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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 32 Ss 90/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
StGB § 16 Abs. 1
StGB § 132
StGB § 185
StGB § 267
Zur Urkundenqualität eines sog. Personalausweises "Deutsches Reich".
Oberlandesgericht Celle Beschluss

32 Ss 90/07

In der Strafsache

gegen M. G. ,

geboren am 1968 in L.,

wohnhaft M.weg, S., OT L.,

wegen Urkundenfälschung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts L. vom 12. März 2007 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 19. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen der Beleidigung wird gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

2. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Zur Klarstellung wird der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, zahlbar in monatlichen Raten von je 30 € zum 15. eines jeden Monats, beginnend am 15. November 2007.

Der beschlagnahmte Ausweis wird eingezogen.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Soweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht W. (L.) hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen á 20 €, gebildet aus Einzelstrafen von 40 Tagessätzen á 20 € im Fall der Urkundenfälschung und jeweils 30 Tagessätzen á 20 € im Falle der Beleidigungen, verurteilt. Daneben hat das Amtsgericht den beschlagnahmten Personalausweis "Deutsches Reich" des Angeklagten eingezogen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts L. mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

1.

Nach den Feststellungen der Kammer ist der 38-jährige ledige Angeklagte gelernter Elektromechaniker, aber derzeit arbeitslos. Er lebt bei seinen Eltern, die ihn unregelmäßig mit Taschengeld versorgen. Zudem handelt er bei Ebay, sodass er insgesamt über monatliche Einkünfte von geschätzt 600 € verfügt.

Der Angeklagte hatte bei einem Herrn E., der sich selbst als Dr. E., "Kommissarischer Reichskanzler der Kommissarischen Reichsregierung" bezeichnet, die Ausstellung eines Personalausweises "Deutsches Reich" beantragt. Tatsächlich erhielt der Angeklagte von einer Person namens K., die sich als Mitglied der "Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches" mit Sitz in B. ausgab, gegen ein Entgelt von 100 € in L. einen solchen Ausweis mit Ausstellungsdatum 15. November 2005, der nach Unterschriftsleistung vor den Augen des Angeklagten in Plastikfolie eingeschweißt wurde.

Dieser Ausweis ist von Aussehen und Inhalt her wie folgt gestaltet:

Auf der Vorderseite steht im oberen Teil des linken Drittels "- im Fettdruck, einer Überschrift gleich - "Personalausweis". Darunter befindet sich zunächst - in Farbe - ein Passfoto des Angeklagten sowie darunter unter der Angabe "rechter Zeigefinger" ein Fingerabdruck. Das linke Drittel ist von den beiden rechten Dritteln der Vorderseite durch senkrecht laufende kleingedruckte Worte "Personalausweis Deutsches Reich" getrennt.

Die rechten zwei Drittel der Vorderseite haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

IDENTITY CARD/CARTE D'IDENTITE

Deutsches Reich (in Fettdruck)

N 03 03 008 4 021268 21056001 (in roter Farbe)

Name: G.; dahinter sind Adler aus folgenden Wappen abgebildet:

Deutsches Reich - Freistaat Preußen - Provinz Hannover

Vorname: M.

Geburtstag u. -ort: 1968 L.

Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich

Gültig bis: 14.11.2010

Beruf: Elektromechaniker

Unterschrift des Inhabers: M. G.

Größe und Gestalt Farbe der Augen: 170 cm schlank braungrün

Unveränderliche Kennzeichen: keine

Die Rückseite des Ausweises hat folgenden Inhalt:

Wohnort und Wohnung: L., M.weg

Ordens- oder Künstlername:

Behörde: Der Landrat von H.

Datum: 15.11.2005

Bemerkungen (kleingedruckt):

Gemäß Art. IV der auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. II S. 1274 ff) bis zum Friedensvertrag mit dem Staate Deutsches Reich fortgeltenden SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA, unterliegt der Inhaber dieses Reichspersonalausweises der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der USA und der durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetzgebung in der Fassung vom 22.05.1949.

Reichsdruckerei M 03 03 008 4 021268 21056001 (in roter Schrift).

Außerdem ist auf der Rückseite des Ausweises der dortige Text mit einem hell gestalteten Abdruck des Reichsadlers unterlegt, wobei sich dieser Abdruck des Wappenvogels über mehr als die Hälfte des Ausweises erstreckt."

Wer diesen Ausweis tatsächlich erstellt hat, hat die Kammer nicht festgestellt. Die heute existierende Kommunalbehörde "Landkreis H.", der vom Landrat vertreten wird und deshalb als "Landkreis H. - Der Landrat" firmiert, hat mit der Ausstellung nichts zu tun. Eine Behörde "Der Landrat von H." existiert mit exakt dieser Bezeichnung heute nicht. Diese Tatsachen waren dem Angeklagten auch bekannt.

Am 31. März 2006 suchte der Angeklagte unter Mitführung des eben beschriebenen Ausweises die Filiale der Volksbank N. in S. in der Absicht auf, ein Konto zu eröffnen. Der ihn bedienende 33-jährige Bankangestellte F. verlangte zur Legitimation für die Eröffnung von dem Angeklagten einen gültigen Ausweis. Der Angeklagte legte auf die Aufforderung zunächst einen Bundespersonalausweis vor, dessen Gültigkeitsdauer jedoch abgelaufen war. Als der Bankangestellte F. dies beanstandete, holte der Angeklagte den oben beschriebenen "Reichspersonalausweis" hervor, um seiner Legitimationsverpflichtung nachzukommen. Der Bankangestellte F. war verunsichert, weil er einen solchen Ausweis noch nicht gesehen hatte. Er fragte deshalb bei dem Angeklagten nach, ob der Ausweis überhaupt gültig sei. Obwohl der Angeklagte wusste, dass dies nicht der Fall war, bejahte er die Frage und nannte dem Bankangestellten eine Berliner Telefonnummer, unter der F. sich die Gültigkeit des Ausweises bestätigen lassen könne. Zudem behauptete der Angeklagte gegenüber dem Bankangestellten, alle Behörden seien in der Vergangenheit ausdrücklich auf die Gültigkeit des Reichspersonalausweises hingewiesen worden, was tatsächlich unrichtig war. Schließlich erklärte der Bankangestellte, er müsse die Gültigkeit des Ausweises erst prüfen, bevor ein Konto eröffnet werden könne, fertigte Ablichtungen von den ihm vorgelegten Ausweispapieren und verabredete einen neuen Termin in der darauf folgenden Woche. Als der Angeklagte eine Woche später erneut die Bankfiliale aufsuchte, teilte der Bankangestellte F. ihm mit, dass der Reichspersonalausweis ungültig sei und dass mit diesem kein Konto eröffnet werden könne. Der Angeklagte nahm dies hin und verließ die Bank mit dem Bemerken, dann eben woanders ein Konto zu eröffnen. Der Reichspersonalausweis wurde noch am selben Tag beschlagnahmt.

2.

Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit wiederholt mit dem Amtsgericht W./L. zu tun. Der Angeklagte vertritt indes die Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent und dem gemäß die Behörden und ihre Bediensteten auch zur Wahrnehmung staatlicher Gewalt nicht legitimiert. Er hatte deshalb die beim Amtsgericht tätige Justizsekretärin W. und den Obergerichtsvollzieher L. aufgefordert, ihm ihre Legitimation für ihr staatliches Handeln nachzuweisen. Er sandte unter dem 01. bzw. 18.06.2006, nachdem er aus seiner Sicht auf die Aufforderungen keine ausreichenden Antworten erhalten hatte, gleichlautende Schreiben an die Zeugen W. und L. sowie den Direktor des Amtsgerichts P., in denen er seine Auffassung vom Untergang der Bundesrepublik Deutschland und Fort- bzw. Neuexistenz des Deutschen Reiches darlegte und die Zeugen u. a. bezichtigte, aus "privat habgierig motivierten Gründen" in menschenrechtswidriger Weise für die untergegangene Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein und ihn seiner Menschenwürde und Menschenrechte beraubt zu haben, weshalb er gezwungen sei, Anzeige wegen terroristischer Handlungen gegen die Interessen der USA sowie wegen vorsätzlicher Negierung der Reichsverfassung und praktizierten Hoch- und Landesverrates am deutschen Volk zu erstatten.

3.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und in erster Linie die Freisprechung aus Rechtsgründen, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt.

Nachdem der Senat nach vorläufiger Beratung die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen hatte, dass selbst dann, wenn dem von dem Angeklagten benutzten Ausweis objektiv die Beweiseignung und damit die Urkundenqualität fehlen sollte, die getroffenen Feststellungen jedenfalls einen untauglichen Versuch der Urkundenfälschung belegen dürften, hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Abänderung ihres ursprünglichen Antrags nunmehr beantragt, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich der Beleidigungsvorwürfe im Hinblick auf das dem Angeklagten weiter zur Last gelegte Vergehen der Urkundenfälschung einzustellen und im Übrigen die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

1.

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigungsvorwürfe hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die wegen der Beleidigungstaten zu erwartenden Strafen gegenüber der wegen der Urkundenfälschung verhängten Strafe nicht ins Gewicht fallen. Dabei war zu berücksichtigen, dass nach dem Sinngehalt der vorgeworfenen Äußerungen in Bezug auf die Justizbediensteten ganz die "staatsrechtliche Auffassung" des Angeklagten im Vordergrund stand, sodass selbst wenn die Strafbarkeitsschwelle auch unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung überschritten sein sollte, die Taten jedenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens des § 185 StGB zu ahnden wären. Da zudem eine Gesamtstrafe mit der Strafe wegen des Delikts der Urkundenfälschung zu bilden gewesen wäre, hätten sich zu verhängende Strafen wegen der vorgeworfenen Beleidigungstaten jedenfalls nicht wesentlich auswirken können.

2.

Infolge der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beleidigungsvorwürfe hatte der Senat nur noch über die Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu befinden. Insoweit verwirft der Senat das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO, denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung.

Es handelt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung bei dem verfahrensgegenständlichen Ausweis "Deutsches Reich" um eine Urkunde i. S. des § 267 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt der Ausweis "Deutsches Reich".

Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass derzeit keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung "Der Landrat von H." firmiert. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung (siehe etwa BGH wistra 2003, 20, 21). Es ist vorliegend auch kein Fall der sogenannten "offenen Anonymität" durch die Verwendung eines historischen Namens gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu Zeiten des "Deutschen Reiches" eine solche Behördenbezeichnung gegeben hat. Denn die Ausstellerbezeichnung "Der Landrat von H." ähnelt der aktuell existierenden Behördebezeichnung "Landkreis H. - Der Landrat" in einem solchen Maße, dass die Ausstellerbezeichnung keineswegs ohne Weiteres erkennen lässt, dass gerade nicht auf einen bestimmten Aussteller verwiesen werden sollte. Vielmehr wird bewusst der Eindruck erweckt, bei dem scheinbaren Aussteller handele es sich um eine tatsächlich aktuell existierende Behörde.

Auch im Übrigen kann dem Reichspersonalausweis nicht jede Beweiseignung abgesprochen werden. Diesem Ausweis kommt vielmehr durchaus die Eignung zu, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (zu dieser Definition siehe Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rdnr. 10 zu § 267 m. w. N.). Schon das Verhalten des Bankangestellten F. bei Vorlage des Ausweises spricht für die Beweiseignung. Denn selbst der im Umgang mit Urkunden und Ausweisen vertraute Bankangestellte hat eben nicht "auf den ersten Blick" festzustellen vermocht, dass es sich vorliegend nicht um ein gültiges Ausweisdokument handelte. Insgesamt ist die Aufmachung des Ausweises auch so, dass er gerade auch vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen über die Aufnahme zusätzlicher Identifikationsmerkmale (biometrischer Personalausweis, Fingerabdrücke) jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Er enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Format und optischer Gestaltung jedenfalls auf der Vorderseite durchaus an diesem.

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu § 132 StGB (Beschluss vom 25.04.2006, 4 Ws 98/96 = NStZ 2007, 527 ff. = StrFo 2006, 255 f.) steht dem nicht entgegen. Zunächst kommt es im Rahmen des § 132 StGB gerade auf die Verwechslungsgefahr mit einem wirklichen Bundespersonalausweis entscheidend an, während im Rahmen des § 267 StGB ausreicht, dass das Tatobjekt überhaupt für eine Urkunde und konkret hier für einen amtlichen Ausweis gehalten werden kann. Der verfahrensgegenständliche Ausweis, den der Angeklagte verwandt hat, weicht aber auch inhaltlich erheblich von dem Ausweis ab, mit dem sich das Oberlandesgericht Stuttgart befasst hat. Insbesondere war als Aussteller in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall der "Polizeipräsident in Groß-Berlin" bezeichnet. Diese Behördenbezeichnung lässt in der Tat kaum Zweifel zu, dass es sich bei dem vorgeblichen Ausweis nicht um ein amtliches Dokument handeln kann, wodurch sich die Fallkonstellation wie ausgeführt maßgeblich von vorliegender unterscheidet. Den anderen Auffälligkeiten, die der Ausweis "Deutsches Reich" ausweist, wie der verwendete Schrifttyp beim Namen "Deutsches Reich" und die drei Adler neben dem Namen des Ausweisinhabers auf der Vorderseite sowie der abschließende Hinweis auf das "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990" misst der Senat demgegenüber nicht ein solches Gewicht zu, dass sie die Beweiseignung entfallen lassen könnten.

Entgegen der Angriffe der Revision tragen die Feststellungen des Landgerichts auch die Annahme von Vorsatz. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Würdigung des Landgerichts insoweit sprachlich nicht durchgängig geglückt ist, sodass sie auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen mag. Nach Auffassung des Senats lassen sich den Urteilsgründen jedoch in der Gesamtbetrachtung noch mit hinreichender Deutlichkeit die tragenden und rechtsfehlerfreien Erwägungen zum Vorsatz entnehmen. Zunächst stellt die Kammer in nicht zu beanstandender Weise fest, dass der Angeklagte wusste, dass die angebliche Ausstellerbehörde "Der Landrat von H." nicht existiert und demgemäß mit der Ausstellung des Ausweises nichts zu tun hatte. Der Vorsatz hinsichtlich der Unechtheit der Urkunde ist deshalb hinreichend belegt.

Den Urteilsgründen lässt sich aber auch noch ausreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte auch von einer Urkundenqualität und insbesondere Beweiseignung des Ausweises ausging. Das ergibt sich schon daraus, dass er den Ausweis überhaupt zur Legitimation bei der Kontoeröffnung vorgelegt hat. Auch die mitgeteilte Einlassung des Angeklagten, er habe testen wollen, ob dieser Ausweis anerkannt werde, spricht nicht dagegen. Im Gegenteil belegt sie, dass der Angeklagte es jedenfalls für möglich hielt, dass der Zeuge F. den Reichspersonalausweis anerkennen würde. Hinsichtlich der Merkmale der Urkundeneigenschaft aber genügt der damit belegte bedingte Vorsatz.

Es ergibt sich aus den Urteilsgründen entgegen der Auffassung der Verteidigung auch hinreichend deutlich, dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Denn nach den Urteilsgründen war dem Angeklagten klar, dass die Bank ein Konto nur bei Vorlage eines gültigen Legitimationspapieres eröffnen würde. Genau deshalb hat er den Personalausweis "Deutsches Reich" vorgelegt, wobei er eben nicht nur über die Echtheit der Urkunde als solche täuschen wollte, sondern vielmehr darüber hinaus gehend die Gültigkeit eines Legitimationspapiers (an der es bei dem zunächst vorgelegten Bundespersonalausweis gerade gemangelt hatte) vorspiegeln und so den Bankangestellten zu einem rechtlich erheblichen Handeln, nämlich der Kontoeröffnung, veranlassen wollte.

Der umfänglichen - nicht durchgängig stimmigen - Ausführungen zur staatsrechtlichen Lage Deutschlands und der Rechtsauffassung des Angeklagten dazu bedurfte es demgegenüber für die rechtliche Bewertung nicht. Dies gilt auch, soweit es um die Frage eines - Vorsatz ausschließenden - Irrtums geht. Denn ein solcher liegt nach den Feststellungen des Landgerichts fern. Die Feststellungen ergeben nämlich jedenfalls, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der Reichspersonalausweis in der deutschen Rechtsgemeinschaft nicht als gültig anerkannt ist. Nur auf diese Frage kommt es aber im Zusammenhang mit der Frage eines Vorsatz ausschließenden Irrtums i. S. des § 16 Abs. 1 StGB an. Auch im Übrigen deckt die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler auf. Insbesondere bewegt sich die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der Unbestraftheit des Angeklagten noch im Rahmen schuldangemessenen Strafens. Das Rechtsmittel war deshalb gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Zur Klarstellung hat der Senat nach der Einstellung des Verfahrens wegen der Beleidigungsvorwürfe den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch neu gefasst.

3.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der Einstellungsentscheidung beruht sie auf § 467 Abs. 1, 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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