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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 4 AR 33/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 22
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Solange eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Sitz hat, liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine Klage eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Rechts- und Parteifähigkeit (MDR 2001, 459) vor, denn ohne einen Sitz kann eine Klage vor dem nach § 22 ZPO zuständigen Gericht nicht erhoben werden.
Beschluss

In dem Verfahren über die Bestimmung des Gerichts

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Landgericht ####### am 16. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht ####### wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Mit der Klage will der Antragsteller die Antragsgegner auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der aus den Parteien gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die drei Eigentumswohnungen in ####### hält, als Streitgenossen in Anspruch nehmen. Den Wert der beabsichtigten Klage hat er auf 8.000 DM beziffert. Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Amtsgerichten. Sie halten den Antrag für unzulässig, weil nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 = MDR 2001, 459) zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft nach § 22 ZPO bestehe. Auf Anfrage des Senats durch Verfügung des Vorsitzenden, wo denn der Sitz der Gesellschaft sei, ist binnen der gesetzten Erklärungsfrist unstreitig geworden, dass es keine Vereinbarung der Gesellschaft über ihren Sitz gebe. Die Beklagten haben geltend gemacht, es liege in der Satzungskompetenz der Gesellschafter, eine solche Bestimmung des Sitzes nachzuholen und dabei ####### als den Ort, wo das Gesellschaftsvermögen sich befinde oder einen der Wohnsitze der Parteien zu bestimmen.

Der Antrag ist zulässig. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eines der für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zuständigen Amtsgerichts zu bestimmen. Zwar dürfte durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die frühere Rechtsprechung (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 22, Rdnr. 2) überholt sein, wonach für Klagen der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Gerichtsstand des § 22 ZPO nicht gelte, sodass jedenfalls dann, wenn die von den Parteien gebildete Gesellschaft einen feststellbaren Sitz hätte, ein gemeinsamer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage am Sitz der Gesellschaft gegeben und der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts unzulässig wäre. Die Parteien haben jedoch auf Nachfrage übereinstimmend vorgetragen, dass der Gesellschaftsvertrag keinen Sitz festgelegt habe und dass es auch keine aussagekräftigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte gibt, aus denen ohne ausdrücklichen Beschluss ein bestimmter Ort als Sitz der Gesellschaft angesehen werden könnte. In dieser Situation ist der Hinweis auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Klage am Sitz der Gesellschaft sinnlos und es wäre ebenso unsinnig, den Antragsteller vor Klageerhebung auf die Möglichkeit zu verweisen, zunächst einen Beschluss der Gesellschaft über ihren Sitz herbei zu führen. Denn die Antragsgegner hätten es in der Hand, ihre Mitwirkung an einem solchen Beschluss über einen Sitz der Gesellschaft zu verweigern oder zu verzögern; durch eine Klage könnte der Antragsteller sie - wenn man die Argumentation der Antragsgegner konsequent verfolgt - auch nicht zwingen, weil einer solchen Klage die Antragsgegner ebenfalls den auch jetzt erhobenen Hinweis auf eine Zuständigkeit nach § 22 ZPO entgegen halten würden. Andererseits widerspräche es der vom Bundesgerichtshof zur Grundlage seiner neuen Rechtsprechung gemachten Tendenz der Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn man den Antragsteller zu getrennten Klagen gegen die jeweiligen Antragsgegner vor verschiedenen Gerichten ihres allgemeinen Gerichtsstandes verweisen würde. Gerade der dieser neuen Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke lässt es gerechtfertigt erscheinen, dass die Klage eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch eine einheitliche Klage an einem einheitlichen Gericht zu erheben und zu entscheiden ist. Solange eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Sitz hat, liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts vor.

Zu Unrecht rügen die Antragsgegner die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle für die Bestimmung des Gerichts. Sie ergibt sich vielmehr aus § 36 Abs. 2 ZPO. Ist - wie hier - noch kein Gericht mit der Sache befasst, so ist das Oberlandesgericht zuständig, das zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts angegangen wird (BayObLG NJW-RR 1999, 1296; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 3359). Der Antragsteller hat nun einmal seinen Antrag beim Oberlandesgericht Celle gestellt und es wäre reine Förmelei, wenn das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit davon abhängig machen würde, dass der Antragsteller vor einem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung die beim Amtsgericht ####### beabsichtigte Klage zunächst dort erheben und erst dann den Antrag beim (dann zweifellos zuständigen) Oberlandesgericht Celle stellen müsste.

Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht ####### als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dort haben zwei der drei Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand, von ####### aus soll die Gesellschaftstätigkeit auch überwiegend wahr genommen worden sein.



Ende der Entscheidung

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