obwohl die Beklagten den behaupteten Zeitaufwand bestritten haben. Tabellenwerke wie dasjenige, auf das die Klägerin sich stützt, beinhalten stets nur Durchschnittswerte aus einer Vielzahl von Fällen, weshalb es in der Praxis erforderlich ist, die dabei erzielten Ergebnisse anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu plausibilisieren und ggf. zu korrigieren (BGH, Urteil vom 29. März 1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113 ff.. KG, Urteil vom 5. Juni 2008, 12 U 188/04, KGR 2008, 860). Hierzu ist stets konkreter Vortrag der Parteien erforderlich (Lang, in: jurisPRVerkR 7/2009 Anm. 1. Heß/Burmann, NJW-Spezial 2009, 170, 171). Dazu gehören vor allem der Zuschnitt und die Größe des Haushalts und des Gartens, die Anzahl der Familienangehörigen und die genaue Beschreibung der Tätigkeiten, die der Verletzte infolge des Unfalls im Haushalt nicht mehr ausüben kann. Ohne einen solchen Vortrag oder aber nur pauschaler Bezugnahme auf ein Tabellenwerk ist eine Klage in der Regel unsubstantiiert (OLG München, Urteil vom 1. Juli 2005 - 10 U 2544/05, SVR 2006, 180. OLG Celle, Urteile vom 14. Dezember 2006 - 14 U 73/06, SVR 2007, 147, und vom 17. Januar 2007 - 14 U 101/06, SchadenPraxis 2008, 7). Die Schätzung des Zeitaufwandes einer Ersatzkraft setzt vielmehr die Darlegung entsprechender Anknüpfungstatsachen voraus. Auch wenn die Klägerin die Größe ihres Haushalts und die Anzahl der zu versorgenden Personen noch ausreichend schlüssig dargelegt haben mag, hätte es ihr in Anbetracht des Bestreitens der Beklagten oblegen, auch zu den einzelnen nicht mehr ausführbaren Aufgaben im Haushalt genauer vorzutragen. Die bloße Bezugnahme auf das Zeugnis ihres Ehemanns ersetzt den erforderlichen substantiierten Sachvortrag nicht.

b) Im Hinblick auf den Erwerbsschaden hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, weshalb sie nicht in der Lage war, einer zumindest verminderten Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen. Aus dem Gutachten der Dres. G. und T. geht hervor, dass ihre Erwerbsfähigkeit zuletzt lediglich um 30 % eingeschränkt war. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die Klägerin nicht wenigstens stundenweise bei ihrer früheren Arbeitgeberin hätte weiter arbeiten können, zumal sie als Verwaltungsangestellte ersichtlich eine sitzende Tätigkeit ausgeübt hat. Es erschließt sich daher nicht von selbst, dass die Klägerin unfallbedingt ihre Arbeit verloren hat. Warum sie nicht mehr in ihrem früheren Beruf tätig ist, hat sie nicht vorgetragen. Erst dann wäre es Sache der Beklagten gewesen zu belegen, dass die Klägerin mit Blick auf ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gleichwohl in der Lage gewesen wäre. Im Übrigen ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, sie hätte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, wodurch die neben dem Erhalt der Erwerbsunfähigkeitsrente bestehende Differenz im Einkommen ausgeglichen worden wäre, nur pauschal und damit unsubstantiiert entgegengetreten.

c) Was das weitere Schmerzensgeld anbelangt, ist fraglich, ob die Klägerin durch das erhaltene Schmerzensgeld von 20.000 EUR (vgl. Anlage K 6, Bl. 29 GA I) nicht schon ausreichend entschädigt worden ist. Soweit sie meint, ihr habe ein weiterer Betrag von mindestens 10.000 EUR zugestanden, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, ob sie deswegen anstelle des Anfindungsvergleichs lieber einen ggf. langwierigen Prozess mit den damit verbundenen Risiken in Kauf genommen hätte. Dass die V.-Versicherung hingegen bereit gewesen wäre, sich auf eine höhere Zahlung einzulassen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Selbst wenn man all dies anders sehen wollte, wären etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 51 b BRAO verjährt.

a) Die Verjährung richtet sich vorliegend nach altem Recht, mithin § 51 b BRAO. Hiernach verjährte der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kenntnisunabhängig und taggenau nach drei Jahren, berechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Entstanden wären Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten mit Unterzeichnung der Abfindungserklärung, die einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche enthielt, mithin am 4. November 2003. Auf das Mandatsende (§ 51 b Fall 2 BRAO) kam es mithin nicht mehr an. Selbst wenn man aber auf diesen Zeitpunkt abstellen wollte, hätte die Verjährung spätestens mit Erteilung der Honorarrechnung am 7. November 2003 bzw. deren Zugang geendet, denn damit haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Beendigung des Mandats ausgingen. Das später übernommene Mandat für den Ehemann der Klägerin hing demgegenüber mit dessen eigenem Verkehrsunfall vom 17. Juni 2003 zusammen und hatte daher mit der Angelegenheit der Klägerin unmittelbar nichts mehr zu tun. Die Primärverjährung trat daher spätestens Mitte November 2006 ein.

Dem steht auch nicht Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB entgegen. Die Überleitungsvorschrift verweist zunächst grundsätzlich auf Art. 229 § 6 EGBGB, wobei an die Stelle des dort genannten 1. Januar 2002 der 15. Dezember 2004 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004 tritt. Zwar ist danach das neue Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB in der seit dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der maßgeblichen Verjährungsfrist von drei Jahren richtet sich jedoch für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach dem damals geltenden Recht (entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), d. h. hier nach § 51 b BRAO. Nur dann, wenn die Verjährung eines solchen Regressanspruches am 15. Dezember 2004 noch nicht zu laufen begonnen hat, gilt das neue Verjährungsrecht. Eine an diesem Stichtag bereits angelaufene Verjährungsfrist ändert sich nicht rückwirkend (vgl. zu Vorstehendem Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a. a. O., Rn. 1264, sowie Mansel/Budzikiewicz, in: NJW 2005, 321, 325). Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung allein auf den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bezieht, um den es hier nicht geht. Der für die Rechtsanwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mittlerweile auch ausdrücklich entschieden, dass die Regelung des § 51 b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden ist, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 8, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 30, 33).

b) Dies gilt gleichermaßen für den Sekundäranspruch, der lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, a. a. O.).

Der sekundäre Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, wenn der Anwalt schuldhaft seine sekundäre Hinweispflicht darauf, dass gegen ihn möglicherweise ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung besteht, der der kurzen Verjährungsfrist des § 51 b BRAO unterliegt, verletzt hat. Die Verjährung des Regressanspruchs des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt ist aber dann endgültig vollendet, wenn die Primärverjährung eingetreten ist und entweder kein verjährungsverlängernder Sekundäranspruch besteht oder ein solcher Sekundäranspruch ebenfalls verjährt ist.

Den Beklagten kann hier bereits keine Verletzung ihrer sekundären Hinweispflicht vorgeworfen werden. Diese setzt voraus, dass der Rechtsanwalt aufgrund der objektiven Umstände einen begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat.

Nach Ende des Mandats trifft den haftpflichtigen Rechtsanwalt eine solche (nachvertragliche) Pflicht zur Verhinderung der Primärverjährung regelmäßig nicht mehr. Ein Wiederaufleben dieser Pflicht ist jedoch denkbar, wenn der Rechtsanwalt von dem Mandanten vor Eintritt der Primärverjährung einen neuen Auftrag über denselben Gegenstand erhält (Zugehör, a. a. O., Rn. 1383 m. w. N.).

Dies lässt sich aber nicht auf den Fall übertragen, dass der Rechtsanwalt in einer ähnlichen Angelegenheit ein Mandat von einem Familienangehörigen seines ursprünglichen Mandanten erhält und sich insoweit ggf. mittelbare - rein zufällige - Berührungspunkte mit dem früheren Mandat ergeben. Darüber hinaus hätte auch dann für die Beklagten kein begründeter Anlass bestanden zu prüfen, ob ihnen im Zusammenhang mit dem für die Klägerin ausgehandelten Vergleich ein Fehler unterlaufen ist. Dies wäre allenfalls dann denkbar gewesen, wenn es konkrete Hinweise darauf gegeben hätte, dass der Vergleich den Haushalts und Erwerbsschaden offenkundig nicht in gebührendem Umfang berücksichtigte. Dafür gibt es keinen Anhalt. Insbesondere ist nicht dargetan, was anlässlich des Haushaltsführungsschadens des Ehemanns der Klägerin im Einzelnen besprochen worden ist, was Rückschlüsse auf die Nachteiligkeit des Vergleichs für die Klägerin zugelassen hätte. Allein der Umstand, dass auch der Ehemann einen Haushaltsführungsschaden erlitten hatte, verpflichtete die Beklagten nicht, den zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Vergleich auf etwaige Fehler hin zu überprüfen. Die Klägerin hat zwar mit der Berufungsbegründung behauptet, auch ihr eigener Haushaltsführungsschaden sei Thema bei der Besprechung gewesen, sie hat aber ebenfalls nicht dargelegt, welchen Inhalt das Gespräch insoweit gehabt haben soll, sodass nicht beurteilt werden kann, ob sich hieraus ein Anlass zur Überprüfung des abgeschlossenen Vergleichs hätte ergeben können.

Dass zugunsten der Klägerin überhaupt kein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht worden ist, ist - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht zutreffend. Dies ergibt sich schon daraus, dass die V.-Versicherung Abschläge auf den Haushaltsführungsschaden gezahlt hat (vgl. Schreiben der V.-Versicherung vom 9. Oktober 2001, Anlage K 3, oder Schreiben vom 29. Juli 2002, Anlage K 5). Dass die Abfindungssumme ihrerseits keinerlei Haushaltsführungsschaden berücksichtigte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Nachvertragliche Verpflichtungen können sich im Übrigen nur nach Treu und Glauben ergeben, wenn dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein unmittelbarer Schaden droht und der Mandant sich mangels Fachkunde dieser Gefahr nicht bewusst ist, was etwa bei einer drohenden Verjährung von Ansprüchen der Fall sein kann (Zugehör, a. a. O., Rn. 1382 m. w. N.). Ob dies auch mit Blick auf die Verjährung des gegen den Anwalt selbst gerichteten Regressanspruchs gilt, kann mangels konkreten Anlasses zu prüfen, ob ihm eine Pflichtverletzung unterlaufen ist, aus obigen Gründen dahin stehen.

c) Die Beklagten sind auch nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf die - von den Beklagten bestrittene - Fehlinformation, sie könne trotz Unterzeichnung der Abfindungserklärung vom 4. November 2003 weiterhin Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen. Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie oben ausgeführt - eine derartige Äußerung der Beklagten durch Bezug auf das Zeugnis ihres bei den Gesprächen nicht anwesenden Ehemanns nicht ausreichend hat unter Beweis stellen können, wären die Voraussetzungen des Arglisteinwands damit nicht gegeben, selbst wenn man die Behauptung der Klägerin als zutreffend unterstellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 durch eine solche falsche Auskunft gezielt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegen sich selbst bzw. seinen damaligen Sozius hat verhindern wollen. Des Weiteren ist ohnehin fraglich, ob die Arglisteinrede nicht gegenüber dem Sekundäranspruch des geschädigten Mandanten zurücktreten muss (Zugehör, a. a. O., Rn. 1378).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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