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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 3 U 97/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 c
BGB § 1191
Soll die zur Sicherung eines einem Dritten gewährten Darlehens bestellte Grundschuld auch künftige Ansprüche des Kreditgebers (hier aus einem Kontokorrentkredit) gegen den Hauptschuldner sichern, muss der Sicherungsgeber hierauf ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden. ein nur formularmäßiger Hinweis genügt nicht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 97/07

Verkündet am 24. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde der Notarin Dr. V. in B. vom 13. Januar 1995 (Urkundenrollennummer 4/1995) in ein den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörendes Erbbaurecht zu vollstrecken.

Die Zeugin I. N., die in einem persönlichen freundschaftlichen Verhältnis zu den Klägern stand, beabsichtigte Ende 1994 ein Fahrradgeschäft zu eröffnen. Hierfür benötigte sie ein Darlehen über 100.000 DM, das ihr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kreissparkasse H., in Form eines Darlehens über 60.000 DM sowie Einräumung eines Kontokorrentkredits über 40.000 DM eingeräumt wurde. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestellten die Kläger am 13. Januar 1995 eine Buchgrundschuld über 100.000 DM zzgl. 15 % Zinsen ab dem Tag der Beurkundung. In der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin Dr. V. unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Erbbaurecht. Hierneben übernahm die Darlehensnehmerin N. die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuld ihrerseits diente ausweislich der Zweckerklärung vom 13. Januar 1995 der "Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse" gegenüber der Zeugin N. Die Zweckerklärung wurde ebenfalls bei der Notarin unterzeichnet, ein unmittelbarer Kontakt fand zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht statt.

In der Folgezeit wurde das Darlehen in Höhe von 60.000 DM vollständig zurückgezahlt, weshalb die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Berücksichtigung einer weiteren, von der Darlehensnehmerin in Form einer Lebensversicherung gewährten Sicherheit den Klägern mit Schreiben vom 24. September 2002 eine Löschungsbewilligung in Höhe von 72.600 DM übersandte. Der Kontokorrentkredit, der vertraglich am 6. Januar 1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bewilligt und am 13. März 1995 von der Hauptschuldnerin, der Zeugin N. angenommen worden war, bestand hingegen weiter und wurde von dieser auch in Anspruch genommen. Als im April 2003 über das Vermögen der Zeugin N. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, belief sich der Saldo des Kontokorrentkontos auf 20.450,46 EUR, zu deren Rückzahlung die Zeugin N. nicht in der Lage war. Auf Antrag der Beklagten ordnete daraufhin das Amtsgericht W. mit Beschluss vom 25. Januar 2006 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts an. Die Beklagte begehrt insoweit die Befriedigung in Höhe eines Betrages von 14.009,40 EUR (entsprechend 27.400 DM) zzgl. dinglicher Zinsen in Höhe von 15 % seit dem 28. März 1995 sowie Kosten der Rechtsverfolgung im Umfang von 25,20 EUR.

Gegen die Zwangsvollstreckung wehren sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Sie haben die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten sei unzulässig, da die Zweckvereinbarung, soweit diese eine Haftung der Grundschuld auch für den Kontokorrentkredit der Hauptschuldnerin vorsehe, unwirksam sei. Die formularmäßige Zweckbestimmung, in der die Erstreckung auf künftige Forderungen enthalten ist, stelle eine überraschende Klausel dar. Ihnen sei weder bei Bestellung der Grundschuld noch bei Abschluss der Zweckvereinbarung bewusst gewesen, dass der gesicherte Kredit nicht in Form eines Existenzgründerdarlehens über 100.000 DM, sondern im Umfang von 40.000 DM als Kontokorrentkredit gewährt worden war. Zur Sicherung eines solchen Kredits, bei dem die Kreditsumme durch die Hauptschuldnerin ständig neu in Anspruch genommen werden konnte, seien sie nicht bereit gewesen. Vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass bei einmaliger Rückzahlung von insgesamt 100.000 DM sie aus der Haftung entlassen würden. Einen solchen Betrag habe die Hauptschuldnerin gezahlt.

Die Kläger haben beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin Dr. V. in B. vom 13. Januar 1995, Urkundenrollennummer 4/1995, Grundschuld, eingetragen im Erbbaugrundbuch von R. des Amtsgerichts W., Band ..., Blatt ..., unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Zweckerklärung sei wirksam. Maßgeblich sei insoweit, dass durch den Kontokorrentkredit lediglich eine Kreditlinie in Höhe von 40.000 DM eingeräumt worden sei. Die Verpflichtung der Kläger, auch für künftige Forderungen der Beklagten mit der Grundschuld einzustehen, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Zweckvereinbarung, die nicht überraschend sei.

Das Landgericht hat zu der Frage, ob Anlass für die Grundschuldbestellung auch die Einräumung eines Kontokorrentkredits gewesen sei, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. sowie der Eheleute H. - der Tochter sowie des Schwiegersohns der Kläger. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 28. Juli 2006 (Bl. 117 ff. d. A.) verwiesen.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch Urteil vom 16. März 2007 für unzulässig erklärt. Die formularmäßige Sicherungszweckbestimmung, wie sie von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben gewesen sei, sei für die Kläger überraschend gewesen und damit insoweit nicht Bestandteil der Sicherungsabrede geworden, wie sie der Sicherung des Kontokorrentkredits gedient habe. Da die persönliche Schuldnerin unstreitig Zahlungen von insgesamt mehr als 100.000 DM zzgl. entsprechender Zinsen erbracht habe, sei somit die Grundlage für eine Vollstreckung aus der Grundschuld entfallen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe unzutreffend die Rückführung eines Kreditbetrages von 100.000 DM zzgl. Zinsen als unstreitig angenommen. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft: Aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass den Klägern bei Bestellung der Grundschuld bekannt gewesen sei, dass diese auch der Sicherung eines Kontokorrentkredits diente.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend machen die Kläger geltend, dass die in der Zweckerklärung zur Grundschuld enthaltene Regelung, wonach die Grundschuld auch der Sicherung künftiger Forderungen dient, gegen § 305 c Abs. 1 BGB (früher: § 3 AGBG) verstößt und damit unwirksam ist.

1. Bei der "Zweckerklärung für Grundschulden" handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, nämlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die beklagte Sparkasse den Klägern bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Sie unterfällt damit den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.

2. Die in der Zweckerklärung enthaltene sog. weite Sicherungsklausel, derzufolge die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen zur Sicherung für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Sparkasse gegen Frau I. N. dient, unterliegt allerdings nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Nach dieser Regelung sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach Abs. 2 der Regelung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1987, 2228) kommt für die Sicherungszweckerklärung zur Grundschuld eine Inhaltskontrolle deshalb nicht in Betracht, weil - anders als die Bürgschaft - Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung bei der Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt sind, es mithin keine gesetzliche Regelung gibt, von der abgewichen werden könnte.

3. Die Zweckvereinbarung stellt sich jedoch als überraschende Klausel i. S. v. § 305 c BGB dar.

a) Nach der gesetzlichen Regelung des § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Ob eine Klausel überraschend ist, richtet sich nach den Vorstellungen und Erwartungen des Vertragsgegners. Überraschend ist danach eine Klausel, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Vertragsgegners eine deutliche Diskrepanz deshalb besteht, weil die Klausel eine Regelung enthält, auf die der Vertragsgegner nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte.

b) Bei der Beurteilung der sog. weiten Sicherungsklausel ist dabei zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Eigen oder Drittsicherung handelt. Wird die Grundschuld zur Sicherung eines einem Dritten gewährten Darlehens bestellt, verstößt die weite Sicherungsabrede grundsätzlich gegen § 305 c BGB. Der Sicherungsgeber, der eine bestimmte Forderung, die sich gegen einen Dritten richtet, besichert, rechnet nicht damit, dass die Sicherheit auch Verbindlichkeiten erfassen soll, von denen er keine Kenntnis und auf deren Entstehung er keinen Einfluss hat. Anlass des Sicherungsgeschäfts und Ausmaß der vorformulierten Sicherungsvereinbarung stehen in diesem Fall in einem nicht zur erwartenden Widerspruch zueinander (vgl. BGH ZIP 2002, 932). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Kreditgeber den Sicherungsnehmer auf die erweiterte Haftung der Grundschuld eindeutig und unmissverständlich hingewiesen hat, wobei jedoch ein rein formularmäßiger Hinweis nicht genügt (BGH WM 2000, 514, 517 für die Bürgschaft).

4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, ob die Kläger bei Bestellung der Sicherheit und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Zweckerklärung darauf hingewiesen worden sind, dass der der Hauptschuldnerin gewährte Kredit nicht - wie die Kläger ihren eigenen Angaben nach angenommen haben - insgesamt als Existenzgründerdarlehen über 100.000 DM gewährt worden ist, sondern - neben einem Darlehen über 60.000 DM - in Form eines Kontokorrentkredits über 40.000 DM. Die Hauptschuldnerin N. hat hierzu bei ihrer Vernehmung keine verbindlichen Angaben machen können, sondern sich mit Vermutungen begnügt und auf Wissenslücken verwiesen. Die ergänzend vernommenen Eheleute H. ihrerseits waren bei der Grundschuldbestellung und Unterzeichnung der Zweckerklärung nicht zugegen. Der Schwiegersohn der Kläger konnte lediglich berichten, dass sein Schwiegervater, im Jahr 2002 auf dieses Problem angesprochen, überrascht gewesen sei. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gehabt, dass sein Schwiegervater dieses Risiko nicht erfasst hatte. Die Beweisaufnahme durch das Landgericht ist damit unergiebig geblieben.

5. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Hierbei gilt zunächst, dass der Sicherungsgeber seinerseits dazu verpflichtet ist, die Voraussetzungen nach § 305 c BGB, also das Vorliegen einer überraschenden Klausel zu beweisen. Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 60. 109, 203. NJW 1992, 1823) dann nicht, wenn es um den Nachweis geht, dass er als Sicherungsgeber nicht ausdrücklich auf die erweiterte Haftung für künftige Verbindlichkeiten hingewiesen worden ist. In diesem Fall trägt der Kreditgeber deshalb die Beweislast, weil die Erstreckung der Haftung des Sicherungsgebers auf künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners als solche ungewöhnlich und überraschend ist. Die Klausel ist daher nur dann wirksam, wenn ein entsprechender Hinweis auf das Risiko, welches mit der Sicherungsübernahme verbunden ist, erfolgt ist. Dies hat der Sicherungsnehmer, mithin hier die beklagte Bank, zu beweisen. Dieser Beweis ist, wie ausgeführt, nicht gelungen.

6. Nach § 306 BGB (vormals § 6 AGBG) hat die Unwirksamkeit der Zweckerklärung zur Folge, dass die überraschende Klausel als solche nicht Vertragsbestandteil wird, der Vertrag jedoch im Übrigen wirksam bleibt. Ist - wie hier - ein Teil einer Klausel unwirksam, bleibt der Rest der Klausel dann bestehen, wenn diese aus sich heraus sinnvoll und verständlich ist und der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt werden kann (BGH NJW 2003, 2899). Hieraus folgt, dass die Zweckbestimmung insoweit wirksam ist und bleibt, als die Grundschuld der Sicherung eines Existenzgründerkredits dient. unzulässig ist sie hingegen, soweit sie die Sicherung künftiger Forderungen, wie sie im Rahmen des Kontokorrents entstehen konnten und entstanden sind, bezweckte. Insoweit ist eine Haftung der Kläger ausgeschlossen. Auf die Frage, ob die Hauptschuldnerin N. auf den Kontokorrentkredit tatsächlich 40.000 DM zzgl. Zinsen gezahlt hat, kommt es mithin nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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