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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 32 Ss 32/08
Rechtsgebiete: FeV, StVG, ThürVwVfG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FeV § 4 Abs. 2 S. 2
FeV § 75 Nr. 4
StVG § 3
StVG § 21
StVG § 24
ThürVwVfG § 3
ThürVwVfG § 9 Abs. 1
ThürVwVfG § 43 Abs. 1
ZPO § 178
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 182
ZPO § 182 Abs. 1 S. 2
ZPO § 418 Abs. 1
BGB § 130
1. Bei der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach verwaltungsbehördlicher Entziehung überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit.

2. Zu der formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

32 Ss 32/08

In der Strafsache

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts V. vom 04. Dezember 2007 in der Sitzung vom 22. April 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ####### als Vorsitzender,

Richterin am Oberlandesgericht #######, Richter am Oberlandesgericht ####### als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin ####### als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizangestellte ####### als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts V. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1. Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts V. hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts W. vom 01. März 2007 aufgehoben, die Angeklagte des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht, beim Führen von Kraftfahrzeugen den Führerschein mitzuführen, schuldig gesprochen und gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 10,-- € verhängt. Zuvor hatte das Amtsgericht W. die Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts V. richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie das Ziel verfolgt, eine Verurteilung der Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erreichen.

2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils führte die Angeklagte am Tattag im August 2006 zwar ein Kraftfahrzeug, hatte aber einen Führerschein nicht bei sich. Gegenüber den sie kontrollierenden Polizeibeamten gab die Angeklagte an, den Führerschein verloren zu haben. Wie das Landgericht weiter feststellt, hatte jedoch die Stadt G. der Angeklagten mit einem Bescheid vom 15. Juni 1998 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Auferlegung der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser Bescheid wurde durch eine Postzustellerin M. unter der damaligen Meldeanschrift der Angeklagten S.gasse in G. am 17. Juni 1998 dem zwischenzeitlich verstorbenen M. G., einem Zechkumpanen des damaligen Ehemannes der Angeklagten, ausgehändigt. Dieser gab den Bescheid nicht an die Angeklagte weiter. Am 6. Juli 1998 verweigerte die Angeklagte an ihrer Meldeanschrift gegenüber einem mit der Einziehung ihres Führerscheins beauftragten Vollzugsbeamten der Stadt G. die Herausgabe des Führerscheins. Im Oktober 1998 erklärte sie dann, ihr Führerschein sei ihr im Juli 1998 abhanden gekommen. Weiterhin wurde der Angeklagten am 15. Oktober 1998 unter ihrer Meldeanschrift in G. durch persönliche Übergabe ein Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt G. bekannt gemacht, in dem als Grund der Kostenfestsetzung die erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis und die erforderlich gewordene Vollziehung durch Beauftragung des Vollzugsbeamten mit der Einziehung des Führerscheins genannt wurde.

3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 FeV, § 24 StVG, nicht aber die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als verwirklicht angesehen. Insbesondere hat sich die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagte den Bescheid vom 15. Juni 1998 über die Entziehung der Fahrerlaubnis jemals erhalten hat. In ihrer Beweiswürdigung hat die Kammer die Einlassung der Angeklagten, zu keinem Zeitpunkt mit M. G. in der S.gasse in G. zusammen gewohnt oder zusammen gelebt zu haben, für nicht widerlegt gehalten. Die Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei der fraglichen Wohnung in der S.gasse um eine 3- bis 4-Zimmer-Wohnung gehandelt habe, die sie 1998 mit ihrem damaligen Ehemann und sechs Kindern bewohnt habe. Die Wohnung sei viel zu klein gewesen, um mit einer weiteren Person dort zu leben. Bei M. G. habe es sich lediglich um einen Saufkumpanen ihres Ehemannes gehandelt.

Diese von der Kammer als glaubhaft bewertete Einlassung hat die Kammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durch weitere Ermittlungen bestätigt gesehen. Anhaltspunkte für eine gemeinsame Haushaltsführung der Angeklagten und M. G. lägen nicht vor. Die Kammer hat weiter dargelegt, dass M. G. 2005 verstorben ist, der frühere Ehemann der Angeklagten ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts sei. Eine Postzustellerin M. konnte nicht ermittelt werden.

II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft V., mit der allein die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft macht insbesondere geltend, die Strafkammer habe verkannt, dass die Frage der Bestandskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Stadt G. ausschließlich nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Ausweislich der getroffenen Feststellungen sei die Bekanntgabe des fraglichen Bescheides durch Postzustellungsurkunde erfolgt. Für diese Art der Bekanntgabe gelte § 3 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 178 ZPO. Gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO finde auf Postzustellungsurkunden § 418 Abs. 1 ZPO Anwendung. Da es sich bei der Postzustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde handele, werde durch diese der volle Beweis für die in ihr beurkundete Tatsache erbracht. Um diese erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zu erschüttern, müsse der Beweis des Gegenteils, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache, erbracht werden. Diese Anforderungen habe die Kammer verkannt, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei.

Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

III.

Die getroffenen Feststellungen sind im Hinblick auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer Straftat nach § 21 StVG lückenhaft und tragen die Verneinung dieser Voraussetzungen für das Führen des Fahrzeugs durch die Angeklagte am Tattag nicht.

1. Die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG setzt die rechtliche Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Erlaubnis voraus. Die Strafgerichte haben im Rahmen der Würdigung des vorgeworfenen Verhaltens als Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG lediglich die formelle Wirksamkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit zu prüfen (OLG Saarbrücken VRS 21, 65; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, § 21 StVG Rn. 7).

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde gemäß § 3 StVG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dementsprechend setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsaktes voraus, mit dem die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzieht. Gemäß § 43 Abs. 1 Thüringer VwVfG erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, 1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551). Eine Bekanntgabe liegt aber lediglich dann vor, wenn die für die Bekanntgabe zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft wissentlich und willentlich den Inhalt des Verwaltungsaktes dem Betroffenen gegenüber eröffnet und der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 41 Rn. 6 m.w.N.). Der für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erforderliche Zugang bei dem Adressaten ist grundsätzlich entsprechend dem in § 130 BGB enthaltenen Rechtsgrundsatz bereits dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 7 b). Soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine bestimmte Form der Bekanntgabe der Behörde vorgeschrieben ist, steht die Auswahl der Bekanntgabeform des Verwaltungsaktes im Ermessen der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde (vgl. BFH NJW 1990, 3230, 3231; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 555 m.w.N.). Übt die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen durch Auswahl einer bestimmten Form der Bekanntgabe, etwa in Gestalt einer förmlichen Zustellung, aus, dann muss sie die für diese Art der Bekanntgabe gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten einhalten, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt formlos dem Betroffenen bekannt zu geben (VGH Koblenz DVBl. 1983, 955; OLG Schleswig DVBl. 1993, 890; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 11 a.E.).

Nach diesen Maßstäben hat die Kammer auf der Grundlage der bisher von ihr getroffenen Feststellungen zu Recht eine Bekanntgabe des Entziehungsbescheides der Stadt G. vom 15. Juni 1998 und damit die rechtliche Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes verneint. Zwar nimmt die Revision im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend an, dass die Stadt G. sich für die Bekanntgabe des Entziehungsbescheides gemäß § 3 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz für eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde gemäß § 178 ZPO entschieden hat. Nach der insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der Kammer hat diese sich aber nicht von einer Bekanntgabe des Bescheides an die Angeklagte überzeugen können. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei der Postzustellungsurkunde im Sinne von § 182 ZPO um eine öffentliche Zeugnisurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO, bei der die in der Urkunde beurkundeten Tatsachen an sich den vollen Beweis ihres Vorliegens erbringen. Um diese erhöhte Beweiskraft zu erschüttern, ist grundsätzlich der Beweis des Gegenteils, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde, erforderlich (BVerfG - 3. Kammer des Zweiten Senats - NJW-RR 2002, 1008; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 182 Rn. 15 m.w.N.). Diese erhöhte Beweiskraft mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Führung des Beweises des Gegenteils kommt allerdings nur solchen in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Tatsachen zu, die unmittelbar der eigenen Wahrnehmung des Postzustellers unterliegen (MünchKommZPO/Häublein, Band 1, 3. Aufl., 2008, Rn. 16). Die hier für den Nachweis der wirksamen Zustellung des Entziehungsbescheides durch Postzustellungsurkunde maßgebliche Tatsache ist die Eigenschaft des Empfängers M. G., ein "ständiger Mitbewohner" der Angeklagten im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu sein. Ob es sich bei der Person, an die der Postzusteller die zuzustellende Sendung übergibt, um einen "ständigen Mitbewohner" des Adressaten handelt, unterliegt aber nicht der eigenen Wahrnehmung des Zustellers. Die entsprechende Beurkundung nimmt daher nicht an der erhöhten Beweiskraft nach § 418 Abs. 1 ZPO teil (BGH NJW 2004, 2386, 2387 [zu § 184 ZPO a.F.]; Zöller/Stöber, ZPO, § 182 Rn. 14; siehe auch Graßhof, Festschrift für Merz, 1992, S. 133, 141 f.). Die entsprechende Beurkundung über die Eigenschaft des Empfängers, ständiger Mitbewohner zu sein, ist daher lediglich ein beweiskräftiges Indiz (MünchKommZPO/Häublein, § 182 Rn. 16). Diese indizielle Wirkung der Postzustellungsurkunde vom 17. Juni 1998 hat die Kammer in insoweit nicht zu beanstandender Weise durch die Einlassung der Angeklagten und ihre als plausibel bewertete Schilderung der damaligen Wohnsituation als entkräftet bewertet. Angesichts dessen hat die Kammer einen Zugang des Bescheides am 17. Juni 1998 und damit eine wirksame Bekanntgabe des Entziehungsbescheides als nicht bewiesen erachtet. Dies war nicht zu beanstanden.

2. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen erweisen sich dann allerdings als lückenhaft im Hinblick auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer Straftat der Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Tat im August 2006. Die Kammer hat es versäumt, sich mit den Voraussetzungen der Wiederholung einer Bekanntgabe des Entziehungsbescheides der Stadt G. vom 15. Juni 1998 und der Heilung des dargestellten Bekanntgabemangels gemäß § 9 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu befassen. Nach den für die Beurteilung die Wirksamkeit der Entziehung maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kommt eine wiederholte Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in Betracht, wenn die zeitlich frühere Bekanntgabe nicht wirksam erfolgt war (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 19). Zudem sieht § 9 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz eine Heilung von Zustellungsmängeln vor. Ist die Zustellung eines Dokuments unter Verletzung zwingender Formvorschriften vorgenommen worden, so gilt nach der genannten Regelung eine Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Allerdings setzt die Heilung eines Bekanntgabemangels voraus, dass der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück nachweislich erhalten hat (BVerwGE 71, 217; BFH NVwZ 1998, 998; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 28).

Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hätte sie sich mit diesen beiden Möglichkeiten einer nach dem ersten Zustellungsversuch erfolgenden Bekanntgabe des Entziehungsbescheides befassen müssen. Denn die Kammer hat festgestellt, dass die Stadt G. den städtischen Vollzugsdienst am 1. Juli 1998 mit der Einziehung des Führerscheins der Angeklagten beauftragte. Die Angeklagte verweigerte am 6. Juli 1998 gegenüber dem eingesetzten Vollzugsbeamten die Herausgabe des Führerscheins. Angesichts des Versuchs der Stadt G., die in dem Entziehungsbescheid ebenfalls angeordnete Herausgabe des Führerscheins zu vollstrecken, drängte sich aber die Erwägung auf, dass der eingesetzte Vollstreckungsbeamte die Angeklagte unter Berufung auf den Bescheid vom 15. Juni 1998 zur Aushändigung des Führerscheins aufforderte. Da die Angeklagte die Übergabe des Führerscheins verweigerte, hätte die Kammer die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass der Vollzugsbeamte auf den Entziehungsbescheid Bezug genommen und diesen der Angeklagten bekannt gegeben hat. Eine solche Möglichkeit drängte sich erst recht auf, weil die Kammer weiter festgestellt hat, dass die Angeklagte erst am 8. Oktober 1998 erklärte, ihr Führerschein sei ihr abhanden gekommen. Insoweit hätte die Kammer bedenken müssen, ob die Angeklagte gegenüber dem eingesetzten Vollzugsbeamten ihre Weigerung, den Führerschein heraus zu geben, mit der Unkenntnis von dem Entziehungsbescheid begründete. Verhielte es sich so, wäre eine Bekanntgabe des fraglichen Bescheides durch den Vollzugsbeamten eine der Alltagserfahrung entsprechende Vorgehensweise bei dem Vollzug von Verwaltungsakten. Dies hat die Kammer nicht erwogen. Wegen dieser Lücken in den Feststellungen kann das Urteil keinen Bestand haben.

3. Trotz des Zeitablaufs von knapp zehn Jahren ist nicht ausgeschlossen, dass sich die tatsächlichen Umstände des Vollstreckungsversuchs am 6. Juli 1998 noch aufklären lassen, um die rechtliche Würdigung im Hinblick auf eine wiederholte Bekanntgabe oder eine Heilung des ursprünglichen Bekanntgabemangels vornehmen zu können. Dies wird der neue Tatrichter nach zu holen haben.

Ende der Entscheidung

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